Druckfehler. S. 1 Z. 14 v. u. statt 1870 zu lesen 130 „ 17 „ 11,„ „ „ Reichsrecht zu lesen Staatsrecht. „ 20 „ 11 „ „ „ Vereinigung „ „ Bereinigung. „ 38 „ 5 „ o0. „ 1870 zu lesen 1852. 7° 60 7“ 5 “ 7% 7“ 1835 J7“ 77 1636. 7 61 7 6 % „ ½ 1873 “ J7r 1870. „ 63 „ 1,„ u. „ 21. Juni zu lesen 20. Juni. „ „ 27 zu lesen 21. „ „, des= zu lesen der- 7“ 130 7r 12 7°“ „½ ?“ 83 ½ 5? 82. „ 132 „ 10 „ o. nach Stellvertretung einzuschieben (Vll. § 69). „ 135 „ 19 „ „ „ sind einzuschieben VU. § 65. „ 157 „ 17 „, u. statt § 3 zu lesen § 43. „ 3, 61 zu lesen 3, 4, 61. „ 159 „ 7 „ „ nach 8 3 einzuschieben § 4. „ 161 „ 6,, u. statt § 113 zu lesen L#ldi- „ 175 „ 17 „„, o. nach Herkommen die Schlußklammer zu setzen. „ 185 „ 15 „ „ statt 3 zu lesen 8. " r* 23 7 7*7" 7 209 « 1 ««« 22 » « 230 «213»16»o.«EnkelzulesenEnkel-. »6«u.«liegtzulefenkommt. Im Anhang Tab. 1 ist in der Ueberschrift der Verbindungsstrich zwischen Meißen und Wettinischen zu streichen; d in der Tab. 2 Stufe 26 ist die Linie Herz. Georgs II durch Punkte anzu- euten; ebendaselbst ist der Abstammungsstrich nach Herzog Friedrich 1834 zu streichen; es muß also heißen H. Friedrich 1834 1826 H. S.-Altenburg. Endlich wird um folgende zwei Verbesserungen gebeten: auf S. 200 Z. 12 und 13 von unten sollte statt: hinsichtlich der Baye- rischen und Württembergischen Convention gesagt werden: hinsichtlich des Bayerischen Vertrags und der Württembergischen Convention; auf S. 224 Z. 6 und 7 ist statt des Satzes: Es wird dies wohl zu verstehen sein im Sinn des § 97, der den Ständen das Recht giebt, „sich über — zu entschließen“, deutlicher zu sagen: Man hat dabei vielleicht den Sinn des § 97 wieder zu geben ge- meint, der den Ständen das Recht giebt, „sich über — zu ent- schließen“; allein die beibehaltenen Worte „verändert“ und „Zu- stimmung“ hatten in der ursprünglichen Fassung eine andere Bedeutung.