— 110 — 9 19. Staatsrath und Ministerium. I. Aus dem Hofrath, der höchsten, den Fürsten umgebenden Behörde, schied sich unter Curfürst August 1574 das Geheime Consilium aus. Nach der Organisation von 1817/21 bestand das nun als Geheimer Rath bezeichnete Collegium aus den wirk- lichen Geheimenräthen (Conferenzministern) und einigen weiteren Mitgliedern, hatte den König in den wichtigsten Landesangelegen- heiten zu berathen, zwischen ihm und den Verwaltungsorganen, über welche ihm die Aufsicht zukam, zu vermitteln. Die Königlichen Entschließungen ergingen aber im Geheimen Cabinet (gegründet von Friedrich August 1.; Cabinetsminister). Im Geheimen Rath lag auch der Ansatz einheitlicher Verwaltung des ganzen König- reichs incl. der Lausitzen. Für die Berathung der wichtigsten Angelegenheiten behielt sich der König die Berufung eines Staats- raths vor. 1I1. Die Verfassung von 1831 8§ 41 schuf das Ministerium und die Verordnung vom 7. November 1831 erklärte den Ge- heimen Rath und das Geheime Cabinet für aufgehoben und richtete zum unmittelbaren Dienst des Königs die Cabinetscanzlei ein. Als facultatives Organ zur Berathung des Königs hat die Ver- fassungsurkunde § 41 den Staatsrath hinzugefügt; seine Einrich- tung ist näher bestimmt durch die Kgl. Verordnung vom (16. No- vember 1831, dann) 29. Mai 1855. Auch seine Berufung im einzelnen Fall ist für den König rein facultativ. III. Die Einrichtung der 6. Ministerien s. Verfassungsur- kunde § 41 und Verordnung vom 7. November 1831. An der Spitze eines jeden steht ein Ministerialvorstand oder Minister. Ihre Bedeutung ist durch das constitutionelle System gegeben (s. auch die späteren S§). Die persönliche Stellung der Minister beruht im Allgemeinen auf der Staatsdienergesetzgebung (s. u.). Es werden jedoch die Minister vom König frei ernannt und entlassen; auch der Minister selbst kann auf Grund seiner verfassungsmäßigen Verantwortlich- keit um Enthebung von seinem Amt bitten; der entlassene Minister