Dritter Theil. Verfassungsgarantien. g 30. J. Der achte und letzte Abschnitt der VU. (88 138 flg.) han- delt von der „Gewähr der Verfassung“. Sieht man vom Schluß- paragraph der ganzen Verfassung, § 154, der als außerhalb dieses Abschnittes stehend gedacht werden muß, ab, so begreift derselbe unter der Verfassungsgewähr die Zusage des Regenten beim Re- gierungsantritt (§ 138), den Verfassungseid der Unterthanen, Civil- staatsdiener und Geistlichen (§ 139), die Ständische Beschwerde (§ 140) und Ministeranklage (§ 141 flg.) wegen Verfassungsver- letzung, die Erschwerung der Verfassungsgesetzgebung (§ 152), die Erledigung eines Verfassungsstreites mittelst authentischer Interpre- tation zweifelhafter Punkte der Verfassung durch den Staats- gerichtshof (8 153). II. Von der Verfassungsgesetzgebung war oben S. 169 die Rede. Die Verfassungszusage des Königs und des Regierungsver- wesers nach § 138 der Vl. gehört zu den sogenannten moralischen Garantien, was nicht ausschließt, daß zur Leistung derselben eine verfassungsmäßige Pflicht besteht. Die Nichterfüllung dieser Pflicht könnte keine andere rechtliche Wirkung haben als die Nichterfüllung irgend einer anderen verfassungsmäßigen Pflicht durch den Re- genten. Selbst die Ministerverantwortlichkeit wäre nicht direct anwendbar. Die Verfassungszusage ist kein Eid, sondern ein Ver- sprechen bei fürstlichem Wort, das in doppelter Form, mündlich und in schriftlicher Urkunde, abgelegt wird. Der Inhalt des Ver-