— 108 — s. 8 13 der Verfassungsurkunde (wesentlich anders als beim König). Wegen der ökonomischen Sicherstellung des Regierungsverwesers s, u. beim Finanzwesen. 7. Der Regierungsverweser tritt an die Stelle des Königs zur Ausübung seiner Rechte auch in dessen Eigenschaft als Haupt der Königlichen Familie, Hausgesetz 88 63, 67, 68. IV. Der beauftragte Stellvertreter des Königs, VU. 89 Abs. 1. 1. Die Verfassung enthält wegen dieser Stellvertretung nur die wenigen Worte in § 9 „und für die Verwaltung nicht selbst Vorsorge getroffen hat oder treffen kann.“ Es könnte sich sogar fragen, ob hier überhaupt von der Aufstellung eines Stellver- treters die Rede sei; ausdrücklich gesagt ist dies nicht, dennoch aber nicht zu bezweifeln. 2. Schwierigkeit der Beantwortung der Frage nach Voraus- setzungen, Dauer, Umfang der übertragbaren Regierung, Ver- hältniß zur Regierungsverwesung. 3. Person des Stellvertreters, Rechtsstellung desselben. 4. Der Stellvertreter hat lediglich ein immer nur im einzel- nen Fall aufgetragenes Amt, ist nicht durch die Verfassung berufen; er handelt nicht als selbständiger Repräsentant des Königlichen Willens, sondern der König handelt durch ihn. 5. Kann der Regierungsverweser einen Stellvertreter auf- stellen? 6. Vorgekommene Fälle seit 1831. a) Reise des Königs ins Ausland Sommer 1837. Spezialrescript des Königs vom 23. Juni 1837 (ministeriell contrasignirt) an das Gesammtministerium, welches ermächtigt wird, in den an den König gelangenden Angelegenheiten Ent- schließung zu fassen und Resolution zu ertheilen, sofern es nicht selber die Rückkehr des Königs abzuwarten für angemessen findet; die vom König selbst zu unterschreibenden Verfügungen sollen sämmtliche Minister unterschreiben. b) Ebenso Frühjahr 1838. Spezialrescript des Königs vom 17. April 1838 ganz wie zu a. c)Aufenthalt des Königs auf dem Königstein wegen der Dresdener Unruhen Mai 1849, Kgl. Erklärung d. d. Festung