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        <title>Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.</title>
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            <forname>Carl Victor</forname>
            <surname>Fricker</surname>
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            <idno>fricker_staatsrecht_sachsen_1891</idno>
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        Grundriß 
des 
Staatsrechts des Königreichs Sachsen. 
Von 
Dr. Carl Victor Fricker, 
o. ö. Professor an der Universität Leipzig. 
Leipzig, 
Druck und Verlag der Roßberg'schen Buchhandlung. 
1891.
        <pb n="2" />
        <pb n="3" />
        Vorrede. 
.—.— 
Die vielen mir selbst bekannten und bewußten Mängel meines 
kleinen Buches wurzeln alle in demselben Punkte: ich habe aus 
nicht weiter zu erörternden Gründen die Schrift während des 
Druckes ausgearbeitet. Das ist für den Inhalt nicht ohne Folgen 
geblieben, hat aber insbesondere in Beziehung auf die Form ge- 
schadet. Ich hebe namentlich die verhältnißmäßig vielen Druck- 
fehler hervor, deren wichtigste am Schluß zusammengestellt wurden. 
Ganz besonders aber hat die aufgedrängte Art des Arbeitens eine 
gleichmäßige Durchführung des ursprünglichen Planes verhindert. 
Dennoch bin ich der Meinung, daß die Bezeichnung als „Grundriß" 
sich noch rechtfertigen läßt. Für einzelne Theile hat er freilich 
einen andern Sinn als für andere. Er entspricht aber allen 
Theilen in sofern, als sowohl der Lehrbuchs= als der Handbuchs- 
character überall vermieden wurde. Die staatsrechtliche Theorie 
tritt nicht minder zurück als der Zweck eines practischen Kommen- 
tars. Jene wird mit voller Absicht der Disciplin des „Deutschen 
Staatsrechts“ überlassen, dieser der Praxis selbst. Ein anspruchs- 
loser treuer Führer beim Studium des öffentlichen Rechts des 
engeren Sächsischen Vaterlands möchte das Buch sein. Es will 
den Leser nöthigen, sich in die Gesetze selbst, vor Allem in die 
Verfassung, zu vertiefen, um dadurch ein Bild von ihrem wesent- 
lichen Inhalt durch eigene Arbeit zu gewinnen. 
Den Grundrißcharacter möchte ich auch darin finden, daß ich 
die hauptsächlich in Betracht kommenden Werke der Literatur zwar 
im Allgemeinen anführe, aber nicht ihre Meinungen zu jeder 
Frage registrire. Dem Hauptzweck des Buchs, wie er eben ange- 
geben wurde, hätte das nur Eintrag thun können.
        <pb n="4" />
        IV Vorrede. 
Uebrigens bitte ich, auf Seite 12 noch zwei Erscheinungen 
der Literatur nachzutragen, die für das Staatsrecht, wenn auch 
nicht in erster Linie, doch jedenfalls mit, Bedeutung haben, und 
nur vermöge eines unliebsamen Zufalls weggeblieben sind: 
von der Mosel, Repertorium des Königlich Sächsischen 
Verwaltungsrechts (zur Zeit in 6. Auflage erschei- 
nend) und 
Fischer, Zeitschrift für Praxis und Gesetzgebung der 
Verwaltung zunächst für das Königreich Sachsen (jähr- 
lich 8 Hefte; seit 1880 erscheinend und jetzt im 12. Band 
stehend). 
Natürlich habe ich bei der Ausarbeitung meines Grundrisses 
in erster Linie meine Zuhörer im Auge gehabt. Die in der allge- 
meinen Staatsrechtsvorlesung dargelegten Begriffe bedürfen der 
Füllung mit einem konkreteren Inhalt; dies soll die besondere 
Vorlesung vermitteln, die nicht blos einen praktischen Zweck hat. 
Dem mündlichen Vortrag bleibt die Aufgabe, die Verbindung 
zwischen Beidem herzustellen und Einzelnes weiter zu führen — 
eine nicht geringe Aufgabe für eine Vorlesung kleinsten Umfangs. 
Das vollendete Studium des Deutschen Staatsrechts ist 
natürlich vorausgesetzt. 
26. Juli 1891. F.
        <pb n="5" />
        Inhaltsverzeichniß. 
——..— 
Seite. 
Einleitung. 
8 1. Aufgabe. System. 1 
8 2. Historisches.... 1 
8 3. Quellen. 110 
8 4. Literatur.. 11 
Erster Theil. Die Constituirung der Elemente des 
Staats. 
I. Der König. 
§ 5. Die Person des Könis 13 
§ 6. Die persönliche Stellung des Königs 17 
§ 7. Das Königliche auiuiuiuiuss 221 
II. Staatsgebiet und Volk. 
8 8. Uebersicht.. JJ3n0 
8 8. Gebietsabschlußß.mz 34 
g 10. Staatsangehörigkeit..w P36 
8 11. Der Adel. . .. 38 
Anhang I. Die adeligen Lehen ... .....49 
Anhang II. Das Standeserhöhungsrecht. .. .61 
AnhanglllDteJuden(unb§33derVU überh) .53 
§ 12. Die Kirchen- und Religionsgefelschaften .... .54 
§ 13. Die Gemeinden 70 
8 14. Die Bezirksverbände.. 87 
§ 15. Die Kreiscorporationen 91 
8 16. Die Oberlausitz.. z 93 
Zweiter Theil. Die Ausübung der Staatsgewalt. 
§ 17. Allgemeine Grundsätze. Grenzen 104 
I. Gliederung nach den Stufen. Negierung u. Verwaltung. 
1. Die Organe. 
g 18. Der Regent. 6105
        <pb n="6" />
        VI Inhaltsverzeichniß. 
Seite. 
§ 19. Staatsrath und Ministerin): 1410 
§ 20. Verwaltungsorganisatioon 111 
§ 21. Die Staatsdienergesetzgebnnnng 14156 
§ 22. Die Ständeversammlninng 127 
g 28. 2. Die Functio 157 
§ 24. II. Gliederung nach der Art der Wirksamkeit. vntdesonder 
Gesetzgebung und Vollziehung . .. .... 165 
III. Gliederung nach den materiellen Aufgaben. 
8 26. 1. Justiz u. Verwaltung. Insbes. innere Verwaltung. . 173 
§ 26. Kirchen-, Schul= und Stiftungswesen 1294 
8 27. 2. Auswärtige und Militärverwaltinng 198 
g 28. 3. Finanzverwaltung... 201 
§ 29. Das Expropriationsrcht. 32398 
g 30. Dritter Theil. Verfassungsgarantien 242 
Anhang. Tab. I. Die Markgrafen von Meißen Wettinischen 
Geschlechts. 
Tab. II. Die Curfürsten und Könige von Sachsen.
        <pb n="7" />
        8 Seite. 8 Seite. 
1 der Vu. 34, 35, 96, 100. 29 der V.. 199. 
2 „ 35, 105, 158, 159. 30 „ 10t, 199. 
3 1353, 155. 31 „ 238 flg. 
4 „ 1y, 106, 158, 159, 246. 32 „ 63, 64, 65. 
5 „ 2p0, 36, 158, 159. 33 „ 653, 104. 
6 „ 14, 15, 96, 98, 105. 34 „ 36, 104, 112, 126. 
7 „ 14, 15,96, 98, 2 105. 35 „ 1566. 
8 „ 18. 36 „ 158, 159, 186, 250, 251. 
9/13 „ 106 flg. 252. 
9 „ 106, 10), 108, 157. 37/40 „ 10t, 223 flg. 
10 „ 106, 107, 172. 37 „ 10t, 223, 225. 
11 „ 25, 106, 107, 141, 1507 39 „ 104, 158, 223, 225. 
158, 159. 41 „ 55, 110, 111, 114, 173, 
12 „ 10), 157, 170. 194, 195, 198, 201, 231, 
13 „ 108, 216. 233, 237,247, 252, 253. 
14 „ 157. 42 „ 245, 246. 
15 „ 88. 43 „ 15), 171, 247, 248. 
16/22 „ 203 flg. 4/55 „ 133, 176. 
16 „ 14, 95, 105, 204, 206 44 „ 116, 173, 176. 
17 „ 49, 204, 210, 229, 23745 „ 188. 
238, 23. 47 „ I756, 176. 
18 „ 49, 158, 159, 205, 229. 49 „ 126, 174. 
19 „ 112, 204, 206, 238. 50 „ 1714, 237. 
20 „ 14, 19, 25, 105, 157, 52 „ 176. 
158, 159, 204, 205, 26. 55 „ 104. 
216. 56/60 „ 194 flg. 
21 „ 19, 211. 56 „ 654, 63, 196. 
22 „ 105, 158, 159, 204, 200 57 „ 55, 63, 195, 197. 
210, 211, 221, 238. 58 „ 195, 196. 
23 „ 21, 22,24, 25, 158, 1599) 59 „ 194, 197. 
200, 211, 212, 218,221, 60 „ 158, 159, 194, 195. 
238. 61/84 „ 130 flg. 
24/40 „ 104. 61 „ 91, 96, 130, 158. 
24 „ 104, 138. 62 „ 141, 150. 
25 „ 3836, J1. 63,66 „ 130 flg. 
26 „ 104. 663 „ 25, 40, 41, 42, 44, 46, 
27 „ 165, 240. 48, 103, 130, 131, 132. 
28 „ 105, 165. 138, 139, 140, 144. 
Nachweisung 
der allegirten und erklärten Verfassungsparagraphen.
        <pb n="8" />
        VIII Nachweisung der allegirten und erklärten Verfassungsparagraphen. 
Seite. 8 Seite. 
8 
64 der Bu. 131, 138, 140, 144. 106 der Vu. 221, 230, 231, 237. 
656 „ 141. 132, 135, 139, 140, 107 „ 112,158,206, 207, 208, 
209, 232. 
66 „ 139, 140. 108 „ 2055, 206. 
67 „ 131, 144, 150. 109/11 „ 2247 flg. 
6870 „ 132. 109 „ 159, 160, 247, 248. 
68 „ 130, 133. 110 „ 157, 159, 160, 172,247, 
69 „ 132. 248. 249, 250. 
71 „ 140, 141, 142. 111 „ 158, 159, 160, 186 flg., 
72 „ 144, 145, 150. 248. 250 flg. 
73 „ 135, 139. 112 „ 159, 222. 
74 „ 13, 137, 138, 140. 113 „ 1060, 161, 248, 249. 
75" 139, 158. 114 „ 141, 152, 158. 
76 „ 151. 115 „ 106, 141, 142, 143. 
77 „ 132. 116 „ 140, 141, 142, 158. 
78 „ 130, 138, 158, 159. 117 „ 12, 145. 
79 „ 22, 158, 159. 118 „ 141. 
80 „ 153, 160. 119 „ 12, 161. 
81 „ 130, 151, 158. 120 „ 1ö1, 280. 
82 „ 130, 144, 145, 150,151, 191 „ 153, 156. 
158. 122 „ 1353, 167, 221, 223. 
83 „ I7, 151, 152. 123 „ 152. 
84 „ 151, 158, 159. 124 „ 132. 
85/111 „ 158 flg. 125 „ 152. 
85 „ 159, 166. 126 „ 152. 
86 „ 159, 166. 127 „ 151. - 
87,,167171 128»151,152,158,159. 
88 » 132, 157, 159, 165, 100, 130 „ 152, 153. 
171. 131 „ 151, 152,, 153, 154, 155, 
89 „ 226, 229. 158, 159, 160, 161, 162, 
690 „ 1067. 167, 168, 234. 
91 „ 1067. 132 „ 153, 159, 160, 162, 167. 
92 „ 152, 155, 160, 167, 162. 133 „ 1562, 167. 
170, 234, 235. 134 „ 1563. 
93 „ 1867. 135 „ 151. 
94 „ 167, 168. 138 „ 152. 
95 „ 167. 137 „ 149. 
90/106 „ 159, 220 flg. 136/563 „ 2402 flg. 
96 7? 159, 198, 199, 228, 224, 188 *7 106, 107, 159, 242, 243. 
225, 229. 1399 „ 118, 242, 243. 
97 „ 224, 226,227, 229, 233, 1410 „ 159, 160, 242, 252 flg. 
234. 14151 „ 242, 255 flg. 
99 „ 141, 158, 221, 226, 233. 141 „ 152, 153, 159, 160, 255. 
99 „ 157, 158, 163,221,230, 143 „ 141, 256. 
231. 145 „ 855, 258. 
100 „ 238, 229, 234, 236. 116 „ 256. 
101 „ 24. 147 „ 856. 
10o2 „ 228. 148 „ 200. 
1063 „ 141, 152, 157, 225,226. 150 „ 8556. 
284, 235, 236. 1502 „ 09, 100, 141, 152, 158, 
104 „ 222, 223, 224, 229. 159, 169, 170, 242. 
105 „ 141, 157, 207, 225, 226, 153 „ 170, 242, 258 flg., 260. 
267. 1544 „ 9, 38, 166, 171, 242.
        <pb n="9" />
        Staatsrecht des Königreichs Sachsen. 
Gruudriß. 
Einleitung. 
81. 
Kufgabe. Iystem. 
§ 2. 
Fistorisches. 
Gretschel-Bülau, Geschichte des Sächsischen Volkes 
und Staates, 2. Aufl., 3 Bde., 1862 flg. 
Böttger-Flathe, Geschichte des Kurstaats und König- 
reichs Sachsen, 2. Aufl., 3 Bde, 1870 flg. 
Brandes, Grundriß der Sächsischen Geschichte 1860. 
Schulze, Einleitung zu den Sächs. Hausgesetzen in dessen 
Buch „Die Hausgesetze der regierenden Deutschen 
Fürstenhäuser", Bd. III., 1883, S. 5 flg. 
Posse, die Hausgesetze der Wettiner bis zum Jahr 1486. 
Leipzig 1889. 
Posse, die Markgrafen von Meißen und das Haus 
Wettin bis zu Konrad dem Großen 1881. 
Hofmeister, das Haus Wettin (geneal.) 1889. 
v. Witzleben, die Entstehung der konstitutionellen Ver- 
fassung des Königreichs Sachsen 1881. 
I. Auftreten des Hauses Wettin in der Geschichte im 10. Jahr- 
hundert. „Sobald sie in der Geschichte handelnd auftreten, er- 
1
        <pb n="10" />
        — 2 — 
scheinen sie bereits als angesehene, einem weitbekannten Geschlechte 
angehörige, freie Männer“. Schon Dietrich „de tribu Burzici“, 
von dem aus die Wettinischen Fürsten in ununterbrochener Reihe 
abgeleitet werden können, wird als „vir egregiae libertatis“ be- 
zeichnet. 
Rasches Zunehmen des Besitzes und der Würden der Wettiner. 
Besonders hervorzuheben: 
Belehnung mit der Mark Meißen 1089 (Markgraf Hein- 
rich d. A. von Eilenburg), 
Belehnung mit der Landgrafschaft Thüringen nach Abgang 
des bisherigen landgräflichen Geschlechtes mit Heinich Raspe, 
1247 (Heinrich der Erlauchte), 
Belehnung mit dem mit der Curwürde verbundenen Herzog- 
thum Sachsen 1423. Friedrich der Streitbare erster Wettiner 
Curfürst von Sachsen. [Nach der Auflösung des alten Herzog- 
thums 1180 entstand das neue Askanische Herzogthum Sachsen, 
das sich 1260 in Sachsen-Lauenburg und Sachsen-Wittenberg 
theilte; der Streit zwischen diesen beiden über das Currecht wurde 
zu Gunsten von Sachsen-Wittenberg entschieden (G.B. v. 1356, 
sog. Sächsische Goldene Bulle d. e. a.); 1422 starb das askanische 
Haus Sachsen-Wittenberg aus, und nun wurde vom Kaiser der 
Markgraf Friedrich der Streitbare am 6. Jan. 1423 mit dem 
Herzogthum Sachsen belehnt; mit ihm ging die Curwürde, das 
Erzmarschallamt und das Reichsvicariat in den Ländern des 
Sächsischen Rechts auf das Wettinische Haus über.) 
Viele, durch die Gestaltung der Familie immer wieder corri- 
girte, Theilungen des Landbesitzes. Letztmals derselbe vereinigt 
(seit 1482) im gemeinsamen Besitz der beiden Söhne des Cur- 
fürsten Friedrich des Sanftmüthigen, Ernst und Albrecht. Thei- 
lung zwischen diesen 1485. Ernst erhält das Herzogthum mit der 
Curwürde, Thüringen 2c., Albrecht Meißen 2c. Aeltere oder Ernesti- 
nische und jüngere oder Albertinische Linie des Wettinischen oder 
Sächsischen Hauses. 
Wittenberger Capitulation von 1547: Curfürst Johann 
Friedrich der Großmüthige verliert Land und Curwürde, die auf 
H. Moritz von der Albertinischen Linie übergehen. Er wird 1552 
als Besitzer des kleinen, 1547 seinen Söhnen gelassenen Landes
        <pb n="11" />
        — 3 — 
restituirt, erhält 1553 Coburg durch Rückfall, schließt 1554 mit 
Curfürst August den Naumburger Vertrag ab, in welchem er noch 
Altenburg 2c. erhält, aber auch definitiv der Curwürde und dem 
verlorenen Besitz entsagt. 
In der Ernestinischen Linie wird fortgetheilt. In der Alber- 
tinischen Linie nicht. Die prinzipwidrige Ausstattung von drei 
Nebenlinien (Sachsen-Weißenfels, Sachsen-Merseburg, Sachsen- 
Zeitz) um die Mitte des 17. Jahrhunderts durch Curfürst Johann 
Georg I. wird corrigirt durch den Abgang dieser Nebenlinien 
um die Mitte des 18. Jahrhunderts. 
Der Albertinische Landbesitz erhielt 1635 einen bedeutenden 
Zuwachs durch die beiden Markgrafschaften Ober= und Nieder- 
Lausitz. 
II. Verhältniß der Curfürsten zum Deutschen Reich. Lehns- 
Eigenschaft. Curwürde mit dem Sitz im Curfürstencollegium und 
den daran sich schließenden s. I. bemerkten Rechten. Antheil an 
der Hennebergischen Virilstimme des Fürstenraths. 
In der Kreis-Organisation gehörten die Länder der Cur- 
fürsten von Sachsen in der Hauptsache dem Obersächsischen Kreis 
an, nur Henneberg dem Fränkischen; die Lausitzen waren außer- 
halb der Kreiseintheilung. Im Obersächsischen Kreis hatte Cur- 
sachsen das Direktorium und 5 (volle oder antheilige) Stimmen 
auf dem Kreistage; auf dem Fränkischen Kreistag besaß es einen 
Antheil an der Hennebergischen Stimme. 
Cursachsen war ein evangelischer Reichsstand und hatte das 
Direktorium des Corpus Evangelicorum (auch nach dem Religions= 
wechsel des Hauses 1697, 1712). 
III. Am 11. Dezember 1806 im Posener Frieden mit Frank- 
reich tritt Cursachsen unter Annahme des Königtitels (s. auch 
Mandat vom 2. Januar 1807) dem Rheinbund bei. Das Band 
zum Reich und die Reichslehnseigenschaft der Sächsischen Länder 
fällt weg. 
Nach der Schlacht von Leipzig als erobertes Land behan- 
delt, aber im Wiener Vertrag vom 18. Mai 1815 unter Ab- 
tretung der größeren Hälfte seines Gebiets an Preußen (Wiener 
Congreß-Acte Art. 15 flg. u. Annex 4) restituirt, nahm Cur- 
1*
        <pb n="12" />
        — 4 — 
sachsen an den Deutschen Conferenzen des Wiener Congresses 
Theil, und gehörte dem Deutschen Bund von dessen Anfang an 
an. In der Bundesversammlung kamen ihm eine von den 17 
Stimmen des Engeren Rathes und 4 von den 64— 70 Stimmen 
des Plenums zu. 
Im Jahr 1848 beschickte die Königliche Regierung die Deutsche 
Nationalversammlung (Königliche Verordnung vom 10. April 
1848) und publicirte weiterhin das Reichsgesetz betr. Einführung 
einer Deutschen Centralgewalt sowie die Grundrechte des Deut- 
schen Volks (Landtagsabschied vom 17. Nov. 1848 I. B. 15, 
Königliche Verordnung d. e. d., Königliche Verordnung vom 
2. März 1849 (Publication der Grundrechte mit Genehmigung 
der Stände] und Verordnung vom 20. April 1849 [Ausführung 
der Grundrechtel. Die Deutsche Reichsverfassung wurde in Sachsen 
nicht publicirt. Am 13. Mai 1849 wurden die Sächsischen Par- 
lamentsmitglieder wieder abberufen. Weiterhin nahm Sachsen 
an der Reactivirung des Deutschen Bundes Theil. Ein Gesetz 
vom 12. Mai 1851 setzte die Grundrechte und die Verordnung 
vom 20. April 1849 wieder außer Kraft unbeschadet „der bis 
jetzt bereits begründeten Privatrechte“ und unter Fortdauer des 
(die körperliche Züchtigung und) „die Verhältnisse derjenigen 
Juden, welche Sächsische Unterthanen sind“ betreffenden § (IVu.) 
VI. jener Verordnung „bis zu einer allgemeinen gesetzlichen Rege- 
lung der Verhältnisse derselben“. 
IV. Am 14. Juni 1866 stimmte Sachsen in der Deutschen 
Bundesversammlung mit Oesterreich, wies auch am 15. Juni die 
Preußische Sommation zurück, worauf sofort die Preußische 
Kriegserklärung folgte. Der Nicolsburger Präliminarfriede vom 
26. Juli 1866 Art. 5 und der gleichlautende Art. 6 des Prager 
Friedens vom 23. August 1866 bestimmt in Abs. 1: „Auf den 
Wunsch S. M. des Kaisers von Oesterreich erklärt S. M. der 
König von Preußen sich bereit, bei den bevorstehenden Verände- 
rungen in Deutschland den gegenwärtigen Territorialbestand des 
Königreichs Sachsen in seinem bisherigen Umfang bestehen zu 
lassen, indem er sich dagegen vorbehält, den Beitrag Sachsens zu 
den Kriegskosten und die künftige Stellung des Königreichs 
Sachsen innerhalb des Norddeutschen Bundes durch einen mit
        <pb n="13" />
        — 5 — 
S. M. dem König von Sachsen abzuschließenden besonderen 
Friedensvertrag näher zu regeln.“ Dieser Friedensvertrag mit 
Sachsen kam am 21. October 1866 zu Stand und es trat in 
demselben Sachsen dem Bündniß vom 18. August bei. Die 
Sächsische Regierung beschickte den Norddeutschen (constituirenden) 
Reichstag (Sächsisches Wahlgesetz mit Ausführungsverordnung 
vom 7. Dez. 1866) und publicirte die Norddeutsche Verfassung 
nach erfolgter Zustimmung der Sächsischen Stände durch Königl. 
Verordnung vom 25. Juni 1867 mit der Bestimmung, daß die- 
selbe vom 1. Juli an in Kraft treten solle. Am 7. Febr. 1867 
war noch eine besoudere Militärconvention zwischen Preußen und 
Sachsen abgeschlossen worden. 
Im Norddeutschen Bundesrath erhielt Sachsen nach Art 6 
der Bundesverfassung 4 von den 43 Stimmen desselben; zu dem 
Norddeutschen Reichstag hatte es nach § 5 des Bundeswahlge- 
setzes vom 31. Mai 1869 23 von den 297 Mitgliedern zu senden. 
Die Anlage C zum Bundeswahlreglement vom 28. Mai 1870 
bestimmt s. II. die Sächsischen Wahlkreise; in der Anlage D wer- 
den als Sächsische Wahlbehörden zu 8 2, 3, 6, 8, 24, 34, 35 des 
Wahlreglements die Gemeindeobrigkeiten für Entscheidung über 
die bestrittene Richtigkeit oder Vollständigkeit der Wählerlisten, für 
die Abgrenzung der Wahlbezirke, für Ernennung der Wahlvor- 
steher, für Bestimmung des Wahllocals) und das Ministerium 
des Innern (für die Festsetzung des Beginns der Auslegung der 
Wählerlisten, für Ernennung und Bekanntmachung der Wahl- 
commissare, für die Veranlassung einer Neuwahl im Fall der Ab- 
lehnung oder Ungültigerklärung einer Wahl oder einer Ersatzwahl 
im Fall des Ausscheidens eines Mitglieds während der Legis- 
laturperiode, für die Vorlegung der Wahlverhandlungen an die 
Centralverwaltungsbehörde zur Mittheilung an den Reichstag be- 
zeichnet. Ein Recht auf Vertretung des Königreichs Sachsen in 
einem Bundesrathsausschuß kennt die Norddeutsche Bundesver- 
fassung nicht. Die Bestimmung der Militärconvention § 2, wo- 
nach die Sächsische Regierung jederzeit in dem „Militärausschusse" 
vertreten sein wird, hat in der Verfassung selbst keinen Ausdruck 
gefunden. 
Die Ausweitung des Norddeutschen Bundes zum Deutschen
        <pb n="14" />
        6— 
Reich vollzog sich für Sachsen ohne irgend eine Besonderheit. Die 
Zahl der Sächsischen Bundesraths= und Reichstagsmitglieder blieb 
unverändert; nur die Gesammtzahl (58 resp. 397) und also das 
Verhältniß zu derselben änderte sich. In dem neu begründeten 
Ausschuß für die auswärtigen Angelegenheiten ist Sachsen nach 
Art. 8 der Reichsverfassung vertreten. 
V. Die innere Verfassung. 
1. Der Landbesitz der Curfürsten von Sachsen bestand aus 
verschiedenen Ländern (von dem vorübergehenden Besitz des 
Königreichs Polen und des Herzogthums Warschau sehen wir ab). 
Jedes derselben war staatsrechtlich ein besonderes Individuum: 
dies bekam unter Anderem in dem Vorhandensein besonderer 
Landstände seinen wichtigen Ausdruck. Der Verschmelzungsprozeß 
konnte nicht ausbleiben. Schon vor der Theilung von 1485 
traten gemeinsame Sächsische Stände an die Stelle der Stände 
der einzelnen Länder. Als erster gemeinsamer Landtag gilt der 
von 1438. Nach der Theilung verstand es sich schon von selbst, 
daß im Albertinischen Sachsen einheitliche Stände berufen wur- 
den (6 Landtage unter Herzog Albert". Derselbe Gründer der 
Albertinischen Linie ordnete auch in seinem Testament vom 
18. Febr. 1499 die Individual-Sucession für die Gesammtheit 
seiner Länder an. Die Nachfolger gingen auf demselben Weg. 
Curfürst Moriz und Curfürst August vollendeten den Prozeß; 
ihre „Erblande“ bildeten bereits für sie einheitliches Land mit 
einheitlichen Ständen; sie nahmen aber die neuen Erwerbungen 
in diese einheitliche Verfassung auf, „inkorporirten“ sie, und sie 
befestigten die Einheit weiter durch eine einheitliche und gleich- 
förmige Verwaltungsorganisation in der Kreiseintheilung; seit 
1588 resp. 1691 bestanden 7 Kreise (anfänglich nur 4): Curkreis 
Thüringer, Meißner, Leipziger, Voigtländischer, Neustädter und 
Erzgebirgischer Kreis. 
Dieses einheitliche Gebiet nannte man nun Erblande oder 
inkorporirte Länder oder Kreislande. Unter ihnen nahm das 
Herzogthum Sachsen oder der Curkreis wegen der damit verbun- 
denen Cur eine besondere rechtliche Stellung ein. Allein auch 
diese Wirkungen gingen in gewisser Weise auf die Erblande über- 
haupt über, und mit dem Ausdruck Curfürstenthum Sachsen be-
        <pb n="15" />
        — 7 — 
zeichnete man nun die Erblande in ihrer Gesammtheit (oder auch 
alle Länder des Curfürsten). 
Nicht alle Länder der Curfürsten von Sachsen wurden in 
den Complex der Erblande aufgenommen (aus verschiedenen 
Gründen). Die nicht aufgenommenen heißen die nicht inkorpo— 
rirten Länder. Sie hatten je ihre besonderen Verfassungen (Land- 
stände). Dazu gehörten besonders die beiden Lausitzen (sowie 
Querfurt, Treffurth, Barby, der Antheil Cursachsens an der ge- 
fürsteten Grafschaft Henneberg). 
2. Die Entwicklung der Landeshoheit und der landständischen 
Rechte ist in den Erblanden im Wesentlichen dieselbe wie in an- 
dern Deutschen Staaten (s. u.). Das „Land“ schloß eine Glie- 
derung in sich: der untergeordnete Besitz von Land und Leuten 
gab die Elemente der Landstände ab. Dahin gehörten — übrigens 
in verschiedener Weise — vor Allem die unter Cursächsischer 
Hoheit stehenden Grafen und Herrn (Schönburg, Solms-Wilden- 
fels, dann einige Deutsche Landesherren hinsichtlich ihrer unter 
Sächsischer Hoheit stehenden Gebietstheile), weiter die Stifter 
Merseburg, Naumburg-Zeitz und Meißen-Wurzen, die Universi- 
täten Leipzig und Wittenberg; aber auch die Ritterschaft und die 
Städte erscheinen unter diesem Gesichtspunkt. Was aber die 
Dörfer betrifft, so war die Auffassung eine andere: ihre Ange- 
hörigen waren die unmittelbaren Unterthanen des Landesherrn 
oder auch der vorher genannten untergeordneten Glieder des 
Landes. Demgemäß kam das Landstandschaftsrecht den Prälaten, 
Grafen und Herrn, der Ritterschaft und den Städten, nicht aber 
den Dörfern zu. Von den Verhältnissen der Oberlausitz ist unten 
noch besonders zu reden. Die Verfassung der übrigen nicht in- 
korporirten Länder kann außer Betracht bleiben. 
Der Wegfall des Reiches 1806 wurde in Sachsen nicht zur 
Beseitigung der Landesverfassung benutzt. Die Ständische Ver- 
fassung nahm ungestört ihren Fortgang. 
3. Durch den Wiener Vertrag von 1815 (dazu Hauptcon- 
vention vom 28. Aug. 1819) s. o. III. gingen alle nicht inkorpo- 
rirten Länder mit Ausnahme eines Theils der Oberlausitz, von 
den Erblanden aber der Curkreis (seit 1807 Wittenberger Kreis), 
der Thüringer und der Neustädter Kreis ganz, der Meißner,
        <pb n="16" />
        8 — 
Leipziger und Voigtländische Kreis theilweise verloren. Damit 
fielen auch die innerhalb dieses Umfangs gelegenen Herrschaften, 
Stifter und Universitäten hinweg, was eine wesentlich veränderte 
Gestalt der Landstände zur Folge hatte; von den Prälaten, Grafen 
und Herrn blieben nur das Haus Schönburg, das Haus Solms- 
Wildenfels, das Stift Meißen mit Wurzen und die Universität 
Leipzig übrig. 
Nunmehr bestand also das Königreich Sachsen nur noch aus 
einem Theil der Erblande und einem Theil der Oberlausitz. 
4. Nach der Schlacht von Leipzig wurde das Koöniglich 
Sächsische Gebiet von den Alliirten provisorisch unter ein General-= 
Gouvernement gestellt (erst ein russisches, dann ein preußisches). 
Dies dauerte vom 22. Oct. 1813 bis 6 Juni 1815. Am 7. Juni 
1815 übernahm der restituirte König wider die Regierung in 
seinem reduzirten Land. Die alte Verfassung trat im Ganzen 
ohne Weiteres wieder in Wirksamkeit und es bestand nun also 
das Königreich Sachsen aus den zwei getrennten Ländern, den 
Erblanden und der Oberlausitz. Der Standpunkt der Sächsischen 
Regierung hinsichtlich der während des Generalgouvernements ein- 
getretenen Veränderungen von Gesetzen und Einrichtungen fand 
einen Ausdruck in dem Königl. Patent vom 7. Juni 1815: „Die 
in der Verfassung, den Gesetzen und Einrichtungen des Landes 
von den seitherigen Gouvernements erfolgten Abänderungen wer- 
den Wir sorgfältig prüfen und befundenen Umständen nach über 
deren Beibehaltung oder Aufhebung Uns entschließen. Die durch 
sie und während ihrer Dauer angestellten, Uns noch nicht pflicht- 
baren Diener verbleiben einstweilen und bis Wir ihrethalben be- 
sondere Entschließung gefaßt haben werden, in dem ihnen ange- 
wiesenen Berufe." 
5. Eine Vereinigung der Erblande und der Oberlausitz in 
Einer Verfassung und eine Neuordnung des ganzen Staatswesens 
lag nunmehr sehr nahe. Schon 1811 wurde der Gedanke einer 
Vereinigung aller Bestandtheile des Königreichs von den Land- 
ständen unter Billigung der Regierung angeregt. 1817 wurde 
der Gedanke theilweise verwirklicht durch Berufung von Oberlau- 
sitzer Elementen in die Erbländische Ständeversammlung. Seit 
1820 trat der Wunsch nach einer modernen constitutionellen Ver-
        <pb n="17" />
        — 9 — 
fassung mehr und mehr in den Vordergrund. Aber erst auf dem 
Landtag von 1831 kam dieser Gedanke zur Verwirklichung. Nach- 
dem am 13. Sept. 1830 König Anton den Prinzen Friedrich 
August zum Mitregenten erhoben hatte, wurden dem Geheimen Rath 
zwei Verfassungsentwürfe (der eine ausgearbeitet von v. Lindenau 
mehr im Anschluß an die Badische Verfassungsurkunde, der an- 
dere von v. Carlowitz mehr an die Bayerische und Württembergi- 
sche Verfassung sich anschließend) übergeben. Der Geheime Rath 
stellte imehr auf der Grundlage des v. Carlowitz'schen Entwurfs) 
einen neuen Entwurf her, welcher am 1. März 1831 den Land- 
ständen übergeben wurde. Am 2. Sept. 1831 war die volle 
Uebereinstimmung zwischen Regierung und Landständen erreicht, 
und am 4. Sept. wurde die „Verfassungsurkunde des Königreichs 
Sachsen“ vom König und vom Mitregenten unterschrieben und 
den Landständen feierlich übergeben unter gleichzeitiger Aushän= 
digung des Landtagsabschiedes. Landtagsabschied und Verfassungs- 
urkunde wurden dann durch Gesetz vom 7. Sept. 1831 publizirt 
(Bedeutung dieses Verfahrens). Zur Ergänzung der Verfassung 
erging das Wahlgesetz vom 24. Sept. 1831 (s. u.). Das Ver- 
hältniß der neuen Verfassung zum bisherigen Recht ist durch den 
Schlußparagraph 154 der Verfassungsurkunde selbst bestimmt. 
6. Weiterhin hat die Verfassungsurkunde eine Reihe von 
Veränderungen erfahren (auf Grund ihres § 152, welcher nur 
für den ersten Landtag nach Publication der Verfassungsurkunde 
dieselbe gegen Aenderungen sicherte). Am umfänglichsten war das 
Verfassungsgesetz vom 3. Dec. 1868, das insbesondere auch die 
Verfassungsurkunde der Norddeutschen Bundesverfassung anzu- 
passen hatte. 
Eine nur vorübergehende Aenderung erlitt die Verfassung 
im Jahre 1848. Auf einem außerordentlichen Landtag wurden 
zwei Gesetze verabschiedet. Ein „provisorisches“ Verfassungsgesetz 
vom 15. Nov. 1848 änderte den Abschnitt der Verfassungsurkunde 
von den Landständen in weitem Umfang ab, namentlich hinsicht- 
lich der Organisation der Stände (die erste Kammer Wahl- 
kammer); ein „provisorisches“ Gesetz von demselben Tag enthielt 
neue Wahlvorschriften. Mit der auf Grund dieser Gesetze herge- 
stellten und berufenen Ständeversammlung sollte die Verfassung
        <pb n="18" />
        10 — 
revidirt werden. Da aber eine Vereinbarung zwischen der Regie- 
rung und dieser Ständeversammlung nicht gelang, so löste die 
Regierung dieselbe auf (zweimal 28. Apr. 1849, 1. Juni 1850), 
berief wiederum die alte Ständeversammlung, mit welcher die 
beiden provisorischen Gesetze verabschiedet worden waren, Bek. 
vom 3. u. 14. Juni 1850) und vereinbarte mit dieser das Gesetz 
vom 15. Aug. 1850, welches jene beiden Gesetze wieder aufhob 
und das frühere Verfassungs= und Wahlrecht restituirte. 
§ 3. 
Quellen des Sächsischen Staatsrechts. 
I. Alle Arten von Rechtsquellen stehen auch dem Staatsrecht 
zur Verfügung. Die wichtigste Staatsrechtsquelle ist aber die 
Verfassungsurkunde vom 4. Sept. 1831 nebst den Aenderungs- 
und Zusatzgesetzen (Verfassungsgesetzen). 
Da das Verfassungsgesetz vom 15. Nov. 1848 durch das 
Gesetz vom 15. Aug. 1850 (das selbst keine weitere Aenderung 
der Verfassungsurkunde enthält) wieder aufgehoben wurde, und da 
ferner ein Verfassungsgesetz vom 19. Juni 1846 (zu § 134 der 
Vl.) durch das Verfassungsgesetz vom 12. Okt. 1874 wieder außer 
Kraft kam, so sind außer der Verfassungsurkunde selber folgende 
Verfassungsgesetze vorhanden: 
1. vom 31. März 1849 (zu §§ 85, 120 d. Vll.). 
2. vom 5. Mai 1851 (zu §§ 89, 96, 98, 102/56 d. Vl.). 
3. vom 27. Nov. 1860 (zum VG. v. 1851). 
4. vom 19. Okt. 1861 (zu §§ 68, 71, 74, 75 d. VIl.). 
5. vom 3. Dez. 1868 (zu §§ 1, 33, 35, 63, 65, 66, 68/71, 
76, 89, 90, 96, 98, 102)5, 115, 123, 128, 129 d. Vl.). 
6. vom 12. Okt. 1874 (zu §8 67, 72, 83, 114, 116, 120, 
123/6, 132, 134, 136 d. Vl.). 
7. vom 13. April 1888 (zu §§ 20, 21 d. VIl.). 
Das Verfassungsgesetz 7 und ein Theil des Verfassungsge- 
setzes 5 beziehen sich nicht auf die Landständische Einrichtung; der
        <pb n="19" />
        — 11 — 
ganze übrige Inhalt aller dieser Verfassungsgesetze hat nur die 
Organisation und Funktion der Landstände zum Gegenstand. 
II. Die staatsrechtlichen Quellen älterer Zeit finden sich im 
Codex Augusteus 1724. Contin. I. 1772. Contin. II. 1805. 
Contin. III. 1824. 
Die staatsrechtlichen Quellen aus der Zeit des General- 
Gouvernements in dem offiziellen 
General-Gouvernementsblatt (v. Okt 1813 bis Juni 1815). 
Mit dem Jahre 1818 beginnt die offizielle 
„Gesetzsammlung des Königreichs Sachsen“ (1832/34 
„Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das 
Königreich Sachsen“, seit 1835 „Gesetz= und Verord- 
nungsblatt für das Königreich Sachsen“). 
Eine private Ausgabe des noch giltigen Inhalts der Gesetz- 
sammlung ist 
Francke, die Gesetzgebung des Königreichs Sachsen 1884 
(jetzt im 3. Band, bis 3. Nov. 1879 reichend). 
Ausgaben der Verfassuug bei Roßberg, Meinhold u. S. 
Besonders hervorzuheben auch die Jubiläumsausgabe von Haber- 
korn 1881. 
III. Hilfsmittel zur Interpretation die offizielle Ausgabe der 
Verhandlungen des Landtags von 1831 und weiterhin die offi- 
zielle Publication der Ständischen Verhandlungen vom ersten 
Landtag nach Publication der Verfassungsurkunde bis heute 
(Landtagsacten und Mittheilungen). 
—. — 
* 4. 
Literatur. 
Allgemeine Werke des Staatsrechts des Königreichs Sachsen 
v. Römer, Staatsrecht des Curfürstenthums Sachsen, 
3 Bde., 1787 flg. 
Weiße, Lehrbuch des Königlich Sächsischen Staatsrechts, 
2 Bde., 1824, 1827.
        <pb n="20" />
        — 12 — 
Bülau, Verfassung und Verfassungsrecht des König— 
reichs Sachsen Bd. J. 1831 (unvollendet). 
Milhauser, das Staatsrecht des Königreichs Sachsen 
Bd. I., 1839 (unvollendet). · 
Opitz, das Staatsrecht des Königreichs Sachsen, 2 Bde., 
1884, 1887. 
Leuthold, das Staatsrecht des Königreichs Sachsen 
1884 (in Marquardsen's Handbuch des Oeffent- 
lichen Rechts). 
Fischer, Verfassungs= und Verwaltungsrecht des Deut- 
schen Reiches und des Königreichs Sachsen, 2. Aufl., 
1890 (kurze populäre Uebersicht). 
Als allgemeine wissenschaftliche Grundlage des Staatsrechts 
des einzelnen Lands ist auch heute noch von größter Bedeutung 
das „Deutsche Staatsrecht". Das hervorragendste Werk dieser 
Wissenschaft ist 
Gerber, Grundzüge des Deutschen Staatsrechts, 3. Aufl., 
1886. 
Das Studium des Landesstaatsrechts setzt die Kenntnisse des 
Reichsstaatsrechts voraus. Eine Angabe der Literatur des Reichs- 
staatsrechts und der Systeme des vereinigten Reichs= und Landes- 
staatsrechts an dieser Stelle ist überflüssig.
        <pb n="21" />
        Erster Theil. 
Die Constitnirung der Elemente des Staats. 
I. Der König. 
§ 5. 
Die Person des Königs. 
I. Die Thron-Succession. 
1. Das bisherige Successionsrecht hinsichtlich der Erblande 
(von der Oberlausitz kann erst unten die Rede sein). 
a) Vererbung im Mannesstamm des Königlichen Hauses nach 
Linealerbfolge mit Primogenitur (im Testament H. Albrechts von 
1499 Senioriat; der Erwerb der Curwürde hatte für das Cur- 
land die Primogenitur zur Folge, die Incorporation führte dann 
von selbst zur Anerkennung dieses Instituts für die Erblande 
überhaupt). 
b) Bei Abgang des Königlichen Mannesstamms Berufung 
des Ernestinischen Mannesstamms. [Nicht auf Grund gemein- 
samen Geblüterbrechts, sondern auf Grund des bei der Theilung 
von 1485 abgeschlossenen Erbvertrags resp. der gleichfalls ver- 
tragsmäßig veranlaßten Sammtbelehnung; der Naumburger Ver- 
trag hat daran festgehaltenl. 
Wenn aber bei Abgang des Albertinischen Mannesstamms 
der Ernestinische bereits abgegangen wäre, 
c) Berufung des erbverbrüderten Hessischen Mannesstamms 
(Schulrze, II., 10, 36 flg.). 
Die erste Erbverbrüderung zwischen Sachsen und Hessen datirt 
von 1373 mit Kaiserlicher Bestätigung und Sammtbelehnung;
        <pb n="22" />
        14 — 
sie wurde immer wieder erneuert, zum letztenmal 1614; sie ist 
von beiden Seiten jederzeit anerkannt gewesen; auch die Auf- 
lösung des Deutschen Reichs hat daran nichts geändert. 
Im Jahr 1457 schloß sich Brandenburg an diese Erbver- 
brüderung an; auch diese Erbverbrüderung wurde mehreremal er- 
neuert, zuletzt 1614. Dennoch ist ihre Gültigkeit immer zweifel- 
haft gewesen und auch der Wegfall des Reichs hat diese Zweifel 
nicht gehoben s. bes. E. Löning, die Erbverbrüderung zwischen 
den Häusern Sachsen und Hessen 2c 1867. 
Wenn endlich beim Abgang des Albertinischen Mannesstamms 
die nach b und c berechtigten Häuser im Mannsstamm bereits 
abgegangen wären, dann mußten die Erblande nach Reichsrecht 
als Mannlehen an das Reich zurückfallen. Mit der Auflösung 
des Reiches fiel diese Eventualität weg. Eine ausdrückliche Be- 
stimmung über die Erbfolge in diesem Fall wurde aber zunächst 
nicht gegeben. 
2. Das geltende Recht Verfassungsurkunde § 6, 7; Haus- 
gesetz von 1837 § 14. 
In § 7 der Verfassungsurkunde wird das Suoccessionsrecht 
der Ernestinischen Linie und der Erbverbrüderten nebenbei aner- 
kannt Auch ist nicht zu bezweifeln, daß die Verfassung für diese 
Fälle davon ausgeht, der Sächsische Königsstaat bleibe als 
solcher erhalten, von einem Einzigen, dem König, regiert s. 8 16 
und 20 der Verfassungsurkunde. 
Aber die Successionsordnung in §§ 6 u. 7 bezieht sich doch 
nur auf das Albertinische Haus (trotz „Sächsisches Fürstenhaus“ in 
§ 6). Auch § 7 ist also nur auf den Fall zu beziehen, wo bei 
Abgang dieses Mannesstamms die Mannesstämme des Ernestini- 
schen Hauses und der berechtigten erbverbrüderten Häuser nicht 
mehr vorhanden sind. In diesem Fall wird die weibliche Linie 
des Königlichen Hauses berufen. Wegen der Prinzessinnenver- 
zichte s. § 15 des Hausgesetzes. „Erbverbrüderung“ in §7 kann 
mit Sicherheit nur auf die Sächsisch-Hessische Verbrüderung be- 
zogen werden") Der Zweifel wegen der Erbverbrüderung mit 
Brandenburg wird in der Verfassungsurkunde nicht gelöst. 
5) Anmerkung. Die Sachsisch-Hessische Erbverbrüderung umfaßt auf 
beiden Seiten die Gesammthäuser; sie wurde 1373 auf beiden Seiten von
        <pb n="23" />
        — 15 — 
[Auch die Hessen-Darmstädtische Verfassung von 1820 § 5 
hat sich auf den allgemeinen Ausdruck „in Ermangelung eines 
durch Verwandtschaft oder Erbverbrüderung zur Nachfolge berech- 
tigten Prinzen“ beschränkt und ebenso die Curhessische Verfassungs- 
urkunde von 1831 § 4 „bei Ermangelung eines durch Verwandt- 
schaft oder fortdauernde Erbverbrüderung zur Nachfolge berechtigten 
Prinzen“. Die Preußische Verfassungsurkunde von 1850 schweigt 
ganz von der Erbverbrüderung Art. 53.) 
Innerhalb des Albertinischen Hauses bestimmt sich also die 
Successionsordnung nach § 6, 7 der Verfassungsurkunde u. § 14 
des Hausgesetzes. 
II. Der successionsberechtigte Kreis, innerhalb dessen allein 
die Albertinische Successionsordnung in Frage kommt, wird also 
zunächst durch die Abstammung von dem gemeinschaftlichen Stamm- 
vater bestimmt (Adoption!). Diese Abstammung muß aber, was 
die Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses betrifft, 
durch rechtmäßige (Legitimation!), ebenbürtige Ehen vermittelt sein 
(Vu. § 6, 7 und HG. §1, 10). Würde der Thron beim Ueber- 
allen berechtigten Agnaten abgeschlossen. Ebenso 1614. Der letzte Stamm- 
vater des Gesammthauses Hessen insbes. Philipp der Großmüthige 1567 
hinterließ 4 Söhne; 2 davon starben ohne agnatische Descendenz; 1614, bei 
der letzten Erneucrung der Erbverbrüderung waren nur die beiden Linien des 
ältesten Sohnes Wilhelms IV., des Begründers der Casseler Linie, und des 
jüngsten Sohnes Georgs I., des Begründers der Darmstädter Linie, vor- 
handen. In der ersten Linie regierte der Sohn des Stifters, Moriz, der 
Stammhalter der ganzen Linie; in der Darmstädter Linie waren 3 Söhne 
vorhanden: Ludwig, der Stammvater des ganzen jetzigen großherzoglichen 
Hauses, und seine Brüder Philipp und Friedrich, deren Linien 1643 u. 1866 
ausgingen. Moriz, Ludwig, Philipp und Friedrich erscheinen 1614 als den 
Erbvertrag auf der Hessischen Seite abschließend. 
Philipp der Großm. 
567 
Wilhelm IV. Ludwig IV. Philipp II. Georg I. 
  
  
1+ 1592 ++ 1604 + 1583 1596 
Cassler Linie Darmstädter Linie 
Moriz Lidwig V. Phicip n. Friedrich J. 
1632 + 1626 + 1643 + 1708 
ausgestorben
        <pb n="24" />
        — 16 — 
gang an eine weibliche Linie an das Mitglied eines anderen 
Hauses fallen, so fordert die VU. 8 7 gleichfalls, daß die Ehe 
der Sächsischen Prinzessin, von welcher diese Linie ausgeht, eine 
ebenbürtige sei; natürlich muß sie auch eine rechtmäßige sein. 
Es handelt sich also bei diesen Bestimmungen lediglich um 
den Ebenbürtigkeitsgrundsatz innerhalb des Albertinischen Hauses. 
Dieser Grundsatz wird aber weder durch die Verfassungsurkunde 
noch durch das Hausgesetz noch durch ältere ausdrückliche Fest- 
setzungen näher bestimmt. Es ist aber kein Zweifel, daß im Al- 
bertinischen Hause immer nur die Ehe eines Mitgliedes mit einer 
hochadeligen Person oder dem Mitglied eines regierenden Hauses 
als ebenbürtig gegolten hat; s. Weiße I. S. 84 und Schulze 
III. S. 71, 72. 
Das Hausgesetz § 9 bestimmt aber weiter, daß „ohne die 
förmliche, durch besondere Urkunde in Gewißheit zu setzende Ein- 
willigung des Königs die Ehe eines Prinzen des Königlichen 
Hauses ungiltig und deren Nachkommenschaft nicht successionsfähig 
ist.“ Dies gilt also auch für ebenbürtige Ehen, andererseits be- 
steht das Erforderniß der Ebenbürtigkeit neben dieser Vorschrift. 
Diese Nichtigkeit ist unheilbar; denn nach § 8 des Hausgesetzes 
muß die Königliche Einwilligung der Eheschließung vorhergehen. 
Die Vorschrift selbst gilt erst seit dem Hausgesetz und wirkt nicht 
rückwärts. 
Auch den Prinzessinnen des Königlichen Hauses ist es nach 
§ 8 des Hausgesetzes verboten, ohne vorhergehende Erlaubniß des 
Königs eine Ehe zu schließen, aber die Ehe ist aus diesem Grunde 
allein nach § 9 des Hausgesetzes nicht ungiltig und die Descendenz 
aus derselben nicht successionsunfähig (trotz § 1 d des HG.) 
Das Reichsgesetz vom 6. Febr. 1875, betreffend die Beur 
kundung des Personenstandes, hat an den vorstehenden Sätzen 
nichts geändert; s. § 72 dess. 
III. Der Thron wird ipso jure erworben von dem, hinsicht- 
lich dessen die Voraussetzungen zu 1 und lI vorhanden sind. 
Andere Erfordernisse oder Voraussetzungen kennt die Verfassung 
nicht. Ein Vorübergehen des Thrones an dem nach der Regel 
der Verfassung Berufenen ist im Allgemeinen ausgeschlossen. 
Ob Resignation vor der Berufung giltig und entsprechenden Falls
        <pb n="25" />
        — 17 — 
rechtlich wirksam und bindend sei, könnte als fraglich erscheinen. 
Jedenfalls kann sie keine positive Verfügung über die Thron— 
folge in sich schließen. Der Verzicht des Prinzen Maximilian auf 
die Krone zu Gunsten seines Sohnes, des nach der Thronfolge-Ord- 
nung nach ihm berufenen Prinzen Friedrich August im Sept. 1830 
(s. Kgl. Bekanntmachung vom 13. Sept. 1830, Ges.-Sammlung 
S. 159, G. u Vl. v. 1836, S. 101) fand nirgends Anstand, 
und als 1836 bei Lebzeiten des Prinzen Maximilian König 
Anton starb, bestand gleichfalls die Auffassung, daß der Thron 
nicht dem Prinzen Maximilian anfalle, sondern, in Folge seines 
Verzichts von 1830, dem Mitregenten Friedrich August (Königl. 
Bekanntmachung vom 6. Juni 1836 G. u. VBl. S. 99). 
IV. Wer König geworden ist, bleibt König bis zu seinem 
Tode. Nur die Zulässigkeit des jederzeitigen freiwilligen Rück- 
tritts vom erworbenen Thron steht außer Zweifel, obwohl die 
Verfassungsurkunde das nicht sagt. Irgend welche andere Thron- 
verlustsgründe giebt es nach dem Staatsrecht des Königreichs 
Sachsen nicht. 
§ 6. 
Die persönliche Stellung des Rönigs. 
I. Die Person des Königs ist heilig und unverletzlich Ver- 
fassungsurkunde § 4. (Weiter im Deutschen Reichsrecht). Hier 
reiht sich an (§ 84 der Verfassungsurkunde, aufgehoben durch das 
Verfassungsgesetz von 1874, und ersetzt durch) § 14 der Land- 
tagsordnung von 1874. 
Die erhabene Stellung des Monarchen kommt auch in der 
äußeren Würde seiner Erscheinung zum Ausdruck. Dahin gehören 
Majestäts-Titel, Prädicate, Formen des schriftlichen Verkehrs, Siegel, 
Wappen (Gen. vom 29. Dez. 1806, Mdt. v. 2. Jan. 1807, Kol. 
Decret v. 9. Mai 1827, Bekanntm. v. 6. Juni 1836 n. 10. Aug. 
1854, Kgl. VO. v. 7. Juni 1889 das Majestätswappen betr.); 
ferner gehört hierher die ganze Hofeinrichtung, der Hofstaat, das 
2
        <pb n="26" />
        — 18 — 
Hofceremoniel (Hofrangordnung v. 30. Sept. 1862, Nachtrag v. 
15. Januar 1864, andere Nachträge). 
Bedeutungsvolle, die Person des Königs betreffende Ereig— 
nisse erscheinen als allgemeine Angelegenheit und führen zu bürger— 
licher und kirchlicher Feier (Anordnung v. 11. Aug. 1818 zur 
Gedächtnißfeier des Regierungsantritts des Königs Friedrich 
August, VO. v. 24. April 1838, betr. die kirchliche Feier des 
Geburtsfestes des Königs, Mdt. v. 16. April 1831 betr. die 
Landestrauer, VO. v. 12. Nov. 1831 betr. die Trauer bei der 
Armee). 
Ueber alles Vorstehende s. Milhauser S. 89 flg., zum 
Theil auch das Staatshandbuch. « 
II. Als „wesentliches Bedürfniß zu Erhaltung der Würde 
der Krone“ erscheint sodann die Sicherung ihrer ökonomischen 
Ausstattung. In dieser Hinsicht kommt die Civilliste, der Ge— 
brauch der Königlichen Schlösser ꝛc., der Besitz des Königlichen 
Hausfideicommisses in Betracht. Davon ist später in dem Ab— 
schnitt vom Finanzwesen zu reden, weil die bez. Rechtsverhältnisse 
nur in diesem weiteren Zusammenhang dargestellt werden können 
III. Auch die private Persönlichkeit des Monarchen ist be- 
einflußt durch seine Königliche Stellung. 
a) Der König wird auch in privatrechtlicher Beziehung mit 
dem vollendeten 18. Lebensjahr volljährig Vll. § 8, Hausgesetz 
g 61. 
b) Die Erziehung des minderjährigen Königs (nicht des 
Thronfolgers) ist Gegenstand des 8 15 der VU. Die ersten 
Worte dieses Paragraphen haben zunächst den Fall im Auge, wo 
der König Sohn des vorausgegangenen Königs ist, s. dazu 8 65 
des Hausgesetzes. Liegt das Verhältniß anders, so müßten die 
§§ 69 und 70 des Hausgesetzes beigezogen und mit § 15 der 
Vu. verbunden werden. 
Die Vorschriften des § 15 beziehen sich nur auf den Fall, 
wo eine Anordnung des Königs fehlt. Die Aufsicht des Regie- 
rungsverwesers über die Erziehung des Königs könnte aber durch 
eine solche nicht beseitigt werden, s. § 5, 63, 67, 72 des Haus- 
gesetzes. 
c) wegen der Verwaltung des Vermögens des minderjährigen
        <pb n="27" />
        — 19 — 
oder sonst nicht selbstständigen Königs enthält weder die Ver- 
fassung eine Bestimmung, noch das Hausgesetz besondere Anord— 
nungen. Es gelten also in dieser Hinsicht die allgemeinen Be- 
stimmungen des Hausgesetzes. Hiernach ist zu unterscheiden: 
der jetzige König ist der Sohn seines Vorgängers — hier 
sind die §§ 65/8 des Hausgesetzes anzuwenden, 
der jetzige König ist nicht der Sohn seines Vorgängers — 
hier würden die §§ 69 und 70 des Hausgesetzes zutreffen, dazu 
§ 63 dess. 
Die Aufsicht des Regierungsverwesers ist in beiden Fällen 
durch § 5 u. 63 (u. 67) des Hausgesetzes gewahrt. 
d) eine wichtige Abweichung vom gemeinen Privatrecht ent- 
hält sodann hinsichtlich des Königs § 21 der Verfassungsurkunde, 
dessen Inhalt auch noch in § 20 Aufnahme gefunden hat und 
endlich in den §8§ 55/7 des Hausgesetzes wiederholt wurde. Das 
Verfassungsgesetz vom 13. April 1888 hat eine materielle Aende- 
rung dieser Bestimmung getroffen und zugleich die doppelte 
Formulirung in zwei Verfassungsparagraphen beseitigt. Und das 
Gesetz d. e. d. einige Aenderungen des Hausgesetzes betr. hat den 
§§ 55/7 des Hausgesetzes genau die jetzige Fassung der drei Ab- 
sätze des § 21 der Verfassungsurkunde gegeben. 
Den Inhalt dieser Bestimmungen s. in den Gesetzen selbst. 
Der König kann hiernach über sein Privatvermögen theils nur 
inter vivos, theils inter vivos und mortis causa verfügen. So- 
weit er nicht darüber verfügt, fällt es bei seinem Tode nicht an 
die Verwandten nach Privatrechtsgrundsätzen, sondern an das 
Hausfideicommiß. Bei seinen Dispositionen aber ist der König 
nach § 58 des Hausgesetzes an die Vorschriften der Bürgerlichen 
Gesetze nicht gebunden. ([Auch die Ersparnisse an der Civilliste 
sind Privateigenthum; § 20 der Verfassungsurkunde in seiner 
jetzigen Fassung will dies nicht negiren!. 
IV. Die Frage, inwiefern der König an das materielle Recht, 
insbesondere das Reichsrecht, gebunden ist, muß dem Deutschen 
Staatsrecht zur Beantwortung überlassen werden. Es giebt aber 
kein öffentliches Organ, das ihm gegenüber befehlend oder zwingend 
auftreten könnte. Nur der Civiljustiz ist entsprechenden Falls 
auch das Königliche Vermögen reichsgesetzlich unterworsen, wenig- 
27
        <pb n="28" />
        — 20 — 
stens insoweit als es sich um Ansprüche solcher Personen handelt, 
die nicht zur landesherrlichen Familie gehören. Subsidiär aber 
findet diese Unterwerfung überhaupt statt, soweit nicht besondere 
Vorschriften der Hausverfassung oder der Landesgesetze bestehen, 
welche von den Bestimmungen des Deutschen Gerichtsverfassungs- 
gesetzes und der Civilprozeßordnung abweichen (EGS# W. 5, ECPO. 
§ 5). Mit Rücksicht auf diese reichsgesetzlichen Bestimmungen 
erging das Sächsische Nachtragsgesetz vom 20. Aug. 1879, das 
an die Stelle der §§ 75/78 des Hausgesetzes trat. 
Nach diesem Gesetz nimmt der König in privatrechtlichen 
Angelegenheiten Recht bei dem Oberlandesgericht in Dresden. 
Der König wird bei Gericht durch einen vom Ministerium des 
Königl. Hauses bestellten Anwalt vertreten, der auch die dem 
König zufallenden Parteieide leistet. Der König ist zum persön- 
lichen Erscheinen vor Gericht nicht verpflichtet. Der König kann 
nicht zum Zeugniß aufgerufen werden. Die Bestimmungen im 
6. und 7. Buch der CPO. (Ehesachen, Entmündigungssachen, 
Mahnverfahren) finden gegen den König keine Anwendung. Die 
weitere Ausführung dieses Gegenstandes ist dem Civilprozeßrecht 
zu überlassen. 
V. Der König kann nach § 5 der Verfassungsurkunde seinen 
wesentlichen Aufenthalt außerhalb Landes nicht ohne Zustimmung 
der Stände nehmen. „Außerhalb Landes“ bedeutet auch jetzt 
noch „außerhalb des Königreichs Sachsen". Irgend eine besondere 
rechtliche Wirkung wird von der Verfassung an die Verletzung 
dieser Vorschrift nicht geknüpft. (Vereinigung durch nachfolgende 
ständische Zustimmung.) 
VI. Der König kann nach §8 5 der Verfassungsurkunde ohne 
Zustimmung der Stände nicht zugleich Oberhaupt eines anderen 
Staates werden, Erbanfälle ausgenommen. Dieser Satz enthält 
lediglich ein Verbot für die Zeit der Innehabung des Sächsischen 
Throns („werden“); würde also der König schon vor der Be- 
steigung des Sächsischen Throns eine Krone tragen, so würde die 
Beschränkung des § 5 nicht zutreffen. Ebensowenig wenn dem 
König, während er König ist, eine Krone erblich anfiele. [Wirkung 
eines solchen Thronerwerbs oder Thronbesitzes: Unionsverhältniß.
        <pb n="29" />
        — 21 — 
Aufenthalt. Tragweite des Ausdrucks „Oberhaupt eines anderen 
Staats“. 
Auch an die Verletzung dieser Vorschrift der Verfassung hat 
dieselbe keine besondere Wirkung geknüpft (Pereinigung durch 
nachfolgende ständische Zustimmung). 
87. 
Das RKönigliche Haus. 
I. Die Mitglieder des Königlichen Hauses sind, vom König 
selbst abgesehen, Unterthanen und der Hoheit des Königs unter- 
stellt. Das gemeine Recht hat also auch ihnen gegenüber seine 
Kraft und die Staatsgewalt ihre rechtliche Macht, soweit nicht 
das Recht selbst Ausnahmen hiervon zuläßt oder besondere Rechte 
gewährt. Dies ist aber der Fall, und dieses besondere Recht des 
Königlichen Hauses hat systematisch hier seine Stelle, weil es einen 
Theil der hohen Stellung des Königs selbst ausmacht und durch 
sie veranlaßt ist (Gerber S. 83). 
II. Dieses besondere Recht des Königlichen Hauses ist im 
Königlichen Hausgesetz codifizirt. Die Verfassungsurkunde 8 23 
Abs. 2 erwähnt „das Hausgesetz“, obwohl ein solches im Sinne 
eines einzigen abgeschlossenen Gesetzes noch nicht vorhanden war. 
Es erklärt sich dies daraus, daß auf dem Landtag von 1831 den 
Landständen auch der Entwurf des Hausgesetzes mitgetheilt wurde. 
§ 23 eit. sagt, es soll mit den Ständen eine feststehende Bestim- 
mung über die Gebührnisse der Mitglieder des Königl. Hauses 
verabschiedet und diese in das Hausgesetz aufsgenommen werden. 
Daraus folgt, daß dies keineswegs der einzige Inhalt des Haus- 
gesetzes sein soll, daß man vielmehr ein vollständiges Hausgesetz 
in Aussicht nahm. Ferner folgt daraus, daß man sich das Haus- 
gesetz nicht als Staatsgesetz bez. des Königl. Hauses dachte, son- 
dern als Familiengesetz, als Ausfluß der Autonomie. Diese Auf- 
fassung ist außer Zweifel gesetzt durch das Königliche Decret vom
        <pb n="30" />
        — 22 — 
1. März 1831, mit welchem den Ständen der Verfassungsentwurf 
übergeben wurde, in welchem gesagt wird, es werde den Ständen 
das vom König und dem Mitregenten „in Uebereinstimmung mit 
den übrigen Mitgliedern des Königl. Hauses zu errichtende Haus- 
gesetz“ zur Erläuterung des § 20 der Verfassungsurkunde (setzt 
§ 23) mitgetheilt werden. (Ebenso im Königl. Decret v. 3. März 
1831 mit dem Hausgesetzentwurf.) Das Hausgesetz kam übrigens 
nicht gleichzeitig mit der Verfassung zu Stande, sondern wurde 
erst nach den Berathungen mit den Ständen auf dem Landtag 
1836/37 erlassen. Es datirt vom 30. Dezember 1837. Der Ein- 
gang sagt, ganz entsprechend dem vorhin Bemerkten, „der König 
habe über die künftig geltenden Familienrechte im Königlichen 
Hause, soweit nöthig unter Zustimmung der Stände, durch gegen- 
wärtiges Hausgesetz eine feste Bestimmung getroffen“". Und die 
Königl. Verordnung vom 9. Febr. 1838, durch welche das Haus- 
gesetz publicirt wurde, fügt noch hinzu, daß diese Publikation er- 
folge, nachdem Prinz Johann die agnatische Zustimmung zu dessen 
Inhalt urkundlich erklärt habe. Es war aber zur Zeit Prinz 
Johann der einzige volljährige Agnat des Königlichen Hauses 
außer dem König und der gesammte übrige Mannsstamm des 
Hauses bestand aus seinen drei Söhnen. 
Das Hausgesetz ist also Familiengesetz. Aber es ist zugleich 
in der Verfassungsurkunde selbst in Aussicht genommen und er- 
füllt eine Forderung der Verfassung. Es ist sodann ergangen 
„soweit nöthig unter Zustimmung der Stände“ und hat insoweit 
den Charakter des Staatsgesetzes. Auch der Form nach entspricht 
es allen Erfordernissen eines Staatsgesetzes. In wie weit es dies 
ist, könnte zweifelhaft scheinen trotz der Berufung auf § 23 
der Verfassungsurkunde. Selbst von der Königlichen Regierung 
wurde die Beschränkung der Ständischen Genehmigung auf den 
5. Abschnitt des Entwurfs nicht mit aller Bestimmtheit festgehalten. 
Und noch viel weniger ist dies von den Ständen geschehen. Die 
Ständischen Verhandlungen müßten eher zu der Annahme führen, daß 
dieser Standpunkt aufgegeben und das ganze Hausgesetz mit den 
Ständen verabschiedet sei, „soweit nöthig“", d. h. daß man ohne 
Ausscheidung der der Verabschiedung unterliegenden Theile diese 
auf alle Theile bezogen habe, soweit sie eben der Verabschiedung
        <pb n="31" />
        — 23 — 
bedürfen sollten. Dennoch ist dies nicht oder nicht mehr festzu- 
halten, wie sich gleich weiter ergeben wird. 
Das Hausgesetz ist nicht das einzige Gesetz, das besondere Be- 
stimmungen hinsichtlich des Königlichen Hauses enthält; auch in einigen 
Landesgesetzen finden sich vereinzelte Bestimmungen, die also staatsge- 
setzliche Bedeutung haben; so in dem Gesetz über die privilegirten Ge- 
richtsstände von 1835, in den Gemeindeordnungen (s. u.). Soweit 
nun hiernach die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Königlichen 
Hauses auf Staatsgesetz beruhen (sei es auf den ebenbemerkten 
Landesgesetzen oder auf den mit den Ständen verabschiedeten Be- 
stimmungen des Hausgesetzes), erfordert auch jede Abänderung die 
Zustimmung der Stände. 
Solche Aenderungsgesetze sind nun ergangen: einmal das 
Nachtragsgesetz vom 20. Aug. 1879, das oben § 6, IV. hinsicht- 
lich der Person des Königs bereits angezogen wurde, und das 
Nachtragsgesetz vom 13. April 1888, von dem gleichfalls oben 
8 6, III. d. die Rede war. Das letztere Gesetz bezieht sich nur 
auf den König, das erstere, die Gerichtsbarkeit im Königlichen 
Hause betreffend, im Allgemeinen auf die übrigen Mitglieder des 
Königlichen Hauses. 
Bei der Vorlegung dieses letzteren Gesetzes an die Stände 
präcisirte das Königl. Decret vom 24. Okt. 1877 den Umfang 
der Nothwendigkeit ständischer Verabschiedung in diesem Gebiet. 
Es wird hier gesagt, das Hausgesetz von 1837 sei den Ständen 
nur in Rücksicht auf die im 5. Abschnitt enthaltenen, den Staats- 
haushalt berührenden Bestimmungen zur Verabschiedung vorgelegt 
worden; die jetzige Vorlage berühre diese Bestimmungen gar nicht; 
diejenigen Bestimmungen des Hausgesetzes aber, welche von der 
Gerichtsbarkeit des Königs über die Mitglieder des Königlichen 
Hauses handeln, seien der ständischen Zustimmung 1837 nicht 
unterlegen, und insofern bedürfe also auch das vorgelegte Gesetz 
keiner ständischen Zustimmung; die Zustimmung der Stände werde 
nur beantragt, sofern durch die Vorlage einzelne Vorschriften des 
Gesetzes von 1835 über die privilegirten Gerichtsstände und der 
revidirten Sächs. Strafprozeßordnung aufgehoben oder abgeändert 
werden. In diesem Sinne ist es also zu verstehen, wenn in der 
Einleitung zu dem Gesetz von 1879 wiederum wie in der Ein-
        <pb n="32" />
        — 24 — 
eitung zum Hausgesetz von 1837 gesagt wird, „soweit nöthigl 
unter Zustimmung der Stände“. Damit ist die oben angeregte 
Frage gesetzlich entschieden. Das Hausgesetz ist entsprechend der 
Bestimmung des § 23 der Verfassungsurkunde in seinem 5. Ab- 
schnitt mit den Ständen verabschiedet und hat insoweit auch die 
Bedeutung eines Staatsgesetzes, Familiengesetz ist es in allen 
seinen Theilen. 
Wo Verfassung und Hausgesetz sich mit denselben Gegen- 
ständen beschäftigen, müßte bei einen Widerspruch zwischen beiden 
das Hausgesetz der Verfassung, als dem höchsten Ausdruck des 
Königlichen Willens, weichen. Ein Widerspruch darf aber nicht 
darin gesehen werden, daß etwa das Hausgesetz den Bestimmungen 
der Verfassung etwas hinzufügt oder sie nicht einfach wiederholt. 
Bei der Verabschiedung der Verfassung war das Hausgesetz den 
Ständen bereits bekannt, wenn es auch weiterhin in einzelnen 
Punkten abgeändert wurde. Es bestand nirgends ein Zweifel 
darüber, daß die Verfassung zu verstehen sei im Hinblick auf das 
Hausgesetz. In diesem Sinne wurde das Verhältniß auch auf 
dem Landtage 1836/37 aufgefaßt (es wurde mehrmals berührt). 
In dieser richtigen Weise aufgefaßt, enthält das Verhältniß keinen 
Widerspruch in sich. Oben § 5 wurde auch von dieser Auffassung 
aus der Inhalt des Hausgesetzes mit den Vorschriften der Ver- 
fassung verbunden. 
III. Die s. II. bemerkte Hausgesetzgebung bezieht sich nur auf 
das Albertinische Haus und regelt nur die Verhältnisse innerhalb 
dieses Hauses. Sie bestimmt ferner nur „die künftig geltenden 
Familienrechte“, will also nicht zurückwirken (was z. B. hinsicht- 
lich der Erfordernisse der Eheschließungen von Bedeutung ist). 
Der Umfang des Königlichen Hauses Sachsen Albertinischer Linie 
wird in § 1 des Hausgesetzes von 1837 festgestellt. Es gehören 
dazu außer dem König selbst als dem Hauopte, alle diejenigen 
Personen, die ihm als solchen untergeordnet und seiner Aufsicht, 
wie das Gesetz sie feststellt, unterworfen sind. Dieser besondere 
und besonders organisirte Kreis deckt sich keineswegs völlig mit 
dem Kreis der successionsberechtigten Agnaten und Kognaten. Es 
gehören allerdings zum Königlichen Haus alle vom gemeinschaft- 
lichen Stammvater durch vom König anerkannte ebenbürtige recht-
        <pb n="33" />
        — 25 — 
mäßige Ehe in männlicher Linie abstammende Prinzen (s. o. 
8 5 II.). Die Prinzessinnen gehören aber — unter denselben 
Erfordernissen — nur hinzu, sofern sie sich nicht in andere Häuser 
vermählt haben. Und ihre Descendenz gehört als solche 
überhaupt dem Königlichen Hause nicht an. Weiter aber gehören 
dem Königlichen Haus an die Gemahlin des Königs und die 
Königliche Wittwe, endlich die Gemahlinnen und Wittwen der 
Prinzen des Königlichen Hauses (s. o.), sofern sie ebenbürtig und 
in rechtmäßiger, vom König anerkannter Ehe angetraut sind, und, 
was die Wittwen betrifft, so lange sie im Wittwenstand ver- 
bleiben (oder mit einem Prinzen des Königl. Hauses sich wieder 
vermählen). 
Dieser Begriff des Königlichen Hauses ist auch dem Worte, 
wo es sich in der Verfassung findet (8§ 11, 16, 20, 23, 63) 
unterzulegen, 
Zur Ergänzung dieser Sätze ist noch Folgendes zu bemerken: 
a. Abgesehen von der Wirkung der Thronsuccessions-Unfähig- 
keit (s. o. § 5, II.) ist die vorhergehende Königliche Erlaubniß 
zur Eheschließung den Mitgliedern des Königlichen Hauses über- 
haupt geboten (HG. § 8). Der Mangel dieses Erfordernisses 
macht die Ehe eines Prinzen ungiltig, auch wenn sie ebenbürtig 
wäre; die Ehe einer Prinzessin ohne die Königl. Genehmigung 
wäre zwar hausgesetzwidrig, aber, selbst die unebenbürtige, nicht 
ungiltig (s. o.). Die unebenbürtige Ehe eines Mitglieds des 
Königlichen Hauses ist als solche nicht untersagt; sie bedürfte 
aber auch der Genehmigung des Königs, der diese zu gewähren 
rechtlich nicht gehindert ist. 
b. Die unebenbürtige, aber mit Genehmigung des Königs 
geschlossene Ehe eines Prinzen würde dessen Zugehörigkeit zum 
Königl. Haus nicht aufheben; aber die Gemahlin und die Descen- 
denz würden nicht Mitglieder des Königlichen Hauses werden 
(HW. § 1, 10). Aber selbst die ohne Königliche Genehmigung 
geschlossene unebenbürtige Ehe eines Prinzen würde seine eigene 
Mitgliedschaft nicht alteriren. Die unebenbürtige (mit oder ohne 
Genehmigung des Königs geschlossene) Ehe einer Prinzessin hätte 
gleichfalls nicht deren Austritt aus dem Königlichen Haus für 
ihre Person zur Folge, da im § 1 d des HG. die letzten Worte
        <pb n="34" />
        — 26 — 
sich nur auf ebenbürtige Ehen beziehen. Natürlich aber würden 
Ehegatte und Kinder nicht Mitglieder des Königlichen Hauses. 
Die ebenbürtige, aber ohne Königliche Genehmigung geschlossene 
Ehe einer Prinzessin hätte nach § 1 d des HG. deren Austritt 
aus dem Königlichen Hause zur Folge; dabei hätte die Prinzessin 
keinen Anspruch auf Aussteuer (HG. § 9 Abs. 2). 
C. Wegen der privatrechtlichen Ansprüche der unebenbürtigen 
Ehegatten von Prinzen oder Prinzessinnen und der Kinder aus 
solchen unebenbürtigen Ehen s. 8 11 des HG. 
d. Adoption und Legitimation können Zugehörigkeit zum 
Königlichen Haus nicht vermitteln s. HG. § 1. Adoption ist den 
Mitgliedern desselben überhaupt nicht gestattet HG. § 13. 
e. Wegen der Nichtigkeit der von Prinzen und Prinzessinnen 
des Königlichen Hauses ohne „Königliche Bestätigung abgeschlos- 
senen Eheverträge“ s. HG. § 12. 
f. Wegen der Titel, der Prädicate, des Ranges, des Hof- 
staats der Mitglieder des Königlichen Hauses s. § 2, 3, 7 des 
HG. (auch Mandat v. 16. April 1831 wegen der Landestrauer). 
IV. Was nun den Inhalt des Königlichen Haugesetzes be- 
trifft, sofern er nicht vorstehend s. III. und oben § 5 erörtert 
wurde oder später in Beziehung auf den Regierungsverweser noch 
zu erörtern ist, so soll hier wiederum von den Gebührnissen der 
Mitglieder des Königlichen Hauses, den Apanagen 2c. nicht ge- 
handelt werden. Systematisch wäre hier der rechte Ort; das 
Verständniß der Sache aber fordert eine Darstellung im Zu- 
sammenhang mit der Frage vom Staatsgut, die erst später be- 
antwortet werden kann. Dieser Zusammenhang setzt sich dann 
auch fort auf die Secundogenitur und das Königliche Hausfidei- 
commiß; auch von ihnen ist erst an der spätern Stelle zu handeln. 
Hier ist Folgendes zu bemerken 
1. Der König ist das Haupt der Familie; diese Stellung 
verbindet er mit seiner Königlichen Hoheit über dieselbe. Daraus 
ergiebt sich vor Allem die ihm nach § 4 des Hausgesetzes zustehende 
Aufsicht. Dazu gehört einmal die „besondere Aufsicht mit be- 
stimmten Rechten“. Darunter sind zu verstehen alle im Hausge- 
setz im Einzelnen bezeichneten Königlichen Befugnisse, einschließlich 
aller Genehmigungs= und Bestätigungsrechte des Königs gegen-
        <pb n="35" />
        — 27 — 
über den Mitgliedern des Königlichen Hauses. Von diesen be— 
sonderen Rechten der Aufsicht ist zum Theil schon die Rede ge— 
wesen; des weiteren ergeben sie sich aus dem nachfolgenden In- 
halt dieses Paragraphen. 
Dann aber gehört dazu das ganz allgemeine Recht des 
Königs, „alle zu Erhaltung der Ruhe, Ehre, Ordnung und Wohl- 
fahrt des Königlichen Hauses dienliche Maßregeln zu ergreifen, 
soweit das Hausgesetz und die Verfassung nicht entgegenstehen." 
Innerhalb dieser Schranken ist der König ganz frei. Der König 
darf sich also bei der Ausübung dieses Rechts nicht mit einer 
Bestimmung des Hausgesetzes in Widerspruch setzen. Der Raum, 
den diese Schranke läßt, wird dann nur noch durch die Verfassung, 
nicht durch das übrige allgemeine Recht eingeengt (Bedeutung und 
Tragweite dieser Schranke) Inwiefern jetzt zu dieser Schranke 
solche hinzutreten, die sich aus Reichsanordnungen ergeben, ist im 
Reichsstaatsrecht darzulegen. 
2. An die Aufsicht des Königs über das Königliche Haus 
reiht sich seine Gerichtsbarkeit über dasselbe an. Nach dem HG. von 
1837 Abschn. IX. und nach dem denselben aufhebenden Nachtragsgesetz 
von 1879 8 11 kommt dem König Straf= und Disciplinargerichtsbar- 
keit gegenüber den Mitgliedern des Königlichen Hauses zu. Der 
König selbst entscheidet im Straf= und Disciplinarverfahren über 
Mitglieder des Königlichen Hauses in erster und letzter Instanz 
nach den näheren Vorschriften des Hausgesetzes I. c. Die Ent- 
scheidung erfolgt auf Grund eines vom Plenum des Oberlandes- 
gerichts in der Form eines Erkenntnisses mit Entscheidungsgrün- 
den gegebenen Gutachtens durch Bestätigung, Verwerfung oder 
Abänderung desselben; eine Schärfung der etwa beantragten 
Strafe ist ausgeschlossen. Dieses besondere Recht des Königs und 
das besondere Verfahren ist durch die Deutsche Reichs-Justiz- 
gesetzgebung nicht beseitigt, s. EGVG. § 5, ESPO. 8 4. 
Was das materielle Strafrecht betrifft, das das Oberlandes- 
gericht in seinem Gutachten zur Anwendung zu bringen hat, so 
ist es in der allgemeinen Strafgesetzgebung enthalten. In der 
Königlichen Entscheidung aber verbindet sich das Recht der Gnade 
ungetrennt mit der Gerichtsbarkeit. 
Ein materielles Disciplinarrecht, das irgendwo schon vor-
        <pb n="36" />
        — 28 — 
handen wäre und zur Anwendung kommen könnte, ist nicht zu 
finden. Dem König steht hier sein allgemeines Aussichtsrecht 
oben Z. 2 i. f. zur Verfügung. 
Im Uebrigen s. das Strafrecht und das Strafprozeßrecht. 
3. Bei Eheirrungen übt der König zwar nicht selbst Ge- 
richtsbarkeit über die Mitglieder des Königlichen Hauses aus; 
aber er setzt in jedem einzelnen Fall ein besonderes Gericht dafür 
nieder und bestimmt das Verfahren vor demselben, Gesetz v. 1879 
§ 12, Abs. 2. Die CPO., Buch 6, Abschn. 1 findet gegen die 
Mitglieder des Königlichen Hauses keine Anwendung. Der Vor- 
behalt des 8 5 des EGVG. und des § 5 des ECPO. gilt auch 
hier. Im Uebrigen s. das Eherecht. 
4. Auch Civilgerichtsbarkeit übt der König gegenüber den 
Mitgliedern des Königlichen Hauses nicht aus. Wohl aber gilt 
der Vorbehalt der oben bemerkten Reichsgesetze auch in dieser 
Hinsicht. Und demgemäß enthält das Gesetz von 1879 eine Reihe 
besonderer Vorschriften bez. dieser Gerichtsbarkeit. Im Einzelnen 
ist auf das Civilprozeßrecht zu verweisen. Besonders mag hier 
hervorgehoben werden: die Mitglieder des Königlichen Hauses 
haben ihren allgemeinen Gerichtsstand in privatrechtlichen Ange- 
legenheiten bei dem Oberlandesgericht in Dresden; für die Ver- 
handlung von Rechtsstreitigkeiten zwischen dem König und den 
Mitgliedern des Königlichen Hauses unter sich ist die Oeffentlich- 
keit ausgeschlossen; die Mitglieder des Königlichen Hauses sind 
zum persönlichen Erscheinen vor Gericht nicht verpflichtet; der 
König und dessen Gemahlin können nicht zum Zeugniß aufge- 
rufen werden (gilt ganz allgemein); die in § 678 Abs. 1, 2, 
88 774, 775 der CPO. gedachten Amtshandlungen können nur 
nach vorgängiger Anzeige an den König, die § 678 Abfk. 3 
§§ 782, 789, 798 bezeichneten nur mit Genehmigung des Königs 
stattfinden; bei Streitigkeiten, welche in privatrechtlichen Ange- 
legenheiten zwischen Prinzen und Prinzessinnen vorkommen, hat 
der Justizminister auf Königlichen Antrag einen Versuch der güt- 
lichen Vereinigung anzustellen; erst wenn dieser ohne Erfog bleibt, 
ist die Sache auf den Rechtsweg zu verweisen; Abschn. 2 des 
6. Buches der CPO. vom Mahnverfahren findet gegen die 
Mitglieder des Königlichen Hauses keine Anwendung. Dem ma-
        <pb n="37" />
        — 29 — 
teriellen Privatrecht sind die Mitglieder des Königlichen Hauses 
im Allgemeinen unterworfen s. HG. 8 59. 
5. Die Mitglieder des Königlichen Hauses sind mit dem 
vollendeten 21. Lebensjahr volljährig. Dieser Satz ist einestheils 
hausgesetzlich allgemein festgestellt (ohne ständische Genehmigung) 
HG. § 61, anderntheils durch die Verfassung selbst hinsichtlich 
der Prinzen des Königlichen Hauses VU. § 11. [Das Reichs- 
gesetz vom 17. Februar 1875 setzt das Alter der Volljährigkeit 
allgemein in dieser Weise fest; aber die Volljährigkeit der Mit- 
glieder des Königlichen Hauses beruht gleichwohl nur auf dem 
Hausgesetz und der Verfassung.) 
6. Der achte Abschnitt des Hausgesetzes bestimmt über die 
Vormundschaften im Königlichen Hause und dabei bewendet es 
auch nach § 12 des Nachtragsgesetzes von 1879. Der 2. Abschnitt 
des 6. Buches der CPO. ist nicht anwendbar, Gesetz von 
1879 § 8. 
Die Vormundschaft über die Königlichen Prinzen und Prin- 
zessinnen kann durch väterliche Disposition angeordnet werden, in 
Ermangelung einer solchen kommt der Königin Wittwe die Er- 
ziehung ihrer Kinder und die Vormundschaft über deren Privat- 
vermögen zu; eventuell trifft der nunmehrige König Anordnung 
HG. 88 65/8. 
Hinsichtlich der übrigen Prinzen des Königlichen Hauses 
kann der Vater für Erziehung und Vermögensverwaltung Vor- 
münder ernennen, aber nur mit Königlichen Bestätigung, eventuell 
werden dieselben vom König bestellt, HG. 88 69, 70. 
Auf beide Fälle beziehen sich die §8§ 71, 73, 74 des H. 
Die Aufsicht kommt in beiden Fällen dem König zu, H#G. 8S8§ 5, 72. 
7. Die Glieder des Königlichen Hauses dürfen sich ohne 
Königliche Genehmigung nicht in einen fremden Staat (d. h. 
außerhalb des Königreichs Sachsen) begeben, H#G. 8 6 (nicht in 
Widerspruch mit dem gemeinsamen Deutschen Indigenat und mit 
dem Freizügigkeitsgesetz). Wirkung der Verletzung dieser Vor- 
schrift HG. § 17. 
8. Die Wahl des höhern Hofstaatspersonals der Mitglieder 
des Königlichen Hauses hängt entweder unmittelbar vom König 
ab oder ist sie seiner Genehmigung unterworfen HG. 8 7.
        <pb n="38" />
        — 30 — 
V. Weitere Vorrechte können die Mitglieder des Königlichen 
Hauses auch durch die Staatsgesetzgebung bekommen (so in den 
Gemeindeordnungen). Auch aus der Reichsgesetzgebung können 
sich solche ergeben (so § 196, 340, 441, 444 der CPO., §71 der 
St PO., RG. vom 6. Februar 1872 betr. die Beurkundung des 
Personenstands § 72, Reichswehrgesetz vom 9. Nov. 1867 §F 1 rc. 
s. das Reichsrecht). Wo Reichs= oder Staatsgesetze mit ihren 
allgemeinen oder mit besonderen Bestimmungen auf die Mitglieder 
des Königlichen Hauses anwendbar sind, kommt dem König die 
Ausführung dieser Gesetze, das Erlassen von Verordnungen, nach 
allgemeinen Grundsätzen zu. 
VI. Einen besonderen Strafschutz der Mitglieder des König- 
lichen Hauses gegen Thätlichkeit und Beleidigung gewährt das 
SGB. 88 86, 97. 
VII. Von den politischen Rechten der Mitglieder des König- 
lichen Hauses, einschließlich der Regierungsverwesung ist im 
zweiten Theil zu reden. 
II. Das Staatsgebiet und das Volk. 
88. 
Uebersicht. 
I. Die Unterthanschaft beruht zunächst auf der Staatsange- 
hörigkeit der einzelnen Menschen. Alle Staatsangehörigen sind 
unmittelbare Unterthanen. Der Begriff des Unterthanen heute 
ein rein staatsrechtlicher Begriff. 
Verhältniß von Gebiet und Unterthanschaft: quidquid est 
in territorio, est de territorio. Daher einerseits in territorio 
neben den Staatsangehörigen subditi temporarü#, die Fremden, 
andrerseits staatsangehörige Unterthanen extra territorium. 
Vom Gebietsabschluß handelt § 9, von der Staatsangehörig- 
keit und der Begründung des Verhältnisses der Fremden im Staat 
und der Unterthanen außerhalb desselben § 10.
        <pb n="39" />
        — 31 — 
II. Auch die juristischen Personen gehören der Unterthanschaft 
an. Aber das Staatsrecht hat im Allgemeinen keine Veranlas- 
sung, ihre Constituirung darzulegen. Auch die öffentlich-rechtlichen 
„Genossenschaften“ kann im Allgemeinen das Staatsrecht außer 
Betracht lassen. Ihre Bedeutung tritt in einem andern Gebiete 
hervor, und dort ist auch ihre Constituirung ziu erörtern. 
III. Die Unterthanen gliedern sich mannichfach nach verschie- 
denen Momenten und darauf begründeten Interessen: Geburt, Be- 
ruf, Besitz, Religion rc. Diese Verschiedenheit kann auch staats- 
rechtliche Wirkungen haben, woraus aber nicht folgt, daß der Ab- 
schluß der Stände selbst im Staatsrecht festzustellen wäre. 
IV. Oben § 2 V. 2 wurden die Elemente der alten Stände 
aufgezählt und das Verbindende in dem Umstand gefunden, daß 
sie selber Land und Leute hatten: Herrschaftsbesitzer, Stifter, Uni- 
versitäten, Ritterschaft, Städte. Sie haben noch nicht aufgehört, 
Elemente der Stände zu bilden. Die Grundlage ihres Rechts 
hat sich aber geändert. Immerhin haben wir hier Gliederungen 
vor uns, deren Darlegung nicht andern Gebieten zugewiesen wer- 
den kann. Die rechtliche Bedeutung der Herrschaftsbesitzer und 
der Ritterschaft äußert sich gerade hauptsächlich in staatsrechtlicher 
Hinsicht. § 11 wird daher vom Adel handeln, und zeigen, wie 
derselbe zum Theil staatsrechtlich einem andern Begriff Platz ge- 
macht hat. 
Die Stifter haben ihre Bedeutung zum Theil längst geän- 
dert. Das Stift zu Bautzen gehört der Oberlausitz an; es hat seinen 
Zusammenhang mit der kirchlichen Einrichtung erhalten. Das 
Hochstift zu Meißen und das Collegiatstift zu Wurzen sind nur 
der Form nach noch als Stifter vorhanden. Das Colleguatstift 
Wurzen gehörte zum Hochstift Meißen und war auf dessen Ge- 
biet errichtet. Dieses stand unter der Sächsischen Landeshoheit 
und es stand ihm die Landstandschaft unter den Prälaten, Grafen 
und Herren zu Das Stift hatte seine besonderen Stiftstage (auf 
denen auch das Collegiatstift Wurzen erschien) und seine besondre 
Stiftsregierung, die sich in Wurzen befand. Nach der Reforma- 
tion wurden beide Stifter vollständig inkorporirt (1666) und die 
Stiftstage hörten auf. Aber die Landstandschaft des Hochstifts 
dauerte fort und das Collegiatstift erschien unter der Ritterschaft
        <pb n="40" />
        — 32 — 
im weiteren Ausschuß derselben. Die besondere Stiftsregierung 
dauerte in Unterordnung unter die Landescollegien gleichfalls fort 
bis 1818 (Bek. vom 30. Dez. 1818). Die Stifter haben jetzt 
ihre Bedeutung abgesehen von der Landstandschaft wesentlich nur 
noch in den Präbenden, die sie den Capitularen bringen, und in 
etwaigen Stiftungen, über welche die Capitel verfügen. Die Ca— 
pitulare werden vom König auf Vorschlag des Capitels ernannt. 
Das Staatsrecht hat nur noch bei der Zusammensetzung der 
Ständeversammlung dieser Stifter zu gedenken. 
Die Kirche als solche, als religiöse Institution, war unter 
den alten Ständen nicht vertreten. Es fragt sich, ob ihre Ein— 
richtung jetzt eine Darlegung im Staatsrecht beanspruchen kann. 
Im Allgemeinen muß diese Darlegung dem Kirchenrecht überlassen 
werden. Aber schon mit Rücksicht auf die Verfassung kann sie im 
Staatsrecht nicht völlig übergangen werden s. 8 12. 
Die Universität dagegen muß heutzutage in erster Linie als 
Lehranstalt aufgefaßt werden und ihre Einrichtung kann, trotz der 
Forterhaltung ihrer eigenthümlichen Organisation und corpora- 
tiver Rechte nicht getrennt werden von dem Zusammenhang mit 
dem gesammten Schulwesen. 
Was die Städte betrifft, so fallen sie heute unter den allge- 
meinen Begriff des Communalwesens, das neben den Städten 
auch die Landgemeinden und die sie ergänzenden selbstständigen 
Gutsbezirke umfaßt. Die Communaleinrichtung gehört zu den 
Grundlagen des Staatswesens; der Form nach besondere Orga- 
nisationen mit besonderen Rechten, nicht blos Verwaltungsbezirke 
des Staats, sind sie bestimmt, den Staat in gewisser Weise zu 
ergänzen und sind eben darum eine ganz allgemeine Einrichtung; 
sie enthalten eine Gebietsgliederung des Staats, nicht blos eine 
Personengliederung. Ihre Bedeutung ist eine sehr vielseitige; von 
ihrer Einrichtung im Allgemeinen ist in diesem Abschnitt zu 
reden. 
Keine andere öffentliche Corporation hat in derselben Weise 
Anspruch darauf, im Staatsrecht mitbetrachtet zu werden. Da 
aber die heutigen Bezirksverbände, obwohl in wesentlichen Punkten 
von den Gemeinden unterschieden, doch gleichfalls eine allgemeine 
Einrichtung auf der Grundlage der Gebietsgliederung sind, da sie
        <pb n="41" />
        — 33 — 
insbesondere als Fortsetzung und Ergänzung der Gemeindeein— 
richtung erscheinen, so muß sich ihre Darstellung die an der Ge— 
meinden anschließen. 
Der erbländische Kreisverband endlich und der ihm parallel 
gehende Oberlausitzer Provinzialverband stehen zwar beide 
auf anderer Grundlage als die heutigen Gemeinden. Das Staats- 
recht kann aber nicht die Aufgabe von sich weisen, ihre Einrich- 
tung auf ihren staatsrechtlichen Gehalt zu untersuchen, und dies 
wird am besten im Anschluß an die Gemeinde= und Bezirksver- 
bände geschehen. 
V. Alle diese Elemente gehören dem Königreich Sachsen an 
und sind der Hoheit des Königs unterstellt. Abgesehen von dem 
Verhältniß zum Deutschen Reich ist das Königreich Sachsen im 
Allgemeinen nach außen hin völlig unabhängig in allen seinen 
Theilen. Auch das Band fremder Lehnsrechte ist längst ver- 
schwunden. Das Lehnsverhältniß des Monarchen zu Kaiser und 
Reich ist mit der Auflösung des alten Deutschen Reichs wegge- 
fallen. Die Lehnsherrlichkeit von Kaiser und Reich oder sonstigen 
auswärtigen Lehnsherrn über innerhalb Sachsens gelegene Lehen 
hat der König durch Patent vom 23. August 1800 als sich an- 
gefallen erklärt. Diese einseitige Erklärung war den Rheinbunds- 
fürsten gegenüber durch den Verzichtsartikel (Art. 34) der Rhein- 
bundsacte gedeckt. Gegenüber von Preußen kommt Art. 6 
Abs. 2 des Wiener Friedens von 1815 in Betracht. [Daß 
Art. 15 des Territorial-Recesses mit Oestreich von 1848 f. u. § 9 
Aum. ebenfalls einen wechselseitigen Verzicht auf das Lehnsver- 
hältniß enthalte, ist nicht richtigl. Das weitere Schicksal der auf 
den König übergegangenen Lehnrechte s. u. § 11 Anhang 1. 
Die Frage, ob auch etwaige Vasallenverhältnisse des Königs 
zu andern Lehnsherren als Kaiser und Reich weggefallen seien, 
ist im Allgemeinen zu bejahen (s. das Deutsche Staatsrecht). 
Hinsichtlich des Oesterreichischen Lehnsverhältnisses gegenüber der 
Lausitz ist noch eine weitere Ausführung nöthig, die unten bei 
der Betrachtung der Lausitz folgen wird.
        <pb n="42" />
        — 34 — 
89. 
Gebietsabschluß. 
I. Das Königreich Sachsen ein einheitlicher Staat mit ein- 
heitlicher Verfassung, VuU. #8# 1. (Wegen der Lausitz s. u.) 
§ 1 zunächst zu beziehen auf das Königreich Sachsen in seinem 
Bestand zur Zeit der Emanation der Verfassung. Weiter aber 
ein allgemeiner Rechtssatz für die Zukunft für jeden Bestand des 
Königreichs. Der Grundsatz des 8 1 schließt weder Vergröße- 
rung noch Verkleinerung des Gebietes aus. Der Territorialbe= 
stand des Jahres 1831 wollte durch 8 1 nicht verfassungsrecht- 
lich abgeschlossen werden, so daß eine Aenderung als Verfassungs- 
änderung zu betrachten wäre. 
Dagegen schließt der Grundsatz des § 1 das Bestehen ver- 
schiedener Verfassungen für verschiedene Theile des Königreichs 
aus. Es würde dann überhaupt einen einheitlichen Staat nicht 
mehr bilden. § 1 hat aber eine weitere Bedeutung: er läßt 
auch einzelne Ausnahmen von der Verfassung für einzelne Theile 
des Königreichs nicht zu. Es soll nur eine einzige Verfassung 
geben und diese soll für das ganze Königreich gelten. Unter 
Verfassung ist hierbei lediglich die Verfassungsurkunde nebst den 
als Theile derselben aufzufassenden Verfassungsgesetzen (s. o. 8 3) 
zu verstehen. 
Endlich schließt § 1 die Theilung des Königreichs im e. S 
aus d. h. das Auseinanderlegen in verschiedene Staaten, von 
denen keiner für sich das bisherige Staatswesen fortsetzt, unter 
verschiedenen Trägern der Staatsgewalt. Die wichtigste, aber 
nicht einzige Art solcher eig. Theilung, die Theilung im Erb- 
gang, ist schon durch das Thron-Successionsrecht ausgeschlossen. 
Der Grundsatz der Untheilbarkeit ist nicht neu (Individual- 
succession im Albertinischen Testament von 1499). Er galt ins- 
besondere für die Erblande. Er hatte aber nicht die allgemeine 
verfassungsmäßige Grundlage für den Gesammtlandesbesitz, wie 
sie jetzt in dessen staatlicher Einheit nach § 1 der Vl. ge- 
geben ist.
        <pb n="43" />
        — 35 — 
II. Gebietsveräußerung zulässig ohne den Verfassungsände— 
rungsweg, aber nur mit Zustimmung der Stände, VU. 82 Abs. 1. 
Der Satz bezieht sich also auf Veräußerungsacte der Regierung. 
Folgen der Verletzung dieser Vorschrift (Nichtigkeit der Ver— 
äußerung?). Das Veräußerungsverbot ist nicht neu. 
III. Gebietserwerbungen in der Verfassung nicht hervorge- 
hoben. Daraus folgt nicht, daß sie nur im Weg der Verfassungs- 
änderung zulässig wären ls. o. I.; da Veräußerungen diesen Weg 
nicht brauchen, so noch weniger Erwerbungen; auch aus Abf. 2 
des § 2 der All. folgt dies s. sofort u. IV.), vielmehr daß sie 
lediglich als solche nicht einmal der ständischen Zustimmung be- 
dürfen. 
Da es sich hier lediglich um einen Gebietserwerb für das 
Königreich Sachsen, um eine Vergrößerung dieses Staates han- 
delt (§ 5 der Vll. gehört gar nicht hierher], so muß der Erwerb 
auf einem Regierung sact beruhen. Ist ein solcher vorhanden, 
dann ist auf ihn wieder § 1 der Vll. anzuwenden. Wäre dies 
aus völkerrechtlichen Gründen nicht zulässig, so würde der Erwerb 
dadurch nicht staatsrechtlich ungültig. 
IV. Grenzberichtigungen, VU. § 2 Abs. 2. Begriff. Sie 
können nicht blos Gebietsveräußerungen sondern auch Erwer- 
bungen in sich schließen; in §#2 sind sie nur in ersterer Beziehung 
aufgefaßt (weil Erwerbungen ohnehin nicht beschränkt sind). Die 
letzten Worte des § 2 erklären sich aus dem Begriff der Grenz- 
berichtigung, wodurch sich ihr Sinn bestimmt. (S. auch wegen 
Regelung und Erhaltung der Landesgrenze v. d. Mosel, Reper- 
torium des Königl. Sächs. Verwaltungsrechts s. v. Grenzreguli- 
rung, Grenz= und Hoheitsrechte). 
V. Die vorstehenden Sätze zeigen, inwiesern hinsichtlich der 
Gebietsgestaltung der König durch die Landesverfassung beschränkt 
(oder nicht beschränkt) ist. Sie schließen anderweitige Schranken, 
wie sie das Völkerrecht und das Deutsche Reichsrecht enthält, 
nicht aus. Diese weiteren Schranken sind hier nicht zu ver- 
folgen. 
Anmerkung. 
Der Territorialbestand des Königreichs Sachsen, wie er 1831 war, hat 
seitdem nur eine ganz unbedeutende Aenderung erfahren durch den Erwerb 
37
        <pb n="44" />
        — 36 — 
von Schirgiswalde von Oesterreich 1845, (Bek. von 15. Juli 1845) und durch 
die zwischen Sachsen und Oesterreich vorgenommene Grenz-Rectification, (Bek. 
vom 11. Apr. 1848 mit dem Hauptgrenz= und Territorial-Recesse vom 5. März 
1848, Bek. vom 31. März 1849, VO. vom 17. Januar 1850). 
Durch diesen Receß ist die Grenze gegen Oesterreich geordnet worden. 
Die Grenze gegen Preußen enthält der Wiener Vertrag von 1815 nebst der 
Hauptconvention von 1819, s. o. § 2 V., 3. 
Wegen der übrigen Grenzen (gegen Bayern, Sachsen-Weimar, Sachsen- 
Altenburg, Reuß ä. L., Reuß j. L.), s. Milhauser §.14 und Opitz Bd. I. 
S. 60. 
§ 10. 
Slantsangehörigheit. 
I. Durch das Gesetz vom 2. Juli 1852 über Erwerbung 
und Verlust des Unterthanenrechts im Königreich Sachsen wurde 
eine Forderung des § 25 der Vll. erfüllt. 
Das Norddeutsche Bundesgesetz vom 1. Juni 1870 über die 
Erwerbung und den Verlust der Bundes= und Staatsangehörig- 
keit deckte das Sächsische Gesetz von 1852, was den Gegenstand 
betrifft, vollständig, und schloß alle nicht in ihm enthaltenen Er- 
werb= und Verlustgründe aus (8§ 2, 13). Soweit aber das Bun- 
desgesetz selbst dem Landesrecht Raum läßt, wurde das Sächsische 
Gesetz durch das Bundesgesetz nicht aufgehoben. Ob dies der 
Fall ist, ist nicht unzweifelhaft. Jedenfalls hat aber die Säch- 
sische Ausführungsverordnung vom 24. Dezember 1870 zum 
Bundesgesetz in § 12 ganz allgemein erklärt: „Das Gesetz vom 
2. Juli 1852 ist aufgehoben“(5). 
Auch hinsichtlich der Naturalisation kommen also die Be- 
schränkungen des Sächs. Ges. von 1852 (soweit solche etwa noch 
bestanden haben sollten) nicht mehr als solche zur Anwendung. 
Die VO. von 1810 spricht aber in § 4 ausdrücklich aus, daß 
es ein Recht auf Naturalisation nicht giebt und erklärt die Kreis- 
hauptmannschaft für befugt, die Naturalisation zu verweigern, 
auch wenn die in § 8 des RG. von 1870 aufgezählten Voraus-
        <pb n="45" />
        — 37 — 
setzungen erfüllt sind. Die Verordnung überläßt dies ganz der 
Behörde, ohne irgend welche Vorschriften hinzuzusetzen, und 
ohne auf das Sächs. Ges. von 1852 zu verweisen. Nach einer 
Ministerialverordnung vom 16. August 1879 darf nur ein aus 
seiner früheren Staatsangehörigkeit ausgeschiedener Ausländer 
naturalisirt werden (v. d. Mosel s. v. Staatsangehörigkeit). Nach 
§ 2 der Verordnung von 1870 soll nicht blos die Naturalisations-, 
sondern auch die Aufnahmeurkunde erst nach Leistung des Unter- 
thaneneides ausgehändigt werden, was hins. der Aufnahme als eine 
durch das Reichsgesetz ausgeschlossene Bedingung erscheint (RG. 
§ 10|)). Der Wegzug in § 29 der Verfassungsurkunde bedeutet 
den Verlust der Staatsangehörigkeit, die Auswanderung. Auch 
an die Stelle dieses Paragraphen ist also nunmehr das Reichsgesetz 
von 1870 getreten. [Das Verbot der Erhebung einer Nachsteuer 
hat noch nicht alle Bedeutung verloren.)] 
Die Ausführungsverordnung von 1870 zum Reichsgesetz von 
1870 hat insbesondere die Zuständigkeit und das Verfahren der 
Behörden geordnet (der Beschluß der Aufnahme, Naturalisation und 
Entlassung kommt der Kreishauptmannschaft, der nach §§ 20, 21 
Abs. 4, 22 des RG. dem Ministerium des Innern zu; die Vor- 
bereitung und Ausführung insbesondere ie Aushändigung der 
Aufnahme= und Naturalisationsurkunde der Amtshauptmannschaft 
bez. dem Stadtrathl. 
Im Uebrigen s. über Erwerb und Verlust der Staatsange- 
hörigkeit das Deutsche Reichsrecht. 
II. Vom gemeinsamen deutschen Indigenat und seiner Be- 
gründung ist im Reichsrecht zu reden. Aber auch die Begründung 
des Verhältnisses eines subditus temporarius durch den Aufent- 
halt von Ausländern in Sachsen und andrerseits die Begründung 
des Aufenthalts von Sächsischen Unterthanen im Ausland ist im 
Allgemeinen nicht im Staatsrecht näher darzustellen; ebensowenig 
die Begründung des eigenthümlichen Exterritorialitätsverhältnisses 
innerhalb Sachsens. 
III. Das Reichsgesetz von 1870 enthält auch Bestimmungen 
darüber, unter welchen Voraussetzungen die Entlassung eines 
Staatsangehörigen unwirksam wird (8 18), oder die durch 10jäh- 
rigen Aufenthalt im Ausland verlorene Staatsangehörigkeit wieder
        <pb n="46" />
        — 38 — 
(durch Aufnahmeurkunde) verliehen werden kann bezw. muß (§ 21). 
Auch kommt in dieser Richtung der Vertrag zwischen dem Nord- 
deutschen Bund und den Vereinigten Staaten von Nordamerika 
vom 22. Februar 1868 in Betracht. Dagegen ist die Vorschrift 
des Sächs. Ges. von 1870 §14, wonach ein im Lande überhaupt 
nicht oder nicht mehr heimatsberechtigtes Individuum, das dem 
Ausland nicht zugewiesen werden kann, vom Ministerium des 
Innern für staatsangehörig erklärt wurde, welche Erklärung der 
Aufnahme gleichzuachten war, nicht mehr in Geltung. Liegt also 
ein solcher Fall vor, und tritt nicht Naturalisation ein, so entsteht 
das eigenthümliche Verhältniß eines Fremden, der nicht Ausländer 
ist. Die wechselseitige Zuweisungsbefugniß ist vielfach durch 
Staatsvertrag geordnet s. v. d. Mosel s. v. Ausweisung. Zwischen 
Bayern und Sachsen gilt in dieser Hinsicht noch der Gothaer 
Vertrag von 1851 (Schlußprotokoll zum Versailler Vertrag mit 
Bayern von 1870 Art. III). 
111. 
Der Rdel. 
I. Von dem Grundsatz der Rechtsgleichheit wird später die 
Rede sein. Daß die Verfassung in der Existenz eines bevorrechteten 
Adels nicht einen Widerspruch gegen jenen Grundsatz erblickte, er- 
giebt sich aus § 34 der Verfassungsurkunde. Die Verfassungs- 
urkunde hat übrigens keine allgemeinen Bestimmungen über den 
Adel und auch sonst sind solche nicht vorhanden, kein allgemeines 
Adelsstatut 2c. Die Verfassungsurkunde hat nicht einmal das 
Wort Adel. Soweit die Bestimmungen der Verfassungsurkunde 
nicht im Einzelnen eine Wirkung hinsichtlich des Adels äußern, 
hat sie an dem Rechte desselben im Allgemeinen nichts geändert 
(VU. 8 154). 
II. Dem König von Sachsen kommt das sog. Standes- 
erhöhungsrecht nach allgemeinen Grundsätzen zu s. Anhang 2. Er 
kann demnach sowohl Personaladel als Erbadel mit hohen und 
niedern Adelstiteln verleihen. Er kann aber nicht für sich allein
        <pb n="47" />
        — 39 — 
einen neuen bevorrechteten Stand schaffen. Personaladel wird 
thatsächlich im Königreich Sachsen nicht verliehen, weder direct 
noch als Wirkung der Verleihung von Orden und Aemtern. 
III. Was nun den niederen Adel des Königreichs Sachsen 
betrifft, so kommt hier lediglich der Landesadel in Betracht (keine 
Reichsritterschaft). 
Auch in Sachsen war zu unterscheiden zwischen dem Adel als 
persönlicher erblicher Qualität und der Verbindung der adeligen 
Person mit dem Rittergut. Die persönlichen Vorrechte haben im 
Ganzen aufgehört, indem sie stückweise durch die Gesetzgebung be- 
seitigt wurden. Ganz besonders aber hat längst das Vorrecht des 
Adels zur Erwerbung der Rittergüter und zur Ausübung der mit 
dem Rittergutsbesitz verbundenen besonderen Rechte aufgehört. 
Auch diese letztern Rechte haben größtentheils in derselben Weise 
ihr Ende gefunden. Doch sind auch jetzt noch mit dem Ritter- 
gutsbesitz besondere Rechte (s. die Zusammensetzung der Stände- 
versammlung und das Communalwesen) verbunden. Da dieselbe 
aber dem Rittergutsbesitzer als solchem und ohne Rücksicht auf 
die adelige Qualität desselben zustehen, so ist in soweit der Stand 
der Rittergutsbesitzer an die Stelle des Adelsstandes getreten. 
Der Adelsstand erhält sich aber, abgesehen von seiner that- 
sächlichen Bedeutung, fort durch das erbliche Vorrecht des adeligen 
Titels und Wappens. 
Was aber den Rittergutsbesitzerstand betrifft, so ist er kein 
erblicher Stand, kein Geburtsstand. Die Verfassungsurkunde be- 
zieht sich auf den Rittergutsbesitz lediglich, soweit er für die 
Ständeversammlung in Betracht kommt. Nach den ursprünglichen 
Entwürfen der Verfassung und des Wahlgesetzes waren denselben 
je ein Verzeichniß der Rittergüter beigegeben. Das Verzeichniß 
der Verfassung enthielt die „bisher landtagsfähigen Rittergüter", 
das des Wahlgesetzes alle Rittergüter; das erstere Verzeichniß 
sollte bestimmend sein für das Wahlrecht der Rittergutsbesitzer 
zur ersten Kammer, das zweite für deren (setzt nicht mehr be- 
stehendes) Wahlrecht zur zweiten Kammer. Die Stände wünschten, 
daß auch für die Wahlen zur ersten Kammer alle Rittergüter 
berechtigt sein sollten, daß also das Verzeichniß des Wahlgesetzes 
auch hinsichtlich der ersten Kammer maßgebend sein solle. Sie
        <pb n="48" />
        — 40 — 
fanden aber dieses letztere unrichtig und unvollständig, und 
schlugen vor, daß die vier Kreisvorsitzenden und der Oberlausitzer 
Landesälteste sich über die Grundsätze, welche Güter als landtags— 
fähige Rittergüter anzusehen, vereinigen, die Verzeichnisse der 
Rittergüter berichtigen, und das Resultat ihrer Vereinigung unter 
Beilegung der berichtigten Verzeichnisse, nach Befinden nach vor— 
heriger Mittheilung an die Stände, der Regierungsbehörde gut— 
achtlich anzeigen sollen. Die Regierung ging darauf ein (s. auch 
Kgl. VO. v. 20. Febr. 1832). Die Arbeit wurde jedoch erst nach 
der Publikation der Verfassungsurkunde fertig: mit einer König— 
lichen Verordnung vom 6. November 1832 wurde das „nunmehr 
festgestellte" Verzeichniß der Rittergüter publicirt. 
Da die Absicht war, in dieses Verzeichniß alle Rittergüter 
aufzunehmen, so beantwortet dasselbe die Frage, welche Güter 
Rittergüter seien, überhaupt, und nicht blos hinsichtlich der Land- 
tagswahlen. So wird es auch ersichtlich überall aufgefaßt. 
Das Verzeichniß von 1832 gilt noch. In der Verordnung 
vom 4. Dezember 1868 zur Ausführung des Wahlgesetzes sagt 
§ 3, es habe auch ferner dabei zu bewenden „soweit nicht später 
einzelne Abänderungen erfolgt sind“. Wie diese Abänderungen be- 
wirkt oder constatirt werden, darüber sind Grundsätze nicht publicirt. 
IV. Die Oberlausitzer Standesherrschaften Königsbrück und 
Reibersdorf wurden früher zum Theil als feuda majora aufgefaßt 
und ihre Besitzer als dem hohen (Landes-)Adel zugehörig angesehen. 
Die Besitzer dieser Standesherrschaften gehören jedoch als solche 
nicht dem hohen Adel an. Sie hatten zwar selbst wieder Vasallen; 
dies kam aber vereinzelt auch bei der Ritterschaft vor. Daß die 
Standesherrschaften nur dem Adel zugänglich seien, ist jedenfalls 
jetzt nicht mehr festzuhalten. Auch jetzt noch ist aber mit diesen 
Standesherrschaften im Verhältniß zum Rittergutsbesitz eine beson- 
ders hohe Stellung verbunden, welche in der Landstandschaft zu den 
Oberlausitzer Provinzialständen und zur Ständeversammlung des 
Königreichs (Vll. § 63 Z. 6, 7) hervortritt. Nun fragt sich, ob 
diese noch vorhandenen besonderen Rechte jedem Besitzer dieser 
Herrschaften zukommen, oder jedem adeligen Besitzer, oder nur 
bestimmten Familien. Das Erste würde sich zunächst aus dem 
Wortlaut der Verfassungsurkunde ergeben. Das Letztere wird
        <pb n="49" />
        — 41 — 
man jedenfalls nicht annehmen dürfen. Bedenkt man nun, daß 
in einer früheren Zeit die Rittergüter in der That nur dem Adel 
zugänglich waren, und daß daran ganz besonders in der Ober— 
lausitz festgehalten wurde, daß dies jedenfalls auch von den 
Standesherrschaften galt, daß die Umwandlung, die hinsichtlich 
der Rittergüter eintrat, für die immerhin weit höher stehenden 
und mit den Rittergütern nicht einfach zusammenzuwerfenden 
Standesherrschaften nicht nachweisbar ist, wie sie denn auch un— 
unterbrochen im Besitz des Adels gestanden sind, so ist wohl an— 
zunehmen, daß immer die Adelsqualität der Besitzer vorausgesetzt 
wurde, und daß sich das auch für § 63 6, 7 der Verfassungs- 
urkunde von selbst verstand, ohne besonders hervorgehoben zu werden. 
V. Unzweifelhaft gehört dem hohen (deutschen) Adel das 
Haus Schönburg an. Im Kampf um die Landeshoheit erlag es. 
Definitiv wurde derselbe beendigt durch Vertrag mit dem Cur- 
fürsten von Sachsen, wie er in den beiden Recessen vom 4. Mai 
1740 (abgedruckt im G. u. VBl. v. 1835 S. 5960) enthalten ist. 
Das Haus Schönburg anerkennt hier die Landeshoheit des Cur- 
fürsten von Sachsen, wogegen ihm ein besonderer Rechtsstand zu- 
gesichert wurde. Andrerseits anerkannte anch der Curfürst von 
Sachsen die Reichs= und Kreisstandschaft des Hauses Schönburg. 
Dieser ganze besondere Rechtsstand war begründet auf denjenigen 
Besitz, der seit den Recessen als die „Receßherrschaften“ bezeichnet 
wird (s. dieselben VU. § 63 4). Auf ihnen war schon längst die 
Reichsstandschaft und dann die Kreisstandschaft (neben den Curfürsten 
von Sachsen im Obersächsischen Kreise) begründet gewesen Die 
Reichsstandschaft übte das Haus Schönburg als Mitglied der 
Wetterauischen Grafenbank im Reichsfürstenrath aus. Durch den 
Vertrag von 1740 änderte sich daran nichts; vielmehr anerkannte 
der Curfürst von Sachsen in demselben diese Rechte. Die Herren 
von Schönburg waren also auch nach dem Jahr 740 nicht als 
Personalisten aufzufassen. Von den fünf Receßherrschaften waren 
drei (die in § 63 erstgenannten) Böhmische Lehen gewesen; die 
Böhmische Lehnsherrlichkeit ging aber 1779 durch den Teschner 
Frieden auf Cursachsen über. Die zwei weiteren Receßherrschaften 
waren schon zuvor Sächsische Lehen. Außer diesen Receßherr= 
schaften besaß das Haus Schönburg noch andere Herrschaften, die
        <pb n="50" />
        — 42 — 
sog. Lehnsherrschaften (VU. 8 63 12), die ebenfalls Sächsische 
Lehen waren und auf welche der besondere Rechtsstand nach den 
Recessen sich nicht bezog. Die Landstandschaft in der ersten Classe 
der Cursächsischen Stände (Prälaten, Grafen und Herren) hatten 
die Herren von Schönburg längst ausgeübt, aber, wie sie be— 
haupteten, nicht als Besitzer der Receßherrschaften; in den Recessen 
verpflichteten sie sich nun dazu, wegen dieser Herrschaften auf den 
Landtagen zu erscheinen. Auch in dem weiteren Ausschuß der 
Ritterschaft hatten sie einen auf ihren Rittergutsbesitz begründeten 
Sitz, den einzunehmen ihnen die Recesse gleichfalls zur Pflicht 
machen. Im Jahre 1700 wurden die Herren von Schönburg in 
den Reichsgrafenstand erhoben, der Curfürst anerkannte diese 
Würde in dem Vertrag von 1740; 1790 ertheilte der Kaiser der 
älteren Linie die Reichsfürstenwürde, was vom Curfürsten von 
Sachsen ebenfalls anerkannt wurde. 
Ueber die innere Gliederung des Hauses und die Vertheilung 
der Receß- und Lehnsherrschaften giebt die untenstehende Skizze“) 
kurze Auskunft (von staatsrechtlichem Interesse s. VIl. 8 63 4, 12). 
*) Genealogische Skizze des Hauses Schönburg (Hopf, historisch-genea- 
logischer Atlas Abth. I Bd. 1 S. 162,3, Gothaischer Kalender). 
Hermann I. 1166.82 
  
Ernst 4# 1534 
Hugo I. 1 1565 Wolfgang I. 7 1581 
Obere Linie untere Linie 
v Wolfgang II. 1 1612 
Wolfgang Ernst I. Wolfgang Heinrich I. 
1622 1657 
  
  
Gr. Otto Carl Friedrich 
  
Fürst 1790 1 1800 Schönburg-Hinterglauchau Schönburg-Forderglauchau 
JF. Otto Victor F. Eduard . 
1869 1812 
Schönburg-Waldenburg Schönburg-Hartenstein 
F. Otto Friedrich F. Alexander 
geb. 22. Oct. 1819 geb. 5. März 1826 
(Receßherrschaft Wal= (Receßherrschaft Har- Gr. Carl 
denburg, Lichtenstein, tenstein . geb. 13. Mai 1832 
Stein; Lehnsherr- . [Receßherrschaft Forder- 
schaft Remse. Gr. Clemens glauchau; Lehnsherr- 
geb. 19. Nov. 1829 schaften Penig und Wech- 
[Receßherrschaft Hinter- selburg!) 
glauchau; Lehnsherrschaft 
Rochsburaf]
        <pb n="51" />
        — 43 — 
Die Rechte, die den Fürsten und Grafen, Herren von Schön- 
burg durch die Recesse gewährt wurden, betrafen die Ausübung 
von Hoheitsrechten und Regalien innerhalb der Receßherrschaften, 
ferner kirchliche Rechte, Ehrenrechte. Eine allgemeine Clausel 
reservirt ihnen aber auch alle nicht ausgedrückten hergebrachten 
Rechte unbeschadet der Curfürstlichen Rechte. 
Das Jahr 1806 hatte keine Aenderung in diesem besonderen 
Rechtsstand gegenüber von Sachsen zur Folge; nur die Reichs- 
und Kreisstandschaft des Hauses Schönburg fiel weg. Auf dem 
Wiener Congreß stellte der König von Sachsen eine Versicherung 
aus, die als Theil des Friedensschlusses mit Sachsen angesehen 
werden sollte und der Wiener Congreßacte selbst angefügt wurde, 
des Inhalts, daß der König sich den Congreßmächten gegenüber 
verpflichtet, erstens die Vortheile und Rechte anzuerkennen, die den 
Fürsten und Grafen von Schönburg im Deutschen Bund werden 
zugesichert werden, zweitens daß die Bestimmungen der Recesse 
von 1740 allzeit werden beachtet werden. Art. 14 der Bundes- 
acte war in seinen besonderen Bestimmungen auf das Haus 
Schönburg nicht anwendbar, weil dasselbe nicht erst 1806 oder 
seitdem subjicirt worden war; der hohe Adel des Hauses war nicht 
durch die Anerkennung in Art. 14 bedingt. 
Weiterhin wurde dann in der That der Rechtsstand des 
Hauses Schönburg Gegenstand von Bundesbeschlüssen. Der Bun- 
desbeschluß vom 19. August 1825 führte in seiner Beilage die 
beiden fürstlichen Linien unter denjenigen Familien des hohen 
ebenbürtigen Adels auf, deren Häuptern das Prädicat „Durch- 
laucht“ zukommt, während der Bundesbeschluß vom 13. Februar 
1828½ in derselben Weise das übrige Haus unter den hochadligen 
ebenbürtigen gräflichen Familien nannte, deren Häuptern das 
Prädicat „Erlaucht“ gewährt wurde. Ganz besonders aber stellte 
der Bundesbeschluß vom 7. August 1828 (veranlaßt durch einen 
Antrag des Hauses Schönburg von 1818) die rechtlichen Ver- 
hältnisse des Hauses Schönburg im Deutschen Bunde fest, indem 
er demselben in Rücksicht auf seine vormalige Stellung zum 
Deutschen Reich, unbeschadet aller aus den Recessen des Jahres 
1740 hervorgehenden Rechtsverhältnisse, diejenigen persönlichen 
und Familien-Rechte und Vortheile einräumte, welche durch die
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        44 — 
Bundes= und Schlußacte oder durch spätere Bundesbeschlüsse den 
im Jahre 1806 mediatisirten ehemaligen reichsständischen Familien 
im Bunde zugesichert werden. 
Auch das Erscheinen der Sächsischen Verfassung von 1831 
änderte nichts an dem Gesammtverhältniß zwischen dem Staat 
und dem Haus Schönburg; vielmehr wurde dasselbe ausdrücklich 
bis zu vertragsmäßiger Abänderung vorbehalten (Kgl. Decret v. 
1. März 1831); das Landstandschaftsrecht konnte nunmehr selbst- 
verständlich nur in der neuen Ständeversammlung und im Sinne 
des neuen Rechts ausgeübt werden (Vll. § 63). 
Zur Durchführung der Verfassung und der Zollvereinsver- 
träge, zur Ausführung des Bundesbeschlusses von 1828 und zur 
Beilegung von Zweifeln und Irrungen hinsichtlich der Recesse 
von 1740 wurde zwischen der Regierung und dem Haus Schön- 
burg der Erläuterungsreceß vom 9. Oktober 1835 vereinbart, der 
die Königliche Genehmigung unter vorgängiger ständischer Er- 
mächtigung „insofern das Verglichene der ständischen Zustimmung 
bedürfen würde“ in der Declaration vom 7. November 1835 
erhielt und durch Königl. Verordnung vom 23. November 1835 
publicirt wurde. Dieser Vertrag diente namentlich im Gebiet des 
Steuerwesens zur Ausgleichung des besonderen Rechts des Hauses 
mit dem gemeinen Landesrecht, hielt aber im Uebrigen das beson- 
dere Recht aufrecht, bestimmte es vielfach näher und anerkannte 
und präcisirte ausdrücklich eine Reihe von Vorzügen der Familie. 
Hervorzuheben ist: privilegirter Gerichtsstand, Befreiung der Mit- 
glieder des Hauses für ihre Person von der Militairpflicht, Land- 
standschaftsrecht nach Maßgabe der Verfassung an der Stelle des 
früheren Landstandschaftsrechts in der Herrencurie und im weiteren 
ritterschaftlichen Ausschuß, hoher Adel, Ebenbürtigkeit, Prädicat 
„Durchlaucht“ resp. „Erlaucht“ für die Häupter der fürstlichen 
resp. gräflichen Linie, Autonomie (Recht, über ihre Güter= und 
Familienverhältnisse, namentlich auch in Beziehung auf Succession 
und Unveräußerlichkeit, unter landesherrlicher Genehmigung ver- 
bindliche Verfügungen zu treffen). Als Häupter der Familie sind 
diejenigen Mitglieder zu betrachten, welche Besitzer einer oder 
mehrerer der fünf Receßherrschaften sind, und wenn eine Receß- 
herrschaft mehrere Besitzer hat, der älteste von diesen. Im Fall
        <pb n="53" />
        — 45 — 
der Irrung zwischen der Regierung und dem Haus Schönburg 
über die receßmäßigen Rechte oder der Verletzung derselben durch 
die Gesetzgebung oder Verwaltung Sachsens hat das Haus Schön— 
burg den Rechtsweg vor einem Sächsischen Gericht und nötigen— 
falls den Recurs an die Bundesversammlung, wogegen das Haus 
Schönburg auf die Anrufung der Congreßmächte verzichtet. 
Die Sächsische Gerichtsorganisation von 1855 hatte dann den 
Receß vom 22. August 1862 zur Folge (Kgl. Declaration und 
Kgl. Verordnung vom 1. März 1865, nachträgliche Erklärung 
des Hauses Schönburg vom 6. Februar 1865). Wegen der 
Berggerechtsame waren die besonderen Recesse vom 17. November 
1856, 23. Dezember 1864 (Verordnung vom 20. November 1856, 
13. Februar 1865) zu Stande gekommen. 
Die Auflösung des Deutschen Bundes und die Gründung 
des Norddeutschen Bundes war für das Verhältniß des Hauses 
Schönburg zum Königreich Sachsen ohne Bedeutung. [Daß nun 
das Recht des Hauses Schönburg zur Anrufung der Congreßmächte 
wieder aufgelebt sei, ist nicht richtig.) Für das Verhältniß zum 
Deutschen Reich war dies aber nicht bestimmend; die Vorrechte 
des Hauses enthalten keine Beschränkung des Reichsrechts. 
Die Deutsche Justizgesetzgebung gab Anlaß zu neuer Verein- 
barung, die in dem Receß vom 29. October 1878 (Kgl. Verordnung 
vom 30. Oktober 1878) enthalten ist. Die Gerichtsbarkeit (einschließ- 
lich des Begnadigungsrechts) geht darnach in ihrem ganzen Umfang 
auf den Staat über. Aber auch auf seine Verwaltungsbefugnisse ver- 
zichtet das Haus Schönburg in weitem Umfang und anerkennt ins- 
besondere die Organisations= und Communalgesetzgebung von 1873 
und für die Zukunft das Gesetzgebungsrecht in diesen Gebieten un- 
abhängig von der Zustimmung des Hauses. Verschiedene besondere 
Rechte werden aber ausdrücklich vorbehalten, besonders das persön- 
liche Recht der Mitglieder, öffentliche Aemter abzulehnen, das Recht, 
sich innerhalb der Lehns= und Receßherrschaften bei Ausübung ihrer 
in das öffentliche Recht einschlagenden Befugnisse durch Bevoll- 
mächtigte vertreten zu lassen, Befreiung von der Pflicht zum Er- 
werb des Bürgerrechts und zu Ableistung des Bürgergelöbnisses. 
Das Prädicat „Durchlaucht“ resp. „Erlaucht“ wird sämmtlichen 
Mitgliedern der fürstlichen resp. gräflichen Linie zugestanden. Der
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        — 46 — 
Rechtsweg im Fall von Irrungen oder Verletzungen des Hauses 
wird anerkannt und geordnet; von einer Anrufung der Congreß— 
mächte ist keine Rede. Im Uebrigen werden alle bisher noch in 
Kraft stehenden Bestimmungen der Recesse, soweit sie nicht durch 
den Receß von 1878 abgeändert worden, aufrecht erhalten. 
Das Schönburg'sche Gebiet ist also nunmehr der allgemeinen 
Ordnung des Landes eingefügt. Das Haus Schönburg hat die 
besonderen Rechte und Vorzüge behalten, die nicht durch Vertrag 
oder Reichsgesetz beseitigt wurden, also nam. hohen Adel, Eben— 
bürtigkeit, Prädicate, Autonomie, Landstandschaft. Von der letzteren 
ist später zu reden. Alle dem Hause zukommenden Rechte sind 
der Sächsischen Regierung gegenüber vertragsmäßige Rechte; die 
Regierung hat sich immer auf den Standpunkt gestellt, daß sie 
nicht einseitig, nicht einmal im Weg der Gesetzgebung daran 
ändern könne. 
Auch die Befreiung von ber Militairdienstpflicht ist erhalten 
geblieben, Reichsgesetz vom 9. November 1867 § 1, Sächs. Ver- 
ordnung vom 29. Oktober 1875; ebenso die Quartiersreiheit für 
Friedenszeit (Receß von 1835 Abschn. IV § 4 i. f.) Reichsgesetz 
vom 25. Juni 1868 8§ 4. 
Auf Grund des Autonomierechts hat das fürstliche Haus 
Schönburg-Waldenburg eine Primogeniturordnung 1834 und 
1854, und eben eine solche das gräfliche Haus Schönburg-Forder- 
Glauchau 1860 errichtet s. d. Bekanntmachung vom 25. September 
1862, 28. April 1865. 
Der gesammte besondere Rechtsstand kommt nicht den jewei- 
ligen Besitzern des Schönburgischen Besitzes, sondern nur dieser 
bestimmten Familie, dem Hause Schönburg zu; § 63 11, 12 der 
Verfassungsurkunde steht auch wörtlich dem nicht im Weg. 
VI. Zu dem hohen (deutschen) Adel gehört endlich das gräfliche 
Haus Solms-Wildenfels. Die Herrschaft Wildenfels war nicht 
reichsständisch und reichsunmittelbar, jedenfalls nicht mehr zu der 
Zeit wo das Haus Solms den Besitz erlangte (1602). Die 
Sächsische Regierung hat niemals die Reichsunmittelbarkeit zu- 
gegeben. Von der Seite dieses Besitzes her war also das Haus 
subjicirt, und es gehörte zu der Herrencurie der Sächsischen Land- 
stände; Wildenfels wurde immer als Standesherrschaft angesehen.
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        — 47 — 
Das Gesammthaus Solms aber gehörte unzweifelhaft zu den 
hochadligen reichsunmittelbaren und reichsständischen Häusern und 
zwar in seinen beiden Hauptzweigen Solms-Braunfels und Solms- 
Lich, und in den beiden Unterzweigen des letzteren, Solms-Hohen— 
solms-Lich und Solms-Laubach. Diese beiden Verzweigungen 
bestanden bereits, als die Herrschaft Wildenfels an das Haus 
Solms, nämlich an die Linie Solms-Laubach kam. Auch diese 
Linie hatte sich bereits weiter getheilt und der Gründer des 
jetzigen Hauses Solms-Wildenfels, Heinrich Wilhelm (4 1741), 
hatte kein reichsständisches Gebiet mehr neben der Herrschaft 
Wildenfels. Und so auch seine Descendenz, s. die untenstehende 
genealogische Skizze. Allein die Begründung dieser besonderen 
  
*) Genealogische Skizze des Hauses Solms (s. Hopf, historisch-genea- 
logischer Atlas Abth. 1 Bd. 1 S. 362/3). 
Marquard zu Solms 1129 
Otto K. 1400 
Bernhard +F 1459 Johann 457 
Lolms-Braunfels Solms-Lich 
  
  
Philipp 3. 1544 
*Reinhard Otto 
1662 1622 
Solms · hohen· Solms-Caubach 
solms-Lich 
. Johann Georg J. 
1600 
  
  
  
einrich Wilhelm Johann Georg II. 
. Hkiaa f1632 
Sonnenwalde Barnth 
Johann August Johann Friedrich Friedrich Sigmund 
« + 1680 + 1696 + 1697 
Rödelheim Wildenfels Garuth 
Heinrich Wilhelm Friedrich Ernst 
. + 1741 1723 . 
Wildenfels Laubach 
. v Friedrich Magnus . 
. . .geb.26.Juli1847 . .
        <pb n="56" />
        — 48 — 
Linie Wildenfels ohne besonderen reichsständischen Besitz bedeutete 
nicht den Austritt derselben aus dem Gesammthaus. Die der 
Erwerbung von Wildenfels vorhergehende Arnsberger Vereinigung 
von 1578 insbesondere statuirte die Einheit der Familie für die 
Zukunft. Jedenfalls kommt also dem besonderen Haus Solms- 
Wildenfalls hoher Adel zu. Da aber Wildenfels selbst unter der 
Laudeshoheit Cursachsens stand, so war keine Veranlassung, einen 
umfänglichen besonderen Rechtsstand für diese Herrschaft in Sachsen 
festzustellen. Zur Beseitigung gewisser Streitigkeiten wurden jedoch 
durch einen Receß vom Jahre 1706 die Besteuerungsverhältnisse 
in der Herrschaft Wildenfels vertragsmäßig geordnet. Der Deutsche 
Bund anerkannte den hohen Adel des Hauses. Der Bundesbeschluß 
vom 12. März 1829 führt unter den gräflichen Familien, deren 
Häuptern um ihres hohen Adels und ihrer Ebenbürtigkeit willen 
das Prädicat „Erlaucht“ zukommen soll, das Haus Solms-Wil- 
denfels besonders auf. Die Verfassung hat in diesem Rechtsstand 
nichts geändert; das vertragsmäßige Recht des Hauses wurde bei 
der Schöpfung der Verfassung von 1831 ausdrücklich anerkannt. 
Das Landstandschaftsrecht wurde in § 63 3 durch einen Sitz in 
der ersten Kammer ersetzt. Eine Uebereinkunft vom 7. Juli 1846 
fügte die Herrschaft Wildenfels in das allgemeine Sachsische 
Steuersystem ein und hob den Vertrag von 1706 auf. Die Kogl. 
Declaration, welche dieser Uebereinkunft mit ständischer Ermäch= 
tigung die Genehmigung ertheilte, anerkannte die Ebenbürtigkeit 
des Hauses „jedoch außer aller Beziehung auf den Besitz der 
Herrschaft Wildenfels und einer etwa behauptet werdenden ehe- 
maligen Reichsunmittelbarkeit derselben", ertheilte das Prädicat 
„Erlaucht“ dem jeweiligen Besitzer der Herrschaft Wildenfels von 
der Descendenz des dermaligen Besitzers Friedrich Magnus II. 
und seines verstorbenen Bruders Emich Otto Friedrich, oder bei 
mehreren gemeinschaftlichen Besitzern, dem ältesten derselben, und 
zuerkannte auch die Militairfreiheit dem dermaligen Besitzer und 
seiner Descendenz. Das Landstandschaftsrecht der Verfassungs- 
urkunde wurde in dem Receß auch vertragsmäßig anerkannt. 
Dieser besondere vertragsmäßige Rechtsstand kommt nur dem 
Solms'schen Haus Wildenfels zu, nicht jedem Besitzer der Herr- 
schaft Wildenfels. Nur die Landstandschaft macht davon eine
        <pb n="57" />
        — 49 — 
Ausnahme; sie kommt (ähnlich wie bei den Standesherrschaften 
oben IV) den adeligen Besitzern überhaupt zu. 
Die Militairfreiheit ist auch durch die Reichsgesetzgebung 
anerkannt. Reichsgesetz vom 9. November 1867 § 1. Sacchsische 
Verordnung vom 29. October 1875. 
Anhang 1. Die adeligen Lehen. 
1. Die oben III—VI besprochenen Rittergüter und Herr- 
schaften waren im Allgemeinen landesherrliche Lehen; auch After- 
lehnsverhältnisse kamen bei ihnen vor; namentlich war dies der 
Fall hinsichtlich der mit den Herrschaften verbundenen Ritter- 
güter; vereinzelt findet sich auch bei ritterschaftlichen Familien 
Afterlehnsherrlichkeit. 
Es kamen aber auch manche Ausnahmen von der landesherr- 
lichen Lehnsherrlichkeit vor. Abgesehen davon, daß einzelne Ritter- 
güter allod waren, so kam die Lehnsherrlichkeit über die Sächsischen 
Rittergüter zum Theil dem Reiche, zum Theil auswärtigen Lehns- 
herrn zu. Auch findet sich vereinzelt eigene Lehnsherrlichkeit 
Sächsischer Unterthanen. 
Durch das Kgl. Patent vom 23. August 1809 wurde die 
Lehnsherrlichkeit des Reichs und auswärtiger Lehnsherrn auf den 
König übertragen s . § 8 V, so daß es von da an keine aus- 
wärtigen Lehen in Sachsen mehr gab. 
Es scheint aber, daß auch die eignen Lehen verschwanden 
bezw. die Oberlehnsherrlichkeit des Landesherrn anerkennen 
mußten (7), und daß beim Zustandekommen der Verfassung nur 
noch landesherrliche Lehnsherrlichkeit, zum Theil mit sich an- 
schließender Afterlehnsherrlichkeit, vorhanden war. 
2. § 17 Abs. 3 der Verfassungsurkunde bestimmt, daß heim- 
fallende Lehen dem Staatsgut zuwachsen, wodurch dann nach den 
Grundsätzen des § 18 die Wiederverleihung ausgeschlossen war. 
Auch sonst ist die Tendenz des Abs. 3 gegen das Lehnwesen ge- 
richtet, dessen Verschwinden er auch anbahnt, namentlich durch die 
Hervorhebung des dem König verbleibenden Rechts, Erbverwand- 
lungen zu bewilligen. 
3. Auf dem Weg der Erbverwandlung kam man dann 
4
        <pb n="58" />
        – 50 — 
auch dem Ziele näher; die Kgl. Declaration vom 22. Februar 1834 
sagt dieselbe gegen einen bestimmten Canon zu auf Ansuchen der 
Vasallen, abgesehen von den Schönburg'schen Receßherrschaften, der 
Herrschaft Wildenfels und den auf dem Fall stehenden Lehen; die 
Declaration vom 3. Juni 1852 hob die letztere Ausnahme auf. 
4. Fast erreicht aber wurde das Ziel durch Königliche De- 
claration und Gesetz vom 22. Mai 1872. Hier wird 1. bestimmt, 
daß neue Lehen nicht mehr begründet werden können; sodann 
2. verzichtet der König auf seine Lehnsherrlichkeit mit zwei Aus- 
nahmen, a) hinsichtlich der auf Heimfall stehenden Lehen, b) hin- 
sichtlich der mit Afterlehnsherrlichkeit verbundenen Lehen. Mit 
dem Augenblick, wo ein Lehen aufhört, auf Heimfall zu stehen, 
oder wo der Afterlehnsverband aufhört (insbesondere durch Ver- 
zicht), muß der Königliche Verzicht ipso jure in Wirksamkeit treten 
und das bisher davon noch ausgenommene Lehen beseitigen. Auch 
den Weg der Erbverwandlungen konnte der König noch weiter 
gehen. 
In der That sind die auf Heimfall stehenden Lehen verschwun- 
den und zwar, wie es scheint, durch Erbverwandlung s. Otto S. 20. 
Afterlehnsverhältnisse scheinen 1872 nur noch bei den Häusern 
Schönburg und Solms-Wildenfels und bei dem ritterschaftlichen 
flugk'schen Geschlecht vorgekommen zu sein (nicht mehr also bei 
den Oberlausitzer Standesherrschaften; wenigstens wäre das aus 
Otto S. 13 Anm. 21 zu schließen). Nachdem nun die Schön- 
burg'sche und die v. Pflugk'sche Afterlehnsherrlichkeit durch Ver- 
zicht aufgehört hat (Verordnung vom 2. November 1873), ist auch 
die Königliche Lehensherrlichkeit gegenüber dem Haus Schönburg 
und gegenüber den Pflugk'schen Gevettern weggefallen. Jetzt 
scheint also nur noch zu bestehen der Afterlehnsverband zwischen 
dem Haus Solms-Wildenfels und seinen Aftervasallen und, so 
lange dies der Fall ist, die Lehensherrlichkeit des Königs gegen- 
über dem Haus Solms-Wildenfels. Die Rechte der Mitbelehnten 
sind durch den Verzicht des Königs von 1872 nicht berührt. Das 
Gesetz von 1872 (dazu Verordnung vom 23. Mai 1872) hat diese 
Rechtsverhältnisse geordnet. Darüber s. das Privatrecht. 
K. S. Zachariä, Handbuch des Kgl. Sächs. Lehnrechts 
2. Aufl. 1823.
        <pb n="59" />
        Otto, das Recht der Lehngüter in den Erblanden des 
Königreichs Sachsen 1888. 
Anhang 2. Das Standeserhöhungsrecht. 
Das Standeserhöhungsrecht steht dem König von Sachsen 
in demselben. Sinne zu, wie allen deutschen Fürsten (s. d. Deutsche 
Staatsrecht). 
Wie sich dieses Recht von selbst versteht, ohne einen beson- 
deren rechtlichen Ausdruck gefunden zu haben, so versteht es sich 
auch von selbst, daß jede Auszeichnung (Titel, Wappen, Prädicat, 
Orden 2c.), die unter den Begriff der Standeserhöhung (in dem 
weiteren Umfang des Worts) fällt, innerhalb Sachsens nur auf 
Grund des Königlichen Willens (Verleihung von Seiten des Königs, 
Verleihung von Seiten Anderer mit Ermächtigung des Königs oder 
mit hinzukommender nachträglicher Genehmigung desselben) öffent- 
liche Geltung in Anspruch nehmen kann. Bei dem gänzlichen Mangel 
eingehender Vorschriften sind viele Zweifel in diesem Gebiete möglich. 
Namentlich kann der Satz auf Fremde nicht ohne Weiteres ange- 
wendet, aber auch hinsichtlich ihrer nicht überhaupt ausgeschlossen 
werden. Aber auch hinsichtlich der eigenen Unterthanen können 
sich Zweifel erheben. Was insbesondere die Annahme und Führung 
einer nicht von der Universität Leipzig verliehenen akademischen 
Würde betrifft, so hat die Verordnung vom 27. Dezember 1878 
(G.= u. Vl. v. 1879 S. 1) für die Sächsischen Staatsangehörigen 
Bestimmungen gegeben (nur die von Universitäten außerhalb des 
Deutschen Reichs verliehenen akademischen Würden bedürfen zur 
Annahme und Führung der Genehmigung, deren Ertheilung dem 
Kultusministerium zukommt). Die Hofrangordnung und der Stem- 
peltarif zum Gesetz vom 13. November 1876 betreffend den Ur- 
kundenstempel (s. v. Prädicate, Standeserhöhung) enthalten gleich- 
falls einiges hierher Gehörige. Auch das Reichsrecht wirkt in 
dieses Gebiet der Standeserhöhungen im w. S. herein. 
Was endlich die Orden und Ehrenzeichen insbesondere betrifft, 
so wußte v. Römer in seinem Sächsischen Staatsrecht 1792, nur 
von einem einzigen Orden zu berichten, dem 
Orden des heiligen Heinrich, gestiftet 7. Oktober 1736 (Sta- 
4*
        <pb n="60" />
        — 52 — 
tuten des Militair St. Heinrichs-Ordens vom 23. Dezember 1829 
sincl. der Militärverdienstmedaille), Nachtrag dazu ldie Medaille 
betreffend! vom 9. Dezember 1870). 
1815 wurde der Civilverdienst-Orden gestiftet (Statut vom 
12. August 1815 im Cod. Aug. Contin. III. Bd. I S. 19 lein- 
schließlich der Civilmedailles, Nachtrag vom 7. Juni 1849, Nach- 
trag vom 24. September 1849 [Umwandlung in einen allgemeinen 
„Verdienstorden“; Kleinkreuzs, Nachtrag vom 18. März 1858 lan 
die Stelle des Kleinkreuzes das „Ehrenkreuz des Verdienstordens“, 
Nachtrag vom 29. Oktober 1866 (mit Schwertern], Nachtrag vom 
9. Dezember 1870 sebensol, Nachtrag vom 31. Januar 1876 san 
die Stelle des Ehrenkreuzes tritt das Ritterkreuz II. Klasse; Auf- 
hebung der Verdienstmedaillen; Gründung des Verdienstkreuzes)). 
1850 wurde der Albrechtsorden gestiftet (Stiftungsurkunde 
vom 31. Dezember 1850, Statut d. e. d. G.= u. Vl. v. 1851 
S. 47 flg.; Nachtrag vom 18. März 1858 sstatt „Kleinkreuz"“ 
„Ehrenkreuz des Albrechtsordens", Nachtrag vom 20. März 1861 
[Ordensmedailles, Nachtrag vom 29. Oktober 1866 (mit Schwer- 
tern), Nachtrag vom 9. Dezember 1870 sebenso], Nachtrag vom 
31. Januar 1876 san die Stelle des Ehrenkreuzes Ritterkreuz 
II. Klasse, die Medaille aufgehoben, Stiftung des Albrechtskreuzes!, 
Nachtrag vom 30. April 1883 (das Großkreuz betreffend!, Nach- 
trag vom 11. Juni 1890 (Stiftung des „Offizierskreuzes des 
Albrechtsordens“)). 
1876 wurde das „allgemeine Ehrenzeichen“ gestiftet, das sich 
an den Verdienstorden und den Albrechtsorden anschließt (Urkunde 
vom 31. Januar 1876). 
1871 wurde der Sidonienorden gestiftet (Stiftungsurkunde 
vom 14. März 1871, Statuten vom 31. Dezember 1870). 
Der Hausorden der Rautenkrone endlich wurde am 20. Juli 
1807 gestiftet; ein Statut ist nicht veröffentlicht. 
Die Ordenscanzlei beruht auf dem Statut des Verdienst- 
ordens von 1815 8§ 10. 
Im Uebrigen und wegen des Erinnerungszeichens, der Land- 
wehrdienstauszeichnung, der Lebensrettungsmedaille, der Arbeiter- 
medaille, der Gesindemedaille und des Feuerwehr-Ehrenzeichens f. 
v. d. Mosel, Repertorium s. v. Orden und Ehrenzeichen.
        <pb n="61" />
        — 53 — 
Anhang 3. Die Juden (und § 33 der Verfassungsurkunde 
überhaupt). 
I. Die Juden waren auch in Sachsen nicht voll berechtigt 
s. v. Römer II 484/5, 509, 612, 738, III 181; Weiße 1 94. 
Sie bildeten daher einen besonderen Stand (auf dem Glaubens- 
bekenntniß beruhend, nicht Geburtsstand). Dieser verminderte 
Rechtsstand ist auch in der Verfassungsurkunde § 33 festgehalten 
(übrigens in allgemeiner Form und ohne Hervorhebung der 
Juden). Die Verordnung vom 20. April 1849 VI zur Aus- 
führung einiger Bestimmungen der Grundrechte constatirt die 
Gleichstellung der Juden mit den Christen in Beziehung auf 
bürgerliche und staatsbürgerliche Rechte und staatsbürgerliche 
Pflichten. Dieser Satz blieb auch von der Wiederaufhebung der 
Grundrechte unberührt, Gesetz vom 12. Mai 1851 § 3 f. o. § 2 III. 
Durch das Verfassungsgesetz von 1868 wurde § 33 der Ver- 
fassungsurkunde aufgehoben und durch Z. II dieses Gesetzes ersetzt 
(s. die neueren Ausgaben der Verfassung) und das Reichsgesetz 
vom 3. Juli 1869 (dazu Sächs. Verordnung vom 12. August 1869) 
hat die eine Hälfte dieses Satzes gleichfalls ausgedrückt s. das 
Reichsrecht. Die Juden haben also aufgehört ein besonderer 
Stand zu sein. 
II. § 33 der Verfassungsurkunde ist in der Hauptsache nur 
hinsichtlich der Juden praktisch geworden. Er hatte aber formell 
eine allgemeinere Bedeutung. Er ist nun überhaupt beseitigt und 
der jetzige Grundsatz der Unabhängigkeit der bürgerlichen und 
staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten von der Confession gilt 
allgemein für alle Confessionen. Ein Patent des Generalgouverne- 
ments vom 22. April 1814 hatte übrigens den griechischen Christen 
die bürgerlichen Rechte bereits zugestanden und ein Kgl. Rescript 
vom 7. August 1815 genehmigte diese Gleichstellung.
        <pb n="62" />
        — 54 — 
8 12. 
Die Rirchen und Religionsgesellschaften. 
I. Freie öffentliche Religionsübung kommt nach § 56 der 
Verfassungsurkunde nur den aufgenommenen christlichen Con- 
fessionen zu. 
In den Erblanden war nach dem Normaljahr die evangelisch- 
lutherische Kirche allein im Besitz der öffentlichen Religionsiübung; 
in der Oberlausitz zur Zeit ihrer Erwerbung sowohl die evange- 
lisch-lutherische als die katholische Kirche; der Traditionsreceß von 
1635 forderte die Erhaltung des Rechts beider vertragsmäßig. 
Seit dem Uebertritt der landesherrlichen Familie zur katholischen 
Confession stellten alle Curfürsten beim Antritt der Regierung und 
auf den einzelnen Landtagen der Erblande die Versicherung der 
Erhaltung der evangelischen Kirche in ihren Rechten aus; diese 
Versicherung bezog sich auf die chursächsischen Länder überhaupt 
(1697 erhielten die Protestanten der Oberlausitz auch noch eine 
besondere Versicherung). 
Der Posener Frieden vom 11. Dezember 1806 zwischen dem 
Curfürsten Friedrich August und Napoleon (durch welchen der 
Curfürst unter Annahme der Königswürde dem Rheinbund bei- 
trat) sprach in Art. 5 die Gleichstellung der katholischen Kirche 
mit der protestantischen in Hinsicht auf die Religionsübung, und 
die der beiderseitigen Angehörigen bez. der bürgerlichen und 
politischen Rechte aus. In Folge dessen kam dieser Grundsatz 
auch staatsgesetzlich zum Ausdruck in dem Mandat des Königs 
vom 16. Februar 1807 (im Cod. Aug. Contin. III. Bd. I S. 11). 
Dieselbe Gleichstellung erlangte die reformirte Kirche und 
ihre Angehörigen auf Anregung der Stände durch das Mandat 
vom 18. März 1811 (I. c. S. 17). 
So waren also in § 56 der Verfassungsurkunde unter den 
1831 im Königreich bereits ausgenommenen christlichen Confessionen 
die evangelisch-lutherische und reformirte, sowie die römisch-katho- 
lische zu verstehen. 
Weiter soll nach § 56 der Verfassungsurkunde freie öffent- 
liche Religionsübung nur denjenigen christlichen Confessionen zu-
        <pb n="63" />
        – 55 — 
stehen, welche künftig mittelst besonderen Gesetzes aufgenommen 
werden. Eine solche gesetzliche Aufnahme hat seit 1831 ein einziges- 
mal stattgefunden: durch Gesetz vom 2. November 1848 wurden 
die deutschkatholischen Glaubensgenossen des Leipziger Bekennt- 
nisses von 1845 „als eine christliche Kirchengesellschaft aufgenom- 
men“, der freie öffentliche Religionsübung zukommen soll, und 
deren Mitglieder in Beziehung auf bürgerliche und staatsbürger- 
liche Rechte und Pflichten den Mitgliedern der drei Kirchen gleich- 
gestellt werden. 
Das vertragsmäßige Recht der Oberlausitz hinsichtlich ihrer 
Religions= und Kirchenverfassung wurde auch in der Provinzial- 
verfassung von 1834 § 3 anerkannt (s. auch die Verordnung 
vom 28. Mai 1868 VI). Aenderungen sind nur zulässig mit 
Zustimmung der Provinzialstände. 
II. Die Verfassung der recipirten Kirchen ist nicht im Staats- 
recht darzustellen. Aus Zweckmäßigkeitsgründen sei aber Folgen- 
des bemerkt. 
§ 57 Abs. 2 der Verfassungsurkunde überläßt ausdrücklich 
die Anordnungen in Betreff der inneren kirchlichen Angelegenheiten 
der besonderen Kirchenverfassung einer jeden Confession. 
1. In der evangelisch-lutherischen Kirche (derselben gehören 
nach dem Stand von 1885 etwas über 98 % der Bevölkerung 
an) kommt das jus episcopale dem König zu, was auch in der 
Verfassung § 57 Abs. 2 ausgedrückt ist. Die Ausübung dieses 
Rechts wurde aber gleich nach dem Uebertritt des Curfürsten 
Friedrich August I. von seiner Person abgelöst und weiterhin 
dem Geheimen Consilium, seit 1817 dem Collegium der Conferenz- 
minister, seit 1825 sämmtlichen evangelischen Mitgliedern des 
Geheimenraths (Weiße I 153, II 431, 559) in selbständiger Weise 
übertragen; §§ 41 und 57 der Verfassungsurkunde aber bestimmen, 
daß dieser Auftrag in Evangelicis, so lange der König einer an- 
deren Confession zugethan ist, auf den Kultusminister in Gemein- 
schaft mit wenigstens zwei anderen Ministern übergehe; alle Be- 
auftragten müssen der evangelisch-lutherischen Confession angehören. 
Die Bestimmung der Beauftragten ist Sache des Königs (ef. Ver- 
ordnung vom 7. November 1831 4 E. i.f.); nach der eben bemerkten 
Verordnung wurde allen Ministern der Auftrag in Evaygelicis
        <pb n="64" />
        — 56 — 
ertheilt, seit 1840 den Ministern des Kultus, der Justiz, des 
Innern und der Finanzen; s. Friedberg, die geltenden Ver— 
fassungsgesetze der evangelischen deutschen Landeskirche 1885 S. 359. 
Das Kirchengesetz vom 15. April 1873 hat für die Führung 
des Kirchenregiments das collegiale Landesconsistorium geschaffen; 
den in Evangelicis Beauftragten sind aber gewisse Beschlüsse 
reservirt. Außerdem kommt ihnen, abgesehen von der Gesetzgebung, 
die Oberaufsicht über das Landesconsistorium zu. Da das Kirchen- 
gesetz von 1873 auch die Staatsgesetzgebung berührt, so wurde 
dasselbe insoweit der Genehmigung durch die Staatsgesetzgebung 
unterstellt; sie ist in dem Staatsgesetz vom 16. April 1873 ent- 
halten unter Hinzufügung einiger anderen Bestimmungen. 
Durch diese Gesetzgebung wurde nun auch eine schärfere 
Trennung zwischen dem jus in sacra und dem jus eirca sacra 
herbeigeführt. Das frühere Oberconsistorium zu Dresden war einer- 
seits Consistorium (neben dem Consistorium zu Leipzig), andrerseits 
bildete es den Kirchenrath, das Landescollegium zur Ausübung 
des jus circa sacra; aber auch in dieser letzteren Eigenschaft hatte 
es Aufgaben, die dem jus in sacra angehörten; der Kirchenrath 
stand nun seinerseits unter den in Evangelicis Beauftragten, die 
deshalb auch an der Ausübung des jus eirca sacra theilnahmen. 
1831 (Verordnung vom 7. November 1831 4 E Abs. 2) wurde 
der Kirchenrath aufgehoben; seine Aufgabe ging im Allgemeinen 
auf das Kultusministerium über; 1835 (Kgl. Verordnung vom 
10. August 1835) wurden auch die Consistorien zu Leipzig und 
Dresden aufgehoben und ihre Aufgaben den Kreisdirectionen in 
Dresden, Leipzig und Zwickau übertragen. Das gleichzeitig ge- 
schaffene neue Landesconsistorium in Dresden erhielt nur einen 
sehr kleinen Kreis eigener Befugnisse. Die Kgl. Verordnung vom 
12. November 1837 zog dann die Grenze zwischen den in Evan- 
gelicis Beauftragten und dem Kultusministerium näher. S. Fried- 
berg l. c. S. 459, 360. 
Das Kirchengesetz von 1873 löste das 1835 gebildete Landes- 
consistorium auf, nahm den drei Kreisdirectionen die Consistorial= 
befugnisse ab und übertrug alle Geschäfte und Befugnisse des 
evangelisch-lutherischen Kirchenregiments, welche bisher dem Kultus- 
ministerium zustanden, auf das Landesconsistorium, während dem
        <pb n="65" />
        — 57 — 
Kultusministerium als solchem das jus circa sacra als Gegenstand 
seiner Aufgabe verblieb. 
Die Gesetzgebung von 1873 führte auch den Ausgleich der 
Einrichtungen in der Oberlausitz und in den Schönburg'schen 
Receßherrschaften mit denen des übrigen Königreichs herbei. In 
den Schönburg'schen Receßherrschaften bestand auf Grund der 
Recesse von 1740 und 1835 das Unterconsistorium zu Glauchau. 
Das Kirchengesetz von 1873 unterstellte dasselbe dem Landescon- 
sistorium; der Vertrag von 1878 (§ VII 1) beseitigte es ganz 
(und im Wesentlichen auch die übrigen receßmäßigen jura in sacra 
des Hauses Schönburg). In der Oberlausitz stand das jus in 
sacra der weltlichen Obrigkeit zu; in der oberen Instanz der 
Oberamtsregierung zu Bautzen, die dann aber auch den in 
Evangelicis Beauftragten untergeordnet war. Auch die Provinzial- 
verfassung von 1834 hat es im Wesentlichen hierbei gelassen; 
nur trat bei der Errichtung der Kreisdirectionen 1835 die Kreis- 
direction Bautzen an die Stelle der Oberamtsregierung (weiterhin 
die Kreishauptmannschaft an die Stelle der Kreisdirection mit 
einem von den in Evangelicis beauftragten Staatsministern er- 
nannten geistlichen Beisitzer, Kirchenrath, Consistorialrath). Auch 
das Kirchengesetz von 1873 beließ es hierbei, unterstellte aber die 
Kreishauptmannschaft Bautzen als Consistorium dem Landescon- 
sistorium. Die weitere Regulirung erfolgte durch die Verordnung 
vom 12. September 1874. 
Die nächste Aussicht über die Geistlichen führen in den Erblanden 
in Unterordnung unter das Landesconsistorium die Superinten- 
denten (als Ephoren), die auf Vorschlag des Landesconsistoriums 
von den in Evangelicis beauftragten Staatsministern angestellt 
werden. Generalverordnung vom 13. Juli 1862. Kirchengesetz 
von 1873 §58 5, 15. Die Superintendenten bilden außer den 
Geistlichen selbst die älteste evangelisch-kirchliche Einrichtung. [Im 
Ganzen jetzt 804 Parochien und 20 Ephoralbezirke im Allgemeinen 
anschließend an die Gemeinden und Amtshauptmannschaften Ver- 
ordnung vom 2. November 1878.) 
Zusammen mit den weltlichen Coinspectoren bildet der Super- 
intendent die Kircheninspection; weltliche Coinspectoren sind der 
Stadtrath bez. die Amtshauptmannschaft. Ihre Aufsichts= und 
5
        <pb n="66" />
        — 58 — 
Genehmigungsbefugnisse hinsichtlich der kirchlichen Gemeindever- 
waltung sind sehr umfänglich, namentlich im Gebiet der kirch- 
lichen Vermögensverwaltung und der streitigen Verwaltungssachen 
s. v. d. Mosel s. v. Kircheninspection. 
Die mit Landesgesetz vom 30. März 1868 publicirte Kirchen- 
vorstands- und Synodalordnung d. e. d. hat endlich zur Be- 
lebung des kirchlichen Sinnes die Laienbetheiligung bei der kirch- 
lichen Verwaltung in der Form gewählter Körper eingeführt. In 
jeder Kirchengemeinde wird ein Kirchenvorstand errichtet, der aus 
dem Geistlichen und gewählten Kirchenvorstehern besteht (6jähriges 
Ehrenamt mit 3 jähriger Halberneuerung). Die Aufgabe des 
Kirchenvorstands umfaßt theils besondere Befugnisse, die nament- 
lich auch die äußere kirchliche Ordnung und die Vermögensver- 
waltung betreffen, theils ganz allgemein die Erhaltung von Zucht 
und Sitte und die Belebung des christlichen Sinnes. Mindestens 
einmal vierteljährlich hat sich der Kirchenvorstand zu versammeln. 
(Ausnahmsweise kann die höhere Kirchenbehörde auch einen Be- 
schluß der ganzen Kirchengemeinde veranlassen.) Alljährlich ein- 
mal treten die Kirchenvorstände einer Ephorie zu einer Diöcesan- 
versammlung zusammen zum freien Meinungsaustausch. Zur 
Versammlung der Gesammtheit der Kirchengemeinden des ganzen 
Landes und zur Berathung über die Bedürfnisse der Landeskirche 
wird regelmäßig und längstens alle 5 Jahre von den in Evan- 
gelicis beauftragten Staatsministern eine Landessynode berufen 
(s. auch Kirchengesetz von 1873 § 5 2). Die Landessynode besteht 
aus 24 Geistlichen und 30 Laien, welche in 24 Wahlbezirken je 
von den Geistlichen und einer ebenso großen Anzahl von weltlichen 
Mitgliedern der Kirchenvorstände des Bezirks in einer Wahlver- 
sammlung gewählt werden (je ein Geistlicher und ein Laie in 
jedem Wahlbezirk, dazu noch je ein Laie in 6 Wahlbezirken im 
Turnus). Nach dem Schluß jeder Landessynode tritt die Hälfte 
dieser Gewählten aus. Die Wahlperiode umfaßt also zwei Lan- 
dessynoden. Weiter gehören der Landessynode an ein von der 
theologischen Facultät zu wählender ordentlicher Professor der 
Theologie, ein von der Juristenfacultät zu wählender Professor 
des Kirchenrechts, 4 von den in Evangelicis beauftragten Staats- 
ministern zu bestimmende Geistliche und desgleichen 4 Laien —
        <pb n="67" />
        — 59 — 
alle diese immer nur für eine Landessynode. Ihren Vorstand 
wählt die Synode selbst. Zur Theilnahme an den Verhandlungen, 
aber nicht an den Abstimmungen sind ferner berechtigt der Kultus— 
minister, die übrigen in Evangelicis beauftragten Staatsminister, 
sowie die von ihnen ernannten Commissare. Die Landessynode 
hat das Recht zu Anträgen und Beschwerden beim Kirchen— 
regiment, in erster Linie hat sie sich aber mit den Vorlagen der 
in Evangelicis Beauftragten zu beschäftigen. Alle wichtigeren, 
das Interesse der Landeskirche berührenden Fragen sollen der 
Synode zur Erklärung vorgelegt werden. Ganz besonders aber 
ist die Erlassung von Gesetzen, welche den Kultus oder die 
Kirchenverfassung betreffen, und die Abänderung allgemeiner kirch— 
licher Einrichtungen an die Zustimmung der Synode gebunden. 
Die Gesetzgebung der Kirche wird also ausgeübt von den in 
Evangelicis beauftragten Staatsministern unter Zustimmung der 
Landessynode. 
Die Kirchenvorstands= und Synodalordnung ist auch in der 
Oberlausitz eingeführt (Verordnung vom 28. Mai 1868; dadurch 
erhöht sich die Zahl der Synodalen um 3 Geistliche und 4 Laien, 
die in 3 Wahlbezirken zu wählen sind, und einen Geistlichen und 
einen Laien, die von den in Evangelicis Beauftragten bestimmt 
werden). Die Ephoraleinrichtung besteht dagegen in der Ober- 
lausitz nicht. Die Befugnisse der Kircheninspektionen kommen in 
den Vierstädten den Stadträthen, sonst der Kreishauptmannschaft 
Bautzen zu, unter Wahrung der verfassungsmäßigen Rechte der 
Patrone. Verordnungen vom 1. Juni 1863, 28. Mai 1868 und 
12. September 1874. 
2. Was die katholische Kirche (derselben gehören nach dem 
Stand von 1885 1¼¾ % der Bevölkerung an) betrifft, so muß 
zunächst zwischen der Oberlausitz und den Erblanden unterschieden 
werden. Als 1635 die Lausitzen an Chursachsen fielen, waren 
die kirchlichen Verhältnisse bereits geordnet. Der Decan des 
Domstifts von Bautzen") hatte vor der Reformation in Abhängig- 
*) Anmerkung. Das Stift und Capitel St. Petri von Bautzen wurde 
immer als Domstift, Domcoapitel bezeichnet. Auch jetzt noch ist das der 
offizielle Ausdruck (Vll. §5 63 9). Früher hieß die Stadt offiziell Budissin 
57
        <pb n="68" />
        — 60 — 
keit vom Bischof von Meißen, zu dessen Bisthum das Domstift 
gehörte, gewisse Rechte des Kirchenregiments ausgeübt. Als aber 
der letzte Bischof von Meißen 1559 convertirte, wurde der 
Decan des Domstifts zu Bautzen für die Oberlausitz als admini- 
strator in spiritualibus bestellt. Der Traditionsreceß von 1835 
anerkannte die bestehende kirchliche Verfassung. 
Dabei ist es geblieben. Das Domkapitel bildet ein Con- 
sistorium, der Decan behält seine Befugnisse als Ordinarius 
in dem bisherigen Umfang. Weltliche Inspectionsbehörde für 
die äußeren Angelegenheiten der katholischen Kirche ist die Kreis- 
hauptmannschaft zu Bautzen. Verordnung vom 14. September 
1874. In § 3 der Provinzialverfassung der Oberlausitz von 
1834 wurde auf's Neue anerkannt, daß in ihrer auf dem 
Traditionsreceß von 1635 (und Traditionsabschied von 1636) 
beruhenden vertragsmäßigen Religions= und Kirchenverfassung 
ohne Einverständniß der Provinzialstände nichts geändert wer- 
den solle. 
Nachdem dann auch in den Erblanden die katholische Kirche 
der evangelischen gleichgestellt worden war, wurde für dieselbe ein 
apostolisches Vicariat eingerichtet als oberste geistliche Behörde 
Mandat vom 19. Februar 1827. Der apostolische Vicar (und 
Titularbischof) wird vom Pabst ernannt, bedarf aber der König- 
lichen Bestätigung. Ihm ist ein collegiales katholisch-geistliches 
Consistorium untergeordnet; die Appellation gegen dessen Erkennt- 
nisse und Bescheide geht nicht an den apostolischen Vicar für sich 
allein, sondern an das Vicariatsgericht, ein Collegium, dessen Vor- 
stand er ist, und das auch staatlich deputirte weltliche Räthe in 
sich schließt. Abgesehen von diesen letzteren bedürfen die Mit- 
glieder des Consistoriums und des Vicariatsgerichts der König- 
lichen Bestätigung auf Vortrag der Staatsregierung; das aposto- 
lische Vicariat schlägt sie vor. 
Thatsächlich wird eine Einheit in der Ausübung des katho- 
lischen Kirchenregiments in den Erblanden und in der Oberlausitz 
  
und so wurde also auch das Stift bezeichnet. Erst durch die Verordnung 
vom 3. Juni 1868 erhielt die Stadt den offiziellen Namen Bautzen, also heißt 
auch das Stift „Domstift St. Petri zu Bautzen“.
        <pb n="69" />
        — 61 — 
dadurch herbeigeführt, daß der apostolische Vicar immer auch vom 
Domkapitel zu Bautzen als Decan gewählt wird. 
3. Die Verfassung der reformirten Kirche ergiebt sich aus 
dem (staatlichen) Regulativ vom 7. August 1818 und aus der 
(vom König bestätigten und mit Decret des Kultusministeriums 
vom 29. März 1873 publicirten) Verfassung der evangelisch- 
reformirten Gemeinden (dazu desgleichen Decret vom 6. Juni 
1876). Diese Vorschriften gelten auch in der Oberlausitz (Regu- 
lativ von 1818 § 1, Verordnung vom 22. August 18219. Sämmt- 
liche Reformirte des Königreichs sind den beiden Kirchengemeinden 
in Leipzig und Dresden zugewiesen. Neue, weitere, Kirchengemeinden 
können mit Königlicher Genehmigung gebildet werden. Die innere 
Organisation der Kirchengemeinden ist in den Grundzügen gleich- 
gestaltet. In jeder Kirchengemeinde wird aus den Predigern und 
9 gewählten Gemeindehäuptern (Vorstehern) ein Consistorium ge- 
bildet. Eine Verstärkung des Consistoriums durch Gemeinde- 
häupter ist zulässig und für gewisse Aufgaben geboten. Die 
Vollmacht des Consistoriums erstreckt sich auf alle kirchlichen 
Angelegenheiten, mit Ausnahme eines Theiles, den das Consisto- 
rium der Gemeindeversammlung d. h. der Versammlung der Ge- 
meindehäupter zur Beschlußfassung vorlegen muß. Alle Jahre ist 
mindestens eine Gemeindeversammlung zu halten, außerdem wenn 
ein Drittel der Stimmberechtigten es verlangt. Gemeindehäupter 
sind die activen Gemeindemitglieder d. h. die vom Consistorium 
dazu aufgenommenen Männer; die Aufnahme ist nur unter ge- 
wissen Voraussetzungen zulässig. Für gewisse allgemeine An- 
gelegenheiten der reformirten Kirche des Landes im Ganzen (Er- 
haltung der einheitlichen Lehre und der gemeinschaftlichen Rechte) 
ist als Einheitsorgan die reformirte Landessynode vorgesehen, 
welche von den Consistorien zu beantragen ist und nur mit König- 
licher Genehmigung abgehalten werden darf. 
4. Die kirchliche Verfassung der Deutschkatholiken ist in dem 
Gesetz vom 2. November 1848 enthalten. Die Deutschkatholiken 
bilden örtlich abgegrenzte Kirchengemeinden. Das jus in Sacra 
steht diesen Gemeinden und den von ihnen mit Genehmigung der 
Staatsregierung eingesetzten Local= und Centralbehörden zu. Ueber 
die Einrichtung dieser Behörden ist in einer Kirchenversammlung
        <pb n="70" />
        — 62 — 
(aus Abgeordneten der Kirchengemeinden) ein Statut zu entwerfen 
und durch das Kultusministerium dem König zur Genehmigung 
vorzulegen. Sodann haben die Kirchengemeinden als gemein— 
sames Organ, an welches allgemeine Erlasse der Staatsbehörden 
zur Mittheilung an die Gemeinden oder einzelne Mitglieder er— 
gehen, den Landeskirchenvorstand zu bestellen. Durch Verordnung 
des Kultusministeriums vom 21. Februar 1849 wurde das von 
der Kirchenversammlung (Landessynode) entworfene Statut den 
Landeskirchenvorstand betreffend nach Königlicher Genehmigung 
publicirt. Der Landeskirchenvorstand in Dresden ist das Organ 
für den äußeren Verkehr; er besteht aus 5 ordentlichen und 
4 außerordentlichen Mitgliedern, welche von den Abgeordneten 
der Kirchengemeinden auf einer Landessynode auf je 3 Jahre ge— 
wählt werden. Regelmäßig soll alle 3 Jahre eine Landessynode 
stattfinden; die Berufung und Leitung ist Aufgabe des Landes- 
kirchenvorstands; außerordentliche Landessynoden können von der 
Mehrheit der Kirchengemeinden beschlossen werden. Die weitere 
Organisation enthält das organische Statut, das zu einem kleinen 
Theil in der Bekanntmachung des Kultusministeriums vom 
17. September 1859 publicirt wurde. 
III. Hinsichtlich der jüdischen Religion fand in Sachsen nur 
Duldung statt; die Juden waren zum dauernden Aufenthalt über- 
haupt nur in Leipzig und Dresden geduldet und hier war ihnen 
auch der Gottesdienst in ihren Schulen (nicht Synagogen) gestattet. 
Die Verfassung von 1831 änderte hierin nichts. Die Beschränkung 
des Aufenthalts blieb auch weiterhin bestehen, obwohl die Städte- 
und Landgemeindeordnungen von 1832 und das Heimathsgesetz 
von 1834 nicht mehr davon reden; s. das Gesetz vom 16. August 
1838 und die Ministerialverordnung vom 6. Mai 1839 (sehr 
unklare Gesetzgebung). Durch das Gesetz vom 18. Mai 1837 
wurde den Juden gestattet, je in Dresden und Leipzig eine 
Religionsgemeinde zu bilden und eine Synagoge und ein Schul- 
haus zu haben. Zugleich wurden die aufgekommenen Privat- 
synagogen aufgehoben; nur für die die Leipziger Messe besuchen- 
den ausländischen Juden sollten sie vom Kultusministerium ge- 
stattet werden dürfen. Die Aufenthaltsbeschränkungen (mit denen 
das Verbot des Grundeigenthumserwerbes enge zusammenhing)
        <pb n="71" />
        — 63 — 
fielen dann in Folge der deutschen Grundrechte und der Gleich— 
stellung der Juden in bürgerlicher Beziehung 1868, 1869, s. oben 
§ 11 Anhang 3 und Verordnung vom 12. August 1869. Die 
beiden Religionsgemeinden in Dresden und Leipzig sind aber 
immer noch die einzigen; sie vereinigen alle Juden des Landes, 
s. Verordnung vom 1. Dezember 1870. 
IV. Tolerirt waren schon früher auch die Angehörigen der 
griechischen Kirche und es war ihnen in Leipzig Gottesdienst ge- 
stattet. Die Uebung jeder anderen (als der bisher aufgeführten) 
Religion war de jure verboten und die Anhänger derselben, so- 
wie die Religionslosen, nicht einmal für ihre Person geduldet, s. 
Römer Bd. II S. 509. „Doch dieses Gesetz dürfte anjetzt wohl 
schwerlich in Ausübung kommen.“ Die Verfassungsurkunde garan- 
tirt in § 32 jedem Landeseinwohner Gewissensfreiheit und in der 
bisherigen oder der künftig gesetzlich festzusetzenden Maße Schutz 
in der Gottesverehrung seines Glaubens (8 57 der Verfassungs- 
urkunde bezieht sich in allen seinen Bestimmungen nur auf die 
recipirten christlichen Kirchen). Die Gottesverehrung „in der 
bisherigen Maße“ ist im Sinne der thatsächlichen Toleranz auf- 
zufassen. Wie weit diese 1831 ging, ist nicht bekannt. Für die 
Zukunft sollte die Gottesverehrung in der „gesetzlich“ festzusetzen- 
den Maße geschützt sein. Ob hier „gesetzlich“ die allgemeine Be- 
deutung von „reechtlich" hat, oder ob es soviel ist als „durch 
Gesetz“, ist zweifelhaft. 1839 wurde der englischen Gemeinde zu 
Dresden die Abhaltung besonderer Gottesdienste im Weg der 
Ministerialverordnung gestattet (Ministerialverordnung vom 29. Mai 
1839). 
Hinsichtlich des Umfangs der Gottesverehrung, welcher der 
Schutz gewährt wird, enthält § 32 keine Beschränkung. Da jedoch 
mit der Gewissensfreiheit an sich schon jedenfalls die einfache 
Hausandacht verbunden ist und da andrerseits die freie öffentliche 
Religionsübung nach § 56 der Verfassungsurkunde nur den förm- 
lich ausgenommenen christlichen Kirchen zukommt, so bewegt sich 
die gesetzliche Feststellung des § 32 der Verfassungsurkunde inner- 
halb dieser beiden Grenzen. 
Hier reiht sich nun weiter § 21 des Gesetzes vom 21. Juni
        <pb n="72" />
        — 64 — 
1870 an.“) Danach bedürfen Vereine oder Genossenschaften, welche 
einen besonderen religiösen Kultus üben wollen, der staatlichen 
Genehmigung. Aus den ständischen Verhandlungen und auch 
aus § 21 selbst ergiebt sich, daß man dabei nur solche Vereine 
im Auge hatte, welche Religionsgemeinden constituiren, ein Be- 
kenntniß formuliren und für eine besondere Religionsübung Normen 
aufstellen. Vereine, bei denen dies nicht der Fall ist, die nur zu 
gegenseitiger Erbauung sich versammeln, ohne Aergerniß zu erregen, 
sollen staatlicher Genehmigung nicht bedürfen. Dies wird als 
Ausfluß der Gewissensfreiheit angesehen. 
Das Gesetz von 1870 enthält also vor Allem eine Erweiterung 
der Gewissensfreiheit. Hinsichtlich dieser Vereine, welche der Ge- 
nehmigung nach § 21 nicht bedürfen, greift dann aber die Ver- 
einsgesetzgebung mit ein (s. auch Verordnungen vom 19. Juli 1845, 
vom 11. August 1851). 
Dann aber giebt das Gesetz von 1870 die Möglichkeit zur 
Bildung von Religionsgesellschaften der oben bezeichneten Art in 
Sachsen. In dieser Bestimmung muß nun auch die gesetzliche 
Festsetzung des § 52 der Verfassungsurkunde als ein für allemal 
gegeben erkannt werden. Solche Religionsgesellschaften müssen 
Statuten haben, und in diesen Statuten müssen ihre Religions- 
grundsätze und Normen für die Religionsübung festgestellt sein. 
Sind diese Statuten mit der Ehrfurcht gegen Gott, dem Gehor- 
sam gegen die Gesetze und mit der allgemeinen Sittlichkeit ver- 
einbar, und liegt nicht in der geringen Zahl der Theilnehmer 
oder in deren Persönlichkeit Grund zu Zweifeln über den zweck- 
entsprechenden Fortbestand des Vereins, dann müssen die Statuten 
vom Kultusministerium bestätigt werden, und damit ist dann die 
staatliche Genehmigung des Vereins selbst ertheilt. Die Cognition 
darüber, ob die Voraussetzungen der Genehmigung erfüllt sind, 
kommt lediglich dem Kultusministerium zu. Zu den Religions- 
gesellschaften, welche dieser staatlichen Genehmigung bedürfen, ge- 
hören alle Religionsgesellschaften in dem oben bemerkten Sinne, 
*) Anmerkung. Das Gesetz von 1870 gilt auch für die Oberlausitz 
und ist nach Gehör der Oberlausitzer Provinzialstände erlassen worden. Ver- 
ordnung vom 20. Juni 1870 Eing.
        <pb n="73" />
        — 65 — 
sofern sie bis dahin im Königreich Sachsen noch nicht zugelassen 
waren, einerlei, ob sie außerhalb Sachsens schon bestanden oder 
nicht, und ob das betreffende Glaubensbekenntniß schon anderwärts 
aufgestellt war oder nicht. Die staatliche Genehmigung giebt 
diesen Religionsgesellschaften das Recht, unter Oberaufsicht des 
Staates gottesdienstliche Zusammenkünfte in dazu bestimmten 
Räumlichkeiten zu veranstalten, und sowohl hier als in Privat- 
wohnungen der Mitglieder die ihren Religionsgrundsätzen ent- 
sprechenden Gebräuche auszuüben, auch eigene Prediger und Reli- 
gionslehrer anzunehmen. Freie öffentliche Religionsübung haben 
sie nicht, dies ist das Vorrecht der recipirten christlichen Kirchen. 
V. Die Freiheit des Individuums in religiöser Hinsicht ist 
nun gewährt einestheils durch die Gewissensfreiheit, anderntheils 
durch die Unabhängigkeit der bürgerlichen und staatsbürgerlichen 
Rechte von der Confession. Das Recht des Einzelnen zur Theil- 
nahme an der Bildung von Religionsgesellschaften ergiebt sich 
gleichfalls von selbst aus den vorstehenden Erörterungen. Nun 
fragt sich aber noch weiter, wie es sich mit dem Austritt des 
Einzelnen aus einer Religionsgesellschaft, der er bisher angehörte, 
sowie mit dem Eintritt in eine schon bestehende Religionsgesell- 
schaft, der er bisher noch nicht angehörte, insbesondere mit dem 
Uebertritt von einer Religionsgesellschaft zur andern verhält. Und 
hierbei handelt es sich einmal von dem selbständigen Recht des 
Individuums zum Austritt, Eintritt und Uebertritt, sodann von 
der Wirkung der Confession der Eltern für die Kinder, insbeson- 
dere bei gemischten Ehen, und von der rechtlichen Kraft des Willens 
der Eltern für die Confession der Kinder überhaupt. Ganz von 
selbst verbindet sich mit diesen Fragen die Frage nach der recht- 
lichen Möglichkeit der Confessionslosigkeit. Eine solche war früher 
nicht geduldet Jeder mußte nach strengem Recht einem zugelassenen 
Glaubensbekenntniß angehören. Somit war auch nicht Eintritt 
oder Austritt für sich allein, sondern nur Uebertritt denkbar. 
Auch die Gewissensfreiheit des § 32 der Verfassungsurkunde hat 
ohne Zweifel Glaubenslosigkeit nicht anerkennen wollen. Selbst 
das Sächs. Gesetz von 5. Dezember 1868 und das Reichsgesetz 
vom 3. Juli 1869 schließen nicht jeden Zweifel in dieser Hinsicht 
aus. Jedenfalls wurde noch bei der Verabschiedung des oben 1V 
6
        <pb n="74" />
        — 66 — 
bemerkten Gesetzes von 1870 anerkannt, daß der Angehörige 
einer recipirten christlichen Kirche aus derselben nicht austreten 
könne, ohne gleichzeitig in eine andere recipirte christliche Kirche 
einzutreten. Doch war offenbar zu dieser Zeit die allgemeine 
Annahme, daß für alle andere Confessionen diese Beschränkung 
nicht stattfinde, daß also der Austritt aus denselben möglich sei, 
ohne Eintritt in eine andere Religionsgesellschaft, daß also inso— 
weit auch Confessionslosigkeit rechtlich zulässig sei. Wie es mit der 
Fundirung dieser Ansicht steht und ob dieser Unterschied rechtlich 
gemacht werden konnte, kann unerörtert bleiben. Die constitutionelle 
Gesetzgebung hinsichtlich dieser Fragen, wie sie bis zum Jahr 1870 
vorlag, betraf wesentlich nur den Uebertritt von der katholischen 
zur evangelischen Kirche und umgekehrt, und die Wirkung der 
Confession der Eltern für die Kinder; eine andere Consession kam 
für die Kinder nicht in Betracht. Sie war enthalten in dem 
(Mandat vom 19. Februar 1827 § 52) Mandat vom 2. Februar 
1827 und Gesetz vom 1. November 1836 (welches den § 52 des 
Mandats vom 19. Februar und 3 11 des Mandats vom 20. Fe- 
bruar 1827 aufhob). Nun kam aber weiter § 20 des Gesetzes 
vom 20. Juni 1870, der seinerseits wieder Zweifel, namentlich 
hinsichtlich seiner Tragweite erregt. 
§ 20 cit. Abs. 1 gestattet den selbständigen Austritt aus 
einer vom Staat anerkannten Religionsgesellschaft d. h. aus einer 
recipirten christlichen Kirche auch ohne gleichzeitigen Uebertritt zu 
einer anderen solchen jedem Staatsangehörigen, welcher das 
21 Jahr vollendet hat. § 20 bezieht sich also seinem Wortlaut 
nach nur auf den Austritt aus einer aufgenommenen Kirche. Da 
dieser zugelassen wird ohne Uebertritt zu einer anderen, so ergiebt 
sich daraus zweierlei: einmal ist die rechtliche Möglichkeit der 
Confessionslosigkeit in soweit zugelassen, woraus weiter gefolgert 
werdeu darf, daß sie überhaupt zugelassen ist; — sodann muß 
§ 20 nothwendig auch gelten für jeden Uebertritt zu irgend einer 
anderen Religionsgesellschaft, sei es eine recipirte Kirche oder nicht; 
dies ergiebt sich auch in der That aus den Verhandlungen mit 
den Ständen; die früheren Vorschriften hinsichtlich des Uebertritts 
von einer recipirten christlichen Kirche zur andern fallen also weg, 
sofern sie mit § 20 nicht übereinstimmen.
        <pb n="75" />
        —67 — 
Hiernach bestimmt also § 20, daß jeder Sächsische Staats- 
angehörige aus einer ausgenommenen christlichen Kirche austreten 
und in jede andere Kirche oder Religionsgesellschaft eintreten oder 
auch confessionslos bleiben kann, wenn er 21 Jahre alt geworden 
ist. Sein Austritt wird aber rechtlich erst wirksam, wenn er ihn 
seinem ordentlichen Richter persönlich zu Protocoll erklärt und 
dabei glaubhaft nachgewiesen hat, daß er dem Pfarrer seiner 
Parochie vier Wochen vorher die Absicht auszutreten zu erkennen 
gegeben hat. Das Recht in eine andere Religionsgesellschaft oder 
Kirche einzutreten ist aber nicht aufzufassen als ein Recht gegen 
diese letztere selber, sondern nur als staatliche Zulassung oder 
Nichtverhinderung. Da nun aber bei Verabschiedung des Gesetzes 
von 1870 die durch § 20 beseitigte Beschränkung nur als Be- 
schränkung der einer recipirten christlichen Kirche Angehörigen auf- 
gefaßt wurde, so folgt, daß der Austritt aus einer sonstigen Re- 
ligionsgesellschaft ohne oder mit Eintritt in eine Kirche oder 
Religionsgesellschaft Jedem freisteht; und da hierfür gesetzliche 
Vorschriften überhaupt sich nicht finden, so folgt weiter, daß der 
Austretende an die oben bemerkte Bedingung des Austritts aus 
einer recipirten Kirche nicht gebunden ist. Nur die Voraussetzung 
des 21 sten Jahres muß auch hier gelten. Und eben diese Vor- 
aussetzung muß ferner auf jeden selbständigen Eintritt in eine 
Kirche oder Religionsgesellschaft Anwendung finden (also auch für 
solche, welche einer Kirche oder Religionsgesellschaft überhaupt nie 
angehört haben). Andere staatliche Bedingungen für den Eintritt 
als solchen giebt es nicht. 
Die selbständige Wahl irgend einer Confession oder auch der 
Confsessionslosigkeit kommt also, ohne Rücksicht auf jede Familien= 
stellung, jedem Sächsischen Staatsangehörigen zu vom vollendeten 
21 sten Jahre an, mit der einzigen Beschränkung, daß der Austritt 
aus einer recipirten christlichen Kirche an die oben bemerkte 
Voraussetzung geknüpft ist. 
Abs. 2 des § 20 spricht von der religiösen Erziehung der 
Kinder. Abs. 2 lautet ganz allgemein; aber die Interpretation 
würde doch zunächst dahin führen, ihn nur zu beziehen auf den 
Fall, auf welchen sich auch Abs. 1 und Abs. 3 allein beziehen, 
nämlich auf den Fall, wo die Eltern austreten aus einer recipirten 
6
        <pb n="76" />
        68 — 
christlichen Kirche. Zu dieser Annahme paßt dann aber der 
Wortlaut schlecht und es entstehen neue Schwierigkeiten. Der 
Abs. 2 kam erst durch den Antrag der II. Kammer in das Gesetz 
und dieser scheint in der That ganz allgemein gemeint gewesen 
zu sein. Der Inhalt des Abs. 2 ist ein doppelter: 
einmal wird bestimmt, daß über die religiöse Erziehung der 
Kinder bis zum 14. Lebensjahr im Mangel der Vereinbarung 
der Eltern der Vater entscheidet während uneheliche Kinder der 
Religion der Mutter folgen. Diese Sätze wurden als dem § 1802 
des BG.s entsprechend bezeichnet; § 1802 aber sagt ganz all- 
gemein: „Bei einer Meinungsverschiedenheit der Eltern über die 
Erziehung ihrer (ehelichen) Kinder entscheidet der Vater.“ Man 
wird also nicht umhin können, die obigen Sätze des Abs. 2 von 
8 20 gleichfalls als ganz allgemein anzusehen. Sie nehmen 
Geltung in Anspruch auch für gemischte Ehen zwischen Evange- 
lischen und Katholischen oder zwischen Eltern verschiedener Con- 
fession überhaupt oder zwischen Eltern, von denen der eine Theil 
einer Confession angehört, der andere nicht. Es tritt aber ferner 
an die Stelle der väterlichen Confession, wie sie bei gemischten 
Ehen zwischen Evangelischen und Katholischen früher im Zweifel 
für die Kinder zutraf, der Wille des Vaters, und zwar in dem 
Sinne des § 1802 des BGB.'s. Als Resultat ergiebt sich hier- 
aus: über die religiöse Erziehung ehelicher Kinder können die 
Eltern bis zum 14. Lebensjahre der Kinder durch Vereinbarung 
entscheiden; beim Mangel einer solchen Vereinbarung entscheidet 
der Vater; der Vater entscheidet also überhaupt; denn es hängt 
von ihm ab, ob er sich auf eine Vereinbarung mit der Mutter 
einlassen will; hat er dies aber gethan, so ist er durch diese Ver- 
einbarung gebunden bis zu etwaiger neuer Vereinbarung, die bis 
zum 14. Jahr des Kindes überhaupt zulässig ist. Entscheidend 
ist lediglich der Wille der Eltern bezw. des Vaters; auf ihre 
eigene Confession kommt es gar nicht an; selbst wenn sie derselben 
Confession angehören oder beide confessionslos sind, können sie 
bezw. kann der Vater das Kind in einer andern Confession bezw. 
in einer Confession erziehen; und wenn sie verschiedenen Con- 
fessionen angehören, können sie das Kind in einer dritten Con- 
fession erziehen; auch haben sie endlich das Recht, ihr Kind, ohne
        <pb n="77" />
        — 69 — 
Rücksicht auf ihre eigene Confession, confessionslos zu erziehen. 
Die thatsächliche Wahrscheinlichkeit dieser juristischen Möglichkeiten 
ist natürlich höchst verschieden. Es ist aber gut, sich die formell 
möglichen Consequenzen zu vergegenwärtigen. Sobald das Kind 
14 Jahr alt geworden (aber auch erst dann), muß das Kind 
bleiben in der Confession in der es jetzt sich befindet und erst mit 
dem Eintritt des vollendeten 21sten Lebensjahres kann sich darin 
etwas ändern. Uneheliche Kinder dagegen folgen der Religion 
der Mutter unbedingt und ohne daß auf den Willen der Mutter 
etwas ankäme. Es bleibt nichts übrig, als diese Nachfolge des 
Kindes auch anzuwenden auf den Fall der Confessionslosigkeit der 
Mutter. Ferner wird man annehmen müssen, daß beim Religions— 
wechsel der unehelichen Mutter, auch die Religion des Kindes 
entsprechend wechselt, bis zum vollendeten 14ten Lebensjahr. 
Abs. 2 des § 20 enthält nun nämlich noch den wichtigen 
weiteren Satz, daß es den Kindern vom vollendeten 14ten 
Lebensjahr an bei einem Religionswechsel der Eltern (resp. der 
unehelichen Mutter) frei steht, ob sie diesen folgen oder ihre seit- 
herige Religion beibehalten wollen. Eine Wahl der Confession 
haben sie also, sofern sie der Religion der Eltern folgen können; 
im Uebrigen besteht ihr Recht darin, nicht der neuen Confession 
der Eltern gegen ihren Willen folgen zu müssen, woraus sich 
dann die Beibehaltung der bisherigen Confession von selbst giebt 
bis zum vollendeten 21 sten Jahr. 
[Nach dieser Auffassung des § 20 würden alle frühern Vor- 
schriften über diese Verhältnisse durch denselben beseitigt worden 
sein; die Praxis theilt diese Ansicht nicht, s. v. d. Mosel s. v. 
Confessionelle Erziehung, Confessionswechsel, Dissidenten; es ist 
auch sehr zweifelhaft, ob sie der materiellen Absicht des Gesetz- 
gebers entspreche; in Ermangelung bestimmter Anhaltspunkte für 
eine andere Absicht, im Anschluß an das vorhandene Auslegungs- 
material und an den Wortlaut des Gesetzes mußte der Verfasser 
logisch von Einem zum Anderen fortschreitend zu diesem juristi- 
schen Resultat gelangen.) 
VI. Aus der vorstehenden Erörterung ergiebt sich, daß jeder 
Sächsische Staatsangehörige entweder einer recipirten christlichen 
Kirche oder einer zugelassenen sonstigen Religionsgesellschaft zu-
        <pb n="78" />
        — 70 — 
gehört oder confessionslos ist. Der Confessionslose und die übrigen 
nicht einer recipirten Kirche Angehörigen (mit Ausnahme der 
Juden) werden als Dissidenten bezeichnet. Das Gesetz selbst 
(Gesetz von 1870 § 20 Abs. 3) wendet übrigens den Ausdruck 
nur auf die aus ihrer bisherigen Religionsgemeinschaft (recipirten 
Kirche) Ausgetretenen an. 
VII. Von den staatlichen Rechten der Kirche, insbesondere 
der Aufnahme kirchlicher Elemente in die Ständeversammlung, ist 
später zu reden. 
8 13. 
Die Gemeinden. 
I. Die Rechtsordnung der Gemeinden in Sachsen ist zum 
erstenmal nach Emanation der Verfassung von 1831 gesetzlich und 
umfänglich festgestellt, codificirt worden. Städte und Landgemein- 
den waren höchst verschieden gestaltet und im Wesen verschieden. 
Noch das Staatsrecht Weiße's kennt einen allgemeinen Begriff 
der Gemeinde nicht (1827). Die Städte hatten übrigens auch 
keine gleichförmige Einrichtung und nicht dasselbe Recht. Jede 
hatte ihre Einrichtung und ihr Recht besonders erlangt. Dazu 
kam, daß auch das Städtewesen von der Grundherrlichkeit durch- 
brochen wurde, während sie das übrige Gemeindewesen beherrschte. 
Schon auf dem die neue Verfassung berathenden Landtage 
1831 wurde von der Regierung (auf ständische Anregung) der 
Entwurf einer Städteordnung vorgelegt, deren wichtigster Zweck 
die Beseitigung der nicht von der Bürgerschaft getragenen, der- 
selben vielmehr feindlich gegenüberstehenden, auf eigenem Rechte 
fußenden und mit den modernen Prinzipien des öffentlichen Rechts 
nicht übereinstimmenden Stadträthe war. Dabei wurde darauf 
hingewiesen, daß die Ordnung der übrigen Gemeinden (die Städte- 
ordnung sollte nicht einmal für alle Städte gelten) gleichfalls so- 
fort in Angriff genommen werde, und daß eine neue Ordnung 
des Heimathsrechtes ergänzend zur Gemeindegesetzgebung hinzu- 
treten müsse. Der früheren Gesetzgebungseinrichtung entsprechend
        <pb n="79" />
        — 71 — 
wurde von den Ständen nur ein Gutachten eingeholt, das sie 
denn auch abgaben. Die Städteordnung wurde dann am 2. Fe— 
bruar 1832 publicirt, was auf Grund des im Landtagsabschied 
von 1831 auf Antrag der Stände gemachten allgemeinen Vor- 
behalts hin rechtlich zulässig war. 
1833 wurde sodann den Ständen der Entwurf einer Land- 
gemeindeordnung und eines Gesetzes wegen der Anwendung der- 
selben auf die kleineren Amts= und Patrimonialstädte und weiterhin 
unter Berufung auf § 25 der Verfassungsurkunde ein Gesetzent- 
wurf betreffend Staatsangehörigkeit und Staatsbürgerrecht, auch 
Wohnsitz= und Heimathsrecht, vorgelegt. Dieser Entwurf wurde 
dann später auf demselben Landtag, reducirt auf die Heimaths- 
rechtsbestimmungen, wiederholt, mit den Ständen verabschiedet und 
als Heimathsgesetz vom 26. November 1834 verkündigt. Die 
beiden andern Gesetze aber kamen auf diesem Landtag nicht mehr 
zu Stande. Sie wurden auf dem folgenden Landtag wiederholt 
und gelangten nun auch zur Verabschiedung. Sie wurden als 
Landgemeindeordnung vom 7. November 1838 und als Gesetz 
die Anwendung der Landgemeindeordnung auf kleinere Städte 
betreffend d. c. d. verkündigt. 
Damit war nun die Gemeindeverfassung in Sachsen codificirt 
und staatlich geordnet auf neuen Grundlagen. Diese Gemeinde- 
gesetze hatten von vornherein die Bedeutung der ersten Ueber- 
sührung der Gemeinde aus dem alten Recht in das neue. Sie 
sorderten eine weise Beschränkung. Erst das Gemeindeleben auf 
dieser Grundlage mußte den Grund für die spätere Durchführung 
der neuen Prinzipien legen. 
Nachdem in einzelnen Beziehungen im Lauf der Zeit Aende- 
rungen dieser Gesetzgebung nöthig geworden waren, kam es im 
Jahre 1873 zur umfänglichen Revision. Ein größeres Maß von 
Selbständigkeit und Wirksamkeit der Gemeinde war das Haupt- 
resultat dieser neuen Gesetzgebung. Aber auch die Fortentwicklung 
auf anderen Gebieten, auf dem der Justiz und Verwaltung, des 
Kirchen= und Schulwesens, der Grundherrlichkeitsverhältnisse u. s. f. 
forderten Berücksichtigung in der Gemeindeordnung. So wurden 
die beiden Gemeindeordnungen neu gestaltet und statt der An- 
wendung der Landgemeindeordnung auf die kleineren Städte ein
        <pb n="80" />
        — 72 — 
drittes besonderes Gesetz hinsichtlich derselben gegeben. Die jetzige 
Gemeindegesetzgebung ist enthalten in drei Gesetzen vom 24. April 
1873: der revidirten allgemeinen Städteordnung (StO. J für die 
St. I), der Städteordnung für mittlere und kleine Städte 
(St O. II für die St. II) und der revidirten Landgemeindeordnung 
(LG. für die LG.). 
Die Landgemeindeordnung gilt für alle Gemeinden, die nicht 
als Städte ausdrücklich anerkannt sind (die jetzige Zahl der Städte 
ist 143) LG. 8 1. Zunächst waren die Städte historisch ge- 
geben. Wegen des Uebertritts einer Landgemeinde in die Reihe 
der Städte oder umgekehrt ist eine ausdrückliche Gesetzesbestimmung 
nicht vorhanden. Nach der (wohlbegründeten) Praxis erfordert 
die Erhebung einer Landgemeinde zur Stadt außer dem Willen 
der Gemeinde selbst eine Königliche Entschließung. Und ebendas 
würde auch für den umgekehrten Fall erforderlich sein. Wegen 
Errichtung neuer Landgemeinden, Vereinigung mehrerer Land- 
gemeinden oder einer Landgemeinde mit einer Stadt s. St O. J 
98 7, 8. 
Die Wahl der Städteordnung wurde bis zum 1. Oktober 
1873 den Städten selbst überlassen. Städte mit wenigstens 
6000 Einwohnern wurden, wenn sie sich bis zu diesem Termine 
nicht erklärten, der Städteordnung I unterstellt; von den Städten 
unter dieser Einwohnerzahl war wohl unter derselben Voraus- 
setzung anzunehmen, daß sie Städte II sein wollen. Vom 1. Okto- 
ber 1873 an bedurfte und bedarf der Uebertritt von einer Städte- 
klasse zur andern der Genehmigung des Ministeriums des Innern. 
(Jetzt sind 73 von den 143 Städten unter der St-O. I, 70 unter 
der St O. II.) Die Verfassung der St. 1 beruht ausschließlich auf 
der St O. I, die der St. II auf der St O. l und der St . II d. h. 
auf der St O. I mit den in der St O. II enthaltenen Beschränkungen; 
die St O. II ist für sich allein kein vollständiges Gesetz, sondern 
enthält nur Modificationen der St O. ] für die St. II. StO. 1 
§ 1, St O. II Art. II. 
Die Verfassung der St O. II ist ein Mittelding zwischen 
der der StO. I und der LGO. Der Hauptunterschied zwischen 
der Städteverfassung (1 und II) und der Landgemeindeverfassung 
liegt in den Vorschriften über Zusammensetzung und Bestellung
        <pb n="81" />
        — 73 — 
der Stadtverordneten bezw. Ausschußpersonen, dann auch der 
Bürgermeister und Rathsmitglieder bezw. Gemeindevorstände und 
Gemeindeältesten. Der Hauptunterschied zwischen den Stidte- 
ordnungen I und II liegt darin, daß die Einrichtung von Bürger- 
meister und Rath in den Städten II sich mehr an die Einrichtung 
der Landgemeinden anschließt. Weitergehende wichtige Unterschiede 
in der normalen Einrichtung werden durch die facultative Zu- 
lassung der Abweichung davon zu fließenden Unterschieden. 
Zur Ergänzung der Gemeindeordnungen dienen die aus der 
Gemeindeautonomie hervorgehenden, aber der staatlichen Bestä- 
tigung bedürfenden Ortsstatuten St O. 1 §8 2, 3, 68, 112; LG). 
98§ 2, 94, 97 („sind zu errichten“ und „können errichtet werden“ 
ergiebt keinen juristischen Unterschied; auch in den Landgemeinden 
müssen einzelne Gegenstände statutarisch geordnet werden, und auch 
in den Städten besteht neben deren obligatorischen Statuten noch 
ein facultatives Recht; nur der Umfang der obligatorischen Sta- 
tuten ist verschieden). 
Von einzelnen Bestimmungen der Gemeindeordnungen kann 
das Ministerium des Innern dispensiren nach den näheren Vor- 
schriften der St O. I §§ 112, 132, 136; LGpO. § 94, 98. 
II. Jede Gemeinde ist öffentliche (und privatrechtliche) Cor- 
poration mit örtlich begrenzter Wirksamkeit. St O. 1 88 4 flg.; 
LGO. 88 3 flg. Die örtliche Abgrenzung kann für eine Gemeinde 
nach verschiedenen Beziehungen verschieden sein. Wegen Aenderung 
der Abgrenzung s. StO. 1 8§§ 5 flg.; LGO. 8§ 4 flg. (Einheits- 
und Arrondirungstendenz). 
III. Die Gemeinde ist eine zusammengesetzte Person. Die 
Mitgliedschaft kommt allen selbständigen Personen zu, welche im 
Gemeindebezirk wesentlich wohnhaft sind oder ein Grundstück be- 
sitzen oder ein selbständiges Gewerbe betreiben St O. I § 14; 
LGO. 8 14. Die Gemeindemitgliedschaft wechselt mit diesen 
Thatsachen, die ihrerseits lediglich im Willen der Person begründet 
sind, und diese ist nach Reichsrecht hierbei wenig beschränkt. Nicht 
einmal Sächsische Staatsangehörigkeit ist für die Gemeindemit- 
gliedschaft erforderlich. Die Gemeindemitgliedschaft hat aber auch 
für sich allein im Wesentlichen nur die Wirkung der gesetz- 
mäßigen Unterordnung unter die Gemeindeobrigkeit und der Theil-
        <pb n="82" />
        — 74 — 
nahme an den allgemeinen Vortheilen, welche die Gemeinde ihren 
Angehörigen bietet, auch an sog. Gemeindenutzungen (soweit diese 
Vortheile und Nutzungen nicht von anderen Erfordernissen ab— 
hängen) und an den Gemeindelasten. Dennoch ist schon für den 
Begriff der Gemeindemitgliedschaft das Erforderniß der Selbst- 
ständigkeit aufgenommen worden, nicht blos für die Ausübung 
der politischen Gemeinderechte. 
Was nämlich die Städte betrifft, so stehen die politischen Ge- 
meinderechte nur denjenigen Gemeindemitgliedern zu, welche das 
Bürgerrecht der Stadt erlangt haben. St O. 1 8§8 15 flg. Das- 
selbe wird vom Stadtrath ertheilt, doch so, daß die Gemeindemit- 
glieder zum Erwerb unter gewissen Voraussetzungen theils berech- 
tigt theils verpflichtet sind. Die Berechtigung giebt das Recht, 
die Ertheilung zu verlangen, aber auch allein das Recht, das 
Bürgerrecht zu erwerben. Sind die Voraussetzungen der Berech- 
tigung zum Erwerb nicht vorhanden, so kann auch der Rath das 
Bürgerrecht nicht ertheilen. Und da er andrerseits das Bürger- 
recht dem nicht zum Erwerb Verpflichteten nicht aufdringen kann, 
so folgt, daß wo der Rath überhaupt in der Lage ist, das 
Bürgerrecht zu ertheilen, er es ertheilen muß (wegen des Ehren- 
bürgerrechts s. § 23 der St. 1). 
Die Voraussetzungen der Berechtigung zum Erwerb (.. in 
§ 17; (darunter namentlich Sächsische Staatsangehörigkeit, Alter 
von 25 Jahren, 3 Mark directe Staatssteuer; dagegen nicht männ- 
liches Geschlecht, obwohl Frauenspersonen nach § 44 von den 
Wahlrechten ausgeschlossen sind). Zum Erwerb verpflichtet sind 
die männlichen Berechtigten, welche seit drei Jahren im Gemeinde- 
bezirk ihren wesentlichen Wohnsitz haben und mindestens 9 Mark 
directe Staatssteuern entrichten. Die Mitglieder des Königlichen 
Hauses sind von dieser Pflicht befreit St O. 1 § 20. 
Die Landgemeinden haben kein besonderes Bürgerrechts- 
institut. Aber die Wahlrechte sind doch auch von ähnlichen be- 
sonderen Erfordernissen abhängig gemacht wie in den Städten 
s. bes. LGO Ss 34, 35. 
Neue Landgemeindemitglieder haben beim Eintritt das An- 
gelöbniß nach § 15 der LG0O. zu leisten, Städtemitglieder bei 
Ertheilung des Bürgerrechts nach § 16 der StO. I. Die Mit-
        <pb n="83" />
        — 75 — 
glieder des Königlichen Haufes sind davon ausgenommen. Die- 
selben gehören in den Städten überhaupt nur dann, wenn sie 
daselbst mit Grundstücken ansäßig sind, zu den Gemeindemitglie- 
dern St O. I S 14. 
IV. Auch die politischen Gemeinderechte (in den Städten das 
Bürgerrecht) begründen kein dauerndes persönliches Band zwischen 
der Gemeinde und ihrem Mitglied und sind durch ein solches 
nicht begründet. Gehört auch Ansässigkeit oder längerer Wohnsitz 
dazu (St O. 1 §17, LGpO. § 34), so ist es doch immer nur diese 
stets änderbare Thatsache. 
Zur Zeit des Bestehens der Gemeindeordnungen von 1832 
und 1838 trat zu denselben das Heimathsgesetz von 1834 ergän- 
zend hinzu. Nach diesem Gesetz muß jeder Sächsische Staatsan- 
gehörige eine Heimathsangehörigkeit besitzen. Heimathsbezirke sind 
im Allgemeinen die Gemeinden. Die selbständige Heimathsange- 
hörigkeit in einem Heimathsbezirke wird erworben durch Ertheilung 
von Seiten der Ortsobrigkeit mit Zustimmung der Gemeinde, durch 
Ansässigkeit mit einem Wohngebäude mit sich anschließendem 
5 jährigen Wohnen und Ansässigsein, endlich außerdem durch Ge- 
burt, eventuell auch durch Aufenthalt (die Erwerbung durch Bür- 
gerrecht wurde durch Gesetz vom 15. Oktober 1861 aufgehoben). 
Diese Gemeindeangehörigkeit knüpft ein dauerndes persönliches 
Band zwischen dem Einzelnen und der Gemeinde, das nur gelöst 
wird durch die Erlangung einer anderen Heimathsangehörigkeit. 
Die rechtliche Wirkung der Heimathsangehörigkeit ist die Pflicht 
des Heimathsbezirks, den Angehörigen, wenn er unterkommenslos 
geworden ist, bei sich aufzunehmen, ihm nöthigenfalls selbst ein 
Unterkommen zu verschaffen, und ihm ebenso den nothdürftigen 
Unterhalt zu verschaffen. Nun ist aber hinsichtlich der Armen- 
unterstützung das Reichsunterstützungswohnsitzgesetz von 1870 zur 
Geltung gelangt. In Sachsen bilden die Heimathsbezirke jetzt 
auch die Ortsarmenverbände. Im einzelnen Fall aber bestimmt 
nicht die alte Heimathsangehörigkeit den verpflichteten Ortsarmen-= 
verband, sondern lediglich der Unterstützungswohnsitz nach den 
Grundsätzen des Reichsgesetzes. Und ebendies ist der Fall, wenn 
es sich um ein Unterkommen des Unterstützungsbedürftigen han- 
delt; der Ortsarmenverband des Unterstützungswohnsitzes ist ver-
        <pb n="84" />
        — 76 — 
pflichtet, dasselbe zu gewähren, nicht der Heimathsbezirk der 
Heimathsangehörigkeit. Der Unterstützungswohnsitz aber wird 
selbständig erworben durch die Thatsache des Aufenthals von ge— 
wisser Dauer und geht ebenso wieder verloren. Sofern nun aber 
eine Unterkommenslosigkeit gedacht werden könnte ohne Armen— 
unterstützungsbedürftigkeit, würde das Heimathsrecht seine Be— 
deutung noch nicht verloren haben, und insoweit ist also noch die 
Heimathsangehörinkeit im alten Sinne, als ein dauerndes persön— 
liches Verhältniß bestehen geblieben. 
V. Hinsichtlich der Gemeindeorganisation ist zu unterscheiden 
zwischen den obersten und Hauptorganen und den untergeordneten, 
sowie den speciellen, den vorbereitenden Organen. Hier kann nur 
von den obersten und Hauptorganen gehandelt werden. Wegen 
der Ausschüsse und Bezirksvorsteher in den Städten s. StO. J 
88 127 flg.; StO. II Art. V. Wegen der untergeordneten Beamten 
und Diener der Gemeinde s. St O. 1 §§ 46, 104, 105, 112, 132; 
St O. II Art. IV § 8; LGO. 88 69, 70. 
Was dann weiter die oberste und Hauptorganisation betrifft, 
so ist zu unterscheiden zwischen der normalen Organisation der 
drei Gemeindeklassen und der außergewöhnlichen. Zu den außer- 
gewöhnlichen Einrichtungen gehört in den Städten 1 der Stadt- 
gemeinderath St O. 1 § 37 Abs. 2, 88§ 14 flg., in den Landgemeinden 
die Gemeindeversammlung LGO. 88 31, 32, 57. Abgesehen von 
dieser letztgenannten, in den allerkleinsten Gemeinden zulässigen, 
Gemeindeeinrichtung gehört die Gemeindeversammlung oder Bür- 
gerversammlung nicht zu den Organen der Gemeinde; ihre Be- 
rufung zur Fassung von Gemeindebeschlüssen ist unstatthaft, und 
ihre Beschlüsse haben für die Gemeinde und deren Organe keine 
bindende Kraft St O. 1 § 38; LG0O. § 32. 
Im Nachfolgenden soll nur von den normalen obersten und 
Hauptorganen gesprochen werden. 
1. Der Grundtypus der Organisation ist für alle Gemeinde- 
klassen derselbe: ein obrigkeitlicher und den Willen der Ge- 
meinde repräsentirender Körper, ein controlirender und das 
Interesse der Gemeindemitglieder jenem gegenüber vertretender 
Körper und eine individuelle Spitze. Aber nur in den Städten I 
ist dieser Typus voll entwickelt; in den Städten II und in den
        <pb n="85" />
        — 77 — 
Landgemeinden ist das erste Element nicht völlig entwickelt und 
die Trennung beider Körper nicht explicirt. 
a) in den Städten I ist das höchste Organ der Rath, ihm 
gegenüber steht das Collegium der Stadtverordneten St O. 1 § 37, 
an der Spitze des Rathes steht der Bürgermeister. Die Dis- 
position im Namen der Gemeinde, die Verwaltung der Gemeinde- 
angelegenheiten und die Ausübung der obrigkeitlichen Gewalt 
kommt dem Rathe zu St0O. 1 §§ 98 flg. Die Befugnisse der 
Stadtverordneten wurzeln in der oben bemerkten Aufgabe des 
zweiten Gemeindekörpers St O. 1 § 67. Executive kommt ihnen 
demnach nicht zu; wenn ihre eignen Beschlüsse der Ausführung 
bedürfen, so steht diese beim Rath St O. 1 8 79. Die Befugnisse 
der Stadtverordneten sind in § 68 specialisirt (doch nicht voll- 
ständig). Die allgemeinen Befugnisse bestehen in dem Recht, die 
Verwaltung des Raths zu überwachen, Beschwerden, Wahrneh- 
mungen und Vorschläge hinsichtlich der Gemeindeverwaltung an 
den Rath zu bringen, auch die höheren Behörden im Interesse der 
Gemeinde unmittelbar anzugehen. Dazu kommt dann noch die 
Abhängigkeit gewisser Rathsbeschlüsse von der Zustimmung der 
Stadtverordneten; nur wo dies gesetzlich bestimmt ist, können die 
Stadtverordneten darauf Anspruch machen. „Der Bürgermeister 
ist der Vorsteher des Stadtraths und hat, als solcher, den ganzen 
Geschäftsgang zu leiten und zu beaufsichtigen.“ St O. 1 § 106. 
Wenn nach der St . der Rath als der allgemeine und 
einzige Repräsentant des Gemeindewillens erscheint und der Bür- 
germeister nur als seine Spitze, so ist dies nicht wörtlich zu verstehen. 
Es muß nicht gerade das Rathscollegium sein, das den Gemeinde- 
willen produzirt; nur bei denjenigen Gegenständen, bei welchen 
die Stadtverordneten mitzuwirken haben, ist im Allgemeinen ein 
Collegialbeschluß des Raths erforderlich St O. 1 § 107. Mit 
diesem Satz ist zu verbinden der Satz des § 106: „Der Bürger- 
meister vertritt den Stadtrath und Namens desselben die Stadt- 
gemeinde.“ Da der auf diesen Satz sich beziehende und unmittel- 
bar folgende Satz desselben § sowohl solche Fälle begreift, wo die 
Zustimmung der Stadtverordneten, also auch ein Collegialbeschluß 
des Rathes erforderlich ist, als auch solche, wo dies nicht der 
Fall ist, so folgt daraus, daß auch der vorhin ausgehobene Satz
        <pb n="86" />
        — 78 — 
nicht blos die Vertretung des Raths durch den Bürgermeister 
hinsichtlich der vom Rath gefaßten Beschlüsse begreift, sondern 
auch die Ersetzung des Raths durch den Bürgermeister da, wo 
der Rath Beschlüsse nicht zu fassen hat. Der Bürgermeister ver— 
tritt also den Rath d. h. hat die im Gesetz dem Rath zugeschrie— 
bene Aufgabe selbständig zu übernehmen, wo nicht nach den 
Gesetzen oder statutarischen Bestimmungen ein Rathscollegialbeschluß 
gefordert oder ein anderes Organ für die bez. Aufgaben berufen 
ist. Aber auch in diesen Fällen spricht der Bürgermeister der 
äußeren Form nach im Namen des Raths. 
Ueberall wo Rath und Stadtverordnete zusammen thätig 
sein müssen, kann jedes der beiden Collegien gemeinschaftliche 
Berathung verlangen St O. 1 § 111. Führt das nicht zur Ver- 
einigung, so entscheidet im Allgemeinen die Aufsichtsbehörde unter 
Zuziehung des Kreisausschusses, in gewissen Fällen aber bleibt 
es beim Alten oder ist den Beschlüssen der Stadtverordneten 
nachzugehen oder entscheidet das Ministerium des Innern St. 1 
g8 112, 132. 
Die Stadtverordneten (mindestens 9) werden von den Bür- 
gern aus der Bürgerschaft direct gewählt (3= oder 6 jähriges 
Ehrenamt mit jährlicher oder zweijährlicher Drittelserneuerung, 
Annahmepflicht). Das active Wahlrecht kommt übrigens nicht 
allen Bürgern, sondern nur den stimmberechtigten Bürgern (die 
noch besonderen Erfordernissen entsprechen müssen) zu; wählbar 
sind gleichfalls nur die stimmberechtigten Bürger und zwar nur 
diejenigen, welche ihren wesentlichen Wohnsitz in der Stadt haben; 
auch muß mindestens die Hälfte der Stadtverordneten mit Wohn- 
häusern im Gemeindebezirk ansäßig sein St O. 1 §§ 39, 40, 42, 
44, 46, 47, 48, 66, 132. 
Die Stadtverordneten können aus Gründen eines erheblichen 
öffentlichen Interesses vom Ministerium des Innern aufgelöst 
werden und es muß dann innerhalb drei Monaten eine Total- 
erneuerung stattfinden St O. I § 82. 
Die Rathsmitglieder (die Zahl ist gesetzlich nicht bestimmt, 
auch kein Minimum oder Magximumz; fie ist statutarisch zu be- 
stimmen) werden von den Stadtverordneten gewählt (im Allge- 
meinen 6 jähriges Ehrenamt mit 2jährlicher Drittelserneucrung,
        <pb n="87" />
        — 79 — 
Annahmepflicht der Burger). Die Wählbarkeit ist nicht bedingt 
durch das Bürgerrecht, wohl aber der Antritt des Amtes (das 
Erforderniß des 2 jährigen Wohnsitzes fällt dabei weg) St O. I 
§§ 83, 84, 85, 89, 94, 96. Bürgermeister ist in der Regel nur 
Einer (es können aber auch mehrerc sein, „erster Bürgermeister", 
„Oberbürgermeister“ St O. 1 §§ 84, 91; wo nur ein Bürgermeister 
gewählt wird, muß jedenfalls ein Stellvertreter bestimmt sein 
§ 92); der Bürgermeister oder der erste Bürgermeister wird von 
Rath und Stadtverordneten zusammen als einheitlichem Wahl- 
collegium gewählt; etwaige weitere Bürgermeister sind wie andere 
Rathsmitglieder zu wählen; ebenso sind die Stellvertreter, welche 
nicht Bürgermeister sind, lediglich Rathsmitglieder St O. 1 § 21. 
Hinsichtlich der Bürgercigenschaft der Bürgermeister gilt dasselbe, 
wie von allen Rathsmitgliedern s. o. Der Bürgermeister bezw. 
der erste Bürgermeister muß besoldet sein (ob auch die etwaigen 
andern, ist aus dem Gesetz nicht zu entnehmen); andere Rathsmit- 
glieder können nach Statut besoldet sein St O. 1 §8§ 83, 87, 88. 
Bürgermeister und besoldete Rathsmitglieder sind nicht annahme- 
pflichtig § 85. Sie werden nach der Regel des Gesetzes lebens- 
länglich angestellt (nach Statut auch nur auf 6 oder 12 Jahre; 
erst bei Wiederwahl lebenslänglich; wenn nicht wiedergewählt, 
Hälfte des Diensteinkommens als Pension) St O. I §5 86. Min- 
destens ein Mitglied des Raths muß die Befähigung zum selb- 
ständigen Richteramt oder zur Advocatur haben; für andere 
Rathsmitglieder kann statutarisch „eine besondere Befähigung“ 
vorgeschrieben werden. Daß gerade der Bürgermeister oder die 
besoldeten Rathsmitglieder eine solche besondere Qualification haben 
müssen, sagt das Gesetz nicht St O. 1 3 84. Die Wahl des Bür- 
germeisters und seines Stellvertreters wird nur durch Bestätigung 
des Kreishauptmanns giltig, die nach Gehör des Kreisausschusses 
versagt werden kann (eventuell Entscheidung des Ministeriums 
des Innern); wird auch der in zweiter Wahl Gewählte nicht be- 
stätigt, so sorgt das Ministerium des Innern für provisorische 
Verwaltung des Amts bis zu geeigneter Wahl St. 1 § 92. 
Eidliche Verpflichtung der Rathsmitglieder und des Bürger- 
meisters § 93. 
Die Geschäftsbehandlung bei Rath und Stadtverordneten ist
        <pb n="88" />
        — 80 — 
hier nicht darzustellen St O. 1 §§ 70 flg., 106 flg. [Die Sitzungen 
der Stadtverordneten werden geleitet durch einen von ihnen jähr- 
lich aus ihrer Mitte gewählten Vorsteher; sie sind in der Regel 
öffentlich u. s. w.) 
b) In den Städten II gilt hinsichtlich der Bestellung der 
Stadtverordneten dasselbe wie in den St. I. Der Stadtrath da- 
gegen besteht, wenn nicht statutarisch anders bestimmt wird, nur 
aus dem Bürgermeister und seinem Stellvertreter (in den St. I 
muß die Zahl der Rathsmitglieder immer durch das Statut be- 
stimmt werden; sie könnte auch statutarisch nicht auf das eben 
bemerkte Minimum reduzirt werden, da der Rath der Stadt ein 
Collegium bildet; dagegen kann die statutarische Zahl der Raths- 
mitglieder der St. II de jurc beliebig hoch sein). Die Stadtver- 
ordneten treten aber in den St. II nie als selbständiges Collegium 
auf, sondern nur als Bestandtheil des Stadtgemeinderaths d. h. 
dem aus den Rathsmitgliedern und den Stadtverordneten zu- 
sammengeschmolzenen Collegium. Der Stadtgemeinderath hat alle 
Geschäfte zu besorgen, die nicht durch das Gesetz dem Stadtrath 
oder dem Bürgermeister allein übertragen sind. Die Leitung des 
Stadtgemeinderaths kommt dem Bürgermeister zu. Die Verhand- 
lungen sind in der Regel öffentlich. Weiter steht dem Bürger- 
meister abgesehen von der ihm übertragenen Ortspolizei und 
von seiner Funktion als Organ der Landes= und Bezirksver- 
waltung die obrigkeitliche Leitung aller Gemeindeangelegenheiten 
und die Ausführung der Beschlüsse des Stadtgemeinderaths zu 
und er vertritt die Stadtgemeinde gegen die einzelnen Mitglieder 
wie nach außen. Der Stadtrath für sich allein dagegen tritt ganz 
zurück; er hat im Allgemeinen nur in seinen einzelnen Mitgliedern 
den Bürgermeister zu unterstützen und seine Anweisungen auszu- 
führen; es können ihnen zwar vom Stadtgemeinderath bestimmte 
Geschäfte übertragen werden; sie stehen dann aber in der Be- 
sorgung derselben unter der Aufsicht des Bürgermeisters. St O. II 
Art. II, Art. IV §8 1, 8, 10, 11, 12, 15. 
Bürgermeister und Rathsmitglieder werden vom Stadtge- 
meinderath gewählt; für einzelne derselben kann statutarisch be- 
sondere Befähigung gefordert sein; der Bürgermeister ist besoldet; 
aber er wie die übrigen Rathsmitglieder sind nach der Regel des
        <pb n="89" />
        – 81 — 
Gesetzes nur auf 6 Jahre gewählt (es kann aber Wahl auf längere 
Zeit oder auf Lebenszeit beschlossen werden). Auch der Bürger- 
meister ist, wenn er Bürger ist, annahmepflichtig, jedoch nicht 
länger als für 6 Jahre. Der Bürgermeister und sein Stellver- 
treter bedürfen der staatlichen Genehmigung nach ähnlichen Grund- 
sätzen wie in den St. I. StO. II Art. IV § 1 flg. Eidliche 
Verpflichtung der Rathsmitglieder und des Bürgermeisters ib. 8 7. 
) In den Landgemeinden finden sich wiederum die drei 
Elemente der Organisation als Gemeindeälteste, Gemeindeausschuß- 
personen und Gemeindevorstand. 
Die Zahl der Gemeindeältesten und Ausschußperspnen ist 
statutarisch festzustellen. Für die Zahl der Ausschußpersonen ist 
die Maximalgrenze von 27 festgesetzt. Die Anzahl derselben ist 
auf die ansässigen und auf die unansässigen Mitglieder der Ge- 
meinde zu vertheilen, doch so, daß die Zahl der unansässigen 
Ausschußpersonen nicht ¼ der Gesammtzahl übersteigen darf. Bei 
der Anwendung dieses Satzes würde sich als Minimalzahl der 
Ausschußpersonen 4 ergeben. Die Zahl der ansässigen Ausschuß- 
personen wird aber wieder vertheilt auf die nach dem Umfang des 
Grundbesitzes oder nach der Höhe der Staatssteuern zu bestimmen- 
den Klassen derselben. Die Klasseneintheilung ist für jede Ge- 
meinde nach Bedürfniß herzustellen; mindestens aber 2 Klassen 
der Ansässigen müssen gemacht werden. Die Wahl der Ausschuß- 
personen erfolgt übrigens nach der Regel des Gesetzes nur in 
zwei Wahlcollegien, nämlich dem der Ansässigen einerseits, der 
Unansässigen andrerseits; es kann aber statutarisch nach den 
Klassen oder auch umgekehrt von allen Gemeindemitgliedern in 
gemeinschaftlicher Wahlhandlung gewählt werden LG. 88 30, 33. 
Nur Gemeindemitglieder können wählen, aber sie nur unter ge- 
wissen Voraussetzungen, die stimmberechtigten Gemeindemitglieder 
55P 34 flg. (§ 34 ist durch Gesetz vom 24. April 1886 in wesent- 
lichen Beziehungen geändert; positiv wird hiernach gefordert: 
sächsische Staatsangehörigkeit, Alter von 25 Jahren, Ansässigkeit 
oder zweijähriger wesentlicher Wohnsitz im Gemeindebezirk.) Wähl- 
bar sind nur dieselben stimmberechtigten Gemeindemitglieder, so- 
fern sie im Gemeindebezirk den wesentlichen Wohnsitz haben § 37. 
7
        <pb n="90" />
        – 82 — 
Die Wahl ist direct § 33. Das Amtz ist 6jährig, mit 2 jährlicher 
Drittelerneuerung, Ehrenamt mit Annahmepflicht §8 38, 55. 
Der Gemeindevorstand und die Gemeindeältesten werden vom 
Gemeinderath gewählt; die Wählbarkeit ist dieselbe wie bei den 
Ausschußpersonen (ohne Rücksicht auf Ansässigkeit). Für die Zahl 
der Gemeindeältesten ist ein Maximum gesetzlich nicht festgestellt; 
das Minimum ist (außer dem Gemeindevorstand) einer § 29, 
welcher dann der Stellvertreter des Gemeindevorstands ist; sind 
mehrere vorhanden, so wird einer derselben vom Gemeinderath als 
Stellvertreter bestimmt § 78. Die Wahl erfolgt nach der Regel 
des Gesetzes auf 6 Jahre, es kann aber Wahl auf längere Zeit 
(nicht auf Lebenszeit) beschlossen werden; die Annahmopflicht 
(nicht über 6 Jahre) findet auch hinsichtlich der Gemeindevorstand- 
schaft statt § 60. Der Gemeindevorstand ist angemessen zu ent- 
schädigen (nicht zu besolden); statutarisch kann auch für andere 
Gemeindeälteste Entschädigung festgesetzt werden. Der Gemeinde- 
vorstand und sein Stellvertreter bedürfen staatlicher Genehmigung 
in ähnlicher Weise wie die Räthe der St. 1 LGO. 8 61. Eid- 
liche Verpflichtung des Gemeindevorstands und der Gemeinde- 
ältesten § 62. 
Gemeindeälteste und Ausschußpersonen bilden mit dem Ge- 
meindevorstand an der Spitze den Gemeinderath. Das Gesetz 
schreibt diesem die Vertretung der Gemeinde und die Verwaltung 
der Gemeindeangelegenheiten zu § 29, und bezeichnet ihn als die 
berathende und beschlußfassende Behörde in allen Gemeindeange- 
legenheiten § 69. Die Regel der Oeffentlichkeit der Gemeinde- 
rathssitzungen besteht nicht gesetzlich, kann aber durch Ortsstatut 
angeordnet werden § 68. Neben ihm tritt der Gemeindevorstand 
mit selbständiger Bedeutung hervor; abgesehen von seiner Function 
als Ortspolizeibeamter und als Organ der Landes= und Bezirks- 
verwaltung ist er der Vorsitzende des Gemeinderaths § 64, hat 
die Leitung aller Gemeindeangelegenheiten, führt die Beschlüsse 
des Gemeinderaths aus § 70, vertritt die Gemeinde gegen ein- 
zelne Mitglieder und nach außen § 72. Die Gemeindeältesten für 
sich haben dieselbe Aufgabe wie die Rathsmitglieder in den 
St. II § 78. 
Der ganze Gemeinderath (incl. Gemeindevorstand) kann vom
        <pb n="91" />
        — 83 — 
Ministerium des Innern aus Gründen eines erheblichen öffent— 
lichen Interesses aufgelöst werden; dann Anordnung der Neuwahl 
binnen 3 Monaten; für die einstweilige Besorgung der Geschäfte 
trifft das Ministerium Bestimmung § 80. 
2. Die Aufgabe der Gemeinde ist übrigens eine doppelte: 
einmal begreift sie die Angelegenheiten der, Gemeinde selbst, dann 
Functionen, die im Staat oder im Bezirksverband wurzeln. Zu 
den ersteren Aufgaben, den eigentlichen Gemeindeangelegenheiten, ge- 
hört die Verwaltung und Verwendung des Gemeindevermögens 
und der Gemeindeleistungen, die Herstellung und Verwaltung der 
Gemeindeeinrichtungen und Anstalten. Die Bedeutung des Unter- 
schieds tritt namentlich in der Stellung der Staatsbehörde gegen- 
über der Gemeinde auf. Dieser Punkt kann aber erst unten im 
Zusammenhang mit der staatlichen Behördenorganisation und 
inneren Verwaltung in's Klare gesetzt werden. 
3. Rathsmitglieder und Gemeindeälteste, Bürgermeister und 
Gemeindevorstände sind für ihre Thätigkeit verantwortlich, theils 
nur der Staatsbehörde, theils ihr und der Gemeinde St. 1 
§ 110; StO. II Art. IV § 16; LGO. § 79. Aber auch Stadt- 
verordnete und Ausschußpersonen sind in gewissem Umfange ver- 
antwortlich St O. 1 5§ 79, 81; LGO. 8§ 79. 
Um dieser Verantwortlichkeit willen hat der Rath der Stadt 
das Recht und die Pflicht, ungesetzlichen Beschlüssen der Stadt- 
verordneten die Ausführung zu versagen StO. 1 § 79. Der 
Bürgermeister bezw. Gemeindevorstand ist aber auch für die Gesetz- 
mäßigkeit der Beschlüsse des Raths oder Stadtgemeinderaths bezw. 
Gemeinderaths verantwortlich und kann sich von dieser Verant- 
wortung nur losmachen durch Anrufung der Staatsbehörde St O. 1 
§ 109; St . II Art. IV § 9; LGO. § 71. In den Städten II 
und den Landgemeinden hat der Bürgermeister oder Gemeinde- 
vorstand noch weiter das Recht, die Ausführung auch solcher 
Beschlüsse des Stadtgemeinderaths oder Gemeinderaths, welche er 
zwar nicht für ungesetzlich, aber für „offenbar nachtheilig für das 
Gemeinwesen“ hält, zu beanstanden und die Sache vor die 
Staatsbehörde zu bringen St O. II und LG. le. 
Die weitere Verfolgung der Verantwortlichkeitsfrage, ins- 
besondere die Darlegung des Disciplinarwesens bleibt hier 
7*
        <pb n="92" />
        — 84 — 
ausgeschlossen. Eine weiter unten folgende Untersuchung wird 
darauf zurückkommen. 
VI. Die Ordnung des Gemeindefinanzwesens liegt außerhalb 
des Rahmens des Grundrisses. Nur Folgendes sei bemerkt: Die 
Gemeinde ist eine vermögensfähige Person; die Verwaltung ihres 
Vermögens ist ihre eigene Angelegenheit; das Stammvermögen 
ist im Allgemeinen zu erhalten; ähnlichen Beschränkungen wie die 
Verminderung des Stammvermögens unterliegt auch die Con- 
trahirung von Schulden StO. 1l 8§ 9 flg., 68, 99, 112, 113, 
131 flg.; St O. II Art. IV §8 10; LGO. 88 9 flg., 72, 93 flg. 
Die Gemeinde hat ferner ein Besteuerungsrecht, dessen Ausübung 
aber gleichfalls unter gesetzlichen Beschränkungen steht. Die Ge- 
meindeabgaben werden im Allgemeinen nur von den Gemeinde- 
mitgliedern und von den im Gemeindebezirk befindlichen Objecten 
erhoben; die Beiziehung unselbständiger Personen (die ja nicht 
unter den Begriff der Gemeindemitglieder fallen) erfordert beson- 
dere Anordnung mit Zustimmung der staatlichen Aufsichtsbehörde 
Die Gemeinden haben die Kosten aller ihrer Aufgaben selbst zu 
bestreiten, auch der auf gesetzlicher Nothwendigkeit beruhenden 
oder durch gesetzmäßige Anordnungen der Behörden hervorgerufenen, 
sowie der nicht durch Gemeindeangelegenheiten, sondern durch die 
übertragene Geschäftsführung veranlaßten St O. I § 103; L). 
§ 75. Der Haushaltsplan wird vom Rath mit Zustimmung der 
Stadtverordneten bezw. vom Stadtgemeinderath oder Gemeinde- 
rath beschlossen; Prüfung und Justification der Rechnungen ist 
Aufgabe der Stadtverordneten bezw. des Stadtgemeinderaths oder 
Gemeinderaths St O. 1 88 68, 112, 132; St O. II Art. II; LG#. 
g8 64, 609. 
VII. Als eine Ergänzung der Gemeindeeinrichtung sind an— 
zusehen 
die selbständigen Gutsbezirke 
s. besonders LGO. 88§ 82 flg. 
1. Der Gemeindeverband umfaßt nicht das ganze Land; 
eximirt davon sind die selbständigen Gutsbezirke; andere Exem- 
tionen giebt es nicht. Auf Grund des § 5 der LGO. muß ein
        <pb n="93" />
        — 85 — 
jedes Grundstück, das bisher weder einem Gemeindebezirk noch 
einem selbständigen Gutsbezirk angehörte, einem Gemeindebezirk 
zugetheilt werden. 
Ein selbständiger Gutsbezirk kann im Weg der freien Ueber— 
einkunft in einen Gemeindeverband aufgenommen werden; ebenso 
einzelne zu einem selbständigen Gutsbezirk gehörige Grundstücke; 
auch von Amtswegen kann das Letztere verfügt werden und zwar 
vom Ministerium des Innern nach Gehör des Kreisausschusses 
(von einer Vereinigung eines ganzen selbständigen Gutsbezirks 
mit einer Gemeinde von Amtswegen redet das Gesetz nicht) LGO. 
8 82 Abs. 2, 8 83, §8 7, 8; St O. 1 § 8 (s. auch St O. 1 § 35; 
LGO. 8§§ 28, 30). 
Eine Vermehrung der selbständigen Gutsbezirke ist im All- 
gemeinen ausgeschlossen; ebenso eine Vergrößerung des einzelnen 
selbständigen Gutsbezirks; auch kann ein selbständiger Gutsbezirk 
mit einer Gemeinde nicht in widerruflicher Weise verbunden 
werden LGO. 88 82, 83. 
Die normale Einrichtung ist also der Gemeindeverband. 
2. Selbständige Gutsbezirke sind die Königlichen Schlösser 
und deren Zubehörungen (dies ist ganz allgemein und unbedingt 
ausgedrückt; hier ist also auch eine Vermehrung der selbständigen 
Gutsbezirke denkbar); dann weiter die Kammer-) und Rittergüter 
und diejenigen Güter, welche ohne wirkliche Rittergutseigenschaft 
zu haben, seither in gleichem Verhältniß zur Gemeinde gestanden 
haben (der Kreis dieser selbständigen Gutsbezirke ist abgeschlossen; 
er kann vermindert, aber nicht vermehrt werden); endlich die bis- 
her zu keinem Gemeindeverband gehörigen Staats= und Privat- 
waldungen (auch hierin ist also eine Vermehrung der Zahl aus- 
geschlossen) LGO. § 82; St O. 1 87. Andere Güter können nicht 
selbständige Gutsbezirke bilden; gesetzliche Regel ist die Zugehörig- 
keit zum Gemeindeverband; davon macht das Gesetz selbst die be- 
merkten Ausnahmen; andere sind ausgeschlossen, oder doch nur im 
Gesetzgebungswege zu verwirklichen.“) 
*) Anm. 1. Kammergüter sind 13 bestimmte Güter, die seit der Ver- 
fassung zum Staatsgut gehören s. Vu. § 16; Weiße Bd. II S. 151. 
*“) Anm. 2. Nach Bekanntmachung des Ministeriums des Innern 
vom 13. Juni 1883 wurde die Albertstadt bei Dresden als selbständiger
        <pb n="94" />
        — 86 — 
3. Die selbständigen Gutsbezirke sind vom Gemeindeverband 
eximirt. Diejenigen öffentlichen Aufgaben, die überall erfüllt 
werden müssen und die sonst den Gemeinden zukommen, mußten 
also hier entweder einem staatlichen Organ übertragen werden, 
oder dem Gutseigenthümer zufallen. Das Gesetz hat im Anschluß 
an die geschichtliche Entwicklung den letzteren Weg einge— 
schlagen. Der Gutseigenthümer tritt hinsichtlich dieser Aufgaben 
an die Stelle einer Landgemeinde bezw. des Gemeinderaths und 
Gemeindevorstands. Insbesondere hat der Eigenthümer als Guts- 
vorsteher die obrigkeitlichen Befugnisse und Pflichten eines Ge- 
meindevorstands auszuüben. Er ist aber ferner zu allen übrigen 
Pflichten und Leistungen verbunden, welche sonst der Landgemeinde 
im öffentlichen Interesse obliegen LGO. 8§ 84. 
4. Diese Aufgaben behalten aber auch im selbständigen Guts- 
bezirk ihren öffentlich-rechtlichen Charakter, wenn gleich der Eigen- 
thümer die Kosten tragen muß. Deshalb ist auch die persönliche 
Ausübung der Befugnisse des Gutsvorstehers von gewissen Vor- 
aussetzungen abhängig gemacht und es kann die Aufstellung eines 
Stellvertreters (durch den Eigenthümer, event. durch die Amtshaupt- 
mannschaft) für diese öffentliche Thätigkeit notwendig werden § 86. 
Eidliche Verpflichtung s. § 84. 
Durch Gesetz können natürlich einzelne der Aufgaben dem 
Gutsvorsteher abgenommen bezw. entzogen werden s. z. B. LGO. 
§ 87. Namentlich ist die Ablösung der Polizeiverwaltung vom 
Gutsvorsteheramt und die Uebertragung derselben auf eine Land- 
oder Stadtgemeinde, selbst gegen den Willen des Gutseigenthümers, 
möglich LGO. §§ 7, 8; St O. 1 § 8. Hier findet in soweit eine 
Aufhebung der Exemtion statt. Das Gesetz spricht übrigens nur 
von einer solchen Ablösung der Polizei hinsichtlich einzelner zu 
einem selbständigen Gutsbezirk gehöriger Grundstücke, nicht hin- 
sichtlich ganzer selbständiger Gutsbezirke. Der Gutseigenthümer 
hat aber nach § 88 überhaupt das Recht, seine Obliegenheiten 
in beliebigem Umfang (auch alle) dem Gemeindevorstand der be- 
nachbarten Gemeinde unter Zustimmung des Gemeinderaths und 
Gutsbezirk constituirt mit Genehmigung der drei Ministerien des Innern, 
des Kriegs und der Finanzen. Man hielt dies also für gesetzlich zulässig.
        <pb n="95" />
        — 87 — 
mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde gegen Entschädigung zu 
übertragen. Dies ist nicht eine Aufhebung der Exemtion; viel— 
mehr tritt der Gemeindevorstand an die Stelle des Gutseigen— 
thümers bezw. Gutsvorstehers. [Die Vergleichung der 88 86 und 
88 würde zunächst darauf führen, daß ein geeigneter Stellvertreter 
nach freier Wahl nur bei gesetzlicher Nothwendigkeit der Stellver- 
tretung aufgestellt werden könne, während in den Fällen der 
fakultativen Geschäftsübertragung nur der benachbarte Gemeinde- 
vorstand zur Uebernahme zugelassen wäre. Die Praxis läßt aber 
(wohl mit Recht d. h. im Sinne des Gesetzes) die freie Wahl 
eines geeigneten Stellvertreters allgemein, also auch für die Fälle 
zu, wo der Gutseigenthümer selber die Geschäfte besorgen könnte.] 
5. Wegen der Ausübung der Gutsvorstehersaufgaben in den 
Königlichen Schlössern wird, soweit nöthig, besondere Bestimmung 
getroffen LGO. 8 84. 
8 14. 
Die Bezirksverbũnde. 
I. Die Gemeinden sind eine allgemeine und normale Ein- 
richtung mit umfänglicher, in gewissem Sinne sogar unbegrenzter 
Aufgabe. Zwar ist den Städten II und den Landgemeinden die 
Polizei nur zu einem gemessenen Theil übertragen. Aber dieser 
Theil ist immerhin sehr umfänglich und umfaßt Alles, was für 
das locale Interesse von Wichtigkeit ist. Die eigenen Angelegen- 
heiten der Gemeinde sind überall nur durch den Begriff, die all- 
gemeinen Gesetze und die eignen Mittel eingeschränkt. Jede Ge- 
meinde ist daher ein auf das locale Zusammensein der Menschen 
begründeter, und den innerhalb der allgemeinen Interessen diesen 
besonderen örtlichen Interessen dienender Verband, nicht bloß also 
für einzelne Zwecke bestimmt. Die Gemeinde in diesem Sinne ist 
die allgemeine, bürgerliche und politische Gemeinde. 
Von dieser Gemeinde können einzelne Zwecke abgelöst werden, 
indem sie einem besonderen Verband zur Erfüllung überlassen 
werden. Dies kann im Anschluß an die Gemeindeeinrichtung im
        <pb n="96" />
        — 88 — 
Allgemeinen geschehen, wie bei den Schulgemeinden u. s. w., über- 
haupt den Zweckgemeinden. Es kann aber die Organisation auch 
anders gestaltet sein. Es können ferner diese Einrichtungen gleich- 
falls normal, sie können aber auch singulär sein. Sie gehören 
alle in das Verwaltungsrecht. « 
Die LGO. 88 89 flg. hat als ein singuläres Institut dieser 
Art die Gemeindeverbände zugelassen d. h. Verbände, die mehrere 
Gemeinden oder Gemeinden und selbständige Gutsbezirke (auch 
Städte können dabei setn St O. 1 § 7) begreifen. Sie sind singulär, 
weil sie nur entweder durch freies Uebereinkommen, oder, wenn 
von Amtswegen, nur unter bestimmten Voraussetzungen gebildet 
werden. Sie können nur geschaffen werden „für bestimmte Ge- 
meindezwecke, namentlich auch für die Polizeiverwaltung“. Sie 
formiren also für ihre Zwecke eine größere Gemeinde an der 
Stelle mehrerer kleineren (nebst selbständigen Gutsbezirken). Sie sind 
insbesondere für die kleinen Gemeinden und namentlich für die 
selbständigen Gutsbezirke von Werth, vor Allem hinsichtlich der 
Polizeiverwaltung. Sie machen ihnen möglich sich zu erhalten 
trotz der Unmöglichkeit, für sich allein ihrer öffentlichen Aufgabe 
gehörig zu genügen. Daß sie wieder auflösbar sind, ist für ihre 
Glieder von besonderem Werth. 
II. Durch das Gesetz vom 27. April 1873 sind die Be- 
zirksverbände gebildet worden. Sie sind eine allgemeine und 
normale Einrichtung, die sich an die Amtshauptmannschaften an- 
lehnt. Von den Gemeinden unterscheiden sie sich in wesentlichen 
Beziehungen, namentlich dadurch, daß sie nur bestimmten Zwecken 
dienen. 
1. „Jede Amtshauptmannschaft bildet einen Bezirksverband. 
Derselbe hat die Rechte einer juristischen Person“ G. § 1. Da 
die 3 Städte Dresden, Leipzig und Chemnitz von den Amtshaupt- 
mannschaften eximirt sind, so gehören sie also auch nicht zu irgend 
welchen Bezirksverbänden; sie haben die Aufgabe der Bezirksver- 
bände als Städte zu übernehmen s. auch § 36 des Gesetzes und 
§ 27 der Verordnung vom 20. August 1874. „Jede Amtshaupt- 
mannschaft bildet einen Bezirksverband“ will heißen, daß der 
Bezirksverband örtlich bestimmt ist und zwar im Anschluß an 
die Amtshauptmannschaft.
        <pb n="97" />
        — 89 — 
2. Der eigentliche Zweck des Bezirksverbands ist in 8 20 
Z. 1 des Gesetzes ausgedrückt: er dient für gemeinnützige Zwecke, 
welche gesetzlich zu Bezirksangelegenheiten erklärt sind oder werden, 
und er dient ihnen, indem er die hierdurch geforderten Einrich- 
tungen trifft und Ausgaben macht. Er soll gemeinsame öffentliche 
Interessen des Bezirks durch gemeinsame Mittel verwirklichen. 
Nimmt man an, daß diese gemeinsamen Interessen, wenn der 
Bezirksverband nicht wäre, eine Aufgabe der einzelnen Gemeinden 
und selbständigen Gutsbezirke zu bilden hätten, so erscheint der 
Bezirksverband, ähnlich wie der Gemeindeverband als Vereinigung 
von Gemeinden und selbständigen Gutsbezirken zur Erreichung 
gemeinsamer Zwecke mit gemeinsamen Mitteln. Dieser Gedanke 
ist denn auch in dem Gesetz zum Ausdruck gekommen, aber nicht 
durchgeführt. Von der Gemeinde unterscheidet sich der Bezirks- 
verband gleich an diesem Punkt. Insbesondere hat er keine obrig- 
keitliche Gewalt und bedeutet nicht eine Gliederung der gesell- 
schaftlichen Einrichtung. 
§ 21 des Gesetzes bezeichnet „für jetzt“ als Bezirksangelegen- 
heiten Einrichtungen zum Zweck der Armenversorgung und der 
öffentlichen Krankenpflege, zur Beförderung des Communications- 
wegebaus und zur Abwehr eines allgemeinen Nothstandes. Spä- 
tere Gesetze haben weitere Aufgaben gebracht s. Gesetz vom 
15. Januar 1875, Reichsgesetz vom 13. Juni 1873 § 17 nebst 
Kais. Ausführungsverordnung vom 1. April 1876 Beil. B. 
3. Die Hauptorgane des Bezirksverbands sind die Bezirks- 
versammlung und der Bezirksausschuß. Die Organisation des 
ersteren ist im Bezirksverbandsgesetz §§ 4 flg., die des letzteren im 
Organisationsgesetz von 1873 88 13 flg. geordnet. 
Den Vorsitz sowohl in der Bezirksversammlung als im Be- 
zirksausschuß hat der Amtshauptmann (das Staatsorgan wird 
also als Organ der Communalverwaltung berufen, während in 
der Gemeinde das Gegentheil der Fall ist). Beide Körper sind 
vom Vorsitzenden abgesehen gewählt. 
Die Bezirksversammlung wird zu ½ durch Vertreter der 
Höchstbesteuerten (300 Mark Steuer), welche dem Bezirk durch 
Wohnsitz, Grundbesitz oder ständigen Gewerbebetrieb angehören, 
zu / durch Abgeordnete der im Bezirk gelegenen Städte und
        <pb n="98" />
        — 90 — 
Landgemeinden gebildet. Die Abgeordneten der Gemeinden wer- 
den von den Gemeindeorganea (bezw. Eigenthümern der selbst— 
ständigen Gutsbezirke, soweit sie nicht den Höchstbesteuerten an— 
gehören), nicht von den Gemeindemitgliedern gewählt. Die Ge— 
sammtzahl der gewählten Mitglieder der Bezirksversammlung ist 
mindestens 24. Ihr Amt ist Ehrenamt (dies ist übrigens nicht 
ausdrücklich gesagt) mit Annahmepflicht, 6jähriger Dauer bei 
3jährlicher Halberneuerung. 
Der Bezirksausschuß besteht aus mindestens 8 gewählten 
Mitgliedern; er muß mindestens 2 Vertreter der Höchstbesteuerten, 
2 der Städte, 2 der Landgemeinden enthalten. Im Uebrigen 
werden die Mitglieder von der Bezirksversammlung frei gewählt 
und zwar aus den zur Bezirksversammlung Wählbaren. Es kann 
also eine Person beiden Organen angehören. Ihr Amt ist Ehren- 
amt mit Annahmepflicht, 6jähriger Dauer bei 3 jährlicher Halb- 
erneuerung. 
4. Beide Organe verhandeln regelmäßig öffentlich, die Be- 
zirksversammlung auf mindestens einmal jährlich zu berufenden 
Bezirkstagen. 
Die Bezirksversammlung vertritt den Bezirksverband als 
dessen höchstes Organ d. h. sie faßt die maßgebenden Beschlüsse, 
während die Aus= und Durchführung derselben und die Vertretung 
des Verbands gegenüber den Bezirksangehörigen und nach Außen 
dem Bezirksausschuß zusteht. Insbesondere also beschließt die 
Bezirksversammlung Einrichtungen und Ausgaben, verwaltet das 
Vermögen, nimmt Anleihen auf, beschließt die Umlegung von 
Bezirkssteuern. Dagegen verwendet der Bezirksausschuß das Ver- 
mögen und die Anstalten unter der Aufsicht der Bezirksversamm- 
lung, entwirft den Haushaltsplan, der dann von der Bezirksver- 
sammlung festgestellt wird, stellt die Bezirksjahresrechnung, deren 
Prüfung und Justification der Bezirksversammlung obliegt. Natür- 
lich kann sich der Bezirksverband auch noch andere Organe, An- 
staltsbeamte u. s. w. schaffen. Ganz allgemein aber haben auch 
der Rath der St. I, der Bürgermeister der St. II und der Ge- 
meindevorstand der LG. dem Bezirksverband als örtliche Organe 
zu dienen St O. I § 100; Sto. II Art. IV § 11; LGO. 8 73. 
5. Das Vermögen der Bezirksverbände stammt in erster
        <pb n="99" />
        — 91 — 
Linie aus staatlicher Zuwendung Gesetz vom 25. Juni 1874 8§8 1,2; 
Gesetz vom 18. Dezember 1876. Das Stammvermögen ist zu 
erhalten. Die Bezirkssteuer wird in der Hauptsache auf die 
einzelnen Gemeinden und die selbständigen Gutsbezirke umgelegt. 
Der auf die Gemeinden fallende Theil wird aus der Gemeinde- 
casse bezahlt. 
6. Die Bezirksversammlung eignet sich nun auch noch für 
andere Aufgaben. Sie hat gewisse Wahlen vorzunehmen, so ins- 
besondere auch die in den Kreisausschuß s. u. Gesetz §§ 20 Z. 7, § 36. 
Ganz besonders aber ist ihr in § 20 Z. 6 des Gesetzes das 
Recht ertheilt, im allgemeinen Interesse des Bezirks bei den höhern 
Behörden Anträge zu stellen. Daß hierunter Interessen des Be- 
zirksverbands begriffen sind, ist außer Zweifel. Man wird aber 
auch allgemeine Interessen der Bevölkerung des Bezirks darunter 
zu verstehen haben. 
15. 
Die Kreiscorporationen. 
I. Die Bezirksverbände sind neu und nach modernen Grund- 
sätzen eingerichtet und sie schließen sich an die allgemeine, das 
ganze Land gleichmäßig überziehende, staatliche Verwaltungs- 
gliederung, an die Amtshauptmannschaften an. Die Kreisverbände 
sind eine blos erbländische Einrichtung, haben sich schon zur Zeit 
der alten Verfassung entwickelt und durch Rescript vom 10. August 
1821 eine Kreistagsverfassung erhalten. Sie sind nach dem alt- 
ständischen System organisirt und sie schließen sich nicht an die 
neue Kreiseintheilung des Königreichs (die 4 Kreishauptmann- 
schaften), sondern an die alte Kreiseintheilung der Erblande 
(Leipziger, Meißner, Erzgebirgischer und Voigtländischer Kreis) 
an s. o. 8 2 V , 3. Für die Oberlausitz tritt die Provinzial- 
verfassung an die Stelle der erbländischen Kreisverfassung. 
§ 61 der Verfassungsurkunde läßt die Kreisverfassung fort- 
bestehen „vorbehältlich der nöthig werdenden Modificationen“. 
Solche sind nöthig geworden hinsichtlich der Rittergutsbesitzers-
        <pb n="100" />
        — 92 — 
wahlen s. u. Auch § 79 der Verfassungsurkunde gedenkt der 
Kreisstände (s. die Lehre von der Ständeversammlung). 
II. In jedem Kreis bilden die Ritterschaft einerseits, die 
Städte andrerseits eine öffentliche Corporation, die im Zusammen- 
tritt der Kreisstände auf ritterschaftlichen oder städtischen Kreis- 
tagen thätig wird. Für gemeinsame Angelegenheiten beider treten 
die Kreisstände beider Corporationen zusammen zum allgemeinen 
Kreistag unter dem Vorsitz des Vorsitzenden der Ritterschaft, des 
sog. Kreisvorsitzenden, der von sämmtlichen Kreisständen zusammen 
aus der Ritterschaft gewählt wird. 
III. Die Kreistage stehen in engster Verbindung mit der 
Einrichtung der alten Landstände der Erblande und der alten 
Steuern. Diese ganze Seite ist abgesehen von den Wahlen der 
Rittergutsbesitzer zur I. Kammer vollständig hinweggefallen, und 
im Zusammenhang damit auch die Einwirkung auf die Besetzung 
gewisser Aemter. Was aber die Wahlen der Ritterschaft zur 
I. Kammer betrifft (s. u.), so ist hier zu bemerken, daß dieselben 
durch das Wahlgesetz ganz neu und selbständig geordnet sind, und 
die alte Kreistagsverfassung auch in dieser Hinsicht gar nicht mehr 
in Betracht kommt (nur der Wahlvorsteher knüpft an diese an, 
indem der Kreisvorsitzende als solcher berufen ist). 
Weiter hat die Kreistagsverfassung dem Kreistag auch das 
Recht ertheilt, über die Wohlfahrt des Kreises zu berathen und 
Vorschläge zu machen, und Angelegenheiten zu besorgen, die ihm 
der König aufträgt oder überläßt. In dieser Hinsicht aber paßt 
augenscheinlich die Kreistagseinrichtung nicht mehr zu den heutigen, 
in der Staats-, Gemeinde= und Bezirksverbandseinrichtung zum 
Ausdruck gekommenen Anschauungen. 
Eine Bedeutung wird also der Kreistagseinrichtung nur 
noch hinsichtlich der besonderen Fonds und Anstalten der bez. 
Corporationen beizumessen sein. 
IV. Die heutigen Kreisausschüsse (s. u.) sind keine communale 
Einrichtung; es giebt keine Kreisverbände, denen sie angehören 
würden; insbesondere stehen sie mit der Kreistagsverfassung dieses 
§ in keinem Zusammenhang.
        <pb n="101" />
        — 93 — 
8 16. 
Die Oberlausitz. 
J. Die Markgrafschaft Oberlausitz war, Hehe sie an Cursachsen 
kam, ein besonderes Land mit eigener Verfassung und eigenen 
Landständen; sie gehörte aber gleichwohl, wie die Niederlausitz, 
zum Königreich Böhmen, hatte keinen anderen Herrn als den 
König von Böhmen, und erschien als Stand auf den Böhmischen 
Landtagen. Als zu Anfang des 50 jährigen Krieges die Böhmen 
ihren 1011 gewählten König Ferdinand (1619 Kaiser Ferdinand 11) 
für abgesetzt erklärten, und nun dieser mit Hilfe Maximilians 
von Bayern 1o20 Böhmen unterwarf, wurden gleichzeitig die 
Lausitzen insbesondere vom Curfürsten Johann Georg 1. von 
Sachsen zum Gehorsam zurückgebracht. Zur Sicherung der Kosten 
dieser Pacification wurde dem Curfürsten vom Kaiser-König lozo 
an den beiden Lausitzen ein Pfandrecht bestellt und 1623 der 
Pfandbesitz übertragen. Als dann im weiteren Verlauf des großen 
Kriegs der Curfürst von Sachsen im entgegengesetzten Interesse 
in Böhmen den Krieg führte, hatten die dem Tode Gustav Adolfs 
folgenden Ereignisse, insbesondere die Schlacht bei Nördlingen 
(September lo), den Abschluß des Prager Friedens vom 13. Mai 
1630 zwischen dem Kaiser und dem Curfürsten zur Folge, in 
welchem der Curfürst neben Anderem namentlich mit den beiden 
Lausitzen belehnt wurde. Dieser Theil des Friedens erhielt seine 
nähere Bestimmung in einem besonderen Vertrag, dem Traditions- 
receß d. c. d. 
II. Der Inhalt des Traditionsrecesses, soweit er hier in 
Betracht kommt, ist nun folgender: 
a) der Curfürst erhält für seinen Kostenanspruch von 1620 
(nebst Zinsen bis 10655, liquidirt zu 72 Tonnen Goldes) in solutum 
die beiden Markgrafthümer Ober= und Niederlausitz mit allen 
Obrigkeiten, Hoheiten, Regalien 2c. „erblich, eigenthümlich und 
unwiderruflich“, jedoch „lehensweise“ „zu einem rechten Mann- 
lehen“. 
b) nach Abgang aller männlichen Leibeslehenserben des Cur- 
hauses sollen die Herzoge zu Sachsen Altenburg männlichen Ge- 
schlechts in absteigender Linie succediren.
        <pb n="102" />
        — 94 — 
e) wenn diese aber alsdann nicht mehr vorhanden wären, 
sollen die Lausitzen an die Töchter des Curfürsten Johann Georg J. 
als des primus acquirens, bezw. an deren Mannsstämme zu— 
sammen fallen, doch so, daß die Markgrafthümer nicht getheilt, 
sondern einheitlich regiert werden sollen. 
d) die Succession der curfürstlichen Töchter bezw. ihrer Des- 
cendenz soll jedoch nur eintreten, wenn die Krone Böhmen nicht 
vorzieht, sie mit der Erstattung der früheren Schuldsumme (s. o.) 
abzufertigen (in diesem Optionsrecht wird der Charakter des 
Mannlehens festgehalten). 
c) würden die curfürstlichen Töchter bezw. deren ganzer Manns- 
stamm abgehen, dann sollen die Lausitzen wieder an die Böhmische 
Krone ohne Entgelt zurückfallen. 
t) es soll also einerseits der Krone Böhmen die Lehens- 
herrlichkeit über die Lausitzen verbleiben und diese fortdauernd zu 
Böhmen gehören, andererseits aber, da sie in solutum abgetreten 
werden, sollen sie nicht zur Landstandschaft und Steuerentrichtung 
verpflichtet sein; ebenso sind sie von aller Jurisdiction und Bot- 
mäßigkeit gegenüber der Krone Böhmen befreit; die Stände und 
Unterthanen der beiden Markgrafthümer sind nur ihrem Landes- 
herren, nicht der Krone Böhmen Gehorsam schuldig; der Rechtszug 
an Böhmische Gerichte ist ausgeschlossen. 
g) die Stände und deren Unterthanen sollen in ihren bis- 
herigen Rechten und Gerechtigkeiten, Privilegien und Freiheiten, 
Herkommen und Gewohnheiten bleiben und geschützt sein. 
h) die bestehende Religionsverfassung (Rechte der Evange- 
lischen und Katholischen) soll aufrecht erhalten werden s. o. 
i) insbesondere sollen die bestehenden Rechte der Katholiken 
aufrecht erhalten werden; unter Anderem werden hervorgehoben 
die Inspections= und Visitationsrechte der Ordinarii und General= 
Visitatores, das obere jus protectionis der Krone Böhmen über 
die Stifter, Klöster, Geistlichkeit und die Administration in spiri- 
tualibus „allermaßen solche noch bei währender Verpfändung 
observiret.“ 
k) würden die beiden Markgrafthümer wieder an die Krone 
Böhmen zurückfallen, so sollen sie auch dann in ihrer bisherigen 
weltlichen und geistlichen Verfassung geschützt sein.
        <pb n="103" />
        95 — 
Das eventuell zur Nachfolge berufene Sachsen Altenburgische 
Haus ist das ältere, von Herzog Friedrich Wilhelm (dem Bruder 
des Herzogs Johann, des letzten Stammvaters des ganzen jetzigen 
Ernestinischen Hauses) begründete Altenburger Haus. Dasselbe 
ist schon 1672 ausgestorben, so daß also von da an mit dem 
Abgang des Curfürstlichen Manusstammes die Lausitzen entweder 
dem Lehensherrn heimfallen mußten, wenn er die alte Schuld 
bezahlt, oder an die Agnaten der Töchter des Curfürsten Johann 
Georg I. gelangten, wenn dies nicht geschah. Jedenfalls gingen 
sie nicht mit den Erblanden an das Ernestinische Haus oder an 
die Erbverbrüderte über. 
Diese im Hintergrunde stehende verschiedene Bestimmung der 
Lausitzen und der Erblande und die ausdrücklich hervorgehobene 
Zugehörigkeit der ersteren zur Krone Böhmen bezw. die Lehens- 
herrlichkeit dieser über die Lausitzen, andererseits die besondere 
Verfassung verhinderten die Vereinigung der Lausitzen mit den 
Erblanden, neben denen sie als besondere Länder im Sinne der 
Personalunion standen. Sie waren dies jetzt in höherem Maß, 
als sie es zuvor gewesen waren. Denn das Verhältniß zu Böhmen 
verhinderte die nähere Verbindung mit den Sächsischen Erblanden, 
die Sächsische Landeshoheit aber die Abhängigkeit von Böhmen, 
s. v. f., und die Verfassung erhielt vertragsmäßige Garantie. 
III. So bildeten denn auch die Lausitzen wirklich besondere 
Länder mit ihren besonderen vertragsmäßigen Rechten; die Zu- 
sagen des Traditionsrecesses wurden überall beobachtet. 
An diesem Verhältniß änderte die Auflösung des Deutschen 
Reiches und die Entstehung des Rheinbundes nichts. Auch das 
Patent von 1809 s. o. § 8 V. war für die Böhmische Lehens- 
herrlichkeit über die Lausitzen ohne Bedeutung. Als 1815 die 
Niederlausitz und die Hälfte der Oberlausitz mit Anderem an 
Preußen abgetreten wurde, bestimmte Art. 13 der Wiener Congreß- 
Acte: „S. M. Impér. et Roy. Apostoligne renonce pour 
Elle et Ses successeurs auxf droits de suzeraineté sur les 
Margraviats de la haute et basse Lusacc, droits qui lui appar- 
tiennent en sa qualité de Roi de Boheme, en autant qu’ils 
concernent la partie de ces provinces qui a passé sous la 
domination de S. M, le Roi de Prusse 4, worin die Erklärung
        <pb n="104" />
        — 96 — 
der Fortdauer der Böhmischen suzeraineté hinsichtlich der bei 
Sachsen bleibenden, und nun das bisherige Land Oberlausitz mit 
seinen receßmäßigen Rechten fortsetzenden, Hälfte der Oberlausitz 
eingeschlossen ist. 
Als aber König Anton zur Regierung kam, und bei späteren 
Thronwechseln in Sachsen oder Oesterreich war von Lehenssuchung 
und Reichung keine Rede mehr. Das hängt wohl zusammen mit 
der Anficht, die sich im Deutschen Bund immer mehr ausbildete 
und späterhin in einzelnen Bundesbeschlüssen bestimmten Aus- 
druck fand, nach welchen die Lehensherrlichkeit eines Deutschen 
Landesherrn über ein Deutsches Gebiet eines anderen Deutschen 
Landesherrn ausgeschlossen ist. Muß daher die Oesterreichische 
Lehensherrlichkeit über die Oberlausitz als beseitigt angesehen 
werden, so folgt daraus nicht der Wegfall des Oesterreichischen 
Wiedereinlösungsrechts und die Auflösung des Vertrags von 1635. 
IV. Die Verfassung von 1831 hat in § 1 die Oberlausitz 
keineswegs eximirt; vielmehr ist gar nicht zu zweifeln, daß das 
erste Wort der Verfassungsurkunde „Das Königreich Sachsen“ 
auch die Oberlausitz mit begreift. Daraus würde weiter folgen, daß 
die ganze Verfassung auch für die Oberlausitz gilt, daß diese nicht 
mehr besonderes Land ist (was sie bisher noch war, selbst seit 
1817 Lausitzer Abgeordnete in die Erbländischen Stände aufge- 
nommen wurden s. v. § 2 V. 5), sondern integrirender Bestand- 
theil des einen Königreichs mit seiner einheitlichen Verfassung, 
und daß also insbesondere auch die §§ ö und 7 der Verfassungs- 
urkunde nunmehr auf die Oberlausitz mitzubeziehen sind. Dazu 
würde stimmen, daß in § 61 der Verfassung von einer Fortdauer 
der besonderen „Provinziallandtagsverfassung“ neben der „Kreis- 
tagsverfassung in den alten Erblanden“ die Rede ist. 
Aber Oesterreich hat auf seine Rechte nicht verzichtet und 
der Vertrag von 1035 wollte nicht für hinfällig erklärt werden. 
Die Verfassungsverhandlungen selbst enthalten die Lösung 
des Räthsels. Schon in dem Kgl. Decret vom 1. März 1831, 
mit welchen der Verfassungsentwurf an die Stände gebracht 
wurde, ist gesagt, es werden mit den Oberlausitzer Ständen be- 
sondere Verhandlungen wegen Anwendung der Verfassung auf 
die Oberlausitz stattfinden. Von einer entgegenkommenden, die
        <pb n="105" />
        — 97 — 
Geneigtheit der Oberlausitzer Stände darauf einzugehen, aus- 
drückenden Erklärung derselben giebt dann das Kgl. Decret vom 
10. August 1831 Kunde, zugleich eine die Oberlausitz sichernde 
Erklärung bei definitiver Annahme der Verfassung in Aussicht 
stellend. Diese Erklärung enthält der Landtagsabschied von 1831, 
nämlich, „daß über die Ausführung der im Zusammenhang mit 
der neuen Verfassung unentbehrlich nöthigen sowohl als der in 
Bezug auf dieselbe wünschenswerthen Veränderungen in der auf 
dem Traditionsreceß vom 30. Mai 1635 und sonst beruhenden 
Particularverfassung und Verwaltung der Oberlausitz besondere 
Verhandlungen mit ihnen (den Oberlausitzer Ständen) stattfinden 
werden“ und weiter erklärt er „daß diese Bestimmung und Zusiche- 
rung alle Theile ebenso verbindlich sein solle, als ob sie in der Ver- 
fassungsurkunde selbst aufgenommen worden wäre.“ Und auf 
diese Erklärung weist auch noch das die Verfassungsurkunde zu- 
sammen mit dem Landtagsabschied publicirende Gesetz vom 7. Sep- 
tember 1831 hin. Die unentbehrlichen Veränderungen der Ober- 
lausitzer Particularverfassung können aber nur solche sein, ohne 
welche die neue Verfassung des Königreichs für die Oberlausitz 
nicht zur Wirklichkeit werden kann, und da diese Veränderungen 
auf die freie Vereinbarung mit den Oberlausitzer Ständen aus- 
gesetzt werden, so wird also von dieser die Wirklichkeit der Ver- 
fassung für die Oberlausitz abhängig gemacht. Die Verfassung 
ist also angelegt auf Einheitlichkeit, aber eine Wahrheit kann 
diese erst werden durch die Vereinbarung mit den Oberlausitzer 
Ständen. Ueber die Rechte Oesterreichs können natürlich auch 
diese nicht verfügen. 
Die in Aussicht genommene Uebereinkunft mit den Ober- 
lausitzer Ständen kam am 9. Dezember 1832 zu Stande und es 
wurde dieselbe als „Modification der Particularverfassung der 
Oberlausitz“ durch die den Oberlausitzer Ständen ausgestellte Kgl. 
Urkunde vom 17. November 1834 definitiv anerkannt und publi- 
cirt, und zwar „soweit nöthig“" mit Zustimmung der allgemeinen 
Ständeversammlung, wegen welcher der Landtagsabschied vom 
30. Oktober 1834 I1. B. 21 zu vergleichen ist. 
In dieser Uebereinkunft aber sagen die §§ 1 und 60 unter 
sortdauernder Anerkennung des Traditionsrecesses, daß die auf 
8
        <pb n="106" />
        — 98 — 
dem letzteren beruhende Verfassung der Oberlausitz nur für die 
Dauer der Theilnahme derselben an der Verfassung des König— 
reichs außer Wirksamkeit trete. Hiermit war aber auf die Rechte 
Oesterreichs und die besonderen Successionsverhältnisse hingedeutet. 
Die Auffassung ist also im Allgemeinen die, daß die Oberlausitz 
ein Theil des Königreichs ist und an dessen einheitlicher Ver— 
fassung Theil nimmt, so lange nicht die vertragsmäßigen Rechte 
Dritter eine Aenderung herbeiführen, oder ganz practisch ausge— 
drückt, so lange der Mannsstamm des Königlichen Hauses Sachsen 
besteht. Der Oberlausitz gegenüber ist also die Verfassung über— 
haupt nur mit dieser Beschränkung zur Geltung gelangt. 8 6 
der Verfassungsurkunde ist also auch für die Oberlausitz anwendbar; 
§ 7 aber nicht; denn wenn es zu dessen Anwendung kommt, ist 
die Voraussetzung der Geltung der Verfassung für die Oberlausitz 
nicht mehr vorhanden. 
Erst jetzt, nachdem in dieser Weise die Verfassungsfrage hin- 
sichtlich der Oberlausitz bereinigt war, wurden die Reste der Auf- 
fassung, daß die Erblande und die Oberlausitz im Verhältniß des 
Auslandes zu einander stehen, durch die Verordnung vom 24. Ja- 
nuar 1835 beseitigt. 
So lag das Verhältniß bis 1866. Im Prager Frieden von 
diesem Jahre hat aber Oesterreich auf sein eventuelles Recht auf 
die Oberlausitz verzichtet. Denn dieses Recht könnte zutreffenden 
Falls sich nur verwirklichen entweder durch Eintritt Oesterreichs 
in das Deutsche Reich oder durch Austritt der Oberlausitz aus 
dem Deutschen Reich; das Erste ist durch Art. 4, das Zweite 
durch Art. 6 des Prager Friedens ausgeschlossen. Diese Conse- 
quenz des Prager Friedens trifft nicht blos hinsichtlich des 
Wiedereinlösungsrechts von Oesterreich im Fall des Abgangs 
des Königlich Sächsischen Mannsstammes zu, sondern auch hin- 
sichtlich des Heimfalls der Oberlausitz an Oesterreich nach fernerer 
Erschöpfung der Mannsstämme der Töchter des Curfürsten 
Johann Georg I. 
Nun fragt sich endlich noch wie es sich mit dem Rechte dieser 
Mannsstämme selbst verhält. Dieselben umfassen heute die ge- 
sammten Mannsstämme der drei regierenden Häuser von Hessen-
        <pb n="107" />
        — 99 — 
Darmstadt, Rußland und Oldenburg.“) Die Sächsische Verfassung 
kommt nach dem vorhin Bemerkten für sie gar nicht in Betracht. 
Wenn aber das Oesterreichische Wiedereinlösungsrecht aufgehört 
hat, so würde für den Fall des Abgangs des Königlichen Manns- 
stammes die Oberlausitz ohne Weiteres an jene Häuser gelangen 
müssen. Wie sich hierzu das Deutsche Reich stellen würde, ist 
hier nicht die Frage. Was aber die primäre Sächsische Frage 
betrifft, so kann das Successionsrecht jener weiblichen Linien 
des Sächsischen Hauses nach Wegfall des Oesterreichischen Heim- 
fallsrechts nicht mehr Gegenstand eines Vertragsrechtes sein; von 
einem wohlerworbenen Rechte jener drei Häuser aus dem Tra- 
ditionsreceß kann überhaupt vor dem Eintritt des Falles keine 
Rede sein. Die Bestimmung des Traditionsrecesses kann allein 
noch die Bedeutung einer hausgesetzlichen Anordnung des primus 
acquirens habe. Eine solche aber könnte durch Verfassungsgesetz 
oder Hausgesetz geändert werden. Ob dies geschehen konnte schon 
vor dem Jahr 1866 und ob es als geschehen anzusehen sei, ist 
eine andere Frage, deren Beantwortung keinen practischen Werth 
hat. Auch die vorausgehenden Untersuchungen hatten nur den 
Zweck, die nicht leicht zu überschauende Bedeutung der Sätze des 
Traditionsrecesses etwas zu beleuchten. 
*) Anm. Genncalogische Skizze: 
Johann Georg I1. Curfürst von Sachsen 
  
Sophie Eleonore Marie Elisabeth Magdalene Sibylle 
Gem. Georg II. Land= Gem. Friedrich III. Herzog Ihre Linie hat sich nicht 
graf von von erhalten.] 
Hessen-Darmstadt Holstein-Gottorp 
Stammeltern des ganzen 1 
Mannsstammes des ! 
Hauses Hessen-Darmstadt. Christian Albrecht 
  
Friedrich IV. Christian August 
l 
Karl Friedrich Georg 
l l 
Karl Peter Ulrich Peter 
1742 zum Russischen Thron- 1823 Herzog von 
folger erhoben; 1762 als Oldenburg 
Peter III. Kaiser von Stammvater des ganzen 
Uußland Mannsstammes des reg. 
Stammvater des ganzen Großherz. Oldenburg'’schen 
Mannsstammes des reg. Hauses. 
Russischen Hauses. 
8#
        <pb n="108" />
        — 100 — 
V. Das Resultat der vorausgehenden Untersuchung geht 
also dahin, daß die Oberlausitz beim Abgang des Königlichen 
Mannsstammes den Erblanden bei deren Uebergang an die 
Ernestinische Linie oder an die Erbverbrüderten jedenfalls nicht 
folgen würde, sondern an die weibliche Linie des Königlichen 
Hauses, sei es an die Regredienterbin im Sinne des Traditions— 
recesses, sei es an die weibliche Linie im Sinne des § 7 der 
Verfassungsurkunde fallen würde. Die Verfassung steht dem nicht 
im Weg. Insofern also ist immer noch die Oberlausitz ein beson- 
deres Land. Die eventuelle Ablösbarkeit vom Königreich steht 
immer noch im Hintergrund. Die eventuelle Wiedervereinigung 
mit Oesterreich aber ist beseitigt und lann keine Wirkung mehr 
ausüben. 
So lange aber der Mannsstamm des Königlichen Hauses 
Sachsen besteht — und dies soll von jetzt an allein zur Grundlage 
genommen werden — bildet die Oberlausitz einen Bestandtheil des 
Königreichs im Sinne des § 1 der Verfassungsurkunde, fällt also 
ununterschieden mit den Erblanden unter die einheitliche Ver- 
fassung und hat für sich nur noch die Bedeutung einer Provinz 
des einheitlichen Staates. Als solche steht sie mit ihrer eigenen 
Verfassung da, unterscheidet sich aber auch jetzt noch von anderen 
Communalverbänden abgesehen von ihrer Einrichtung durch die 
fortbestehende Vertragsmäßigkeit ihres Rechtes. Denn so wurde 
es immer angesehen, daß nicht blos Oesterreich, sondern die Ober- 
lausitz selbst, in ihren Ständen, Rechte aus dem Traditionsreceß 
habe, die durch den Wegfall des Oesterreichischen Wiedereinlösungs- 
und Heimfallsrechts nicht beseitigt wurden. Dies ist insbesondere 
der Standpunkt der Provinzialverfassung von 1834, die selber auf 
Vertrag beruht. Namentlich gehört hierher der Satz des § 56 der 
Provinzialverfassung, in welchem der Oberlausitz „zugesagt“ wird, 
„daß an den Bestimmungen dieses Vertrags niemals etwas ge- 
ändert werden soll als nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung 
der Provinzialstände“. Nicht einmal im Wege des Verfassungs- 
gesetzes (auf Grund des § 152 der Verfassungsurkunde des König- 
reichs) könnte dies geschehen, weil der Vertrag von 1834 zugleich 
gedeckt ist durch den Landtagsabschied von 1831 und die Ver-
        <pb n="109" />
        — 101 — 
fassung nur im Zusammenhang mit diesem zu verstehen ist. Es 
reihen sich hier noch die §§ 55, 57, 58 der Provinzialverfassung 
an, welche die Sicherung der Oberlausitz in ihrer Verfassung be- 
treffen (Zusicherung beim Regierungsantritt, Beschwerderecht der 
Stände, Anrufung des Staatsgerichtshofs). 
Im Uebrigen aber ist die Oberlausitz jetzt nur noch als eine 
Communaleinrichtung anzusehen und zwar als eine den Kreisver- 
bänden parallel gehende Einrichtung auf altständischer Grundlage. 
Die Oberlausitzer Landstände haben jetzt die Bedeutung von 
Communalständen. Doch giebt ihnen der Vertragsstandpunkt 
eine höhere Stellung (s. auch nachher wegen der Provinzial- 
statuten). 
Die Ausgleichung der Rechtsordnung und der staatlichen 
Verwaltungsorganisation in der Lausitz und in den Erblanden 
war ein Hauptpunct der Provinzialverfassung von 1834. Die- 
selbe ist im Wesentlichen erreicht und die Oberlausitz eingefügt in 
die allgemeine Organisation und Ordnung. Was noch geblieben 
ist, das sind abgesehen von kirchlichen Verhältnissen?) haupt- 
sächlich eine Reihe von öffentlichen Anstalten, Stiftungen und 
Fonds. 
VI. Die Communalorganisation der Oberlausitz d. h. die Ein- 
richtung der Provinzialstände wurde in § 4 der Provinzialver- 
fassung von 1834 dem durch Regierung und Stände zu verein- 
barenden provinzialständischen Statut überlassen. Dasselbe kam 
1834 zu Stand und ist enthalten in der Urkunde vom 17. No- 
vember 1834 (in den Landtagsacten von 1836/7 Abth. I Bd. 1 
S. 3829. 
Die Stände zerfallen in zwei Bestandtheile: 
*) Anm. Ob das oben II i aufgeführte jus protectionis der Krone 
Böhmen noch zu Recht besteht, ist fraglich. Da es augenscheinlich in dem 
Böhmischen Wiedereinlösungs= und Heimfallsrecht begründet und im Tra- 
ditionsreceß als Bedingung der Lehensreichung behandelt ist, so müßte es 
mit dem Wegfall jener Rechte gleichfalls verschwunden sein. Es fragt sich 
aber, ob es in der in § 3 der Provinzialverfassung von 1834 bedungenen 
und nur mit Zustimmung der Oberlausitzer Stände abänderbaren Religions- 
und Kirchenverfassung der Oberlausitz einbegriffen ist.
        <pb n="110" />
        — 102 — 
Die Stände des Landkreises (die beiden Standesherrschaften 
Königsbrück und Reibersdorf, das Domstift zu Bautzen, die Klöster 
Marienstern und Marienthal, die Rittergüter und einige gewählte 
Abgeordnete). 
Die Stände der Vierstädte Bautzen, Zittau, Camenz, Löbau 
(je ein Mitglied des Raths, eines der Stadtverordneten und 
weitere gewählte Deputirte der Bevölkerung). 
Beide Elemente zusammen bilden die Provinzialstände. Bei 
Angelegenheiten, welche nur den Landkreis oder nur die Vierstädte 
angehen, werden deren Stände je für sich allein thätig; auch die 
Ritterschaft kann so allein thätig werden. 
An der Spitze der gesammten Provinzialstände, sowie der 
Stände des Landkreises und der Ritterschaft stehen die beiden 
ständischen Beamten: der Landesälteste und der Landesbestallte, 
beide von den Ständen des Landkreises aus den Rittergutsbesitzern 
gewählt (je auf 2 Jahre; vom König zu bestätigen; besoldet). 
Die Aufgaben der Stände ergeben sich aus V; sie betreffen 
insbesondere die Verwaltung der Anstalten, Stiftungen und 
Fonds. Für die durch ihre Aufgaben und deren Realisirung 
benöthigten Ausgaben kommt ihnen auch ein Besteuerungs— 
recht zu. 
Provinzialstatuten (provinzielle Anordnungen mit gesetzlicher 
Gültigkeit) werden von der Regierung mit Zustimmung der 
Provinzialstände erlassen, aber nur falls die Stände des König— 
reichs, denen sie vorzulegen sind, kein Bedenken gegen die Er— 
lassung in Rücksicht auf die Verfassung und das Interesse des 
gesammten Staats geäußert haben. 
Nach § 51 des provinzialständischen Statuts soll den Pro- 
vinzialständen auch im Allgemeinen das Recht obliegen, „die 
Wohlfahrt der Provinz zu befördern, und nach Möglichkeit ab- 
zuwenden, was derselben hinderlich sein könnte"“. In dieser Hin- 
sicht ist hier das hinsichtlich der Kreisstände in § 15 Bemerkte 
zu wiederholen. 
Endlich bildet die Versammlung der Oberlausitzer Guts- 
besitzer unter dem Vorsitz des Landesältesten die Wahlver- 
sammlung für die Wahlen der aus der Oberlausitz in die I. Kam-
        <pb n="111" />
        — 103 — 
mer nach § 63 13 der Verfassungsurkunde berufenen Abgeordneten 
der Gutsbesitzer. Auch in dieser Hinsicht ist auf das in § 15 
Bemerkte hinzuweisen. 
Pfeiffer, das Verhältniß der Oberlausitz zur Krone 
Böhmen (im N. Laus. Mag. Bd. 50 1873 S. 77 flg.). 
Deumer, der rechtliche Anspruch Böhmen-Oesterreichs 
auf das Kgl. Sächs. Markgrafthum Oberlausitz. 1884. 
——
        <pb n="112" />
        Zweiter Theil. 
Die Ausübung der Staatsgewalt. 
  
–l 17. 
Allgemeine Erundsätze. Erenzen. 
I. Allgemeine Grundsätze. 
Verhältniß zwischen Staatsgewalt und Volk im Allgemeinen 
(bürgerliche und politische Rechte und Pflichten) s. im Deutschen 
Staatsrecht (Gerber Abschn I, bes. 88 16 flg.). Vom Schutz 
der Rechte s. u. 
Aus der Verfassungsurkunde sind hier hervorzuheben 
a) § 24 (Territorialrecht; Fremde). 
b) Grundsatz der Rechtsgleichheit. Die Sächsische Verfassung 
hat denselben nicht im Allgemeinen ausgesprochen, aber verschiedene 
Ausflüsse desselben formulirt; der allgemeinste Ausdruck in § 26; 
dazu weiter §§ 30, 33, 34, 37/40, 55. Insbesondere Bedeutung 
des § 33 für den formellen Grundsatz der Rechtsgleichheit. 
II. Grenzen. 
Im Allgemeinen s. das Deutsche Staatsrecht (Gerber 88 10 flg.) 
Aus der Verfassung insbesondere Abschnitt 3 (8§ 24/40). 
Dieser Abschnitt enthält weder alle sog. staatsbürgerlichen Rechte 
noch ausschließlich blos die staatsbürgerlichen Rechte. Erklärung 
dieser Zusammenstellung in ihrem concreten Umfang. 
Juristischer Charakter dieser staatsbürgerlichen Rechte (objective 
Rechtssätze hinsichtlich der Ausübung der Staatsgewalt; die 
meisten beschränken die vollziehende Gewalt oder auch die Staats- 
gewalt überhaupt; einige enthalten positive Grundsätze, welche 
durch die Staatsgewalt zu verwirklichen sind; einige betreffen den 
Schutz der Rechte).
        <pb n="113" />
        — 105 — 
Der ganze dritte Abschnitt ist auseinanderzulegen; jedem 8 
ist durch seinen Gegenstand seine Stelle im System angewiesen. 
Bis hierher wurden bereits die 8§ 24, 25, 26, 29, 30, 32, 33, 
34 erörtert; zum Theil werden sie noch weiter zu betrachten sein; 
die §§ 27, 31, 36, 37/40 werden gleichfalls an späterer Stelle 
des Systems ihren Platz finden. Für diese Stelle bleiben nur 
übrig §§ 28 und 35, welche dem speziellen Theil des Verwaltungs- 
rechts durch ihren Gegenstand angehören und darum im System 
des Staatsrechts keine besondere Stelle finden. 
Es giebt aber auch noch andere Verfassungsbestimmungen, 
die als Grenzen der Staatsgewalt von so allgemeiner Bedeutung 
erscheinen, daß für sie eine besondere Stelle des Systems nicht zu 
finden ist. 
Darnach ist nun hier noch Folgendes zu bemerken. 
a) Vll. § 2 Abs. 1 „Recht der Krone“ („Krone“ s. auch 
Vu. S§§ 6, 7, 16, 20, 22). 
b) Vu. § 28. 
c) Vl. § 35. 
I. Gliederung nach den Stufen. 
Regierung und Verwaltung. 
I1. Die Organe. 
8 18. 
Der Regent. 
I. Regent") ist ordentlicher Weise der König, außerordent- 
licherweise der Regierungsverweser oder der Stellvertreter. Ob 
auch Mitregentschaft möglich? 
*) Anm. Regent ist, wer regiert; also auch der König, wenn er regiert; 
das Wort enthält keine ausschließliche Beziehung zum Regierungsverweser; die 
Sächsische Verfassung gebraucht es auch keineswegs in dieser Beschränkung s. 
Vu. 88§ 13, 20, 36, 83. Nur Regentschaft wird in einem engeren Sinne 
gebraucht VlI. § 11, 14.
        <pb n="114" />
        — 106 — 
II. Der König. 
Der König ist immer Träger der Gewalt und ordentlicher- 
weise auch Regent Vl. § 4. Die Verfassung schließt aber den 
König von der Regierung aus in den Fällen der Regierungs- 
verwesung s. nachher III. 
Regierungsantritt, Verfassungsversicherung VU. § 138. Die 
Verfassungsversicherung ist verfassungsmäßige Pflicht des Königs, 
nicht Bedingung der Erlangung oder Erhaltung des Thrones 
oder der Regierung. 
Bedeutung des Regierungswechsels (Fortdauer des Mini- 
steriums ꝛc.) VU. 88 115, 138. 
III. Der Regierungsverweser Vll. 8§ 9 flg.; Hausgesetz § 62. 
1. Verhältniß des § 9 zu §§ 10 und 11. 
2. Die Person des Regierungsverwesers 8 9 Abs. 2 (in allen 
Fällen durch die Verfassung selbst bestimmt, also ipso jure ge- 
geben, sobald der Fall der Regierungsverwesung gegeben). Der 
Regierungsverweser muß selbst rechtlich und thatsächlich zu regieren 
fähig sein; Thatsachen, welche in der Person des Königs vor- 
handen, Regierungsverwesung zur Folge haben, schließen, in der 
Person des nächsten Agnaten vorhanden, diesen von der Regierungs- 
verwesung aus; die Regierungsverwesung geht an den nächsten 
Agnaten; keine Regierungsverwesung für einen Regierungsver- 
weser, immer nur für den König; auch ein Wechsel in der Person 
des Regierungsverwesers ist natürlich möglich; ob Verzicht zu- 
lässig ?) 
3. Der Fall der Regierungsverwesung 
a) rechtliche Unfähigkeit zu regieren: Minderjährigkeit des 
Königs § 9 Abs. 1; 
b) thatsächliches Verhindertsein des Königs an der Ausübung 
der Regierung das. 
Nach dem Wortlaut des § tritt diese Regierungsverwesung 
zu b nur ein, wenn der König „auf längere Zeit“ verhindert ist 
und nicht für die Verwaltung des Landes selbst Vorsorge ge- 
troffen hat oder treffen kann; sie tritt also überhaupt nicht ein, 
wenn er nicht „auf längere Zeit“ verhindert ist, einerlei ob er jene 
Vorsorge getroffen hat bezw. treffen kann oder nicht, und sie tritt 
ferner nicht ein, wenn er zwar „auf längere Zeit“ verhindert ist,
        <pb n="115" />
        — 107 — 
aber jene Vorsorge getroffen hat (kann er sie nicht treffen, so hat 
er sie auch nicht getroffen; kann er sie treffen, hat sie aber nicht 
getroffen, so muß natürlich die Regierungsverwesung eintreten). 
Dieser Wortsinn des § ist nicht der wirkliche Sinn; er führt 
zu Ungereimtheit; „auf längere Zeit“ ist auch zu unbestimmt, 
wenn gquantitativ genommen. Der richtige Sinn: Regierungs- 
verwesung tritt ein, sobald Regierungsacte nothwendig werden, 
die nach dem pPflichtmäßigen Ermessen des zum Regierungsver- 
weser Berufenen und des Ministeriums nicht länger verschoben 
werden können, und die der König vorzunehmen nicht im Stand 
ist, während zugleich auch ein berechtigter Stellvertreter fehlt, der 
sie vornehmen könnte. 
Unter lit. b fallen nun auch die §§ 10 und 11 der Ver- 
fassungsurkunde; sie betreffen nur (voraussichtlich) dauernde, in 
der persönlichen Beschaffenheit des Königs begründete völlige Un- 
fähigkeit zu regieren (Beweis). Sie enthalten für diese Fälle ein 
besonderes Constatirungsverfahren (eine Cognition ausschließlich 
nur „über den Eintritt der Regierungsverwesung"). Weitere 
Interpretation der §§ 10 und 11. Merkwürdiges Institut des 
Familienraths (88 11 und 12). Neben 88§ 10 und 11 bleibt also 
die allgemeine Bestimmung des § 9 bestehen und es kann mög- 
licherweise eine Regierungsverwesung nach § 9 nöthig werden, ehe 
die Entscheidung nach 8 11 getroffen ist. 
4. Anfang, Ende, Dauer der Regierungsverwesung Vl. 8 9 
Abs. 3. 
Eintritt von Anfang und Ende im Allgemeinen ipso jure; 
aber in den Fällen der §58 10 und 112 
Verfassungsversicherung des Regierungsverwesers Vll. § 138. 
5. Der Regierungsverweser ist nur Regent, nicht Träger der 
Gewalt; er ist aber nicht Beamter, handelt nicht im Auftrag des 
Königs, sondern ist durch die Verfassung berufen. Er tritt als 
Regent an die Stelle des Königs, als dessen Repräsentant Vl. 
8 12. 
6. Demgemäß bleibt auch die persönliche Stellung des Re- 
gierungsverwesers im Allgemeinen unberührt durch die Regierungs- 
verwesung. Wegen des Aufenthalts außerhalb Sachsens und des 
Tragens einer fremden Krone Seitens des Regierungsverwesers
        <pb n="116" />
        — 108 — 
s. 8 13 der Verfassungsurkunde (wesentlich anders als beim König). 
Wegen der ökonomischen Sicherstellung des Regierungsverwesers 
s, u. beim Finanzwesen. 
7. Der Regierungsverweser tritt an die Stelle des Königs 
zur Ausübung seiner Rechte auch in dessen Eigenschaft als Haupt 
der Königlichen Familie, Hausgesetz 88 63, 67, 68. 
IV. Der beauftragte Stellvertreter des Königs, VU. 89 
Abs. 1. 
1. Die Verfassung enthält wegen dieser Stellvertretung nur 
die wenigen Worte in § 9 „und für die Verwaltung nicht selbst 
Vorsorge getroffen hat oder treffen kann.“ Es könnte sich sogar 
fragen, ob hier überhaupt von der Aufstellung eines Stellver- 
treters die Rede sei; ausdrücklich gesagt ist dies nicht, dennoch 
aber nicht zu bezweifeln. 
2. Schwierigkeit der Beantwortung der Frage nach Voraus- 
setzungen, Dauer, Umfang der übertragbaren Regierung, Ver- 
hältniß zur Regierungsverwesung. 
3. Person des Stellvertreters, Rechtsstellung desselben. 
4. Der Stellvertreter hat lediglich ein immer nur im einzel- 
nen Fall aufgetragenes Amt, ist nicht durch die Verfassung berufen; 
er handelt nicht als selbständiger Repräsentant des Königlichen 
Willens, sondern der König handelt durch ihn. 
5. Kann der Regierungsverweser einen Stellvertreter auf- 
stellen? 
6. Vorgekommene Fälle seit 1831. 
a) Reise des Königs ins Ausland Sommer 1837. 
Spezialrescript des Königs vom 23. Juni 1837 (ministeriell 
contrasignirt) an das Gesammtministerium, welches ermächtigt 
wird, in den an den König gelangenden Angelegenheiten Ent- 
schließung zu fassen und Resolution zu ertheilen, sofern es nicht 
selber die Rückkehr des Königs abzuwarten für angemessen findet; 
die vom König selbst zu unterschreibenden Verfügungen sollen 
sämmtliche Minister unterschreiben. 
b) Ebenso Frühjahr 1838. Spezialrescript des Königs vom 
17. April 1838 ganz wie zu a. 
c)Aufenthalt des Königs auf dem Königstein wegen der 
Dresdener Unruhen Mai 1849, Kgl. Erklärung d. d. Festung
        <pb n="117" />
        — 109 — 
Königstein, den 8. Mai 1849 (ministeriell contrasignirt). Der 
König beauftragt das Gesammtministerium, alle diejenigen in- 
zwischen vorkommenden Regierungshandlungen für ihn vorzu- 
nehmen, welche keinen Aufschub gestatten, bei denen aber die Kgl. 
Entschließung wegen der gestörten Communikation nicht eingeholt 
werden kann. 
d) Abwesenheit des Königs von Dresden wegen der poli- 
tischen Verhältnisse Sommer 1866. 
Kgl. Verordnung vom 16. Juni 1866 (von allen Ministern 
contrasignirt). Als Stellvertreter wird eine Landescommission einge- 
setzt (drei Minister und ein General), und zwar unter ausdrücklicher 
Beziehung auf § 9 der Verfassungsurkunde. Die Landescommission 
wird bevollmächtigt, alle Angelegenheiten, welche nach der Ver- 
ordnung vom 7. November 1831 5. sonst zur Königlichen Ent- 
schließung vorzutragen wären, zu entscheiden. 
V. Der Mitregent. 
Durch eine Urkunde, welche König Anton und Prinz Maxi- 
milian unter Mitunterzeichnung der wirklichen Geheimen Räthe 
am 13. September 1830 ausstellte, berief der König im Einver- 
ständnisse mit Prinz Maximilian und unter Verzicht desselben auf 
die Nachfolge in die Krone den Prinzen Friedrich August zum 
„Mitregenten“, so daß alle zur Königlichen Entschließung zu 
bringenden Sachen dem König im Beisein des Mitregenten vor- 
getragen und die hierauf beschlossenen Ausfertigungen vom Mit- 
regenten mitvollzogen werden sollten. Eine Bekanntmachung des 
Königs allein von demselben Datum erklärt dasselbe und begehrt 
von den Ständen, den öffentlichen Dienern und den Unterthanen, 
daß sie den Prinzen als Mitregenten anerkennen, ihm nächst dem 
König Treue und Gehorsam leisten, und sich gegen ihn in allen 
Stücken so, wie es getreuen Unterthanen gebührt, bezeugen. Diese 
Mitregentschaft dauerte bis zum Tod des Königs Anton, 6. Juni 
1836, in welchem Augenblick der Mitregent König wurde. 
Die Verfassung selbst erging während der Mitregentschaft 
und ist vom Mitregenten mitunterzeichnet s. o. § 2. Dennoch ist 
die Mitregentschaft nirgends in der Verfassung als eine mögliche 
Einrichtung aufgestellt.
        <pb n="118" />
        — 110 — 
9 19. 
Staatsrath und Ministerium. 
I. Aus dem Hofrath, der höchsten, den Fürsten umgebenden 
Behörde, schied sich unter Curfürst August 1574 das Geheime 
Consilium aus. Nach der Organisation von 1817/21 bestand 
das nun als Geheimer Rath bezeichnete Collegium aus den wirk- 
lichen Geheimenräthen (Conferenzministern) und einigen weiteren 
Mitgliedern, hatte den König in den wichtigsten Landesangelegen- 
heiten zu berathen, zwischen ihm und den Verwaltungsorganen, 
über welche ihm die Aufsicht zukam, zu vermitteln. Die Königlichen 
Entschließungen ergingen aber im Geheimen Cabinet (gegründet 
von Friedrich August 1.; Cabinetsminister). Im Geheimen Rath 
lag auch der Ansatz einheitlicher Verwaltung des ganzen König- 
reichs incl. der Lausitzen. Für die Berathung der wichtigsten 
Angelegenheiten behielt sich der König die Berufung eines Staats- 
raths vor. 
1I1. Die Verfassung von 1831 8§ 41 schuf das Ministerium 
und die Verordnung vom 7. November 1831 erklärte den Ge- 
heimen Rath und das Geheime Cabinet für aufgehoben und richtete 
zum unmittelbaren Dienst des Königs die Cabinetscanzlei ein. 
Als facultatives Organ zur Berathung des Königs hat die Ver- 
fassungsurkunde § 41 den Staatsrath hinzugefügt; seine Einrich- 
tung ist näher bestimmt durch die Kgl. Verordnung vom (16. No- 
vember 1831, dann) 29. Mai 1855. Auch seine Berufung im 
einzelnen Fall ist für den König rein facultativ. 
III. Die Einrichtung der 6. Ministerien s. Verfassungsur- 
kunde § 41 und Verordnung vom 7. November 1831. An der 
Spitze eines jeden steht ein Ministerialvorstand oder Minister. 
Ihre Bedeutung ist durch das constitutionelle System gegeben 
(s. auch die späteren S§). 
Die persönliche Stellung der Minister beruht im Allgemeinen 
auf der Staatsdienergesetzgebung (s. u.). Es werden jedoch die 
Minister vom König frei ernannt und entlassen; auch der Minister 
selbst kann auf Grund seiner verfassungsmäßigen Verantwortlich- 
keit um Enthebung von seinem Amt bitten; der entlassene Minister
        <pb n="119" />
        — 111 — 
behält 3 seines Ministergehalts als Wartegeld, muß sich aber 
die Berufung zu einer anderen, dem Ministerposten nächststehenden, 
Stelle gefallen lassen Staatsdienergesetz §§ 4, 9; eine Beschrän- 
kung des Königs ergiebt sich aus S§ 41 der Vll.; es müssen nämlich 
der Kultusminister und mindestens zwei weitere Minister der evan- 
gelischen Confession angehören. Die Verfassungsurkunde erwähnt 
die Ministerien oder Minister oder einzelne derselben in 88 20, 
41, 43, 57, 65, 88, 99, 105, 110, 111, 134, 140, 141, 142, 145. 
IV. Die Minister bilden zusammen das Gesammtministerium, 
das als die oberste collegiale Staatsbehörde bezeichnet wird, Ver- 
fassungsurkunde § 41 Abs. 2. Nach §5 1 der Verordnung vom 
7. November 1831 können demselben auch Staatsminister ohne 
Portefeuille angehören, was der Verfassung nicht entspricht. Das 
Gesammtministerium als besondere, von den Ministern (auch 
„sämmtlichen Ministern“) unterschiedene Behörde, ist collegial ver- 
faßt. Die Zuständigkeit des Gesammtministeriums (im Allge- 
meinen s. die Verordnung vom 7. November 1831 4. 6) ist erst 
weiterhin darzustellen. Die Verfassungsurkunde erwähnt das Ge- 
sammtministerium oder die oberste Staatsbehörde in §§ 11, 14, 
31, 36, 41, 58, 99, 103, 110, 111, 115, 131, 132, 133, 138, 140. 
§ 20. 
Verwaltungsorganisation. 
I. Die Minister und das Gesammtministerium sind einerseits 
Regierungs-, andererseits Verwaltungsorgane (s. u.). Hier aber 
ist nur eine Skizze der Verwaltungsorganisation zu geben. 
Als oberste Verwaltungsbehörde unter dem Geheimen Rath 
erschien vor der Verfassung der ursprünglichen Anlage nach die 
Landesregierung; sie war eigentlich der Hofrath nach Ausscheiden 
des Geheimen Raths; sie vereinigte innere Verwaltung und Justiz; 
sie behielt auch bis zuletzt Justizbefugnisse. Daneben bestand vor 
der Verfassung als höchste Justizbehörde das Appellationsgericht 
zu Dresden (das alte Oberhofgericht zu Leipzig war nur noch
        <pb n="120" />
        — 112 — 
Civilgericht bei Streitigkeiten Privilegirter). Im Finanzwesen 
zeigte sich an der Spitze als Wirkung des Dualismus der stän- 
dischen Verfassung die Doppelorganisation des Geheimen Finanz- 
collegiums (seit 1582) und des Obersteuercollegiums (seit 1576). 
Für die Militärangelegenheiten bestand die Kriegsverwaltungs- 
kammer (seit 1634 sich entwickelnd) und für den unmittelbaren 
Dienst des Fürsten die Geheime Kriegscanzlei (1824). Für Kirchen- 
sachen der Kirchenrath. 
Eine Trennung der Justiz von der Verwaltung war selbst 
in dieser höchsten Organisation nicht durchgeführt. 
In mehreren dieser Collegien bestand die sogenannte Lateral- 
verfassung (Doctorenbank, Adelige Bank). Im Gebiet der Justiz 
und Polizei und der allgemeinen Verwaltung folgten weiter ab- 
wärts in Unterordnung unter die Landesregierung die Kreis- 
hauptleute und die Amtshauptleute (Curfürst August), wesentlich 
als Aussichtsorgane und Vollzugsorgane für die höheren Behörden, 
aber im Gebiet der Polizei auch mit eigener Gewalt ausgestattet. 
Die unmittelbare Justiz und Polizei endlich kam einerseits 
den landesherrlichen Aemtern (Justizämtern 2c), andererseits den 
städtischen Obrigkeiten und den Gutsherrn als Patrimonialobrig= 
keiten zu. 
II. In der Consequenz der neuen Ministerialeinrichtung 
erklärte die Verordnung vom 7. November 1831 die Kriegsver- 
waltungskammer und die Geheime Kriegscanzlei, die Landes- 
regierung und den Kirchenrath für aufgehoben. Das Appellations= 
gericht, das Oberhofgericht und das Obersteuercollegium blieben 
vorerst noch bestehen; das Geheime Finanzcollegium wurde umge- 
staltet; an die Stelle der Landesregierung wurde transitorisch 
einerseits das Landesjustizcollegium, andererseits die Landes- 
direction gesetzt. Die Lateralverfassung wurde in Gemäßheit des 
§ 34 der Verfassungsurkunde beseitigt. Die Trennung der Polizei 
und Verwaltung wurde wenigstens für die oberen Behörden in 
Aussicht genommen. 
Im Gebiet des Finanzwesens war durch die Verfassungs- 
urkunde selbst ein neues Organ geschaffen wurden, die Staats- 
schuldencasse (eingerichtet 1834) Verfassungsurkunde § 107. Nun 
wurde auch der bisherige Dualismus (s. auch § 19 der Verfassungs-
        <pb n="121" />
        — 113 — 
urkunde) beseitigt, 1833 das Obersteuercollegium und das Geheime 
Finanzcollegium aufgehoben unter Vereinigung des Finanzwesens 
im Finanzministerium, dem die nöthigen Unterbehörden in neuer 
Gliederung untergeordnet wurden. 1842 wurde die Oberrechnungs- 
kammer geschaffen. 
Im Gebiet der Justiz und der inneren Verwaltung begann 
die neue Organisation mit den Gesetzen A CD von 1835. 
Durch das B Gesetz insbesondere wurde das Appellationsgericht, 
das Oberhofgericht und das Landesjustizcollegium aufgehoben und 
die Gerichtsbarkeit der höheren Verwaltungsbehörden beseitigt, da- 
gegen 4 Appellationsgerichte und ein Oberappellationsgericht ein- 
gerichtet. Durch die Verordnung vom 6. April 1835 wurden die 
bisherigen Kreishauptmannschaften und die Landesdirection aufge- 
hoben; ihre Aufgaben gingen zum Theil an das Ministerium des 
Innern über. Es wurde aber gleichzeitig das ganze Königreich 
in 4 Kreise getheilt (Bautzen, Dresden, Leipzig und Zwickau) und 
in jedem Kreis eine collegiale Kreisdirection als allgemeine Mittel- 
stufe, besonders aber für die innere Verwaltung, in der Unter- 
ordnung unter das Ministerium des Innern geschaffen. 1842 
erhielten die Amtshauptmannschaften eine neue Instruction, durch 
welche ihre Befugnisse gegenüber der Justiz vermindert wurden 
(s. auch Verordnung vom 22. März 1845). Durch das Gesetz 
vom :-2. Juni 1846 wurden Friedensrichter eingerichtet. Nach- 
dem dann weiter das Gesetz vom 23. November 1848 sehr radical 
durchgegriffen hatte, nahm die umfängliche Gesetzgebung vom 
11. August 1855 unter Aufhebung des Gesetzes von 1848 die 
Aufgabe weiter auf. Die Gerichtsbarkeit wurde ausschließlich 
Königlichen Gerichten übertragen. An die Stelle aller bisherigen 
Untergerichte traten die Gerichtsämter und die Bezirksgerichte. 
Das Friedensrichterinstitut wurde neu organisirt. Die Verwal- 
tungsobrigkeit der früheren Untergerichte ging auf die Gerichts- 
ämter über, soweit sie nicht den Stadträthen zukam, in Unter- 
ordnung unter die Verwaltungsbehörden. Den Gutsherren blieben 
aber auch jetzt noch gewisse obrigkeitliche Befugnisse, namentlich 
die unmittelbare Locolpolizei. Die Gesetzgebung von 1873 (Or 
ganisationsgesetz vom 21. April, Gemeindegesetze) entzog den Ge- 
richtsämtern die Verwaltungsobrigkeit, unter Uebertragung derselben 
9
        <pb n="122" />
        — 114 — 
theils an die Gemeinden bezw. selbständigen Gutsbezirke, theils 
an die Amtshauptmannschaften. An die Stelle der Kreisdirectionen 
traten wieder Kreishauptmannschaften. Diese wie die Amtshaupt- 
mannschaften wurden unter Aufnahme der sog Selbstverwaltungs- 
einrichtung neu organisirt. Damit war die Trennung von Justiz 
und Verwaltung durchgeführt. Das Jahr 1877 brachte dann die 
Reichsjustizgesetzgebung. 
III. Die jetzige Verwaltungsorganisation umfaßt einheitlich 
das ganze Königreich. Soweit sie die speciellen Gebiete betrifft, 
ist sie hier nicht darzustellen. Dem Ministerium des Innern aber 
ist eine Reihe allgemeiner Organe untergeordnet, die zu den 
Grundeinrichtungen des Staates überhaupt gehören: Die Kreis- 
hauptmannschaften, Amtshauptmannschaften und Gemeindeorgane. 
1. Die ganze Verwaltung des Staats ist nach dem Real- 
system in 6 Verwaltungsdepartements zerlegt Vll. 8§ 41, Verordnung 
vom 7. November 1831. An der Spitze eines jeden steht der 
Minister, der also der Chef der Verwaltung seines Departements 
ist. Von der Departementsgliederung ausgenommen, also keinem 
Minesterium oder keinem Einzelministerium untergeordnet sind 
das Hauptstaatsarchiv, die Oberrechnungskammer, das Disciplinar- 
gericht, der Staatsgerichtshof, und in gewisser Hinsicht die Staats- 
schuldencasse. 
2. Jedes Ministerium schließt die dem Minister beigegebenen 
Arbeiter (Ministerialräthe) in sich; ferner sind ihm nach Bedürfniß 
seiner Aufgabe weitere Behörden untergeordnet. Nach dem Orga- 
nisationsgesetz von 1873 § 23 haben aber die Kreishauptmann- 
schaften alle (nicht abgeschaffte oder auf andere Behörden über- 
gegangene) Geschäste zu besorgen, welche den Kreisdirectionen, 
namentlich auch innerhalb der Ressorts des Ministeriums der 
Finanzen und des Kriegs, obgelegen haben. Und ebenso bleibt 
nach § 6 jenes Gesetzes den Amtshauptmannschaften ihr seitheriger 
geschäftlicher Wirlungskreis; sie sind namentlich das erstinstanz- 
liche Organ der Landesverwaltung in allen Angelegenheiten, für 
welche nicht die Gemeindebehörden zuständig oder besondere Be- 
hörden und Organe bestellt sind. Endlich ist in den Städten I 
der Stadtrath, in den Städten II und in den Landgemeinden der 
Bürgermeister und der Gemeindevorstand das örtliche Organ der
        <pb n="123" />
        — 115 — 
Staatsverwaltung, soweit nicht andere Behörden dazu bestimmt 
sind St. I8 100; StO. II Art. IV § 11; LG. 8§ 73. 
3. Das Ministerium des Innern ist im Verhältniß zu den 
übrigen Departements das allgemeine; ihm sind namentlich alle 
Hoheitssachen, soweit sie nicht in die übrigen einzelnen Departe- 
ments einschlagen, und alle zum innern Staatsrecht gehörige 
Angelegenheiten überwiesen Verordnung vom 7. November 1831 
§ 4 C1, 2. Den Aufgaben dieses Departements dienen dann in 
erster Linie die Kreis= und Amtshauptmannschaften, die dem 
Ministerium des Innern dienstlich untergeordnet sind. Daneben 
aber umschließt das Departement des Innern noch mancherlei 
specielle Organe. Immer aber treten, wo nöthig, die allgemeinen 
Organe ein. Auch dienen die Gemeindeorgane in der vorhin an- 
gegebenen Weise der im Departement des Innern eingeschlossenen 
staatlichen Verwaltung als Organe. Die Gemeinden haben aber 
auch ihren selbständigen Antheil an der innern Verwaltung, und 
es ist dies abgesehen von ihren eigenen Angelegenheiten, ihre 
wichtigste Aufgabe. Davon soll später gehandelt werden. 
IV. Hinsichtlich der innern Organisationsverhältnisse ist noch 
Folgendes zu bemerken: 
1. Das Organisationsrecht selbst ist nirgends im Allgemeinen 
normirt. 
2. Die Einrichtung der einzelnen Organe ist ihrem Zweck 
entsprechend verschieden. Namentlich wird der Unterschied zwischen 
Collegialsystem und Büreausystem wichtig. Die Ministerien sind 
im Allgemeinen nach dem Büreausystem eingerichtet. 
Die Kreis= und Amtshauptmannschaften haben durch das 
Organisationsgesetz von 1873 eine neue Organisation erhalten 
durch Einführung des sog. Selbstverwaltungskörpers in der Form 
des Kreisausschusses und Bezirksausschusses. Der Bezirksausschuß 
ist in erster Linie Communalorgan s. o. § 14. Dann aber dient 
er auch der amtshauptmannschaftlichen Staatsverwaltung. Der 
Kreisausschuß ist nur Organ der kreishauptmannschaftlichen Staats- 
verwaltung, nicht zugleich Communalorgan; namentlich hat er 
keine Beziehung zu den Kreisverbänden (oben § 12); er gehört 
der neuen nicht der alten Kreisorganisation an. Die Organisation 
des Kreisausschusses ist im Organisationsgesetz von 1875 F 26 flg. 
9#.
        <pb n="124" />
        — 116 — 
enthalten. Gebildet wird er aus Abgeordneten, die von den Be— 
zirksversammlungen und bezw. eximirten Städten (Rath und 
Stadtverordneten zusammen in gemeinsamer Sitzung Bezirksver— 
bandsgesetz § 36) des Kreises aus den zu den Bezirksversamm- 
lungen Wählbaren gewählt werden. Das Amt der Kreisausschuß- 
mitglieder hat denselben Charakter und dieselbe Dauer wie das 
der Bezirksausschußmitglieder (loben § 14). An der Spitze des 
Kreisausschusses steht der Kreishauptmann. Bezirksausschuß und 
Kreisausschuß treten im Allgemeinen nur da in Thätigkeit, wo 
dies das Organisationsgesetz oder andere Gesetze bestimmen. Nament- 
lich gilt dies da, wo sie entscheidende Organe sind. Als berathende 
Organe können sie auch durch die Anordnung höherer Organe, 
und durch den Kreishauptmann resp. Amtshauptmann selbst (also 
für diese facultativ) zur Thätigkeit berufen werden. Wo nun 
aber die Ausschüsse nicht mitwirken, da ist die Kreishauptmann- 
schaft wie die Amtshauptmannschaft im Allgemeinen nach dem 
Büreausystem eingerichtet (während die Kreisdirectionen für alle 
wichtigeren Angelegenheiten collegial waren). Dem Kreishaupt- 
mann und dem Amtshauptmann sind übrigens abgesehen von den 
Ausschüssen zur Stellvertretung und Unterstützung nach Maßgabe 
des Bedürfnisses weitere eigentliche Beamte beigegeben. 
Die Einrichtung der Gemeindeorgane s. v. § 13. 
3. Auch über die Coordinations= und Subordinationsver- 
hältnisse der Organe sind keine einheitlichen allgemeinen Vor- 
schriften ergangen. Einzelnes wird unten zur Sprache kommen. 
Von der Verantwortlichkeit insbesondere ist erst an einer späteren 
Stelle zu handeln. Ebenso vom Verhältniß der Staatsgewalt zu 
den Gemeindeorganen. Die Dissciplin innerhalb der staatlichen 
Organisation ist durch die Staatsdienergesetzgebung geordnet 
worden. 
8 21. 
Die Staatsdienergesetzgebung. 
I. Auf Grund des § 44 der Verfassungsurkunde erging das 
Staatsdienergesetz vom 7. März 1835 (dazu die Verordnung d. e. d.). 
Dasselbe wurde vielfach abgeändert durch die Gesetze vom 9. April
        <pb n="125" />
        — 117 — 
1872, 5. März 1874, 3. Juni 1876 (zwei weitere Gesetze vom 
24. April 1851 und vom 29. Mai 1852 sind durch die Gesetze 
von 1872 und 1876 aufgehoben worden). Die beiden Gesetze von 
1872 und 1874 betreffen nur die Pensionen; das Gesetz von 
1876 ist sehr umfänglich und allgemein; namentlich enthält e 
die neue Ordnung des Disciplinarstrafwesens. 
II. Diese gesammte Gesetzgebung gilt nicht für den öffent 
lichen Dienst überhaupt, sondern in einer engeren Begrenzung. 
Staatsdiener im Sinne der Sächsischen Gesetzgebung sind: vermöge 
ausdrücklicher specieller Bestimmung die Beamten der Staats- 
schuldencasse, im Allgemeinen aber Diejenigen, „welche zu einem 
beständigen öffentlichen Amt vom König oder den dazu beauf- 
tragten Staatsbehörden auf Stellen eingesetzt sind, mit denen ein 
bestimmtes jährliches Einkommen aus der Staatscasse verbunden 
ist" Gesetz 1835 § 1. Es muß also vor Allem eine mit festem 
Einkommen ausgestattete objective Stelle vorhanden sein, diese 
Stelle muß ein öffentliches Amt sein, und sie muß dem Diener 
als ein beständiges öffentliches Amt übertragen werden (vorüber- 
gehende Dienstaufträge, privatrechtliche Dienstverhältnisse zum 
Fiscus oder zu Staatsdienern, Dienstleistungen für das Publicum, 
das ganze Ehrenamt fallen nicht unter den Begriff des Staats- 
dienstes); das Einkommen der Stelle muß aus der Staatscasse 
fließen (es fallen also aus dem Begriff des Staatsdieners hinaus 
die aus der Civilliste und aus Kgl. Privatcassen besoldeten 
Diener, ferner die Geistlichen und Kirchendiener, sofern diese Vor- 
aussetzung zutrifft, dann die Lehrer und Verwaltungsbeamten der 
nicht ganz aus der Staatscasse unterhaltenen Unterrichtsanstalten, 
die Militärbeamten); endlich fallen unter den Begriff nur die 
vom König oder von Staatsbehörden angestellten Diener (damit 
scheiden aus die Communal= und Stiftungsbeamten, selbst wenn 
sie aus Staatscassen bezahlt würden). 
Oeffentliche Diener, welche nicht unter den Begriff der Staats- 
diener fallen, haben vielfach ihr besonderes, dem Recht der Staats- 
diener ähnliches Recht erhalten, auf dessen Darstellung aber ver- 
zichtet werden muß (s. auch Gesetz 1835 § 49). 
III. Diener, deren Dienst eine höhere wissenschaftliche Aus- 
bildung nicht fordert, können auf vierteljährliche Kündigung an-
        <pb n="126" />
        — 118 — 
gestellt werden Gesetz 1835 § 5. Im Uebrigen ist die Anstellung 
der Staatsdiener während der ersten 2 Jahre nach dem Eintritt 
in den Staatsdienst in der Regel widerruflich. Davon soll im 
Nachfolgenden nicht weiter die Rede sein. 
IV. Jeder im Staatsdienst Angestellte erhält ein Bestallungs- 
decret G. 1835 § 6. Die Behörde, bei welcher dasselbe ausge- 
fertigt wird, heißt die Anstellungsbehörde G. 1835 § 3. In dem 
Bestallungsdecret ist namentlich der ganze Dienstgenuß mit ge- 
nauer Sonderung des eigentlichen Diensteinkommens aufzuführen 
G. 1835 § 6. Die nähere Bestimmung des Diensteinkommens 
s. in § 10 des G. 1835. Wegen Dienstreiseaufwands s. Gesetz 
vom 15. März 1880. 
Jeder Staatsdiener wird bei seinem ersten Eintritt in den 
Staatsdienst eidlich verpflichtet (auch der neu wieder eintretende 
früher entlassene Staatsdiener; gelangt ein Staatsdiener auf eine 
neue Stelle, so hat er unter Hinweisung auf den früheren Eid 
Handschlag zu leisten). Cautionspflichtige Beamte haben die 
Caution vor der Uebernahme der bez. Vermögensverwaltung und 
vor der Verpflichtung zu leisten G. 1835 § 7. Gesetz und Ver- 
ordnung vom 20. Februar 1879; Vl. 8 139. 
Die Frage, wann das Staatsdienerverhältniß für den Staats- 
diener begründet ist, ist im Gesetz nicht beantwortet. Ganz im 
Allgemeinen und im Hinblick auf das normale Verfahren wird man 
sagen müssen, daß das Dienstverhältniß begründet ist mit der 
Verpflichtung (und der unmittelbar sich anreihenden Aushändigung 
des Bestallungsdecrets) s. auch G. 1835 § 11, G. 1876 § 43 und 
Verordnung vom 20. Februar 1879 § 5. Dabei ist dann aber 
vorausgesetzt, daß diese Acte den Amtsantritt bezeichnen, daß also 
nicht zuvor schon der Berufene in das Amt selbst zur thatsächlichen 
Ausübung desselben eingesetzt worden ist. 
V. Die Pflichten, die der Staatsdiener übernimmt, sind theils 
allgemeiner theils besonderer Art. Die allgemeinen sind theils in 
§ 139 der Verfassungsurkunde, theils in der Eidesformel (Ver- 
ordnung vom 20. Februar 1879) zum Ausdruck gebracht s. auch 
nachher die Voraussetzungen des Disciplinarverfahrens. 
Die allgemeinen Pflichten betreffen hauptsächlich die unmittel- 
bare Führung des Amts.
        <pb n="127" />
        — 119 — 
Die besonders formulirten Pflichten (Gebote und Verbote) 
sind: das Verbot, ohne Urlaub vom Amte abwesend zu sein 
G. 1876 § 4 ldie Wirkung des Urlaubs auf den Gehaltsbezug 
G. 1835 § 15; die besonderen Vorschriften wegen des Eintritts 
von Staatsdienern in den Reichstag, Landtag, Landessynode, 
Stadtrath, Stadtverordnetencollegium 2c. gehören nicht hierhert; 
Verbot von Privaterwerbsgeschäften ohne Genehmigung G. 1836 
8§ 2, 3 lbetrifft zum Theil auch sonstige zur Haushaltung des 
Dieners gehörige Personen; zur Uebernahme einer mittelbar oder 
unmittelbar mit Remuneration verbundenen Vorstands-, Verwal- 
tungsraths= oder Ausfsichtsrathsstelle einer auf Erwerb gerichteten 
Gesellschaft darf Genehmigung nicht ertheilt werden]; Verbot der 
Annahme eines remunerirten Nebenamts ohne Genehmigung G. 
1876 §2, dagegen Pflicht, besondere Staatsaufträge ohne beson- 
dere Belohnung zu übernehmen G. 1835 § 14; Pflicht des Amts- 
geheimnisses 1835 8•7 (wegen der Zeugnißpflicht s. die Prozesse): 
Verbot der Geschenkannahme in Beziehung auf das Amt (soweit 
sie nach dem SGB. § 331 nicht strafbar ist) ohne Genehmigung 
G. 1876 8 5. 
Weiter ist wegen der Pflichten bezw. Pflichtverletzuungen der 
Staatsdiener auf das Strafrecht zu verweisen (S#B. Abschn. 28). 
VI. Disciplinarstrafwesen G. 1876 § l5 flg. (wegen der 
gerichtlichen Bestrafung von Beamten s. das Strafrecht). Dasselbe 
tritt ein gegenüber dem Staatsdiener, welcher die Pflichten ver- 
letzt, die ihm das Amt auferlegt, oder welcher sich durch sein Ver- 
halten in oder außer dem Amt der Achtung, des Ansehens oder 
des Vertrauens, die sein Beruf erfordert, unwürdig zeigt. 
Als Disciplinarstrafen sind zugelassen Verweis, Geldstrafe 
bis zum Betrag eines Monatseinkommens, Dienstentlassung (Frei- 
heitsstrafen nicht mehr). Disciplinäre Dienstentlassung ist auch 
zulässig, wenn ein Staatsdiener in Concurs geräth oder durch 
ungeordnete Vermögenslage das für die dienstliche Stellung er- 
forderliche Ansehen beeinträchtigt. 
Disciplinarbehörde ist die Dienstbehörde (die dem Diener 
nächstvorgesetzte Behörde im Gegensatz gegen die Anstellungsbehörde 
s. o. IV G. 1835 § 3) bezw. das vorgesetzte Ministerium und das 
Disciplinargericht. Die Verfügung eines Verweises oder einer
        <pb n="128" />
        — 120 — 
Geldstrafe steht der Dienstbehörde bezw. dem Ministerium zu; auf 
Dienstentlassung kann nur das Disciplinargericht erkennen. Dis- 
ciplinargericht ist in erster Instanz die Disciplinarkammer, in 
zweiter Instanz der Disciplinarhof. Das Verfahren vor dem 
Disciplinargericht wird durch Anordnung des betreffenden Mini- 
steriums veranlaßt; zunächst findet eine Voruntersuchung statt, 
auf welche hin das Ministerium das Verfahren einstellen oder 
Verweis oder Geldstrafe verfügen kann oder die Sache vor die 
Disciplinarkammer verweist. Die Disciplinarkammer entscheidet 
darüber, ob dem Antrag des Staatsanwalts auf Dienstentlassung 
stattzugeben sei oder nicht. Gegen ihre Entscheidung steht dem 
Angeschuldigten und dem Staatsanwalt die Berufung zu, über 
welche der Disciplinarhof endgiltig entscheidet. Hat das Dis- 
ciplinargericht dem Antrag auf Dienstentlassung nicht stattgegeben 
und zugleich die dem Antrag zu Grunde liegende Anschuldigung 
für unbegründet erklärt, so ist von weiterem Disciplinarverfahren 
keine Rede mehr. Hat aber das Disciplinargericht die letztere 
Erklärung nicht abgegeben, so kanu das Ministerium Verweis 
oder Geldstrafe verfügen. Im Uebrigen hat die Anstellungsbehörde 
das zur Ausführung des Erkenntnisses des Disciplinargerichts 
Erforderliche zu verfügen. 
Das Dissciplinarverfahren ist einzustellen, wenn der Ange- 
schuldigte seine Entlassung ohne Pension (und Wartegeld) (s. u.) 
nachsucht. 
Das Disciplinarverfahren findet gegen active und quiescirte 
Staatsdiener statt (das letztere ergiebt sich aus dem Begriff des- 
selben). Pensionirte Staatsdiener dagegen sind dem Disciplinar- 
verfahren nur nach Maßgabe des G. 1876 § 47 ausgesetzt d. h. 
es kann ihnen disciplinargerichtlich die Pension entzogen werden 
im Fall der Verurtheilung zu Freiheitsstrafen wegen Verbrechens 
oder Vergehens nach den näheren Vorschriften des § 47. 
Ueber das Verhältniß der Disciplinaruntersuchung zur ge- 
richtlichen Untersuchung s. G. 1876 § 34. 
Nicht zu verwechseln mit dem Disciplinarverfahren ist das 
Zwangsverfahren zur Erzwingung der Ausführung einzelner 
Dienstgeschäfte durch einen säumigen Staatsdiener G. 1835 § 16.
        <pb n="129" />
        — 121 — 
VII. Was die Beendigung des Amtes betrifft, so wird sie 
abgesehen vom Tod G. 1835 § 17 theils durch den Diener selbst 
theils durch den Staat veranlaßt. In beiden Beziehungen hat 
der Diener seine gesetzlichen Rechte. 
Wie die Begründung, so betrifft auch die Beendigung zunächst 
das bestimmte einzelne Amt. Es tritt aber mit der ersten An- 
stellung der Angestellte in den Staatsdienerstand überhaupt ein 
und er bleibt in demselben bis zur Entlassung ohne Gehalt und 
Pension. 
Hiernach ist nun im Einzelnen Folgendes zu bemerken. 
1. Entfernung aus einem Amt unter Uebertragung eines 
anderen — Versetzung G. 1835 § 9. 
Versetzung ist zulässig aus administrativen Rücksichten oder 
in Folge organischer Einrichtungen. Geschieht sie mit Zustimmung 
des Dieners, so unterliegt sie keinen weiteren Beschränkungen 
(über Aufrücken in eine höhere Stelle oder einen höheren Gehalt 
G. 1835 § 8). Gegen den Willen des Dieners ist sie ihm gegen- 
über immer zulässig und in jeder Weise, wenn die Voraussetzungen 
der Entlassung ohne Pension vorhanden sind. Ohne diese Vor- 
aussetzungen nur auf eine seinen Fähigkeiten oder seinen bisherigen 
Dienstverhältnissen entsprechende, objectiv mindestens mit demselben 
Einkommen und Rang, welche der Diener bisher hatte, verbun- 
dene Stelle und unter Belassung des bisherigen Titels (8 9 
Abs. 1 und 4 sind nicht ganz klar im Verhältniß zu einander). 
Wegen der Umzugskosten der Versetzten s. § 9 cit. und G. 
1876 § 1. 
2. Entfernung aus einem Amt ohne Uebertragung eines 
anderen, aber ohne definitiven Austritt aus dem activen Staatsdienst 
überhaupt — Quiscirung G. 1835 8 19. 
Die Quiescirung ist dem Diener gegenüber zulässig in dem 
Fall, wo in Folge von Organisationsänderungen die bisherige 
Stelle des Dieners bleibend eingeht, dann aber auch aus Rücksicht 
auf die Verwaltung; in diesem letztern Fall jedoch nur nach 
Gutachten der Dienst= und der Anstellungsbehörde, nach Berathung 
im Gesammtministerium, mit Genehmigung des Königs (daß die 
Dienst= und Anstellungsbehörde und das Gesammtministerium mit 
der Quiescirung einverstanden sein müssen, ist kaum zu bezweifeln),
        <pb n="130" />
        — 122 — 
auch muß der Diener selbst vorher Gelegenheit zu einer Gegen— 
vorstellung erhalten haben. 
Der Quiescent behält bisherigen Rang und Titel und /0 
seines bisherigen Einkommens als Wartegeld (oder ein Wartegeld 
in der Höhe der ihm jetzt zukommenden Pension, falls dieser Be- 
trag höher ist als ½0 seines Einkommens). Der Quiescent steht 
zur Disposition und ist deshalb hinsichtlich des Aufenthalts 
außerhalb des deutschen Reichs (G. 1876 § 45) beschränkt; er 
muß einzelne Aufträge der Staatsbehörde übernehmen, und sich in 
jedem seiner Berufsbildung und seiner früheren Dienststellung an- 
gemessenen Amt anstellen lassen, wobei er jedenfalls das frühere 
Einkommen voll erhalten muß (Umzugskosten). 
3. Entlassung aus dem Staatsdienst mit Pension G. 1835 
§§ 18, 19, 36;: G. 1874; G. 1876 88 6 flg., 38 flg. 
Die Pensionirung ist dem Diener gegenüber natürlich immer 
möglich mit seinem Willen. Sie ist aber unter gewissen Voraus- 
setzungen auch möglich gegen seinen Willen und endlich kann sie 
unter gewissen Voraussetzungen von ihm gefordert werden. 
a) Pensionirung findet nur statt hinsichtlich desjenigen Die- 
ners, der wenigstens 10 Jahre lang im Staatsdienst gewesen ist; 
für kürzere Dienstzeit ist überhaupt kein Pensionssatz aufgestellt 
G, 1876 §§ 10, 38. 
b) nach erfülltem 65sten Jahr oder nach 40 Dienstjahren 
kann der Diener ohne Weiteres seine Entlassung mit Pension 
nehmen G. 1835 § 18; G. 1876 § 6. Ebenso kann im ersteren 
Fall ohne Weiteres seine Pensionirung verfügt werden G. 1876 8 7. 
Ebenfalls kann die Pensionirung verlangt oder verfügt wer- 
den, wenn der Diener durch ein körperliches Gebrechen oder wegen 
Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung der 
Amtspflicht dauernd unfähig geworden ist. Hier aber findet eine 
Untersuchung hinsichtlich der Voraussetzungen bezw. ein Verfahren 
zu Gunsten des zu Pensionirenden statt G. 1876 §§ 10, 11, 12. 
I#) Pensionirung findet statt hinsichtlich der activen und der 
quiescirten Staatsdiener G. 1835 § 19; G. 1876 § 8. 
d) Die Pensionssumme ergiebt sich aus der Zahl der Dienst- 
jahre einschließlich der Ouiescenzjahre in Prozenten desjenigen 
Diensteinkommens, welches der Diener vor seiner Pensionirung
        <pb n="131" />
        — 123 — 
bezw. Quiescirung ein Jahr hindurch wirklich bezogen hat. Der 
niederste Pensionssatz (nach 10jähriger und vor 15jähriger Dienst— 
zeit) beträgt 30 % des Einkommens; weiterhin hat das Gesetz von 
Jahr zu Jahr den Pensionssatz festgestellt; der höchste beträgt 
80% des Einkommens (nach 39jähriger Dienstzeit und mehr; 
Quiescenten können keine das Wartegeld übersteigende Pension 
bekommen) G. 1835 § 19; G. 1876 § 38. Ueber Verkürzung 
der Pension wegen Verschuldung der Dienstunfähigkeit s. G. 1876 
§ 14. Ueber Erhöhung der gesetzlichen Pension s. G. 1876 § 39 
Nähere Bestimmungen über die Berechnung der Dienstzeit und 
der Pension s. G. 1876 8 38 j. f., 8§ 40, 43, 44 und G. 1874 
(Einrechnung der Militärdienstzeit). Ueber das Wegfallen oder 
Ruhen einer Pension wegen Nichterhebung oder wegen Anstellung 
außerhalb des Deutschen Reichs oder wegen Erwerbs eines Ein- 
kommens oder einer neuen Pension G. 1835 § 36; G. 1876 
§§ 41, 45. 
e) Der seinen wesentlichen Aufenthalt außerhalb des Deutschen 
Reiches nehmende Pensionirte erleidet in der Regel einen Abzug 
von 10% an der Pension G. 1876 § 45. 
) Die Beschlußfassung über Pensionirung eines Dieners 
kommt der Anstellungsbehörde zu G. 1876 §#§ 7, 10, 11, 13. 
4. Entlassung aus dem Staatsdienst ohne Pension (bezw. 
Wartegeld) G. 1835 §F 18. 
a) sie kann vom Diener immer verlangt werden G. 1835 
§ 18; s. auch G. 1876 § 33. [Der wirkliche Austritt kann aber 
bis zur Erledigung der amtlichen Geschäfte, Ablieferung der Acten 
und Rechnungsablegung über etwaige Vermögensverwaltung aus- 
gesetzt werden, und überhaupt im Interesse des Dienstes auf drei 
Monate.) 
b) gegen den Willen des Dieners ist sie zulässig 
a) wenn bei Vorhandensein der Voraussetzungen der Pen- 
sionirung oben 3 b die 10 jährige Dienstzeit noch nicht vollendet 
ist (Unterstützungen in diesem Fall) G. 1876 8§ 9, 10. 
5) im Fall disciplinargerichtlicher Entlassung s. o. VI (auch 
in diesem Fall Unterstützung möglich G. 1876 § 35). 
c) die Entlassung ohne Pension betrifft nicht blos active 
Staatsdiener, sondern auch gquiescirte und pensionirte G. 1835
        <pb n="132" />
        — 124 — 
§ 19; G. 1876 § 47 (die Entlassung Pensionirter d. h. die Pen- 
sionsentziehung findet nur disciplinargerichtlich statt s. o.). 
Zu VII ist noch Folgendes zu bemerken 
a) ein Verlust des Amts als Folge eines gerichtlichen Straf- 
erkenntnisses nach § 31 flg. des SGB. bleibt hier ginz außer 
Betracht; ebenso die Frage, in wie fern hier Wiederanstellung 
zulässig ist. Pensionirte und ohne Pension Entlassene nach Z 3 
und 4 können wieder angestellt werden G. 1876 §§ 35, 41 (die 
Wiederanstellung ist aber auf beiden Seiten frei). 
b) im Fall der Krankheit eines Staatsdieners tritt zunächst 
Urlaub ein (ohne Abzug) G. 1835 § 15; bei länger dauernder 
oder wiederholter Krankheit nach den näheren Bestimmungen des 
Gesetzes Setzung auf Wartegeld (7/10 des Einkommens) auf ein 
Jahr; dann bei fortdauernder Krankheit Pensionirung bezw. Ent- 
lassung ohne Pension G. 1876 § 8; s. o. 3, 4 b, a. 
I) der freiwillig ohne Pension abgehende und der pensionirte 
Staatsdiener behält in der Regel Titel und Rang; der disciplinar- 
gerichtlich Entlassene verliert sie; der im disciplinargerichtlichen 
Verfahren Angeschuldigte kann die Fortsetzung des Verfahrens 
durch Entlassungnehmen s. o. VI nur abwenden unter Verzicht auf 
Titel und Rang (aber auch die freiwillige Resignation vor Beginn 
des Disciplinarverfahrens giebt das Recht zur Entziehung von 
Titel und Rang, wenn Umstände vorhanden sind, welche den 
Diener zur disciplinargerichtlichen Dienstentlassung gqualifiziren 
würden); disciplinargerichtliche Pensionsentziehung s. o. VI hat 
Verlust von Titel und Rang zur Folge; einem Pensionirten kann 
Titel und Rang auch vom Ministerium entzogen werden, „wenn 
er durch sein Verhalten sich der allgemeinen Achtung unwürdig 
erweist" G. 1835 § 18; G. 1876 S§ 33, 35, 47. 
d) jedem pensionirten oder entlassenen Diener ist auf sein 
Verlangen von der Anstellungsbehörde ein Entlassungsdecret aus- 
zufertigen, in welchem namentlich auch auszusprechen ist, ob dem 
Diener Titel und Rang belassen ist G. 1835 § 31. 
e) Suspension vom Amt ist nur zulässig als provisorische 
Maßregel im Fall des gerichtlichen oder disciplinargerichtlichen 
Strafverfahrens nach den näheren Vorschriften des G. 1876 § 37.
        <pb n="133" />
        — 125 — 
VIII. Das Diensteinkommen beginnt für den Diener im 
Zweifel mit dem ersten Tag des Monats, in welchem er ver- 
pflichtet wird; es dauert fort bis zum Beginn eines neuen Dienst- 
einkommens, sonst bis zum letzten Tag des Monats, in welchem 
der Dienst aufhört (noch ein Vierteljahr länger im Fall des § 12 
des G. 1876). Das Wartegeld beginnt mit dem Ende des Dienst- 
einkommens und dauert in derselben Weise fort wie das Dienst- 
einkommen. Die Pension beginnt mit dem Ende des Dienstein- 
kommens oder Wartegelds und dauert ebenfalls in der angegebenen 
Weise fort G. 835 858 11, 19; G. 1876 § 40. 
IX. Die Hinterlassenen der Staatsdiener. 
1. Beim Tod eines activen Staatsdieners kann nach Um- 
ständen noch eine temporäre Weiterverwaltung des Amts auf 
Rechnung der Hinterlassenen stattfinden G. 1855 8§8§ 17, 40. 
2. Die Erben erhalten das Diensteinkommen, Wartegeld oder 
Pension für den Rest des Sterbemonats s. VIII. Weiter erhalten 
dann die Wittwen und Kinder eines verstorbenen activen oder 
quiescirten Staatsdieners das Diensteinkommen oder Wartegeld 
noch für den dem Sterbemonat folgenden Monat (nach Umständen 
noch für 3 Monate) — sog. Gnadengenuß. Die Hinterlassenen 
von Pensionirten erhalten keinen Gnadengenuß. (Nach Umständen 
wird der Gnadengenuß auch gereicht, wenn Wittwen und Kinder 
nicht hinterlassen werden) G. 1835 SS§ 38/10; G. 1876 8N§ 48, 49. 
(Weitere Voraussetzungen der Erlangung des Gnadengenusses in 
§ 39 des G. 1835.) 
3. Die Wittwen (bis zur Wiederverheirathung) und Kinder 
(bis zum vollendeten 15 ten Jahr oder bis zu früherer Versorgung 
bezw. bis zur Verheirathung der Töchter) verstorbener Staats- 
diener (activer Staatsdiener, Quiescenten und Pensionirte) erhalten 
endlich von dem Augenblick an, wo der Gnadengenuß bezw. die 
Pension des Verstorbenen für sie aufhört, Pensionen G. 1835 
§ 38 flg.; G. 1872; G. 1876 § 36. Die Wittwenpensionen wer- 
den nach dem Diensteinkommen berechnet, welches der Verstorbene 
(auch der Quiescent und Pensionär) zuletzt im wirklichen Dienst 
bezog; sie betragen in der Regel ½ dieses Einkommens, doch nicht 
unter 60 Mark. Jedes Kind erhält ½ der Wittwenpension, wenn 
und so lang die Mutter lebt, andernfalls 3/10 der Wittwenpension,
        <pb n="134" />
        — 126 — 
aber nicht unter 30 bezw. 45 Mark. Weitere Voraussetzungen 
der Gewährung oder Fortdauer dieser Pension s. G. 1835 88 39, 
42. Im nichtdeutschen Ausland dürfen auch diese Pensionen nur 
mit einem Abzug von 10 % bezogen werden s. o. VII 3 e. G. 1835 
§ 45. Zur Bestreitung der Wittwen= und Waisenpensionen ist 
eine besondere Pensionsanstalt errichtet. Zu dieser sind die activen, 
quiescirten und pensionirten Staatsdiener selbst beitragspflichtig 
(mit 1—2 % des Diensteinkommens u. s. w.), Pensionirte jedoch 
nur, so lange sie pensionsfähige Frauen oder Kinder haben G. 
1835 §§ 38, 47; G. 1876 SF 4, 44. 
X. Beschränkung bezw. Verbot der Abtretung des Dienst- 
einkommens, Wartegelds und der Pensionen und der Wittwen- 
und Waisenpensionen; desgleichen der Inanspruchnahme durch 
Gläubiger G. 1855 §#§ 12, 35, 45; G. 1876 § 40. 
XI. Niemand hat ein Recht auf die Uebertragung eines 
Amts (Standesvorrechte sind beseitigt VU. § 34); Anwartschaften 
auf ein Amt sind ausgeschlossen G. 1835 § 8. Aber auch, 
wer ein Amt hat, hat kein Recht auf die wirkliche Dienst- 
leistung und die Dienststelle, wohl aber auf Einkommen, Quies- 
cenzgehalt, Pension und Titel und Rang G. 1835 §. 19 Einl. 
Da aber kein Staatsdiener willkürlich vom Amt entfernt werden 
darf, so muß er gegen eine ungesetzliche Entfernung geschützt sein. 
Sein Schutz liegt aber hier in den objectiven Vorschriften selbst, 
und nur bei Pensionirung wider Willen wegen Dienstunfähigkeit 
ist über die Einwendungen des Pensionirten vom Ministerium 
bezw. Gesammtministerium zu beschließen G. 1876 § 13; ganz 
besonders aber kommt ihm bei disciplinargerichtlicher Entlassung 
die Berufung an den Disciplinarhof zu. Jedenfalls aber kann 
der nach seiner Meinung gesetzwidrig vom Amt entfernte Staats- 
diener von dem verfassungsmäßigen Beschwerderecht nach allge- 
meinen Grundsätzen Gebrauch machen. 
Aber auch, wenn ein Staatsdiener durch Versetzung, Quies- 
cirung, Pensionirung, Entlassung, oder durch eine sonstige dienst- 
liche Verfügung pecuniär oder in Beziehung auf Titel und Rang 
verletzt zu sein behauptet, so steht ihm doch im Allgemeinen in 
der Verfolgung dieser Rechte der Rechtsweg nicht offen G. 1835 
88 30, 51; G. 1876 § 47. Allein das Recht aus § 49 der Ver-
        <pb n="135" />
        — 127 — 
fassungsurkunde kann ihm nicht entzogen werden“) (s. auch 8 30 
Abs. 2 des G. 1835). 
Etwaige Verletzungen durch den Fiscus als solchen, Nicht- 
ausbezahlung verfallenen Einkommens te. gehören nicht hierher. 
8 22. 
Die Ständeversammlung. 
I. Die heutige Ständeversammlung knüpft an die alten Erb— 
ländischen und Oberlausitzer Stände in gewisser Weise an. 
Von eigentlichen Landständen kann man erst reden, seit die 
Bischöfe, Stifter, Klöster, Vasallen und Städte sich den Geld— 
anforderungen der Landesherrn gegenüber vereinigten und organi— 
sirten, um ihre stets freie Bewilligung zu wahren. Dieser Prozeß 
war für die sächsischen Länder um die Mitte des 14ten Jahr- 
hunderts abgeschlossen, wo den Stiftern 2c. und Vasallen die 
Städte hinzutraten. Die Vereinigung der erbländischen Stände 
im 15ten Jahrhundert (erster gemeinsamer Landtag von 1438) 
s. o. § 2 V l. Die Reformation brachte Aenderungen; doch be- 
hielten die reformirten Stifter ihre Landstandschaft. Im 16ten 
Jahrhundert (definitiv anerkannt im 17 ten Jahrhundert) traten 
die Universitäten hinzu. Beide zusammen bildeten den Prälaten- 
stand. Sie und die großen Vasallen, die Grafen und Herren, 
waren die erste Classe der Landstände, die mit den übrigen Stän- 
den kaum verbunden war. Die zweite Classe war die Ritterschaft, 
die dritte die Städte. Die Ritterschaft theilte sich in die Besitzer 
der schriftsässigen und der amtssässigen Rittergüter; die ersteren 
erschienen persönlich auf den Landtagen, die anderen schickten Ab- 
geordnete; für die ersteren war stiftsmäßiger Adel gefordert; ebenso 
bedurften ihn die ritterschaftlichen Abgeordneten, das Wahlrecht 
aber war durch Adel nicht bedingt. Die Städte erschienen durch 
Abgeordnete, welche von den Stadträthen aus ihrer Mitte gewählt 
wurden. Für alle Mitglieder der Ständeversammlungen war 
  
*) S. hierzu jetzt D. EGWG. J 11.
        <pb n="136" />
        — 128 — 
evangelische Confession gefordert. Ritterschaft und Städte theilten 
sich je wieder in Collegien: engerer Ausschuß, weiterer Ausschuß 
der Ritterschaft, allgemeine Ritterschaft, engerer Ausschuß, weiterer 
Ausschuß der Städte, allgemeine Städte. Jedes dieser 6 Collegien 
bildete eine landständische Curie. Jedes hatte seine besonderen 
Mitglieder. Die Zusammensetzung war permanent. Der engere 
Ausschuß der Ritterschaft ergänzte sich beim Abgang einzelner 
Mitglieder aus dem äußeren, der äußere Ausschuß wurde gleich- 
falls vom engeren ergänzt und zwar aus der allgemeinen Ritter- 
schaft; die Städte des engeren und des weiteren Ausschusses waren 
ein für allemal bestimmt; zu der allgemeinen Ritterschaft und den 
allgemeinen Städten gehörten die in keinem Ausschuß befindliche 
Ritterschaft bezw. Städte. 
Uebrigens hatte sich die Einrichtung zu dieser Gestalt nur 
allmählich entwickelt. Besonders wichtig für die Fixirung derselben 
war die Landtagsordnung von 1728. 
Auf dem Landtag von 1787 war die Zusammensetzung der 
Stände nach Römer Bod. III S. 26 folgende: l. Prälaten, Grafen 
und Herren: 3 Stifter, 2 Universitäten, 8 Grafschaften bezw. 
Herrschaften. II. Ritterschaft: 40 Mitglieder des engeren Aus- 
schusses (darunter ein Bevollmächtigter des Stifts Wurzen, 5 Amts- 
sassen), 60 Mitglieder des weiteren Ausschusses (darunter ein 
Bevollmächtigter des Hauses Schönburg, 2 Bevollmächtigte des 
Stifts Wurzen, 9 Amtssaßen), 75 Mitglieder der allgemeinen 
Ritterschaft. III. Städte: 21 Abgeordnete von 8 Städten im 
engeren Ausschuß, 31 Abgeordnete von 21 Städten im weiteren 
Ausschuß, 195 Abgeordnete von 100 Städten bei den allgemeinen 
Städten. 
Seit 1506 bezw. 1811 wurde der evangelisch-lutherischen 
Confession die katholische bezw. reformirte gleichgestellt s. o. 8 12. 
Durch die Landesabtretung von 1815 wurden die Landstände 
stark reduzirt s. o. § 2 V 3. Die Neuordnung mit Zuziehung 
von Lausitzer Elementen erfolgte definitiv durch die Kgl. Decrete 
vom 16. und 29. Oktober 1820. 
Was nämlich die Oberlausitzer Stände betrifft, so theilten 
sie sich in 2 Classen (s. auch oben § 16): Landschaft und Städte. 
Die Landschaft bestand aus dem Herrenstand (4 Standesherr-
        <pb n="137" />
        — 129 — 
schaften), den Prälaten (Domstift St. Petri zu Bautzen und 
3 Klöster) und der Ritterschaft (der im Besitz der Rittergüter be— 
findliche stiftsmäßige Adel). Die landtagsfähigen Städte sind die 
Sechsstädte (Bautzen, Görlitz, Zittau, Lauban, Camenz, Löbau). 
Die Landschaft bildete 3 Collegien: den engeren Ausschuß (die 
Standesherrschaften, das Domstift, die Klöster und 8 aus der 
Ritterschaft hervorgehende Beamte), den weiteren Ausschuß (28 
ritterschaftliche Abgeordnete und 2 Beamte), endlich die Rittertafel 
(die übrige Ritterschaft). 1815 wurden auch die Oberlausitzer 
Stände reduzirt; namentlich blieben von den 4 Standesherrschaften 
nur 2 (Königsbrück und Reibersdorf), von den Prälaten das 
Domstift und die zwei Klöster Marienstern und Marienthal, von 
den Städten nur die Vierstädte (Bautzen, Zittau, Camenz, Löbau) 
übrig. Die nothwendige Veränderung der Einrichtung erfolgte 
durch Rescript vom 28. August 1820. 
Die neue Einrichtung der Erbländischen Stände mit Hinzu- 
nahme von Oberlausitzer Elementen, wie sie 1820 hergestellt wurde, 
war nun folgendermaßen gestaltet: Die erste ständische Classe be- 
stand nun aus dem Hochstift Meißen, dem Haus Schönburg, dem 
Haus Solms-Wildenfels und der Universität Leipzig. Zur Ritter- 
schaft gehörten außer den beiden Oberlausitzer Standesherrschaften 
die Besitzer der schriftsässigen bezw. landtagsfähigen Rittergüter der 
Erblande und der Oberlausitz, welche Stiftsadel hatten. Die dieser 
persönlichen Qualität nicht theilhaftigen Besitzer von Gütern der 
angegebenen Art sendeten 40 lebenslängliche Abgeordnete ohne 
Unterschied des Standes. Dazu kamen dann noch die Abge- 
ordneten der Amtssassen (von allen Amtssassen gewählt aus dem 
amtssässigen stiftsmäßigen Adel). Der engere ritterschaftliche Aus- 
schuß bestand aus 36 Mitgliedern (darunter 11 Oberlausitzer, 
namentlich nicht blos die beiden Oberlausitzer Standesherrschaften, 
sondern auch das Domstift zu Bautzen und die beiden Oberlausitzer 
Klöster 2c.). Der weitere Ausschuß bestand aus 54 Mitgliedern 
(darunter 14 Oberlausitzer). Die Städte begriffen nun auch die 
der Oberlausitz; der engere Ausschuß bestand aus 8 Städten 
(darunter Bautzen und Zwickau), der weitere Ausschuß aus 
12 Städten (darunter Camenz und Löbau). Im Uebrigen ist die 
alte Einrichtung geblieben. 
10
        <pb n="138" />
        — 130 — 
Die Stände wurden thätig auf Landtagen, die vom Regenten 
einberufen wurden (Selbstversammlungsrecht seit 1728 nicht mehr 
geltend gemacht). Zeit und Ort waren gesetzlich nicht bestimmt; 
die Zeit hing von der letzten Steuerbewilligung ab; der Ort war 
seit 1631 Dresden (Landhaus 1775 erbaut). Das Verfahren 
war höchst complicirt. Gegenstand der Verhandlungen waren 
hauptsächlich die Vorlagen der Regierung, vor Allem die Steuer— 
bewilligung; dann aber auch allgemeine Landesangelegenheiten und 
Beschwerden Einzelner. Das zwischen den Ständen und dem 
Fürsten vermittelnde Organ war der Geheime Rath. Die wichtigsten 
Vereinbarungen wurden im Landtagsabschied zusammengefaßt. 
Die Prälaten, Grafen und Herren verloren immer mehr den 
Zusammenhang mit den übrigen Ständen und vertraten im 
Wesentlichen nur ihre eigenen besonderen Interessen. Ritterschaft 
und Städte aber waren im beständigen Verkehr mit einander und 
hatten auch eine einheitliche Organisation, sofern sie einen gemein— 
samen Vorstand in dem Erbmarschall (seit dem 15ten Jahrhundert 
erblich in der Familie der Grafen Löser; nach dem Aussterben 
dieser Familie 1818 trat weiterhin ein vom König ernannter 
Landtagsmarschall an die Stelle) besaßen. 
Die ganze Ständeeinrichtung beruhte auf dem altständischen 
System. Doch muß hervorgehoben werden, daß seit 1820 den 
gewählten Mitgliedern der schriftsässigen Rittergüter Vollmacht 
und Instruktion von ihren Wählern nicht ertheilt werden durfte. 
Die Verfassung von 1831 s. o. § 2 V5 ging zum modernen 
Repräsentativsystem über (bes. Vl. S§ 63, 68, 78, 81, 83), schloß 
sich aber vielfach an die alte Einrichtung an. Es giebt nur Eine 
Ständeversammlung für das ganze Königreich Vll. § 61. Diese 
aber theilt sich in zwei Kammern: Erste und zweite Kammer 
Vl. §S 61, 63, 68. Der 7te Abschnitt der Verfassungsurkunde 
oder §8§ 61—137 (77 von den 154 §§ der Verfassungsurkunde) 
ist den Ständen gewidmet. Die seit 1831 ergangenen Verfassungs- 
gesetze betreffen größtentheils die Stände s. o. § 3. 
II. Zusammensetzung der Stände. 
1. Erste Kammer Vll. 88 63 flg. (Z. 13, 17, 1868). 
Vorbemerkung. Ständemitglieder können nur einzelne Men- 
schen sein; § 63 der Vll. hat aber zu Z. 2, 4, 12 die Bollmacht-
        <pb n="139" />
        — 131 — 
geber als die eigentlich Berufenen bezeichnet; dieser Gedanke wurde 
auch zum Theil auf Z. 5 und 9 ausgedehnt. Dadurch sind gewisse 
Schwierigkeiten entstanden, namentlich hinsichtlich des Hauses 
Schönburg. 
a) 46 feste Sitze; dazu die Prinzen des Kgl. Hauses Vll. 8§# 63. 
b) Elemente der früheren Erbländischen und Oberlausitzer 
Stände; neu Vll. § 63 1, 8, 10, 17 zum Theil 13; Prinzip der 
Interessenvertretung s. bes. Vll. § 63 9. 
J) Ordentliche Mitglieder § 63; Rechtsgrund ihrer Berufung: 
a) Rechtsact: 
Ernennung durch den König 14, 17. 
Die nach Z. 14 zu Ernennenden gehen aus dem engeren Kreis 
der Rittergutsbesitzer bezw. der Mitglieder des Schönburg'schen 
Hauses hervor nach den Bestimmungen des § 65 (s. dazu unten 4 b). 
Wahl 13. 
Vollmacht 2, 5, 11. 
Alle Bevollmächtigten gehen aus einem engeren Kreis hervor; 
die Bevollmächtigung ist res interna der Vollmachtgeber; wegen 
des Universitätsabgeordneten insbes. s. Univ.-Statut von 1880 § 29. 
5) Verhältniß: 
Familienstellung 1. 
Ant 8, 9, 10, 15, 16 (Praxis zu 16). 
Besitz 3, 6, 7 (nicht jeder Besitzer s. o. § 11 IV, VI). 
Rechtsgrund der Schönburg'schen Landstandschaft Z. 4, 127 
Z. 3, 4, 6, 7 12 zusammengefaßt in dem Begriff der Herrschafts- 
besitzer VU. 88 64, 67. 
d) In der ersten Kammer sind einige Stellvertreter und Be- 
vollmächtigte zugelassen. 
a) Der Capitular des Domstifts zu Bautzen als Stellver- 
treter des Decans § 63 9. Rechtsgrund seiner Berufung: Voll= 
macht des Capitels wie Z. 2, 11 (nicht Vollmacht des Decans). 
5) Stellvertreter der Herrschaftsbesitzer § 64 Satz 1. Rechts- 
grund ihrer Berufung: Familienstellung (nicht Vollmacht; An- 
wendung auf das Haus Schönburg). 
7) Bevollmächtigte der Besitzer der Herrschaft Wildenfels und 
der Schönburg'schen Receßherrschaften (nicht Lehnsherrschaften) 
§ 64 Satz 2 (Anwendung auf das Haus Schönburg). Rechts- 
10=
        <pb n="140" />
        — 132 — 
grund ihrer Berufung: Vollmacht. Beschränkung derselben auf 
den Kreis der Rittergutsbesitzer. 
Können die Bevollmächtigten y auch von den Stellvertretern 
6 bestellt werden? 
2. Zweite Kammer VU. 868 flg. 
a) Die Bestimmungen der Verfassung von 1831 wesentlich 
verändert durch das Verfassungsgesetz von (1861 dann) 1868. 
Jetzt 80 feste Sitze: #5 Abgeordnete der Städte und 45 Abge- 
ordnete der ländlichen Wahlkreise (Prinzig der Interessenvertretung). 
Stellvertretung gänzlich beseitigt. 
Ein Verzeichniß der Städte als Beilage zum Wahlgesetz von 
1868 (s. o. § 13 1). Seither vermehrt durch die Stadt Limbach 
Verordnung vom 31. Dezember 1882. Die ländlichen Wahlkreise 
umfassen Alles was nicht Stadt ist WG. 8 17. 
b) Der Rechtsgrund der Landstandschaft aller Mitglieder der 
II. K. ist ein Rechtsact, nämlich Wahl. 
3. Hiernach giebt es zwei Klassen von gewählten Stände- 
mitgliedern; einmal die 12 Abgeordneten der Gutsbesitzer der I. K. 
zu § 65 15, dann sämmtliche Mitglieder der II. K. Diese beiden 
Wahlen bilden den Gegenstand des besonderen Wahlgesetzes V. 
§§ 65, 74; wegen dessen rechtlicher Natur s. Vll. S8 77, 88. 
Das Wahlgesetz wurde mit den alten Ständen des Jahres 
1831 verabschiedet und mit dem Datum vom 24. September 1831, 
auf Grund des im Landtagsabschied von 1831 enthaltenen Vor- 
behalts, publizirt. Dieses Wahlgesetz wurde aufgehoben und er- 
setzt durch das Wahlgesetz vom 19. Oktober 1861 (im Anschluß 
au das Verfassungsgesetz von 1861), und an dessen Stelle end- 
lich trat das Wahlgesetz vom 3. Dezember 1868 (im Anschluß an 
das Verfassungsgesetz von 1868), zu dessen Ausführung die Ver- 
ordnung vom 4. Dezember 1868 erging. 
4. Ueber die Herstellung des Rechtsgrundes der Wahl (zur 
I. und II. K.) insbesondere ist nun Folgendes zu bemerken: 
a) Die Wahlen sind direct (1868). Sie gehen in Wahl- 
kreisen vor sich. 
Hinsichtlich der Wahlen zur I. K. giebt es 5 Wahlkreise (die 
4 erbländischen Kreise und die Oberlausitz), deren jeder 3 bezw. 2 
von den 12 Abgeordneten zu wählen hat WG. § 10. Do diese
        <pb n="141" />
        — 133 — 
Wahlen auf Lebenszeit geschehen, so giebt immer nur der Abgang 
eines Mitglieds Anlaß zu einer Neuwahl, welche dann in dem— 
selben Kreis vorzunehmen ist, von dem der Abgegangene ge— 
wählt war. 
Für die Wahlen zur II. K. bestehen so viele Wahlkreise als 
Abgeordnete; in jedem Wahlkreise wird ein Abgeordneter gewählt 
Vu. § 68; WWG. 88 16, 17. Die 4 (1868) größten Städte 
bilden 11 städtische Wahlkreise, alle übrigen Städte werden vom 
Ministerium des Innern in 24 Wahlkreise vertheilt WG. § 16. 
Ebenso werden aus dem platten Land die 45 ländlichen Wahl- 
kreise gebildet WG. § 17. S. jene 24 und diese 45 Wahlkreise in 
der Beilage zur Wahlverordnung von 1868 und wegen der Stadt 
Limbach die Verordnung vom 31. Dezember 1882. Die Wahlen 
zur II. K. geben eine zeitlich begrenzte Landstandschaft, sie sind 
daher periodisch vorzunehmen und werden nicht blos durch den 
Wegfall einzelner Gewählten veranlaßt. 
Die Abstimmung geschieht bei den Wahlen zur I. K. in jedem 
Wahlkreis in einer einzigen Versammlung aller Wähler WG. § 36. 
Für die Wahlen zur II. K. wird jeder Wahlkreis durch den Rath 
der Stadt bezw. die Amtshauptmannschaft in Wahlbezirke d. h. 
Abstimmungsbezirke getheilt WG. § 40, Organisationsgesetz von 
1873 § 5, Verordnung vom 22. August 1874 § 1, Verordnung 
vom 10. August 1875. 
Zur Leitung der Wahlen wird für jeden Wahlkreis bei 
Wahlen zur II. K. vom Ministerium des Innern ein Wahlcom- 
missar bestellt, für jeden Abstimmungsbezirk vom Rath der Stadt 
bezw. von der Amtshauptmannschaft ein Wahlvorsteher W. 
§§ 41, 42. Die Leitung der Wahlen zur I. K. überträgt das 
Gesetz den Kreisvorsitzenden bezw. dem Landesältesten der Ober- 
lausitz, die Wahlcommissare und Wahlvorsteher zugleich sind 
WeG. 8 36. 
Eine Wahl kann nur stattfinden auf Anordnung des Mini- 
steriums des Innern WG. 8§ 22. Dasselbe bestimmt zugleich den 
Tag der Abstimmung im ganzen Wahlkreis für Wahlen zur 
II. K. und zwar bei Total= und Partialwahlen (s. u.) einen und 
denselben Tag für sämmtliche Wahlkreise W G. § 39 (auch etwaige 
Spezialwahlen s. u. können darauf verschoben werden arg. WG.
        <pb n="142" />
        — 134 — 
§ 9). Für die Wahlen zur I. K. bestimmt der Wahlvorsteher 
die Zeit der Abstimmung WG. 88 37, 39. 
Das Stimmrecht wird ausgeübt auf Grund von Wahllisten, 
welche für jeden Wahlbezirk (bei den Wahlen zur I. K. für den 
Wahlkreis) herzustellen und vor jeder Wahl nach vorausgegangener 
Zulassung von Reklamationen abzuschließen sind WG. 88 23 flg., 40. 
Der Wähler giebt seine Stimme in Person mittelst ge- 
schlossenen Stimmzettels ab WG. §8 3, 28. Bei den Wahlen 
zur I. K. ist sofort nach Abgabe und Auszählung der Stimmen 
das Wahlergebniß der Wahlversammlung zu verkündigen WG. 
§ 37. Bei den Wahlen zur II. K. hat der Wahlvorsteher nach 
der Auszählung der Stimmen das Wahlprotocoll nebst den Wahl- 
unterlagen an den Wahlcommissar zu bringen, der in einer für 
die Stimmberechtigten des ganzen Kreises öffentlichen Wahlhand- 
lung das Ergebniß der Bezirkswahlen zusammenstellt und ver- 
kündigt WG. 88§ 44 flg. 
Wegen Wahlbeeinflussung, Einwirkung auf die Wahl mit 
unerlaubten Mitteln, Wahlfälschung, Wahlbestechung s. WG. 
§§ 51, 52; D. SG. 88 107, 108, 109. 
b) Das Wahlrecht kommt hinsichtlich der Wahlen zur I. K. 
in jedem Wahlkreis den Eigenthümern der darin belegenen Ritter- 
güter (s. o. § 11 III) zu; weiter aber auch den Eigenthümern 
anderer im Wahlkreis gelegener Güter des platten Landes, diesen 
aber nur, wenn das Gut wenigstens mit 3000 Steuereinheiten 
belegt ist WG. § 11 (es wird nämlich die Grundsteuer nach 
Steuereinheiten erhoben, indem auf je eine Mark des nach voraus- 
gegangener Vermessung und Abschätzung ermittelten Reinertrags 
eines Grundstücks Eine Steuereinheit gelegt wird Grundsteuergesetz 
von 1843 § 3). Wer in mehreren Wahlkreisen diese Forderung, 
erfüllt, hat auch in ihnen allen ein Wahlrecht WG. § 12. 
Zur II. K. können in jedem Wahlbezirk nur die in demselben 
Wohnenden wählen, und sie nur, wenn sie entweder innerhalb 
desselben ein Wohnhaus haben, oder wenn sie innerhalb des 
Königreichs Grundsteuern von eigenen Grundstücken oder Staats- 
einkommensteuer oder beides zusammen im Betrag von mindestens 
3 Mark jährlich entrichten. Bei jeder Wahl zur II. K. kann das 
Wahlrecht nur an Einem Ort des Wahlkreises bezw. sämmtlicher
        <pb n="143" />
        — 135 — 
Wahlkreise ausgeübt werden WG. 88 18, 18, 21, 25; WVO. 88 6, 8; 
Gesetz vom 2. August 1878 I. 
Dazu kommen aber noch weitere allgemeine Voraussetzungen 
und Erfordernisse des Wahlrechts in Beziehung auf beide Kam- 
mern, nämlich Sächsische Staatsangehörigkeit und Alter von 
25 Jahren Vll. § 73, WG. § 1, und Nichtvorhandensein eines 
der Ausschließungsgründe des § 2 des W. (. u. 5. 
Das Wahlrecht können aber bei der einzelnen Wahl nur 
diejenigen Berechtigten ausiüben, welche in die Wahllisten vor 
Abschluß derselben (s. a) ausgenommen sind (Ausnahme bei Wohn- 
sitzueränderung nach Schluß der Listen). Dagegen entsteht durch 
die Aufnahme von Nichtberechtigten in die Wahllisten kein Wahl- 
recht derselben WG. 88 26, 27. 
Wegen des Wahlrechts der Militärpersonen s. Reichsgesetz 
vom 2. Mai 1874 § 49. 
c) Wählbar zur I. K. sind die Eigenthümer von Rittergütern 
oder sonstigen Gütern des platten Landes innerhalb des König- 
reichs (nicht des Wahlkreises), welche mit wenigstens 4000 Steuer- 
einheiten belegt sind WG. § 13. Zur Wählbarkeit für die II. K. 
wird Steuerentrichtung von mindestens 30 Mark jährlich an 
Grundsteuer von eigenthümlichem Grundbesitz innerhalb des König- 
reichs oder an Sächsischer Einkommenssteuer oder an beiden zu- 
sammen gefordert WG. §§ 20, 21; Gesetz vom 2. August 1878 I. 
Weiter aber setzt die Wählbarkeit für beide Kammern voraus 
3 jährigen Besitz der Sächsischen Staatsangehörigkeit und ein Alter 
von 30 Jahren WG. § 4. Ebenso sind von beiden Kammern 
ausgeschlossen die vom Wahlrecht nach § 2 des WG. Ausge- 
schlossenen s. u. 5 sowie active Staatsminister und in activen aus- 
ländischen (nichtdeutschen) Diensten stehende Personen WG. 8§ 4. 
Wegen der Wählbarkeit von Militärpersonen s. Reichsgesetz 
vom 2. Mai 1874 §F 49. 
d) Berufen ist der Wählbare,) der die meisten der abge- 
gebenen giltigen Stimmen, mindestens aber ½ derselben, erhalten 
  
*) Anm. Das W. erklärt in § 28 Stimmzettel, welche eine nicht 
wählbare Person enthalten, für ungültig. Danach wäre also der Begriff eines 
gewählten Nichtwählbar-n unmöglich, weil nur der nach § 29 gewählt ist, der 
die meisten giltigen Stimmen erhalten hat. In S§§ 32, 38, 48 tritt aber
        <pb n="144" />
        — 136 — 
hat WG. 8 30. Ungiltig sind nach § 28 des W0. diejenigen 
Stimmzettel, welche über die Person des zu Wählenden Zweifel 
lassen, oder welche die Namen mehrerer Personen enthalten. Auf 
die Zahl der überhaupt abgegebenen Stimmen kommt nichts an. 
Hat Niemand die nöthige Stimmzahl erhalten, so ist nun eine 
engere Wahl zwischen den zwei Candidaten vorzunehmen, welche 
die meisten Stimmen erhalten haben nach den näheren Vorschriften 
des § 30. 
Ist der Gewählte nicht wählbar, so muß eine neue Wahl, 
Nachwahl, stattfinden WG. § 32. 
Der Gewählte hat das Recht, die Wahl, von der er sofort 
zu benachrichtigen ist, binnen 4 Tagen von der Benachrichtigung 
an abzulehnen; das Schweigen gilt im Allgemeinen als Annahme 
WG. 8 7; WVO. 8§ 23. Wird die Wahl rechtzeitig abgelehnt, 
so findet wiederum Neuwahl, als Nachwahl, statt WG. 8§ 32. 
Die engeren Wahlen und die Nachwahlen sind ein Bestand- 
theil der einen Wahl, bei der sie nöthig werden; sie sind daher 
auf denselben Grundlagen vorzunehmen, wie die erste Wahl, und 
werden im Allgemeinen von den Wahlcommissaren ex officio so- 
fort veranlaßt; nur zur Vornahme einer Nachwahl wegen Nicht- 
wählbarkeit des Gewählten bedarf der Wahlcommissar der Ge- 
nehmigung des Ministeriums des Innern WG. S#§ 32, 38, 48, 49. 
Mit der Annahme der Wahl bezw. der rechtzeitigen Ab- 
lehnung ist die Wahl geschlossen. Der Wahlcommissar hat nun- 
mehr dem Gewählten eine Legitimationsurkunde auszustellen 
W. 8 33. 
5. Der Rechtsgrund giebt ein Landstandschaftsrecht nur 
unter der Voraussetzung gewisser persönlicher Erfordernisse. Der 
Mangel derselben hindert die rechtliche Wirksamkeit des Rechts- 
grundes. Sofern aber der Rechtsgrund auf einem Rechtsact be- 
ruht, ergreift der Mangel der persönlichen Erfordernisse den 
Rechtsact selbst, so daß derselbe für eine derselben nicht ermangelnde 
Person wiederholt werden muß. 
dennoch der gewählte Nichtwählbare auf. Wenn von allen abgegebenen for- 
mell giltigen Stimmen ein Nichtwählbarer die meisten bekommen hat, dann ist 
keineswegs der in der Stimmenzahl folgende Wählbare gewählt, wie man 
nach § 30 annehmen müßte, sondern es muß eine neue Wahl stattfinden.
        <pb n="145" />
        — 137 — 
Diese Erfordernisse wurden hinsichtlich der Gewählten im 
Wahlgesetz von 1868 8 4 in der Weise bestimmt, daß auf die 
Erfordernisse des Wahlrechts in § 2 desselben Gesetzes hingewiesen 
wurde; § 74 der Verfassungsurkunde verweist auch hinsichtlich 
aller Mitglieder der I. K. auf dieselben Erfordernisse. 
Hiernach also sind von der Landstandschaft überhaupt aus- 
geschlossen alle, die nach § 2 des Wahlgesetzes von 1868 vom 
Wahlrecht ausgeschlossen sind, nämlich 
a) Frauenspersonen § 2 a. 
b) Personen unter väterlicher Gewalt oder Vormundschaft 
#20b. 
Tc) im gerichtlichen Concurs befindliche § 2 d. 
d) Empfänger öffentlicher Almosen § 2 (bis auf ein Jahr 
von der Wahlanordnung des Ministeriums zurück). Almosen ist 
nach §§ 33 flg. der Armenordnung von 1840 nicht gleichbedeutend 
mit öffentlicher Armenunterstützung, sondern der Theil derselben, 
welcher in baarem Geld oder Naturalien für den allgemeinen 
Lebensbedarf besteht. 
e) Unwürdige im Sinne von § 2 li. 
lit. f und i sind nicht mehr anwendbar. Die Zucht= und 
Arbeitshausstrafe der lit. g kann nicht mehr erkannt werden; ihr 
irgend eine Strafe des D. SGB. zu substituiren, geht nicht an. 
Ob lit. h noch neben dem D. SB. fortbesteht, ist sehr dispu- 
tabel; überwiegende Gründe dürften für den Wegfall sprechen; ist 
dies aber richtig, so darf man wiederum nicht etwas Anderes 
substituiren (keinespegs außer Zweifel; andere Ansicht in der 
Verordnung vom 29. Dezember 1870). Die Entsetzung der lit. e 
gehört gleichfalls unserem Recht nicht mehr an (9). 
So bleiben als Unwürdige nur übrig (abgesehen von transi- 
torischer Wirkung des früheren Rechts) 
a) Personen, welche von öffentlichen Aemtern, von der Ad- 
vocatur und dem Notariat suspendirt worden sind, auf die Dauer 
der Suspension lit. e (s. auch Rev. Allg. Städteordnung von 1873 
§ 44e). Der Begriff der Suspension muß aber wohl im Sinne 
des § 37 des Gesetzes vom 3. Juni 1876 genommen werden, wo- 
nach er die vorläufige Enthebung derjenigen bedeutet, welche in 
gerichtlicher Untersuchung sich befinden und verhaftet sind, oder
        <pb n="146" />
        — 138 — 
derjenigen, welche wegen solcher Delicte in gerichtlicher Unter— 
suchung sich befinden, wegen deren auf Verlust der Ehrenrechte 
oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter erkannt 
werden kann, oder endlich der im disciplinargerichtlichen Weg 
Entlassenen, so lang die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. 
Ob sich freilich diese letztere Unfähigkeit aufrecht erhalten läßt, 
währen die disliplinäre Entlassung selbst den Verlust der Land— 
standschaftsfähigkeit nicht zur Folge hat, ist zweifelhaft. 
5) Personen, welche zwangsweise in einer öffentlichen Bes- 
serungs= oder Arbeitsanstalt befindlich oder befindlich gewesen sind 
lit. g# (s. auch Rev. Allg. Städteordnung § 440). Unter diesen 
Anstalten sind aber jetzt nur die Landescorrectionshäuser zu ver- 
stehen (Verordnung vom 14. Dezember 1870 § 13; Wahlverord- 
nung von 1868 § 1), in welchen jetzt nur noch die von der 
Landespolizeibehörde nach § 362 des D. SGB. dahin Gewiesenen 
untergebracht werden. 
Diese reduzirten und der Revision bedürftigen Bestimmungen 
des Wahlgesetzes erhalten nun aber ihre Ergänzung durch § 344 
des D. SG., wonach von der Landstandschaft ausgeschlossen sind 
7) Personen, welchen durch gerichtliches Erkenntniß die bürger- 
lichen Ehrenrechte aberkannt sind, auf die Dauer der Entziehung. 
6. Es fragt sich weiter, ob nicht auch die im § 1 des Wahl- 
gesetzes von 1868 für das Wahlrecht im Allgemeinen geforderten 
Erfordernisse eines Alters von 25 Jahren und der Sachsischen 
Staatsangehörigkeit Erfordernisse der Landstandschaft überhaupt 
bilden; § 63 Z. 1 verb. mit § 74 der Vll. beweist aber, daß 
dies nicht der Fall ist und daß § 74 der VU. nur § 2 des W. 
im Auge gehabt hat. Es ist aber zu bemerken: 
a) Staatsangehörigkeit ist für die Gewählten ausdrücklich 
gefordert in § 4 des WG. und zwar müssen sie seit 3 Jahren 
dieselbe besitzen, um gewählt werden zu können. Von allen übrigen 
Mitgliedern (der I. K.) wird aber Staatsangehörigkeit nicht ge- 
fordert. Sie versteht sich jedoch von selbst, schon nach 88 24 
und 78 der Vl. 
b) ein Alterserforderniß ist nur aufgestellt hinsichtlich der 
Prinzen des Königlichen Hauses (Volljährigkeit) Vl. 8§ 63 1, 
hinsichtlich der Herrschaftsbesitzer (Volljährigkeit) Vll. § 64 und
        <pb n="147" />
        — 139 — 
hinsichtlich der Gewählten beider Kammern (Alter von 30 Jahren) 
VU. 8 73; WG. 8 4. 
7. Auch noch andere persönliche Erfordernisse der Land— 
standschaft werden für einzelne Classen der Ständemitglieder auf- 
gestellt: active Minister und besoldete Hofbeamte können vom 
König nicht nach § 63 Z. 14 der Vl. ernannt werden Vl. 
§ 65 Abs. 3 i. f. Active Minister und im activen nichtsächsischen 
Staatsdienst stehende Personen können nicht gewählt werden 
WG. 84. 
8. Die Entstehung des Landstandschaftsrechts der durch ein 
Verhältniß Berufenen ist unabhängig von ihrem Willen. Die 
Gewählten beider Kammern aber können die Wahl annehmen oder 
ablehnen s. o. Eben das muß auch angenommen werden hinsicht— 
lich der nach 8 63 14, 17 vom König Ernannten arg. WG. 88. 
Was aber die Bevollmächtigten betrifft, so geht diese Frage nur 
den besonderen Kreis an. 
Hier reiht sich § 75 der VU. an, der sich nur auf die Ge— 
wählten beider Kammern bezieht, und diese, sofern sie in öffent- 
lichen Diensten stehen, beschränkt, die Beschränkung selbst aber 
wieder begrenzt. Hierbei wird formell die hier nöthige Geneh— 
migung als Bedingung der Annahme (nicht als Urlaub) aufgefaßt 
s. auch WVO. § 23; wegen der Kosten der Stellvertretung Staats- 
dienergesetz von 1835 §.15, Gesetz vom 22. August 1876 § 24. 
9. In der Consequenz der Vorschriften über die Entstehung 
eines Landstandschaftsrechts ist die Möglichkeit einer mehrfachen 
Landstandschaft gelegen. Dieselbe ist nirgends in der Verfassung 
allgemein ausgeschlossen. Eine spezielle Ausschließung ist in § 65 
Abs. 3 der VU. zu finden. Eine mehrfache Landstandschaft auf 
Grund von Wahlen schließt § 7 des WG. aus. Sind dies Aus- 
nahmen von der Regel oder vielmehr spezielle Anerkennungen einer 
nicht zum förmlichen Ausdruck gekommenen allgemeinen Regel? 
10. Dauer und Beendigung der Landstandschaft. 
a) Die Landstandschaft der I. K. auf Grund eines Verhält- 
nisses hört auf, wenn für die betreffende Person dieses Verhältniß 
aufhört; die Bevollmächtigten in der I. K. verlieren ihre Land- 
standschaft, wenn die Vollmacht geändert wird Vl. 8 66. Die 
Gewählten und Ernannten der I. K. sind lebenslängliche Mit-
        <pb n="148" />
        — 140 — 
glieder Vll. § 63 13, 14, 17. Die Gewählten der II. K. sind 
regelmäßig auf 6 Jahre gewählt; alle 2 Jahre Partialerneuerung 
zu ½; Totalerneuerung nach Auflösung Vl. §§ 71, 116. Mit 
dem Moment der Auflösung hört die Landstandschaft aller Mit- 
glieder der II. K. auf (nicht aber der I. K., auch nicht der Ge- 
wählten derselben); sonst für jedes Mitglied der II. K. mit dem 
Tag der Partialwahl vor dem 4ten ordentlichen Landtag je nach 
ihrer Wahl, wenn sie bei einer allgemeinen Partialerneuerung 
gewählt sind. Ein Mitglied aber, das in einer Spezialwahl an die 
Stelle eines ausgefallenen Mitglieds der II. K. gewählt ist, behält 
die Landstandschaft so lange, als sie dem, an dessen Stelle es 
getreten, zugestanden hätte VU. § 71. 
b) Die Landstandschaft hört ferner für jedes Ständemitglied 
(abgesehen vom Tod) auf, wenn es die allgemeinen Erfordernisse 
oben 5 oder die Staatsangehörigkeit verliert VlU. 8§§ 71, 74, oder 
wenn die besonderen Voraussetzungen für dasselbe aufhören s. o. 
1, 4; insbesondere die Stellvertreter der Herrschaftsbesitzer ver- 
lieren ihre Landstandschaft mit dem Wegfall des Grunds der Stell- 
vertretung VU. § 64; die Bevollmächtigten, Ernannten und Ge- 
wählten, wenn die besonderen Voraussetzungen hinwegfallen Vl. 
88 63, 64 i. f, 65, 66, 71. 
e) Die Landstandschaft der Gewählten beider Kammern hört 
auf mit Anstellung oder Beförderung im Staatsdienst oder An- 
nahme eines besoldeten Hofamts Vll. 8§§ 66, 71. Die vom König 
nach § 63 Z. 14 Ernannten dagegen verlieren ihre Landstandschaft 
durch Staats= oder Hofdienst (s. o. 6) nicht Vl. 8 66. 
d) Freiwillig austreten können die Gewählten beider Kam- 
mern und die vom König nach § 63 14, 17 Ernannten W. 8 8 
(während des Landtags nur mit Genehmigung der Kammer). 
11. Die fortwährende Erhaltung der Landstandschaft für alle 
Sitze der II. K. beruht auf der regelmäßigen Partialerneuerung 
und der Totalerneuerung nach einer Auflösung. In der I. K. 
findet nur Abgang einzelner Mitglieder statt (auch im Kreis der 
Gewählten) und also auch nur Spezialerneuerung. Aber auch in 
der II. K. kann dasselbe eintreten f. 10. 
Diese spezielle Ergänzung im Fall des Todes oder sonstigen 
Wegfalls eines Ständemitglieds (s. auch WO. 8§ 27) erfolgt
        <pb n="149" />
        — 141 — 
hinsichtlich derjenigen Sitze der J. K., deren Landstandschaft auf 
einem Verhältniß ruht, durch Einrücken einer anderen Person in 
dieses Verhältniß, soweit davon überhaupt die Rede sein kann, 
hinsichtlich der Bevollmächtigten durch neue Bevollmächtigung, 
hinsichtlich der Ernannten durch neue Ernennung; die Gewählten 
beider Kammern endlich werden durch Spezialwahlen ersetzt (die 
Wahlen zur l. K. sind alle Spezialwahlen). Wegen der vom 
König Ernannten s. Vl. § 65 if. Eine Bestimmung wegen der 
Spezialwahlen s. in § 9 des WG. 
III. Ort und Zeit der Thätigkeit der Ständeversammlung. 
1. Kein Selbstversammlungsrecht der Stände Vl. 8 118. 
Thätigkeit nur auf Landtagen, die vom König einberufen werden, 
so lange dieselben nach dem Willen des Königs bestehen Vl. 
88§ 115, 116. Die Zwischendeputationen Vll. 8 114, Landtags- 
ordnung § 34 und der ständische Schuldenverwaltungsausschuß 
stellen keine Repräsentation des Volks dar. 
Ort des Landtags vom König für jeden Landtag frei zu be- 
stimmen VU. § 115 (thatsächlich Dresden). 
Ort und Zeit des Tagens immer (auch für Vertagung und 
nach Auflösung) für beide Kammern gleich Vll. 8 62. 
2. Landtagsperiode; ordentlicher Landtag, außerordentlicher 
Landtag Vl. 88§ 115; 11, 105; 143, 152. Getrennte ordentliche 
Landtage sind verfassungsmäßig nothwendig; außerordentliche Land- 
tage, auch wo die Verfassung sie fordert, werden stets durch 
ordentliche Landtage ersetzt. 
3. Zusammenhang der Landtagsperiode mit der Budget- 
periode und mit der Wahlperiode Vl. §§ 71, 98. Auf jedem 
ordentlichen Landtag soll das ordentliche Budget für die nächsten 
zwei Kalenderjahre festgestellt werden und das soll geschehen mit 
der unmittelbar vorher durch die periodische Partialwahl der II. K. 
erneuerten Ständeversammlung; das Budget soll ordentlicher Weise 
festgestellt sein vor Beginn der neuen Budgetperiode und es soll 
nicht lange zuvor festgestellt sein So kommt man zu dem 
Resultat, daß der ordentliche Landtag etwa in der zweiten Hälfte 
des zweiteu Budgetjahres zusammen treten muß; aus § 103 ließe 
sich aber noch eine bestimmtere Zeitangabe für den Beginn des 
ordentlichen Landtags ableiten (7 Wochen—6 Monate vor Ablauf
        <pb n="150" />
        — 142 — 
des zweiten Budgetjahres). Die wirkliche Bestimmung im einzelnen 
Fall ist dem König überlassen. 
Diese Zeitbestimmung wirkt zurück auf die Wahlperiode. 
Aus 8 71 der VU. geht hervor, daß der Austritt des Drittels 
der II. K. unmittelbar vor Beginn eines Landtags stattfinden, die 
neue Partialwahl aber diesem Austritt sofort folgen oder mit ihm 
zusammentreffen soll, nicht aber ihm vorangehen darf. Also wird 
als der feste Punkt für das Aufhören bezw. den Beginn des 
Wahlmandats der Tag der neuen Wahl anzusehen sein. 
Die vorstehende Regel kann durchbrochen werden durch eine 
Auflösung VU. 8 116. Offenbar muß hier bei dem neuen Zu— 
sammentritt der Stände die Ausloosung der II. K. nach § 71 der 
VU. stattfinden. Dann muß aber auch eine neue Wahlperiode 
hiermit beginnen. Die Inconvenienzen, die sich daraus ergeben, 
können durch neue Auflösung beseitigt werden. 
4. Einberufung und Schluß des Landtags durch den König 
Vu. 8§ 115, 116. 
Eröffnung und Entlassung der Ständeversammlung Vl. 8117; 
Landtagsordnung § 8. Landtagsabschied Vl. 8 119. 
Vertagung der Ständeversammlung Vl. S§ 116. 
Unterschied von Schluß und Vertagung; Nothwendigkeit des 
Schlusses vor Beginn der neuen Landtagsperiode. 
Auflösung der II. K. VIl. § 116. Die eigentliche Bedeutung 
liegt in dem Aufhören sämmtlicher Wahlmandate der II. K. mit 
der Wirkung einer neuen Totalwahl derselben, welche so früh 
vorzunehmen ist, daß binnen 6 Monaten von der Auflösung an 
die Stände wieder zusammentreten können; über diese Zeit hinaus 
darf der Zusammentritt nicht verschoben werden Vll. 88§ 71, 116. 
Die I. K. wird von der Auflösung der II. K. an bis zum Wie- 
derzusammentritt nach § 116 nur vertagt. Da aber die II. K. 
ganz neu bestellt wird, so muß für sie jedenfalls die Auflösung 
die Wirkung des Schlusses des Landtags haben und beim Wie- 
derzusammentritt ein neuer Landtag beginnen. Dann muß dies 
aber notwendig auch für die I. K. der Fall sein. Jedenfalls müssen 
die Geschäfte auch für sie bei der Auflösung definitiv abgebrochen 
werden. Dagegen könnte sich fragen, ob die I. K. nicht con- 
stituirt und organisirt bleibe, also beim Wiederzusammentritt sich
        <pb n="151" />
        — 143 — 
nicht neu zu constituiren und zu organisiren habe. Wenn aber 
auch für die I. K. ein neuer Landtag beginnt, so muß diese Frage 
verneint werden s. nachher IV. Am schwierigsten wird aber die 
Frage nach der Wirkung der Auflösung für die Landtags= und 
Wahlperiode, namentlich da die II. K. sowohl auf außerordent- 
lichen als auf ordentlichen Landtagen aufgelöst werden kann s. o. 3. 
Auch der Zusammenhang mit der Budgetperiode macht Schwierig- 
keiten. Muß der erste Landtag nach einer Auflösung ein ordent- 
licher sein oder kann er auch ein außerordentlicher sein, der kein 
Budget feststellt? Die Schwierigkeiten würden (übrigens auch 
nicht immer) sich beseitigen lassen, wenn der neue Landtag nach 
der Auflösung als Supplement des durch die Auflösung beendigten 
angesehen werden dürfte und auch eine neue Wahlperiode mit der 
Totalwahl nicht einzutreten hätte. Allein dies führt zu neuen 
Schwierigkeiten, und die Verfassung giebt keine Berechtigung zu 
dieser Annahme. 
IV. Constituirung der Ständeversammlung; Legitimation der 
Ständemitglieder. 
1. Die Ständeversammlung ist constituirt mit der Con- 
stituirung der beiden Kammern, die sich von ihrer Constituirung 
wechselseitig Nachricht zu geben haben (auch dem Gesammtmini- 
sterium) Landtagsordnung § 7. 
2. Die Kammern (auch die I. K.) constituiren sich immer 
nur je für einen Landtag; auf jedem, ordentlichen oder außer- 
ordentlichen, Landtag müssen sie sich also neu constituiren; während 
einer Vertagung bleiben sie constituirt; mit dem Schluß des Land- 
tags hört ihre Constituirung auf. 
3. Eine Kammer ist constituirt, sobald die beschlußfähige 
Anzahl (s. u.) von Mitgliedern legitimirt und das Directorium 
bestimmt ist Landtagsordnung § 7. 
Der Vorgang ist in beiden Kammern etwas verschieden, 
namentlich deshalb, weil in der I. K. der Präsident vom König 
ernannt, in der II. K. aber von dieser gewählt wird s. u. 
Nach § 115 der Vl. wird jedes Ständemitglied zum Land- 
tag durch eine besondere Missive einberufen. Nach der Landtags- 
ordnung §§ 2 flg. haben sich die Mitglieder jeder Kammer bei 
der Einweisungscommission ihrer Kammer (regulär das Directorium
        <pb n="152" />
        — 144 — 
vom letzten Landtag) anzumelden. Hierbei haben sich die Bevoll— 
mächtigten der 1. K. (Vu. § 63 2, 4, 5, 11, 12; § 63 9: Dom- 
capitular; § 64 i. f.) durch ihre Vollmacht zu legitimiren und die 
Stellvertreter des § 64 Satz 1 die Voraussetzungen und die per- 
sönlichen Erfordernisse ihres Rechts nachzuweisen; die Prinzen des 
Königlichen Hauses sind einem besonderen Anmeldungs= und 
Legitimationsact überhaupt nicht unterworfen; alle übrigen Mit- 
glieder beider Kammern legitimiren sich durch ihre Missive. Daß 
die Bevollmächtigten und die Stellvertreter der I. K. sich nicht 
durch die Missive legitimiren, rührt davon her, daß nicht sie per- 
sönlich, sondern die bevollmächtigenden Personen oder Corporationen 
oder die zu vertretenden Berechtigten eine Missive erhalten. Jeder 
Einweisungscommission ist aber ein Verzeichniß aller Personen 
(dza#uch der bevollmächtigenden oder zu vertretenden) mitzutheilen, 
welche die Missive erhalten haben.) Nur wer die Missive vor- 
weisen kann oder sich als Bevollmächtigter oder Stellvertreter 
eines durch Missive einberufenen Berechtigten zu legitimiren ver- 
mag, kann von der Einweisungscommission zugelassen werden. 
Sobald die Einweisungscommission einer Kammer so viele 
Angemeldete für legitimirt erklärt hat, als zur Vollzähligkeit nöthig 
sind, wird das Directorium, bestehend aus Präsidenten, Vicepräsi- 
denten und Secretären, hergestellt VuU. 3§ 67, 72; Landtags- 
ordnung §§ 7, 9. 
Der Präsident der I. K. wird vom König ernannt und ver- 
pflichtet VIu §§ 67, 82. Davon wird der vom Vorstand der 
Einweisungscommission zusammenberufenen ersten Versammlung 
der von der Einweisungscommission für legitimirt erklärten Mit- 
glieder Mittheilung gemacht; darauf übernimmt der ernannte 
Präsident selbst den Vorsitz, verpflichtet die Mitglieder Vll. § 82 
und veranlaßt die Wahl von Vicepräsidenten und Secretären 
Vu. 8§ 67. 
Die von der Einweisungscommission der II. K. für legitimirt 
erklärten Mitglieder werden von deren Vorstand zur ersten Ver- 
sammlung zusammenberufen; unter seinem Vorsitz werden zunächst 
*) Anm. Die Missiven gehen an die Herrschaftsbesitzer, auch wenn 
diese für ihre Person nicht einzutreten vermögen. Ist eine Vormundschaft für 
den Unfähigen eingesetzt, so kann diese entsprechendenfalls die Vollmacht ertheilen.
        <pb n="153" />
        — 145 — 
5 Abtheilungen ausgelost, dann Präsident, Vicepräsidenten und 
Secretäre gewählt Vl. § 72. Nachdem dann der Präsident vom 
König in Pfich genommen (im Schloß), werden durch ihn die 
Mitglieder der Kammer verpflichtet Vll. S 82. 
Nunmehr sind beide Kammern constituirt. Jetzt erst findet 
die feierliche Eröffnung des Landtags statt VU. § 117, Landtags- 
ordnung § 8, nach welcher die eigentliche Thätigkeit des Landtags 
beginnt. 
4. Legitimation der Ständemitglieder. 
a) Die Legitimation vor der Einweisungscommission ist 
provisorisch; die provisorisch Legitimirten haben aber Sitz und 
Stimme in ihrer Kammer, bis sie durch dieselbe für nicht legiti- 
mirt erklärt werden Landtagsordnung § 6. Die Einweisungs- 
commissionen geben bereits ein Urtheil über die Berechtigung ab, aber 
ohne eingehende Untersuchung auf Grund der vorgelegten Nach- 
weise; sie lassen zu, wo sie kein Bedenken haben, und neisen 
zurück, wo sie Bedenken haben, indem sie das Urtheil hierüber 
der Kammer überlassen. Daran schließt sich dann die Legitimation 
der Kammern selbst an; sie beschränkt sich auf die Prüsung des 
Rechts derjenigen, welche bei der Einweisungscommission sich mit 
den nöthigen Nachweisen angemeldet haben und von dieser ent- 
weder zugelassen, oder unter Vorbehalt der Prüfung der Kammer 
wegen vorhandener Bedenken zurückgewiesen wurden. Dagegen 
haben die Kammern nicht das Recht, Andere als diese für legiti- 
mirt zu erklären. 
b) In der l. K. bleibt es im Allgemeinen bei dem Urtheil 
der Einweisungscommission; eine weitere Prüfung tritt nur ein 
hinsichtlich einzelner Mitglieder, wenn Zweifel wegen ihrer Be- 
rechtigung erhoben werden. In der II. K. findet eine allgemeine 
Legitimationoprüfung durch die Abtheilungen statt; erhebliche Be- 
denken derselben werden der Kammer mitgetheilt, die darüber zu 
beschließen hat; ebenso geschieht das Letztere, wenn von Kammer= 
mitgliedern oder Stimmberechtigten Einwendungen erhoben wer- 
den; im Uebrigen machen die Abtheilungen den Kammern nur 
eine allgemeine Mittheilung; das Stillschweigen der Kammer auf 
diese enthält dann die Legitimation. 
C) Mit der Constituirung einer Kammer hört die Einweisungs- 
11
        <pb n="154" />
        — 146 — 
commission derselben auf; an ihre Stelle tritt hinsichtlich der später 
erscheinenden Mitglieder der Präsident; im Uebrigen gilt das zu 
a und b Gesagte auch hier. Auch diejenigen Mitglieder, deren 
Recht erst während des Landtags entsteht, sind nach a und b zu 
behandeln und können also namentlich, nur wenn sie einberufen 
sind, sich beim Präsidenten anmelden, und eventuell weiterhin 
durch die Kammer selbst legitimirt werden. 
d) Die Legitimation ist ein Urtheil darüber, ob der durch 
Missive Einberufene oder auf Grund der Missive Bevollmächtigte 
oder als Stellvertreter sich Anmeldende wirklich berechtigt ist zum 
Eintritt in die Kammer. Sie umfaßt also die ganze Frage der 
Berechtigung, den Berufungsgrund, die sonstigen Voraussetzungen, 
die persönlichen Erfordernisse. Dieses Urtheil hat jedenfalls keine 
Geltung über die Dauer des Landtags hinaus. Während des 
Landtags kann es ohne Zweifel wegen jetzt erst zur Kenntniß 
gekommener Thatsachen aufgehoben d. h. die Legitimationsprüfung 
wiederholt werden. Daß aber im Uebrigen die Kammer während 
des Landtags an ihr Urtheil rechtlich gebunden ist, muß nach dem 
allgemeinen Grundsatz des § 21 der Landtagsordnung angenommen 
werden. Wenn endlich in Frage steht, ob ein Kammermitglied in 
Folge später eintretender Thatsachen seine Berechtigung verliert, so 
hat die Kammer das Recht, diese Frage zu prüfen, den Verlust 
zu konstatiren und die Ausschließung des betreffenden Mitgliedes 
auszusprechen. 
e) Was insbesondere die gewählten Mitglieder, also die Mit- 
glieder der I. K. zu § 63 13 der Vll. und sämmtliche Mitglieder der 
II. K. betrifft, so gilt auch hinsichtlich ihrer das vorstehend Be- 
merkte. Das Legitimationsurtheil umfaßt hier die Wählbarkeit 
und die Wahl d. h. die Wahlberechtigung und das Wahlverfahren. 
Nach dem Wahlgesetz kann kein Zweifel darüber bestehen, daß die 
Entscheidung auf alle hier einschlagenden Fragen während der 
Wahl, bis zur Ausstellung der Legitimationsurkunde, den Wahl- 
bezw. Verwaltungsbehörden zusteht. Die Ausstellung der Legiti- 
mationsurkunde ist die Erklärung der Wahlbehörde, daß die be- 
treffende Person und keine andere gewählt sei. Nur diese Person 
kann Mitglied werden WG. §§ 6, 33. Nur in dem Fall, wo. 
die Wahlbehörde die Person, welche sie unter der Voraussetzung
        <pb n="155" />
        — 147 — 
ihrer Wählbarkeit als gewählt ansehen würde, als nicht wählbar 
erkennt, kann sie eine Neuwahl nur mit Genehmigung des Mini— 
steriums des Innern vornehmen WWG. S§ 38, 48 d. h. das Urtheil 
über die Wählbarkeit ist dem Ministerium des Innern vorbehalten 
und maßgebend für die Wahlbehörde. Auch die gewählten Mit- 
glieder beider Kammern legitimiren sich nach § 2 der Landtags- 
ordnung durch die Missive, von der Legitimationsurkunde ist hier 
gar nicht die Rede. Offenbar kann aber die Missive nur erhalten, 
wer die Legitimationsurkunde erhalten hat. Und weiter wird 
man sagen müssen, daß die Missive dem, der die Legitimations- 
urkunde erhalten hat, nicht verweigert werden darf. Immerhin 
kann er sich ohne die Missive nicht legitimiren. 
Die Kammern selbst können nur über die Legitimation der 
auf diesem Wege eingetretenen Gewählten ihr Urtheil abgeben 
d. h. sie entweder für legitimirt erklären oder ihre Ausschließung 
beschließen WG. 88 6, 34; Landtagsordnung § 6 Abs. 1, 3, wobei 
sie über alle bezüglichen Fragen, Wahlberechtigung, Wahlverfahren 
und Wählbarkeit frei zu entscheiden haben, ohne an das Urtheil 
der Wahlbehörden, der Regierung, der Einweisungskommission 
oder des Kammerpräsidenten gebunden zu sein. Daß dabei Mängel 
der Wahlberechtigung anf Seiten der Wähler oder Wahlfehler 
nicht ohne Weiteres die Ungiltigkeit der Wahl zur Folge haben, 
sondern nur dann, wenn dadurch des Gesammtwahlresultat ver- 
ändert oder zweifelhaft gemacht wird, ist nach allgemeinen Grund- 
sätzen anzunehmen; ausgesprochen ist es nirgends. Es können 
aber Wahlfehler nur binnen 14 Tagen nach Zusammentritt des 
Landtages bezw. nach Feststellung des Wahlergebnisses geltend 
gemacht werden Landtagsordnung § 6 Abs. 2 und nur unter diesen 
Voraussetzungen können sie von der Kammer berücksichtigt werden. 
1) Als Resultat ergiebt sich also, daß (abgesehen von den 
Ausnahmen hinsichtlich der I. K.) Niemand Mitglied einer Kam- 
mer werden kann, den nicht die Regierung bezw. die Wahlbehörde 
für berechtigt hält, und Niemand Mutglied bleiben, den nicht die 
Kammer für berechtigt hält. Kein Theil kann dem andern seine 
Ansicht aufdrängen. Die Kammern sind immer darauf beschränkt, 
ein einberufenes Mitglied entweder für berechtigt oder für un- 
berechtigt zu erklären; sie sind nicht befugt, ein nicht einberufenes 
11*
        <pb n="156" />
        — 148 — 
Mitglied für berechtigt zu erklären und in die Kammer aufzu— 
nehmen (auch wenn sich diese Berechtigung aus der Untersuchung 
ergäbe). Wird ein einberufenes Mitglied von der Kammer für 
nicht berechtigt erklärt, so bleibt im Allgemeinen die Giltigkeit 
von Kammerbeschlüssen unabhängig von der Mitabstimmung eines 
solchen Mitglieds vor seiner Ausschließung (Ausnahme) Landtags- 
ordnung § 6 Abf. 4. 
6) Die Legitimation enthält ein Urtheil über das Vorhanden- 
sein eines Rechtes. Sie vernichtet aber nicht die Thatsachen, auf 
denen das Recht beruht. Das Urtheil selber kann unrichtig sein. 
Es ist dies wichtig, weil die Legitimation für alle Mitglieder auf 
jedem Landtag einzutreten hat, während die Berechtigung keines 
Mitgliedes beider Kammern auf den einzelnen Landtag beschränkt 
ist. Die Legitimation auf einem Landtag (auf dem ersten Land- 
tag nach Entstehung des Rechts) ist nicht immer die Bedingung 
der Ausübung des Rechts überhaupt für alle Zukunft, sondern 
möglicherweise nur für diesen Landtag. Das Recht kann dann 
später wieder geltend gemacht werden und die neue Legitimations- 
prüfung ist unabhängig von dem früheren Urtheil der Kammer. 
Nur wenn der Berufungsgrund ein Rechtsact ist, so hat die 
Zurückweisung des darauf begründeten Landstandschaftsrechts in 
der Legitimation immer die Wirkung des Wegfalls des Berufungs- 
grundes, weil nunmehr ein neuer Rechtsact nothwendig wird. 
Der Behauptung, daß die Legitimation auf jedem Landtag 
zu wiederholen sei und daß jeder Landtag dabei durch das Urtheil 
des früheren nicht gebunden sei, möchte § 5 der Landtagsordnung 
entgegengehalten werden, wonach Mitglieder, welche auf die Ein- 
berufung nicht erscheinen, von der Kammer zum Erscheinen auf- 
gesordert, und wenn sie nicht Folge leisten, durch Kammerbeschluß 
zeitweise ausgeschlossen werden können. Allein das Recht eines 
jeden Landtags zu allgemeiner neuer Legitimirung der Mitglieder 
der Kammern ist doch zu bestimmt ausgesprochen. Die Verpflich- 
tung zum Erscheinen beim Landtag ist durch die Einberufung 
begründet, welche die offizielle Erklärung der Berechtigung des 
Einberusenen enthält. Die zeitweilige Ausschließung hat auch so 
einen rechtlichen Inhalt. 
Sind die Vordersätze richtig, so folgt daraus weiter, daß
        <pb n="157" />
        — 149 — 
auch die Einberufung der Mitglieder auf jedem neuen Landtag 
nach eigenem erneuerten Urtheil, unabhängig von dem Legitima— 
mationsurtheil der Kammer des früheren Landtags, erfolgt. 
V. Die Einrichtung der Ständeversammlung. 
1. Die Einrichtung der Ständeversammlung wurde zum 
Theil in der Verfassungsurkunde selbst bestimmt, zum Theil und 
hauptsächlich sollte dies die Aufgabe der Landtagsordnung sein 
V. § 137. Zunächst wurde eine provisorische Landtagsordnung 
den Ständen zur Nachachtung bis zur Verabschiedung einer defi- 
nitiven zugestellt (eigentlich der Kgl. Entwurf der Landtagsordnung 
mit sofortiger provisorischer Geltung; von den Ständen des Jahres 
1831 war dieser Weg selbst vorgeschlagen worden; die Stände 
des Jahres 1833/4 waren damit einverstanden) s. diese erste pro- 
visorische Landtagsordnung in den Landtagsakten von 1833 Abth. I. 
Bd. 1 S. 223. Die definitive Landtagsordnung kam erst viel 
später zu Stand; sie findet sich in der Kgl. Bekanntmachung vom 
8. Oktober 1857. Eine neue, jetzt geltende, Landtagsordnung 
datirt vom 12. Oktober 1874. 
Die Landtagsordnung ist ein Gesetz; sie ist im Gesetzgebungs- 
weg zu Stand gekommen und kann nur im Gesetzgebungsweg 
geändert werden. Doch enthält sie in § 39 selbst die Bestimmung, 
daß in einzelnen besonderen Fällen jede Kammer das Recht hat, 
unter Zustimmung der Vertreter der Staatsregierung von den 
Vorschriften der Landtagsordnung abzuweichen, wenn nicht 10 
Mitglieder widersprechen. 
Erst die Landtagsordnung von 1874 § 1 gab jeder Kammer 
das Recht, unter Einhaltung der Vorschriften der Verfassung und 
der Landtagsordnung sich selbst eine Geschäftsordnung zu geben. 
Eben darum ist die Landtagsordnung von 1874 sehr viel kürzer 
als die früheren Landtagsordnungen und gleichzeitig wurden 
durch das Verfassungsgesetz von 1874 eine Reihe der in der Ver- 
fassung selbst in Beziehung auf die Einrichtung der Kammern 
aufgenommenen Bestimmungen gestrichen. 
Beide Kammern haben sich sofort ihre Geschäftsordnungen 
hergestellt: GO. der II. K. von 13. Oktober 1874, GO. der I. K. 
vom 16. Oktober 1875. Diese Geschäftsordnungen sind also Aus- 
flüsse der Autonomie der Kammern. Sie werden aber von beiden
        <pb n="158" />
        — 150 — 
Kammern als dauernde Ordnungen angesehen, die also den ein- 
zelnen Landtag überdauern, aber natürlich durch Kammerbeschluß 
jeder Zeit geändert werden können. Abweichungen im einzelnen 
Fall sind zulässig, wenn nicht 10 Mitglieder widersprechen (für 
gewisse Fälle ist sogar einstimmiger Beschluß nothwendig) G. 
der I. K. § 41, GO. der II. K. § 43. 
2. Die Ständeversammlung ist eingerichtet durch die Ein- 
richtung der beiden Kammern. Beide haben gleiche Rechte und 
Pflichten VuU. § 62 (Ausnahme s. Finanzwesen). Schutz der 
Stände s. D. SG. §§ 105, 197. Die eigentliche Aufgabe der 
Stände besteht in der Einwirkung auf die Staatsregierung und 
das Zusammenwirken mit derselben. Davon ist unten zu reden. 
Es ist hierbei regelmäßig ein ständischer Beschluß nothwendig. 
Aber auch aus der eigenen Einrichtung ergeben sich Aufgaben, 
theils Aufgaben der einzelnen Kammer für sich hinsichtlich ihrer 
eigenen inneren Angelegenheiten, theils Aufgaben der Ständever- 
sammlung hinsichtlich gemeinschaftlicher innerer Angelegenheiten 
der beiden Kammern. In diesen letzteren Fällen werden also 
gleichfalls Beschlüsse der ganzen Ständeversammlung nothwendig. 
Ständische Beschlüsse kommen aber nur zu Stande durch 
Uebereinstimmung getrennter Beschlüsse der beiden Kammern. 
Abgesehen von den eigenen inneren Angelegenheiten der einzelnen 
Kammer und von einigen weiteren Ausnahmen (s. u.) ist die 
Ständeversammlung in ihrer Einheit das Subject der ständischen 
Aufgaben. Diese Einheit entsteht aber nur durch Vereinbarung 
der beiden Kammern, deren Einrichtung im Wesentlichen die- 
selbe ist. 
3. Das Directorium jeder Kammer besteht aus dem Prä- 
sidenten, dem oder den Vicepräsidenten und den Secretären. Die 
Secretäre werden von jeder Kammer aus ihrer Mitte gewählt. 
Wegen des Präsidiums enthält die Verfassungsurkunde selbst 
Vorschriften Bll. §§ 67, 72 (1874). Danach wird nur noch der 
Präsident der I. K. vom König ernannt (s. weiter die Verfassungs- 
urkunde selbst). Beeidigung der beiden Präsidenten Vll. § 82. 
Amt des Präsidenten Landtagsordnung 8§ 9, 27, 32, 33 
(insbesondere Repräsentation der Kammern nach außen; Hand- 
habung der Landtagsordnung und Geschäftsordnung nach innen;
        <pb n="159" />
        — 151 — 
Handhabung der Polizei in den Räumlichkeiten der Kammer un- 
beschadet des Einschreitens der Behörden bei Verbrechen oder Ver- 
gehen). In gemeinsamen Angelegenheiten beider Kammern werden 
sie durch die beiden Präsidenten vereint vertreten Landtagsordnung 
§ 9. Entschädigung der Präsidenten für ihren Aufwand Land- 
tagsordnung § 38. 
4. Kammermitglieder. 
a) Geschäftsordnungsmäßiger Antheil an der ständischen 
Thätigkeit, namentlich auch Recht zur Stellung von Anträgen und 
zu Interpellationen Landtagsordnung § 31, Volksrepräsentation, 
keine Instruction, eigene Ueberzeugung Vll. 8 81, Eidliche Ver- 
pflichtung VlIl. § 82 (Gesetz vom 20. Juli 1879)). 
b) Pflicht und Recht zur Anwesenheit und Abstimmung; 
Nothwendigkeit von Urlaub Vll. § 81; Landtagsordnung S§ 5, 17. 
Das Erscheinen der Prinzen des Kgl. Hauses hängt lediglich von 
ihrer freien Entschließung ab Landtagsordnung § 2. 
J) Entschädigung für ihren Aufwand Vll. 8§ 120; Landtags- 
ordnung 8 38. 
d) Schutz der Ständemitglieder. 
44) Persönliche Unverletzlichkeit VU. § 84 (dazu EGSP. 
§ 6 1, RG. vom 29. Mai 1868). 
Redefreiheit und Abstimmungsfreiheit (Vll. § 83, aufge- 
hoben 1874) DSG. § 11, Landtagsordnung § 27. 
J Schutz gegen Dritte hinsichtlich der Ausübung des Berufs 
DSGB. 8 106. 
0) Schutz gegenüber den Kammermitgliedern Landtagsord- 
nung § 14. 
5. Vollzähligkeit zu Berathung und Beschluß Vll. 88 127, 
128; dazu Landtagsordnung § 18 (mit der Verfassung nicht cor- 
rect übereinstimmend). Sitzordnung Vll. S§ 76. 
6. Theilnahme von Regierungscommissaren an den Kammer= 
verhandlungen Landtagsordnung 88 29, 30. 
7. Oeffentlichkeit der landständischen Thätigkeit VII. 8 135; 
Landtagsordnung §§ 11, 12, 20, 27 i. f. Insbesondere Veröffent- 
lichung der Landtagsacten und der stenographischen Aufnahmen 
der mündlichen Kammerverhandlungen durch den Druck Landtags-
        <pb n="160" />
        — 152 — 
ordnung 88 11, 12, 26. Wegen der Verantwortlichkeit für die 
Berichterstattung über Kammerverhandlungen s. SGB. 8 12. 
8. Deputationen Vl. §§ 114, (123—126), 130, 131, (136), 
141; Landtagsordnung §§ 15, 26, 28, 33. In der II. K. wer- 
den nach deren Geschäftsordnung §§ 1, 2 in der ersten Sitzung 
vor der Constituirung 5 Abtheilungen mit gleicher Mitgliederzahl 
ausgeloost, welche alle Mitglieder der Kammer in sich schließen. 
Ihre Aufgabe ist Legitimationsprüfung s. o., Wahl der Deputa- 
tionen, Vorberathung einzelner Gegenstände nach besonderer An- 
ordnung der Kammer im einzelnen Fall. 
9. Berathungsordnung s. Landtagsordnung und Geschäfts- 
ordnungen (Tagesordnung Landtagsordnung § 13, Ablesen § 16, 
Protocollführung § 25, Amendirungsrecht). Folgendes besonders 
hervorzuheben: 
a) Leitung des Präsidenten, Disciplin desselben bezw. der 
Kammer (Ordnungsruf, Wortentziehung) Landtagsordnung § 27. 
b) Verbot des Hereinziehens der Person des Kaisers und des 
Königs in die Verhandlungen, Rücksicht auf die Königliche Fa- 
milie, Bundesrath, Reichstag, Kammern, Kammermitglieder, Beamte, 
auswärtige Regenten (eine wichtige Bestimmung besonderer Art 
zum Schutz der Beamten) Landtagsordnung § 14 (§ 83 der Vl. 
wurde 1874 aufgehoben). 
10. Abstimmung regelmäßig nach absoluter Majorität; Aus- 
nahmen Vll. 8§§ 92, 103, 152. Bei zusammenhängenden Gegen- 
ständen muß den Theilbeschlüssen am Ende der ganzen Berathung 
eine Schlußabstimmung über das Ganze solgen Vl. 8 128; Land- 
tagsordnung §§ 17 flg. In gewissen Fällen namentliche Ab- 
stimmung Landtagsordnung § 20. Protocollführung das. 8§ 25. 
11. Wegen des ständischen Archivs und der ständischen 
Canzleien und Beamten und wegen des ständischen Aufwands 
s. Landtagsordnung 8§ 36/8. 
VI. Zustandekommen von Beschlüssen der Kammern und der 
Stände. 
1. Abgesehen von den eigenen inneren Angelegenheiten einer 
Kammer wird ihre Beschlußfassung veranlaßt durch die andere 
Kammer, wovon nachher zu reden ist, durch die Kammermitglieder,
        <pb n="161" />
        — 153 — 
durch die Regierung und durch dritte Personen, oder durch An— 
träge, Vorlagen und Eingaben. Das Recht zur Antragsstellung 
kommt allen Mitgliedern zu und zwar sowohl zu selbstständigen 
Anträgen als zu Verbesserungsanträgen. Vorlagen der Regierung 
gehen nach deren Wahl zunächst an die erste oder die zweite 
Kammer (Ausnahme Vl. § 122 f. u.). Sie haben den Vorrang 
vor andern Gegenständen Vll. § 80. Eingaben an die Stände- 
versammlung gelangen im Zweifel zunächst an die erste Kammer 
Landtagsordnung § 9 Abs. 1. 
2. Jede Kammer kann jeden Gegenstand zunächst an eine 
Deputation verweisen; in gewissen Fällen muß dies geschehen 
Vll. S 130, 131, 141; Landtagsordnung § 33. Es kann aber 
ferner die Staatsregierung im einzelnen Fall fordern, daß jede 
Regierungsvorlage und jeder ständische Gesetzgebungsantrag, jede 
Petition, Beschwerde, Verfassungsbeschwerde, die an die Regierung 
gebracht werden soll, erst in jeder Kammer an eine Deputation 
gewiesen werde Landtagsordnung § 15. 
3. Auch Regierungsvorlagen und Eingaben nehmen schließ- 
lich die Form von Anträgen, sei es von Mitgliedern oder von 
Deputationen an; über diese Anträge wird berathen und abge- 
stimmt. Die Abstimmung bezw. Schlußabstimmung enthält den 
Kammerbeschluß. Die Schlußabstimmung findet über die Annahme 
oder Ablehnung der Gesammtheit der Einzelbeschlüsse, also über 
den ganzen Gegenstand in der Gestalt, die er durch die Einzel- 
beschlüsse erhalten hat, statt. Zu der Vorlage, Eingabe, dem ur- 
sprünglichen Antrag eines Mitglieds kann der Beschluß sich an- 
nehmend, ablehnend oder verändernd verhalten. 
4. Der Beschluß einer Kammer muß, wenn er nicht die 
inneren Angelegenheiten der Kammer betrifft, regelmäßig an die 
andere Kammer gebracht werden. Namentlich ist dies der Fall, 
wenn er bestimmt ist an die Regierung zu gelangen Bl. § 121; 
Landtagsordnung § 33. In der Regel gehen nur Ständebeschlüsse 
an die Regierung. Nur ganz ausnahmsweise kann eine Kammer 
ihren Beschluß als solchen an die Regierung bringen. Namentlich 
werden Adressen nur von der einzelnen Kammer an die Regierung 
erlassen Vu. § 132 (1874).
        <pb n="162" />
        — 154 — 
Insbesondere müssen Beschlüsse über Eingaben an die Stände— 
versammlung und über Regierungsvorlagen von der einen Kammer 
an die andere gebracht werden ohne Rücksicht auf deren Inhalt. 
Dagegen gehen Beschlüsse über Anträge von Mitgliedern nur 
dann an die andere Kammer, wenn sie einen positiven Inhalt 
haben, also nicht blos den Antrag ablehnen Landtagsordnung § 22. 
5. In der andern Kammer wird nun der Gegenstand in 
derselben Weise behandelt und ein Kammerbeschluß darüber erzielt. 
Obwohl für die zweitberathende Kammer nicht der Beschluß der 
erstberathenden der eigentliche Gegenstand ihrer Berathung und 
Beschlußfassung ist, so muß dieser doch thatsächlich an jenen sich 
anschließen und jener gewinnt so die Bedeutung eines Antrags. 
Hinsichtlich der durch Anträge von Kammermitgliedern veranlaßten 
Beschlüsse der erstberathenden Kammer sind auch wirklich nicht 
jene, sondern die Kammerbeschlüsse selber der Gegenstand der 
Berathung und Beschlußfassung der andern Kammer. Der Be- 
schluß der zweitberathenden Kammer stimmt entweder mit dem der 
erstberathenden überein oder nicht. Im ersten Fall liegt ein 
Ständebeschluß vor, der in Beziehung auf Eingaben und Regie- 
rungsvorlagen auch negativ d. h. ablehnend sein kann. 
Ist Uebereinstimmung zwischen beiden Kammern auf die ein- 
malige Berathung und Beschlußfassung in jeder nicht zu Stande 
gekommen, so geht der Beschluß der zweitberathenden Kammer 
zu nochmaliger Beschlußfassung an die erstberathende Kammer 
zurück, wobei diese nun entweder bei ihrem früheren Beschluß 
beharren oder dem Beschluß der andern Kammer beitreten, nicht 
aber neue Beschlüsse fassen kann. Dies ergiebt sich aus § 33 der 
Landtagsordnung und entspricht auch dem § 21 der Landtags- 
ordnung, wonach ein von einer Kammer gefaßter Beschluß wäh- 
rend desselben Landtags in der Regel nicht geändert oder zurück- 
genommen werden kann, wovon eine Ausnahme namentlich für 
den Fall eines abweichenden Beschlusses der andern Kammer ge- 
macht wird. Dem § 131 der Vll widerspricht dies ohne Zwei- 
fel nicht. 
Wird durch den zweiten Beschluß der erstberathenden Kammer 
die Uebereinstimmung hergestellt, so liegt wieder ein Stände- 
beschluß vor (positiv oder negatio).
        <pb n="163" />
        — 155 — 
Beharrt aber die erstberathende Kammer bei ihrem Beschluß, 
so tritt nunmehr (ohne zweite Berathung und Beschlußfassung der 
andern Kammer) das Vereinigungsverfahren ein Vl. 8§ 131; 
Landtagsordnung § 33. Der Antrag der diesem gemäß berufenen 
gemeinschaftlichen Deputation kommt nun noch einmal in jeder 
Kammer zur Berathung und Beschlußfassung (lediglich über An- 
nahme oder Ablehnung). Wird er von beiden Kammern ange- 
nommen, so ist wiederum ein Ständebeschluß zu Stande gekommen. 
Wird er aber nicht von beiden Kammern angenommen oder hat 
die gemeinschaftliche Deputation einen positiven Antrag nicht ge- 
stellt, so ist nunmehr entschieden, daß ein Ständebeschluß nicht zu 
Stande kam. 
6. Die vorstehende Ausführung bedarf noch einer Ergänzung. 
Unter Kammerbeschlüssen sind im Vorstehenden Beschlüsse mit 
einfacher Majorität zu verstehen. Hiervon giebt es aber eine ge- 
wisse Ausnahme, von der hier zu reden ist. 
§ 131 der Vll. unterscheidet zwischen Gesetzgebungs= und 
Bewilligungsgegenständen einerseits und Berathungsgegenständen 
andrerseits. Der Unterschied ist aber nur zu verstehen von König- 
lichen Vorlagen. Da offenbar beide Gegenstände zusammen den 
Gegenstand ständischer Beschlüsse auf Königliche Vorlagen er- 
schöpfen sollen, so kann der dunkle Ausdruck „Berathungsgegen- 
stand“ nur aufgefaßt werden im Sinne aller Vorlagen, die nicht 
Gesetzgebungs= und Bewilligungsgegenstände sind. Unter diesen 
letzteren aber sind zu verstehen alle Vorlagen zum Zweck der Ein- 
holung ständischer Zustimmung. Ständische Initiative hinsichtlich 
solcher Gegenstände kam nach der Verfassung von 1831 überhaupt 
nicht vor. Daß auch die Berathungsgegenstände des § 131 der 
Vl. uur Königliche Vorlagen sind, ergiebt sich aus den Schluß- 
worten des § 131, die auf die ständische Initiative angewendet 
mit anderen Bestimmungen der Verfassungsurkunde in Widerspruch 
kommen würden. 
Eine Modification des o. 5 Bemerkten ergiebt sich nun hin- 
sichtlich der Gesetzgebungs= und Bewilligungsgegenstände. Wenn 
nämlich bei diesen das Vereinigungsverfahren zu übereinstimmen- 
den Majoritätsbeschlüssen beider Kammern nicht geführt hat, so 
soll § 92 der Vl. zur Anwendung kommen d. h. es soll die
        <pb n="164" />
        — 156 — 
Regierungsvorlage nur dann als abgelehnt gelten, wenn sie in 
einer der beiden Kammern mit Zweidrittelmajorität verworfen 
wurde, somit soll sie als angenommen angesehen werden, wenn 
dies nicht der Fall ist. Dieser höchst eigenthümliche Satz kann 
sich nur auf den Fall beziehen, wo zwischen der einen Kammer 
und der Regierung vollständige Uebereinstimmung besteht (auch 
wenn die Regierung erst nachträglich beitritt?), die andere Kam— 
mer aber einen abweichenden Beschluß gefaßt hat. 
7. Der Ständebeschluß kommt also zu Stand durch Ueber— 
einstimmung der getrennt berathenden und beschließenden Kammern, 
unter der Voraussetzung, daß die Absicht eben auf Production 
eines Ständebeschlusses gerichtet war VU. 8 121. 
Die Uebereinstimmung kann positiv oder negativ sein. Der 
negative Ständebeschluß verhält sich zur ursprünglichen Veran— 
lassung ablehnend; der positive enthält etweder reine Annahme 
oder Annahme mit Aenderungen. 
Ist ein Ständebeschluß nicht zu Stande gekommen, so ist da— 
mit im Verhältniß zur ursprünglichen Veranlassung eine Ablehnung 
der Stände ausgedrückt; dabei ist es aber möglich, daß die eine 
Kammer pure oder mit Veränderungen angenommen hat, während 
die andere Kammer pure abgelehnt oder mit Veränderungen bezw. 
mit anderen Veränderungen angenommen hat. 
8. Wie schon bemerkt, kann die Kammer ihren Beschluß 
auf dem Landtag, auf dem er zu Stande gekommen, in der Regel 
nicht mehr ändern oder zurücknehmen Landtagsordnung § 21. 
Diese Vorschrift ist gerade für die Fälle wichtig, wo ein Kammer- 
beschluß noch nicht Ständebeschluß geworden ist; denn daß er, wo 
dies der Fall ist, nicht mehr geändert werden kann, versteht sich 
von selbst. Daß ein Ständebeschluß nicht mehr geändert werden 
kann, geht auch aus § 21 direct hervor.
        <pb n="165" />
        — 157 — 
2. Die Function. 
g 23. 
J. Regierung und Verwaltung im Allgemeinen. 
Aufgabe dieses 8. 
II. Abgrenzung zwischen Regierung und Verwaltung. 
Insbesondere Gesetzgebung und Bewilligung. 
Organisations= und Competenzverhältnisse. 
Abgrenzung zwischen Regent und Minister VO. vom 7. No- 
vember 1831 8 5. 
III. Die Function des Regierungsverwesers Vl. 8 12. 
Des beauftragten Stellvertreters (Vll. § 9). 
Der Familienrath Vll. 8§ 11, 12. 
IV. Berathung des Regenten durch den Staatsrath, durch das 
Gesammtministerium (bes. VO. vom 7. November 1831 
§ 4 G), durch den einzelnen Minister (nirgends im Allge- 
meinen bestimmt, aber aus der constitutionellen Stellung 
der Minister und ihrer Contrasignatur fließend). 
Der Regentschaftsrath Vll. 8 14. 
V. Ministercontrasignatur Vl. 8S§ 3, 110. 
Ministerielle Acte „im Auftrag des Königs“ VO. vom 7. No- 
vember 1831 § 5. 
Fachminister Vll. §§ 20, 43, 105; VO. vom 7. November 
1831 § 5. 
Contrasignatur mehrerer Minister Vl. § 99 (3), aller Mini- 
ster Vll. § 88. 
Rechtliche Stellung des Ministers in der Contrasignatur und 
bei den Acten „im Auftrag des Königs“. 
VI. In gewissen Fällen Zustimmung des Gesammtministeriums 
Vlu. 8§8§ 11, 103 (weiter in Gesetzen). Verhältniß des 
Gesammtministeriums zu den einzelnen Ministern. 
VII. Regierung und Stände. 
1. Die alten Stände (nicht Volksrepräsentation; das platte 
Land; das Steuerbewilligungsrecht; der Dualismus; die Geretz- 
gebung; die Landesbeschwerden; die Stände als Wächter der 
Ausschließlichkeit der evangelischen Confession).
        <pb n="166" />
        — 158 — 
2. Der Beruf der jetzigen Repräsentativstände im Allgemeinen 
VO. 85 8, 61, 78, 81, 82. Nur der Ständeversammlung kommt 
die Repräsentation des Volks gegenüber der Regierung zu, nicht 
der einzelnen Kammer, soweit die Verfassung nicht Ausnahmen 
macht. Ein ständischer Ausschuß an Stelle der Stände darf 
überhaupt nicht bestehen. Der Schuldenverwaltungsausschuß (Vl. 
§ 107) und die Zwischendeputationen (VlU. 8§ 114; Landtagsord- 
nung 88 34, 35) haben keine Repräsentation; noch weniger dürfen 
die Befugnisse der Ständeversammlung von anderen Corporationen 
ausgeübt werden Vll. s§ 61, 79. 
3. Die Stände dürfen ihre Befugnisse nicht in Ableitung 
aus ihrem Beruf selbst bestimmen; sie haben keine anderen, als die 
durch die Verfassung bestimmten Befugnisse. Darüber hinaus 
hängt es vom König ab, ob er eine Sache an die Stände bringen 
will Vll. § 79. [Die Stände sind hiernach auch ein (vnicht 
zu umgehender oder facultativer) Rathgeber des Königs s. auch 
Vu. 8§ 128 und „Berathungsgegenstände“ in § 131.] Des Wegs 
der Verfassungsänderung bedarf es also für die Erweiterung der 
Befugnisse der Stände durch Zuweisung von Seiten des Königs 
nicht (ob auch nicht für bleibende Erweiterung ?). 
4. Die Aufgaben, um deren willen die Stände eingerichtet 
sind, finden sich insbesondere in §§ 85—111 der Vl.. (Gesetz- 
gebung, dazu §8§ 11, 39, 152; Finanzwesen, dazu 88§ 18, 20, 22, 23; 
Petitions= und Beschwerderecht); daran reiht sich die Verfassungs- 
beschwerde und Ministeranklage VlI. §§ 140 flg., das Recht der 
Stände, Beschwerden der Unterthanen anzunehmen Vll. S§ 36, 111, 
die Zustimmung der Stände in den Fällen der §§ 2, 5, 60 der 
Vu. Auch §§ 84 und 116 können noch angefügt werden. 
Dazu kommen dann die Befugnisse hinsichtlich der ständischen 
Einrichtung selber einschließlich der Schuldenverwaltung. 
Ein Recht allgemeiner Controlle der Regierung und Ver- 
waltung über die angegebenen Befugnisse hinaus ist nirgends 
zum Ausdruck gekommen. Soweit ihnen aber ein Controllerecht 
zukommt, müssen sie auch das Recht haben, Aufschlüsse über die 
Gegenstände ihrer Controlle zu erhalten. Zum Theil ist dies 
ausdrücklich schon in der Verfassung angeordnet Vl. SS 18, 75, 
98, 99, 107. Auch die den Ständen auszustellende Verfassungs-
        <pb n="167" />
        — 159 — 
versicherung kann hier beigezogen werden VU. 8 138. Ueber alle 
diese vorstehenden Gegenstände (einschließlich der Verantwortlichkeit 
der Regierung gegenüber den Ständen) ist unten noch weiter zu 
handeln, soweit nicht davon schon früher die Rede war. 
5. Die Stände sind nicht Subjecte der Staatsgewalt oder 
der staatlichen Verwaltung; sie haben nur Rechte der Einwirkung 
auf dieselbe VU. 833. Doch kommt ihnen in gewisser Weise die 
Verwaltung der Staatsschuld zu s. u. 
6. Die Stände stehen im Allgemeinen nur der Regierung 
gegenüber VU. § 78, Landtagsordnung § 28 und nur durch sie 
hindurch wirken sie auf die Verwaltung ein. Hierdurch nicht 
ausgeschlossen ist die unmittelbare Geltendmachung eines ständischen 
Willens und der unmittelbare Verkehr der Stände mit dem 
Staatsgerichtshof, und im Fall des § 84 der Vll. mit anderen 
Gerichten; ebensowenig der mit Einzelnen und Corporationen bei 
der Ausübung des Rechts der Anbringung von Petitionen und 
Beschwerden bei den Ständen Vll. S§ 36, 111; Landtagsordnung 
§§ 23, 24, 28 Abs. 3. Wegen des Verhältnisses zwischen den 
Ständen und den Ministern s. u. V. 
7. Aus 5 und 6 folgt, daß die ständischen Beschlüsse eine 
Wirksamkeit dem Land gegenüber nur durch Aufnahme in den 
Regierungswillen bekommen können Vl. § 112. Sie müssen also 
an den König gebracht werden. Beschlüsse einer Kammer für sich 
haben in der Regel nur in inneren Angelegenheiten eine rechtliche 
Wirkung s. o. (Vl. 8§§ 84, 132; Landtagsordnung § 32). 
8. Königliche und ständische Initiative. 
Nach der Verfassung von 1831 gab es in Beziehung auf 
Gesetzgebungs= und Bewilligungsgegenstände (Vll. SS 18, 20, 22, 
23, 86, d8, 90 flg.; 2, 5, 11, 60) nur eine Königliche Initiative 
(wegen der Verfassungsänderungen Vll. § 152 f. u.); das Ver- 
fassungsgesetz von 1849 hat eine ständische Gesetzesinitiative hinzu- 
gefügt VU. § 85. In Beziehung auf andere Gegenstände (bloße 
Berathungsgegenstände des § 131 der Vll.) giebt es eine stän- 
dische Initiative (Petitionen und Beschwerden der Stände Vl. 88 85, 
109, 110, 140, 141; §§ 36, 111; Landtagsordnung § 23), aber 
auch eine Königliche, wenigstens facultativ s. v. 3 (Vl. SS 79, 128). 
Die Königliche Initiative sinnt den Ständen die Genehmigung,
        <pb n="168" />
        — 160 — 
Zustimmung, Billigung eines Königlichen Willensactes an oder 
sordert ein Gutachten von den Ständen. Die ständische Initiative 
enthält eine Anregung der Regierung, die eine Erklärung, eine 
Bitte, ein Antrag oder eine Forderung sein kann. 
a) Insbesondere Königliche Initiative. 
Die Anregung geht hier vom König an die Stände; die 
Stände müssen darauf eingehen und zwar mit dem Vorrang vor 
allen anderen Gegenständen Vll. § 80. Dem König muß auch 
von den Ständen eine Antwort gegeben werden, durch Mittheilung 
des darüber gefaßten ständischen Beschlusses (s. den vorigen §) in 
gemeinschaftlicher ständischer Schrift Vll. § 132. Ob der Beschluß 
der Ständeversammlung zustimmend, ablehnend oder abändernd 
ist, macht hierbei nichts aus. Ist ein ständischer Beschluß nicht 
zu Stande gekommen, haben sich also die beiden Kammern nicht 
geeinigt, so erfolgt gleichwohl bei Gesetzgebungs= und Bewilligungs- 
gegenständen Mittheilung durch gemeinschastliche ständische Schrift 
(Vu. §§ 131, 132 hat in dieser Hinsicht eine Lücke). Bei blosen 
Berathungsgegenständen theilt jede Kammer ihren Beschluß durch 
besondere ständische Schrift mit Vll. §§ 131, 132. S. auch Land- 
tagsordnung § 32. 
b) Insbesondere ständische Initiative. 
Nur ein Ständebeschluß kann an den König kommen, in 
gemeinschaftlicher ständischer Schrift; ist ein solcher nicht zu Stande 
gekommen, so ist nichts an den König zu bringen Vl. S§§ 109, 
111, 113, 140, 141; Landtagsordnung § 32. Die 8§ 92 und 131 
der Vll. kommen hier gar nicht zur Anwendung. 
Eine halbe Ausnahme hiervon machen die ständischen Be- 
schwerden, welche nicht Verfassungsverletzungen betreffen; sie können 
von jeder Kammer für sich in besonderer Schrift an den König 
gebracht werden, aber doch nur, wenn die Vercinigung der beiden 
Kammern nicht gelungen ist Vlul. # I110, 132; Landtagsord- 
nung § 32. 
Eine volle Ausnahme machen die ständischen Adressen, die 
ohne Weiteres von der einzelnen Kammer in besonderer ständischer 
Schrift an die Regierung gehen Vll. § 132 (1874); Landtags- 
ordnung § 32.
        <pb n="169" />
        — 161 — 
9. Der ständische Beschluß in Sachen Königlicher Initiative 
bindet, wenn positiv, die Regierung im Allgemeinen nicht; er 
räumt nur eine Schranke hinweg oder ertheilt einen Rath Ein 
negativer ständischer Beschluß in Sachen Königlicher Initiative ist, 
soweit es bloße Berathungsgegenstände betrifft, nicht denkbar, bei 
Gegenständen der Gesetzgebung und Bewilligung hindert er das, 
wozu die ständische Genehmigung angesonnen worden war. Wenn 
es nun dennoch geschieht, so liegt allemal eine Pflichtverletzung 
der Regierung vor, nicht aber nothwendig eine Nichtigkeit dessen, 
was geschieht. Nur wo die Genehmigung der Stände zur wesent- 
lichen Form eines Rechtsvorganges gehört, wie bei der Gesetz- 
gebung, ist das Ausbleiben derselben ein Hinderniß des rechtlichen 
Zustandekommens des Vorgangs. 
Der ständische Beschluß in Sachen ständischer Initiative kann 
nur positiv sein; er ist für die Regierung nicht zwingend. Sie 
steht mit ihrer eigenen Ansicht den Ständen gegenüber. Es ist 
aber möglich, daß die ständische Initiative den Eintritt eines 
Verfahrens, einer Untersuchung, verursacht, dem sich die Regierung 
nicht entziehen kann. 
Kommt ein Ständebeschluß gar nicht zu Stande, so hat dies 
nur bei Königlicher Initiative eine Bedeutung; hier tritt dann 
bei Berathungsgegenständen der Rath der einzelnen Kammern an 
die Stelle des Raths der Stände Vll. S 131, bei Gesetzgebungs- 
und Bewilligungsgegenständen hat es die Bedeutung eines nega- 
tiven Ständebeschlusses; die ständische Genehmigung fehlt. 
10. Ständebeschlüsse bezw. Kammerbeschlüsse, soweit sie an 
die Regierung gebracht werden können, besonders Adressen, dürfen 
auch durch Deputationen, gemeinschaftliche bezw. besondere, dem 
Regenten übergeben werden Landtagsordnung § 28. 
11. Auf jeden ständischen Antrag muß den Ständen eine 
Königliche Entschließung zugehen Vll. § 113. Eine zusammen- 
fassende Antwort enthält der Landtagsabschied Vll. S 113. 
VIII. Die Stände und das Ministerium. 
1. In den Ministern trifft Regierung und Verwaltung zu- 
sammen. Man kann ganz formell sagen: wo die Minister den 
König berathen oder seine Acte contrasigniren oder im besonderen 
Auftrag des Königs handeln, da nehmen sie Theil an der 
12
        <pb n="170" />
        — 162 — 
Regierung; wo sie für sich handeln, da verwalten sie. Da aber 
das Verhältniß des Ministers zum König nicht dem der höheren 
Behörden gegenüber den untergeordneten gleicht, da insbesondere 
der König nur zusammen mit dem Minister gegen den Minister 
treten kann, so läßt sich in der Person des Ministers zwischen 
Regierung und Verwaltung in dieser formellen Weise nicht durch- 
greifend scheiden. Gerade in der wichtigsten Hinsicht, nämlich 
bezüglich der Verantwortlichkeit den Ständen gegenüber, kann der 
bemerkte Unterschied nicht gemacht werden. Von der Minister— 
verantwortlichkeit ist übrigens später zu handeln. 
2. Vermittlung des Verkehrs zwischen Regierung und Stän— 
den bezw. Kammern durch das Gesammtministerium Vl. § 133; 
dazu Vl. §8 131, 132; Landtagsordnung §§ 28, 32 und V0. 
vom 7. November 1831 § 4 G 1. (§ 28 cit. bestimmt auch, daß 
ständische Deputationen an den König nur mit Genehmigung zu- 
lässig sind und daß diese Genehmigung vom Gesammtministerium 
zu vermitteln ist.) Diese Bestimmung hat zwei Seiten, einmal 
betrifft sie den Verkehr zwischen dem König und den Ständen, 
sodann die Beziehung der Stände zu staatlichen Behörden. 
In ersterer Hinsicht stellt sie eine formelle Vorschrift auf. 
Ob damit zugleich dem Gesammtministerium ein materielles Recht 
ertheilt werden soll, ob die ständischen Anbringen beim König mit 
dem Gutachten des Gesammtministeriums an den König kommen 
und die Königlichen Mittheilungen an die Stände der Geneh- 
migung des Gesammtministeriums unterliegen, ist nirgends gesagt. 
Die Antwort wird lediglich aus der constitutionellen Stellung der 
Minister überhaupt zu entnehmen sein, und die Bedeutung der 
Vorschrift liegt darin, daß in ständischen Angelegenheiten nicht 
ein einzelner Minister, sondern das Gesammtministerium dem 
König zur Seite steht. Daß das Budget und die Gesetze im 
Gesammtministerium zu berathen sind, sagt die VO. vom 7. No- 
vember 1831 § 4 GC2, 4. 
In der andern Hinsicht werden die Stände auch da, wo sie 
dem König selbst nichts vorzutragen haben, lediglich an das 
Gesammtministerium gewiesen; sie sollen also nicht blos außer 
unmittelbarer Berührung mit den sonstigen Staatsbehörden bleiben 
s. ö. IV 6, sondern auch mit den einzelnen Ministern nicht ver-
        <pb n="171" />
        – 163 — 
handeln, nicht sich an dieselben wenden; an die Stelle der einzelnet 
Minister tritt das Gesammtministerium. In dieser Hinsicht macht 
§ 28 der Landtagsordnung Ausnahmen, wo die Kammerpräsi- 
denten sich unmittelbar mit den einzelnen Ministern in's Benehmen 
setzen können. S. auch Vll. § 99 Abs. 1. 
3. Die Kammern stehen übrigens in einer andern fortwäh- 
renden Berührung mit den Ministern und bezw. mit den ihnen 
zur Seite stehenden oder an ihre Stelle tretenden sonstigen Regie- 
rungscommissaren s. o. § 22 V6 (Vl. 8 134) Landtagsordnung 
§§ 29, 30. Dieselben sind nicht Kammermitglieder, haben nicht 
abzustimmen, aber sie nehmen an den Verhandlungen Theil und 
müssen immer gehört werden; sie geben also Erklärungen ab, und 
dies ohne Vermittlung des Gesammtministeriums und ohne Nach- 
weis der Uebereinstimmung ihrer Erklärungen mit der Ansicht des 
Königs oder des Gesammtministeriums. Diese Erklärungen haben 
die Präsumtion von Regierungserklärungen für sich; sie binden 
aber lediglich als solche die Regierung nicht. Die definitive Er- 
klärung der Regierung erfolgt immer erst (explicite oder implicite) 
in den Königlichen, durch das Gesammtministerium vermittelten 
Kundgebungen. 
Hier reiht sich das Interpellationsrecht der Kammermitglieder 
an Landtagsordnung § 31. Zu einer Beantwortung sind die 
Minister nicht verpflichtet, aber berechtigt. 
Endlich aber hat der Ministertisch in vielen speziellen Punkten 
das Recht, auf die Geschäftsbehandlung in der Kammer fordernd 
oder zulassend einzuwirken Landtagsordnung § 12 Abs. 3, 4, § 13 
Abs. 3, § 14 Abs. 3, § 15, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 2, § 25 Abs. 2, 
§ 26 Abs. 2, § 27 Abs. 4. In diesen Fällen hat die Erklärung 
definitive Rechtswirkung. 
IX. Wenn wir von dem Verhältniß der Stände zu den 
Ministern absehen, so sind die Minister, wo sie nicht die König- 
lichen Verfügungen contrasigniren und wo sie nicht im besonderen 
Auftrag des Königs, sondern innerhalb ihres allgemeinen Auf- 
trags selbstständig handeln, Verwaltungsorgane. Jeder Minister 
hat die Leitung seines ganzen Departements und die Aussicht 
über dasselbe, die Disciplin über alle ihm untergeordnete Beamte, 
soweit nicht die Disciplinargerichte und Dienstbehörden zuständig 
127
        <pb n="172" />
        — 164 — 
sind; er ist im Allgemeinen die Anstellungsbehörde seines Departe— 
ments; er hat die zur Ausführung und Handhabung der Gesetze 
erforderlichen Verwaltungsmaßregeln zu treffen und nöthigen Ver— 
ordnungen zu erlassen VO. vom 7. November 18318 4. 
Auch das Gesammtministerium ist, wo es nicht den König zu 
berathen, sondern selbstständige Competenzen auszuüben hat, Ver— 
waltungsorgan. Abgesehen von allen speziellen Aufgaben erhält 
es namentlich da, wo bei einer Angelegenheit mehrere Minister 
betheiligt sind, eine Bedeutung; hier tritt nämlich eine Vernehmung 
der betheiligten Ministerien unter sich ein, und wenn alle bethei— 
ligt sind, findet Verhandlung und Beschlußfassung im Gesammt- 
ministerium statt; differiren verschiedene Ministerien, können sich 
also mehrere betheiligte Ministerien nicht einigen, so ist die Sache 
gleichfalls an das Gesammtministerium zu bringen. Endlich aber 
sind überhaupt alle wichtigen, nicht ausschließend in den Bereich 
eines einzelnen Ministerialdepartements gehörigen Verhältnisse an 
das Gesammtministerium gewiesen. VO. vom 7. November 1831 
§ 4 6G. 
X. Unterhalb der Ministerien folgen die übrigen Staats- 
behörden, soweit sie nicht dem Gesammtministerium untergeordnet 
(Oberrechnungskammer, Hauptstaatsarchiv) oder sonst von der 
Departementsgliederung eximirt sind (Disciplinargericht, Com- 
petenzgerichtshof). Jeder Behörde ist ihre Aufgabe zugemessen. 
Die Einheit der Verwaltung innerhalb eines jeden Departements 
ist gesichert durch die gesammte Einrichtung, insbesondere aber durch 
die einheitliche Spitze. Wo verschiedene Behörden übereinander 
geschichtet sind, ergeben sich zwischen ihnen wiederum Aufsichts- 
und Leitungs= und Disciplinarverhältnisse. Die untergeordneten 
Organe sind im Allgemeinen für die übergeordneten zugleich Vor- 
bereitungs= und Ausführungsorgane. Und endlich enthält die 
Hierarchie zugleich eine materielle Arbeitstheilung, indem gewisse 
Aufgaben aus verschiedenen Gründen unteren Organen entzogen 
und höheren reservirt sind. 
XI. Die gesammte Verwaltung endlich ist der Regierung 
untergeordnet und steht ihr gegenüber im Allgemeinen in den im 
Vorstehenden bemerkten Verhältnissen, wobei freilich wieder das 
eigenthümliche Verhältniß des Ministers in Betracht kommt.
        <pb n="173" />
        — 165 — 
Alle Verschiedenheiten im Einzelnen, soweit sie überhaupt im 
Staatsrecht zu beachten sind, werden noch in den nächsten Ab— 
schnitten zur Sprache kommen. 
6 24. 
II. Gliederung nach der Art der Wirksamkeit. 
Insbesondere Gesetzgebung nud Vollziehung. 
I. Allgemeines. Aufgabe dieses §. 
II. Gesetzescompetenz. 
Die Gesetze faßt die Verfassung auf als unter gewisser Form 
ergehende Königliche Verordnungen vgl. Vll. § 88. Die ständische 
Zustimmung gehört zu dieser Form, sie macht aber nicht den 
Begriff des Gesetzes aus; nur Verordnungen mit ständischer Zu- 
stimmung sind Gesetze. Wo abgesehen von den Gesetzen ständische 
Zustimmung nöthig ist, bestimmt die Verfassung im Einzelnen. 
Hinsichtlich der Gesetze tritt der allgemeine Begriff an die Stelle. 
Die erste Frage ist nun, welche Verordnungen d. h. befehlende 
Willensäußerungen nur der König und er nur in der Gesetzes- 
form erlassen kann. Nun enthält unsere Verfassung zwar viele 
einzelne Bestimmungen, wo ein Gesetz gefordert oder eine Anord- 
nung der Gesetzgebung zugewiesen wird (z. B. Vl. 8§ 10, 23, 25, 
30, 31, 32, 33, 35, 37, 39, 44, 45, 47, 48, 49, 55, 56); wir 
haben aber keine allgemeine Bestimmung, in welcher diese Com- 
petenz principiell oder durch erschöpfende Aufzählung überhaupt 
aufgestellt würde. Eine solche könnte nur etwa in § 27 der Vl. 
gefunden werden, und es würde dieser Ausdruck auch der früher 
in der Theorie üblichen Bezeichnung der Gesetzgebungscompetenz 
entsprechen. Allein abgesehen von der Frage, ob dieser Ausdruck 
wirklich eine erschöpfende Bestimmung enthalte, so wird er durch 
die Formel „Gesetz und Recht“ wieder verdunkelt. Unter „Recht“ 
darf hier nicht dasselbe verstanden werden, was § 28 durch 
„Privatrechte“ bezeichnet. Auch darf man nicht Gewohnheitsrecht
        <pb n="174" />
        — 166 — 
darunter verstehen. Vielmehr wird die Erklärung der Worte aus 
§ 154 der Vl. zu entnehmen sein. Zwar war nach der alten 
Verfassung ein Recht der Stände nicht gesichert und klargestellt; 
immerhin hatten sich gewisse Regeln ausgebildet. Der Begriff 
des Gesetzes selbst war ein engerer als der heutige; er fand seine 
Grenze an den Rechten derjenigen Personen, welche als Landstände 
dem Landesherrn gegenüberstanden. Jedenfalls aber stand 1831 
ein concretes Recht fest. Dieses soll fortdauern, soweit es nicht 
mit ausdrücklichen Bestimmungen der Verfassung im Widerspruch 
steht. Soweit nach diesem Recht die Freiheit der Person und 
des Eigenthums besteht, kann sie auch künftig nur durch Gesetz 
eingeschränkt werden, also nur mit Zustimmung der Stände, wenn 
gleich nach dem alten Recht diese letztere vielleicht nicht nöthig 
gewesen wäre. 
Es kann aber schließlich der Gedanke nicht zurückgewiesen 
werden, daß die allgemeinen Grundsätze über die Gesetzgebungs- 
competenz, wie sie heute in Deutschland gelten, auch in der 
Sächsischen Rechtsauffassung sich kräftig erweisen. Von der Ein- 
wirkung der Reichscompetenz auf die Sächsische Gesetzgebungs- 
competenz ist hier nicht zu reden. 
Jede Aenderung, die hiernach in den Kreis der Gesetzgebungs- 
competenz fällt, kann also nach der Regel der Verfassung nur 
durch Gesetz getroffen werden, sofern sie nicht in dem schon be- 
stehenden Recht ihre Legitimation findet. Jede Aenderung, authen- 
tische Interpretation, Aufhebung des Gesetzes ist gleichfalls Sache 
der Gesetzgebung VU. § 86. Auch Vorschriften aus der Zeit 
vor der Verfassung unterliegen diesem § in soweit, als ihr Inhalt, 
wenn er heute angeordnet werden wollte, nur im Gesetzgebungsweg 
angeordnet werden dürfte. 
II. Gesetzgebungsverfahren. 
1. Nach der Verfassung von 1831 nur Königliche Initiative, 
nach dem Verfassungsgesetz von 1849 auch ständische VU. 8§ 85. 
Daneben das schon 1831 vorhandene Recht der Stände, Gesetze 
zu beantragen. Unterschied zwischen der ständischen Initiative 
und dem Beantragungsrecht. 
2. Verfahren bei der Königlichen Initiative. 
a) Einbringung des Gesetzesentwurfs nebst Motiven Vll. 8§ 85.
        <pb n="175" />
        — 167 — 
Vorbereitet wird der Entwurf vom Fachministerium, begutachtet 
vom Gesammitministerium VO. vom 7. November 1831 8 41 
und 62, dann vom König durch das Gesammtministerium an 
die Ständeversammlung, zunächst an eine der beiden Kammern 
gebracht VII. §§ 122, 133. 
b) Berathung und Beschlußfassung in der einen, dann in der 
andern Kammer, eventuell unter Anwendung des Vereinigungs- 
verfahrens VU. §§ 131, 91 und des § 92 der Vll. s. o. 
Jc) Mittheilung des Ständebeschlusses bezw. der Kammer- 
beschlüsse an den König in gemeinschaftlicher ständischer Schrift 
Vll. § 132 unter Angabe von Motiven im Fall der Ablehnung 
oder Abänderung Vll. § 93. Eine Ablehnung liegt nicht blos 
vor, wenn die beiden Kammern übereinstimmend negativ beschließen, 
sondern stets auch in dem Fall, wo sie sich nicht vereinigen, mag 
auch die eine oder beide Kammern positiv beschließen. 
d) Bei positiver Uebereinstimmung des Königs mit den 
Ständen „Erlaß= und Promulgation“ des Gesetzes durch den 
den König „mit Bezug auf die erfolgte Zustimmung der Stände“ 
VU. 887. 
Haben die Stände den Königlichen Entwurf unverändert 
angenommen, so muß er vom König sanctionirt und publizirt 
werden Vl. § 90. Dieser höchst befremdliche und der deutschen 
Auffassung der monarchischen Gesetzgebung widersprechende Satz 
kann ohne gewaltthätige Interpretation nicht weggeränmt werden. 
Er beruht auf einem verfehlten Vertragsstandpunkt. (Zur Inter- 
pretation kann auch § 94 der Vl. herbeigezogen werden, ferner 
die Berathung der Verfassung im Geheimen Rath s. v. Witzleben 
S. 186 u. 188 6, 7.) 
e) Ist ein Entwurf von beiden Kammern ganz abgelehnt 
worden, so kann er auf demselben Landtag nur mit Veränderungen 
wiederholt werden Vll. § 95. Lauft der Landtag ab, ohne daß 
dies geschehen wäre, so ist diese Angelegenheit völlig beendigt und 
eben deshalb kann derselbe Entwurf auf einem spätern Landtag 
unverändert wieder eingebracht werden. 
f) Ist ein Entwurf von den Ständen abgeändert worden, so 
tritt das Verfahren des § 94 ein. Macht der König von dem 
Recht dieses § bis zum Ablauf des Landtags keinen Gebrauch, so
        <pb n="176" />
        — 168 — 
ist der Entwurf erledigt mit der eben bemerkten Wirkung. 
Während des Landtags hat der König die Wahl, entweder den 
Entwurf mit den ständischen Aenderungen anzunehmen und als 
Gesetz zu publiciren oder den Entwurf zurückzunehmen oder in 
der 8 94 bemerkten Weise wieder einzubringen. Die Annahme 
kann ohne Zweifel noch im Landtagsabschied geschehen. Die 
Zurücknahme hat keine practische Bedeutung, die nicht auch ohne 
Zurücknahme erreicht würde. Es liegt aber ein Symptom des 
Vertragsstandpunkts in ihr. 
3. Verfahren bei der ständischen Initiative. 
a) Dasselbe wurde geordnet durch das zur Ausführung des 
Verfassungsgesetzes von 1849 ergangene Gesetz vom 31. März 1849. 
b) Der Entwurf geht von einem Mitglied einer Kammer 
aus, das ihn mit vorheriger Genehmigung hierzu nebst Motiven 
bei derselben einbringt; jedes Ständemitglied hat dieses Recht. 
e) Die Kammer hat nun über den Entwurf zu berathen und 
zu beschließen s. o.; verwirft sie denselben, so kommt er gar nicht 
an die andere Kammer, wenn er nicht von einem Mitglied der- 
selben mit Zustimmung der Kammer aufgenommen wird. 
d) Erlangt aber der Entwurf in der erst berathenden Kam- 
mer ein positives Ergebniß, so ist er nun in dieser Gestalt an die 
andere Kammer zu bringen; diese kann ihn ohne Einzelberathung 
ablehnen; in diesem Fall findet wie in dem, wo die andere 
Kammer den von der erstberathenden beschlossenen Entwurf ab- 
ändert, das Vereinigungsverfahren statt. Bleibt es ohne Erfolg, 
so kommt gar nichts an den König. Vereinigen sich aber beide 
Kammern Anfangs oder nach dem Vereinigungsverfahren zu einem 
positiven Ständebeschluß, so geht nun dieser als ständischer Ent- 
wurf in gemeinschaftlicher ständischer Schrift an den König. 
Uebrigens ist es keineswegs außer Zweifel, daß bei ständischer 
Initiative das Vereinigungsverfahren Platz greift; § 131 der VU. 
bezieht sich nach dem Stand von 18931 nur auf die Königliche 
Initiative. Das Gesetz von 1849 aber kam unter der Herrschaft 
des 1850 wieder aufgehobenen Gesetzes vom 15. November 1848 
zu Stand, und nach diesem Gesetz war das Vereinigungsverfahren 
ein wesentlich anderes als nach der Verfassung. Jedenfalls hat 
§ 92 der Vll. in dem Gesetzgebungsverfahren bei ständischer
        <pb n="177" />
        — 169 — 
Initiative keinen Platz; in dem Gesetz von 1848 war er aufge- 
hoben und in der Verfassung von 1831 bezieht er sich nur auf 
die Königliche Initiative und hat auch nur für sie einen Sinn. 
e) Der positive Ständebeschluß über einen Gesetzesentwurf 
kann nun vom König angenommen werden. Dann sanctionirt 
und publicirt er denselben als sein Gesetz. Er kann aber auch 
vom König verändert werden; dann haben die Stände auf dem 
bestehenden Landtag das Recht, den Entwurf zurückzunehmen, oder 
den Königlichen Abänderungen beizutreten, oder ihren unver— 
änderten Entwurf nochmals dem König zu reiner Annahme oder 
Ablehnung vorzulegen. 
t) Weist der König den ständischen Entwurf ganz zurück, so 
kann er auf demselben Landtag nur mit Veränderungen wieder— 
holt werden. 
III. Verfassungsgesetzgebung VU. 8 152. 
1. Begriff § 152 Abs. 1. Zusätze zur Verfassung sind alle 
neuen Bestimmungen, welche Bestandtheile der Verfassungsurkunde 
werden sollen; der materielle Inhalt ist nicht entscheidend. Die 
Verfassung unterscheidet sich von allen anderen Gesetzen durch ihre 
größere Widerstandskraft gegen Abänderungen, welche sie eben 
durch § 152 erhält. Jede Bestimmung, welche diese Kraft erhalten 
soll, muß auf dem Wege des § 152 entstehen. 
2. Die Verfassung spricht nicht von Verfassungsgesetzen. 
Aber die Verfassung ist ein Gesetz („Staatsgrundgesetz“ am Schluß 
der Verfassungsurkunde, „Gesetz" im Publicationsgesetz vom 
7. September 1831 Abs. 2). Aenderungen und Zusätze gehören der 
Gesetzgebung an, aber in der Form des § 152. Die Abänderungs- 
bestimmungen und Zusätze treten auch immer als „Gesetze“ in's 
Leben. Zur Unterscheidung von andern Gesetzen werden sie 
zweckmäßig als Verfassungsgesetze bezeichnet. 
3. Das Verfahren. Königliche und ständische Initiative 
schon nach der Verfassung von 1831. Bei der ständischen Ini- 
tiative zweimalige gleiche Beschlußfassung auf zwei ordentlichen 
unmittelbar auf einander folgenden Landtagen (das Zwischenliegen 
eines außerordentlichen Landtags schadet nicht). Größere Zahl 
der Anwesenden und erhöhte Majorität in den beiden Kammern 
bei Königlicher und ständischer Initiative. Wären aber auch alle
        <pb n="178" />
        — 170 — 
Vorschriften des § 152 bei einem Gesetz zur Anwendung ge- 
kommen, so würde dasselbe doch nicht Verfassungsgesetz, wenn 
nicht die bestimmte Absicht der Regierung und der Stände auf 
Schaffung eines Verfassungsgesetzes vorhanden ist. 
Im Uebrigen Anwendung der Vorschriften s. II. Nur § 92 
der Vll. ist nicht anwendbar, auch nicht bei Königlicher Initiative; 
er ist ersetzt durch § 152. 
4. Besondere Beschränkung der Verfassungsgesetzgebung (nicht 
blos Verfassungsveränderung im engeren Sinne) während der 
Regierungsverwerwesung Vll. § 12 Abs. 2 (Bedeutung des letzten 
Satzes). 
5. Besondere Kraft der Verfassung gegen Nothverordnungen 
Vu. § 88 (auch diese Bestimmung begreift nicht blos Verfassungs- 
veränderungen im engeren Sinne). 
6. Unter „Erläuterungen“ in Abs. 1 des § 152 sind authen- 
tische Interpretationen zu verstehen. In § 153 hat die Vll. einen 
zweiten Weg für authentische Interpretationen angegeben. Der- 
selbe ist aber nur unter der besonderen Voraussetzung dieses 8 
zulässig. 
IV. Die Nothverordnung Vll. § 88. 
1. Voraussetzungen Abs. 1. Die Voraussetzung des Nicht- 
versammeltseins der Stände ergiebt sich aus Abs. 2 des § 88. 
Der Zweck selber braucht nicht „vorübergehend“ zu sein; der Ge- 
danke ist, daß der Zweck für die Zeit, welche bis zum Zusammen- 
tritt der Stände vorübergehen würde, vereitelt würde. 
2. Form Abk. 2. 
3. Wirkung der Nothverordnung; Gesetzeskraft s. aber 4. 
4. Eine Nothverordnung kann im Weg der Verordnung 
auch wieder aufgehoben werden; geschieht dies nicht, so bedarf sie 
zur weiteren Fortdauer ständischer Genehmigung; diese muß also 
positiv vorhanden sein und bei dem nächsten Landtag erlangt 
werden; würde die Verordnung auf dem nächsten Landtag den 
Ständen nicht vorgelegt oder käme ein genehmigender Beschluß 
der Stände auf demselben nicht zu Stande, so würde die Noth- 
verordnung mit Ablauf des Landtags ipso jure ihre Kraft ver- 
lieren; ebenso wenn von den Ständen die Genehmigung aus- 
drücklich versagt würde, von diesem Augenblick an. Die Aufhebung
        <pb n="179" />
        — 171 — 
wirkt auch im letzteren Falle nicht zurück. Haben die Stände die 
Nothverordnung genehmigt, so dauert sie nun fort mit voller 
Gesetzeskraft, (so daß sie nicht mehr durch Verordnung geändert 
werden kann) ohne ihre Form ändern zu müssen. 
5. Die Nothverordnung unterliegt übrigens der nachträglichen 
Genehmigung der Stände auch dann, wenn sie nicht fortdauern 
soll, wenn sie vielleicht schon wieder aufgehoben ist. Hier aber 
hätte die Genehmigung nur die Bedeutung einer Indemnitäts- 
erklärung. Es könnte sich fragen, ob nicht überhaupt dies allein 
die Bedeutung der Genehmigung des § 88 sei, und ein förm- 
liches Gesetz nothwendig werde, wenn der Inhalt der Verordnung 
über den nächsten Landtag hinaus Geltung haben soll. 
V. Die Verordnung. 
1. Königliches Verordnungsrecht Vll. § 87. Daß hier nicht 
überhaupt blos Vorschriften für die Organe des Staats gemeint 
sind, sondern auch solche für die Unterthanen, ist zweifellos. Unter 
den aus dem Aufsichtsrecht fließenden Verordnungen sind aller- 
dings nur Vorschriften für die Staatsorgane zu verstehen. Ob 
dagegen die aus dem Verwaltungsrecht fließenden Verordnungen 
auch nur diese Bedeutung haben, ist zweifelhaft. Liegt hier nicht 
eine bloße Tautologie vor, so muß ein Verordnungsrecht gegen- 
über den Unterthanen angenommen werden, das nicht der Voll- 
ziehung und Handhabung der Gesetze dient, sondern selbständig 
neben dieser steht. Den Schlüssel hierzu könnte nur wieder § 154 
der Vll geben. 
Das auf die Gesetze sich beziehende Verordnungsrecht dient 
der Vollziehung und der Handhabung der Gesetze. Sollen die 
beiden Ausdruck nicht tautologisch sein, so wird man die Hand- 
habungsverordnungen als Vorschriften für die Verwaltung auf- 
fassen dürfen. Die Vollziehungsverordnungen aber enthalten dann 
jedenfalls Vorschriften für die Unterthanen. 
Das Königliche Verordnungsrecht beruht unmittelbar auf der 
Verfassung; es bedarf keiner weiteren gesetzlichen Ermächtigung. 
Natürlich aber darf keine Verordnung mit einem Gesetz in 
Widerspruch stehen Vll. § 43. Unter Verordnungen im Gegensatz 
gegen Verfügungen sind wohl dauernde Regeln zu verstehen. In 
§ 43 der Vll. ist der Ausdruck Verfügungen allgemein gebraucht
        <pb n="180" />
        — 172 — 
s. VU. 8 110. Das Verordnungsrecht des Königs ist nicht be— 
schränkt durch das Verordnungsrecht der Minister und Ver— 
waltungsorgane. Es ist ein selbständiges, mit der Gesetzgebung 
zusammen ein Ganzes bildendes Recht, das wie das Gesetz über 
der sonstigen staatlichen Arbeitstheilung steht. Das Königliche 
Verfügungsrecht aber findet in der zu Recht bestehenden hierarchi— 
schen Ordnung, insbesondere im gesetzlichen Instanzengang eine 
Schranke. 
2. Die Anordnungen des Königs ergehen auch der Form 
nach als solche, von ihm unter Contrasignatur des Ministers 
vollzogen, oder sie ergehen der Form nach als Anordnungen des 
Ministers unter Bezugnahme auf den Königlichen Auftrag VO. 
vom 7. November 1831 § 5. Gerade die letztere Form ist in 
Sachsen vorherrschend. 
3. Ein Verordnungsrecht der Minister zur Ausführung und 
Handhabung der Gesetze wird in der VO. vom 7. November 1831 
§ 4 Z. 3 anerkannt. Es kommt den Ministern in dem Maße 
zu, als ihnen die Ausführung der Gesetze anvertraut ist, natürlich 
innerhalb der Schranke der Gesetzgebung und des Königlichen 
Verordnungsrechts. 
Das Verordnungsrecht der übrigen Staatsbehörden ist an 
dieser Stelle nicht weiter zu verfolgen. 
VI. Die Gesetzesform ist nicht ausschließlich für allgemeine 
dauernde Rechtsregeln reservirt. Ein Beispiel der Ordnung eines 
concreten Verhältnisses durch Gesetz enthält § 10 der VU. Auch 
an das Finanzgesetz ist zu erinnern (die Verfassung fordert aller- 
dings ein solches nicht s. u.). Wo eine Anordnung nöthig wird, 
die in den Umfang der Gesetzgebungscompetenz fällt, da muß 
dieselbe, wenn sie in allgemeiner Form noch nicht existirt und 
auch jetzt nicht in dieser Form zur Erscheinung kommt, auch für 
den einzelnen Fall die Form des Gesetzes erhalten. Ebenso 
fordert die Abweichung vom Gesetz im einzelnen Fall nach all- 
gemeinen Grundsätzen und nach logischer Consequenz ein Gesetz. 
Zur Form des Gesetzes gehört nach dem oben II 2 d Bemerkten 
Zustimmung der Stände und Bezugnahme auf dieselbe. Daß 
aber das Gesetz als solches ausdrücklich bezeichnet werde, ver- 
langt die Verfassung nicht. Damit läßt es sich rechtfertigen,
        <pb n="181" />
        — 173 — 
wenn im einzelnen Fall oft die Form einer Königlichen Verordnung 
mit Ermächtigung der Stände zur Anwendung kommt. 
VII. Die Publication der Gesetze und Königlichen Verord- 
nungen und Bekanntmachungen, dann auch die der Verordnungen 
und Bekanntmachungen der Ministerien und andern Landescentral- 
behörden, sofern sie nicht blos den innereu Dienst betreffen oder 
nur örtliches oder persönliches Interesse haben, erfolgt durch das 
Gesetz= und Verordnungsblatt, das wie das Reichsgesetzblatt von 
allen Gemeinden zu halten und dem allgemeinen Gebrauch zu- 
gänglich zu machen ist. Die verbindliche Kraft der im Gesetz- 
und Verordnungsblatt publicirten Anordnungen beginnt, wenn 
nichts anderes bestimmt wird, mit dem 14ten Tage nach Ablauf 
des Tages der Ausgabe des betreffenden Stücks in Dresden; 
jedes Stück enthält die Bezeichnung des Ausgabetags Gesetz vom 
1. Mai 1884. Wegen Verkündigung der allgemeinen Anordnungen 
der Verwaltungsbehörden s. das Gesetz vom 15. April 1884 und 
die Bekanntmachung vom 28. d. M. 
III. Gliederung nach den materiellen Aufgaben. 
g 26. 
1. Justiz und Verwaltung. Insbesondere innere Verwaltung. 
I. Die Verfassungsurkunde hat auf dem Unterschied zwischen 
Justiz und innerer Verwaltung zwei verschiedene Departements 
begründet VU. § 41. Sie hat dann weiter der Rechtspflege 
einen besonderen Abschnitt gewidmet (Abschn. V §§8 45/55) und 
eine die Rechtspflege betreffende wichtige Bestimmung findet sich 
in § 44. Die innere Verwaltung fand nicht dieselbe Beachtung 
in der Verfassung; in speziellen Beziehungen wird sie aber auch 
berührt. Daß Justiz und Verwaltung zur Zeit der Entstehung 
der Verfassung noch nicht völlig getrennt waren, wurde oben schon 
gesagt. Die Verfassung versteht nun unter Rechtspflege (von den
        <pb n="182" />
        — 174 — 
Spezialgerichten abgesehen) lediglich die im Departement der Justiz 
etablirte Civil= und Strafgerichtsbarkeit; die dieselbe ausübenden 
Organe sind die Richter, mögen ihnen auch Verwaltungs-, ins- 
besondere Polizeibefugnisse mitübertragen sein; die im Departe- 
ment des Innern placirten Verwaltungsbehörden sind nicht Ge- 
richte; ihre Strafgewalt und ihre Befugniß zu rechtlichen Ent- 
scheidungen macht sie nicht dazu. 
II. Die Competenzgrenze zwischen Justiz und Verwaltung 
wird in der Verfassung nicht gezogen, wenn sie auch nicht ohne 
Beachtung geblieben ist. Noch weniger ist sie Gegenstand der 
VO. vom 7. November 1831, welche in § 4 A und C nur die 
Aufgaben der beiderseitigen Ministerialverwaltungen bestimmt. 
Erst die Gesetzgebung von 1835 hat jene Grenze bestimmt, beson- 
ders das A-Gesetz vom 28. und das D-Gesetz vom 30. Januar 
1835. Hiernach wird die Justiz prinzipiell den Gerichten über- 
tragen, soweit nicht diese Gesetzgebung selbst Ausnahmen macht. 
Im Strafwesen bleibt der Verwaltung abgesehen von der Un- 
gehorsamsstrafe und von der Disciplin die Untersuchung und 
Bestrafung der Handlungen und Unterlassungen gegen die Ver- 
waltungsgesetze innerhalb einer gewissen Strafgrenze. Die Grenze 
zwischen Civiljustz und Verwaltung wird von vornherein nur 
gezogen in Beziehung auf Irrungen, Streitigkeiten. Die Grenze 
schließt sich hier im Wesentlichen an den Unterschied von Privat- 
recht und öffentlichem Recht an, einerlei ob der Fiscus dabei be- 
theiligt ist oder nicht s. VU. § 50. Unter dem Gesichtspunkt 
dieser Scheidung steht auch die Bestimmung des § 49 der Vl. 
Als das Gesetz, das hier in Aussicht gestellt wird, ist § 7 Z. 3 des 
A-Gesetzes anzusehen, das den Rechtsweg (ohne Zweifel im Sinne 
des § 49 der Vl.)) demjenigen eröffnet, welcher „unter der Be- 
hauptung, eine Verwaltungsbehörde habe ihre Amtsgewalt über- 
schritten oder gemißbraucht, oder Amtspflichten vernachlässigt, und 
es sei daraus für ihn Schaden entstanden, Entschädigung (nach 
Befinden Herstellung des vorigen Standes der Sache, Sachsen- 
buße) verlangt". Daß dabei nun die Gerichte auf die Beur- 
theilung der Rechtsfrage beschränkt werden, ist ganz in Ordnung. 
Wenn aber das Gesetz weiter sagt, daß sie die Verordnungen der 
Verwaltungsbehörden nicht für ungültig erklären dürfen, so ist dies
        <pb n="183" />
        — 175 — 
nur in dem Fall unbedenklich, wenn es ein Verbot an die Ge- 
richte, Verwaltungsverordnungen aufzuheben, bedeutet. Wenn aber 
das Gericht gehindert ist, eine Verwaltungsverordnung auf ihre 
Rechtmäßigkeit zu prüfen, und wenn sie dieselbe für unrechtmäßig 
hält, die in Anwendung derselben geschehene Verwaltungshandlung 
für rechtsverletzend zu erklären, so würde sich fragen, ob dies noch 
der Verfassung entspricht. Die weitere Untersuchung dieser Frage 
muß hier unterbleiben; sie würde sich auf die Fragen nach dem 
Subject der Haftung (Beamte oder Fiscus) und nach der Verant- 
wortlichkeit der Beamten zu erstrecken haben. 
Die Entscheidung über Irrungen in Verhältnissen des öffent- 
lichen Rechts gehört der Verwaltung an; doch wird das Gericht 
zuständig, wenn Jemand sich dabei nicht blos auf Gesetze, Pro- 
vinzial-, Ortsstatuten oder allgemeine Grundsätze, sondern auf 
besondere Rechtstitel (Privilegien, rechtskräftige Entscheidungen, 
Privatwillenserklärungen — Verträge, letzte Willen, Stiftungen, 
Anerkenntnisse — Verjährung oder Herkommen beruft. 
III. Innerhalb des Umfangs der Verwaltung entspringt nun 
weiter der Begriff der Administrativjustiz. Die Verwaltung theilt 
sich somit in reine Verwaltung und Administrativjustiz und beide 
zusammen stehen der Justiz gegenüber. Die Administrativjustiz 
wird also nicht aufgefaßt als ein prinzipiell in den Umfang der 
Justiz fallendes, dieser entzogenes und, wenn sie nicht wäre, 
wieder an dieselbe zurückfallendes Gebiet, sondern umgekehrt als 
ein, wenn sie nicht bestände, der reinen Verwaltung zugehöriges 
Gebiet. Die Irrungen in Verhältnissen des öffentlichen Rechts 
werden nämlich nur dann Administrativjustizsachen, „wenn dabei 
mehrere Betheiligte einander gegenüber stehen, welche gewisse Befug- 
nisse in Anspruch nehmen oder die ihnen angesonnene Verbind- 
lichkeit bestreiten“. Das heißt aber, daß wo der Einzelne 
unmittelbar der öffentlichen Gewalt gegenübersteht, die reine Ver- 
waltung zuständig bleibt. 
IV. Die Verfassung (Vll. § 47) läßt den Competenzconflict 
zwischen Justiz und Verwaltung (einschließlich der Administrativ- 
justiz) zu, der durch „eine besondere Behörde“ zu entscheiden ist. 
Das Gesetz, das die Verfassung in Aussicht stellte, war zunächst 
wiederum das A-Gesetz § 18, das „einstweilen“ den Staatsrath
        <pb n="184" />
        – 176 — 
hierfür bestimmte. Die definitive und eingehende Ordnung 
brachte das Gesetz vom 13. Juni 1840 (Commission für Ent- 
scheidung über Competenzzweifel zwischen Justiz= und Verwaltungs- 
behörden), das dann selbst wieder in Folge der Reichsjustizgesetz- 
gebung durch das Gesetz vom 3. März 1879 (Competenzgerichtshof) 
ersetzt wurde. Einen Competenzconflict zwischen reiner Verwaltung 
und Administrativjustiz giebt es nicht. 
V. Die Bestimmungen der §§ 44/55 der Vll. sind hier nicht 
zu verfolgen; sie fallen nach ihrem Gegenstand anderen Gebieten 
zu und führen jetzt meist in die Reichsgesetzgebung hinein. Sie 
betreffen, soweit sie nicht bereits hervorgehoben wurden, zum Theil 
die Organisation und das Verfahren, zum Theil materielle Vor- 
schriften. Zu den letztern gehören die aus dem Gesichtspunkt der 
staatsbürgerlichen Rechte formirten § 48 (Recht auf den ordent- 
lichen Richter), § 51 (Schutz gegen willkürliche Verfolgung und 
Bestrafung), § 53 (Confiscation als Strafe ausgeschlossen), § 54 
(Moratorien von Staats wegen nicht zulässig). 
In ersterer Hinsicht sind zu bemerken § 45 (gesetzliche Instanzen= 
folge), § 46 (Entscheidungsgründe), § 55 (Einrichtung der Justiz 
nach dem Prinzip der Gleichheit vor dem Gesetz; prinzipiell Be- 
seitigung der privilegirten Gerichtsstände, C-Gesetz vom 28. Januar 
1835). 
Die Sicherung des Richteramts kommt zum Ausdruck in § 44 
der Vll., der es als eine vorzügliche Aufgabe des Staatsdiener- 
gesetzes bezeichnet „die nöthige Unabhängigkeit des Richteramts zu 
berücksichtigen“, und in § 47, der die Gerichte als „bei Ausübung 
ihres richterlichen Amts innerhalb der Grenzen ihrer Competenz 
von dem Einfluß der Regierung unabhängig“ anerkennt. Die 
Staatsdienergesetzgebung hatte übrigens hinsichtlich des Richter- 
amts wenige besondere Bestimmungen. Weiterhin hat in Folge 
der Reichsgesetzgebung das Gesetz vom 20. März 1880 das 
Dienstverhältniß der Richter eingehend geordnet. 
§ 52 der Vll. enthält den allgemeinen Ausdruck des König- 
lichen Begnadigungs= und Abolitionsrechts,-dieses von der Seite 
der Strafjustiz her für jede Staatsform erforderlichen, aber nur in 
der Monarchie an den Grundgedanken derselben unmittelbar sich 
anfügenden Rechts.
        <pb n="185" />
        — 177 — 
VI. Auch auf die Verwaltung ist hier nicht näher einzu— 
gehen. Die Bedeutung der im Departement des Innern ein— 
gerichteten allgemeinen Verwaltung erfordert jedoch noch eine Er— 
gänzung der früheren Darlegungen. 
1. Die allgemeinen Organe, um die es sich hier handelt, sind 
zunächst das Ministerium des Innern, die 4 Kreishauptmann— 
schaften und die 27 Amtshauptmannschaften (eine amtshauptmann- 
schaftliche Delegation in Sayda) Anlage zur VO. vom 20. August 
1874; VO. vom 20. November 1878, 11. September 1880; VO. 
vom 21. August 1874, Bek. vom 30. Dezember 1876, 4. Dezember 
1877, 20. März 1879, VO. vom 11. September 1880. 
2. Hinsichtlich des Wirkungskreises des Ministeriums des 
Innern verweist § 33 des Organisationsgesetzes von 1873 im 
Allgemeinen auf die bisherige Einrichtung, welche sich zusammen- 
gefaßt in § 40 der VO. vom 7. November 1831 findet; doch 
sind hier wesentlich nur die materiellen Gegenstände zusammen- 
gestellt, die dem Ministerium des Innern überwiesen werden; er- 
gänzend treten die Befugnisse und Aufgaben aller Minister hinzu 
s. o. I 23 IX. Der Wirkungskreis der Kreis= und Amtshauptmann- 
schaften (einschließlich des Kreisausschusses und Bezirksausschusses) 
ist durch das Organisationsgesetz von 1873 bestimmt; die früheren 
Instructionen dieser Behörden sind veraltet. Nach § 23 des 
Organisationsgesetzes sind die Kreishauptmannschaften die unmittel- 
bar delegirten Organe der Staatsregierung für die innere Landes- 
verwaltung und haben die unmittelbare (erstinstanzliche) Verfügung 
und Entscheidung überall, wo diese „der höhern Verwaltungs- 
behörde“ oder „der Regierungsbehörde“ übertragen ist. Die 
Amtshauptmannschaften endlich sind nach § 6 des Organisations- 
gesetzes die erstinstanzlichen Organe der Landesverwaltung in allen 
Angelegenheiten, für welche nicht die Gemeindebehörden zuständig 
oder besondere Behörden und Organe bestellt sind. 
3. In diesen Behörden concentrirt sich also insbesondere die 
obrigkeitliche Verwaltung im Gebiet der inneren Verwaltung im 
Allgemeinen, insbesondere die Polizei. Zu ihnen treten nun aber 
noch die Gemeindeorgane hinzu. 
Die Gemeindeordnungen unterscheiden zwischen Verwaltung 
der Gemeindeangelegenheiten und obrigkeitlicher Gewalt im Ge- 
13
        <pb n="186" />
        — 178 — 
meindebezirk. Die obrigkeitliche Gewalt wird also nicht als Ge— 
meindeangelegenheit aufgefaßt; sie ist nicht Sache der Gemeinde- 
person, sondern der Gemeindeorgane, die mit ihr vom Staat 
beauftragt sind. Gemeindeangelegenheit ist nur, was die Ge— 
meinde als solche angeht, was ihr Eigen bildet, wozu jedenfalls 
die Verwaltung ihres Vermögens gehört. Die obrigkeitliche 
Gewalt, die den Gemeindeorganen übertragen ist, ist aber zu 
unterscheiden von den Aufgaben derselben als der örtlichen Organe 
der Staatsverwaltung s. o. § 20 III 2 a. E. In dieser letzteren 
Function werden die Gemeindeorgane zum Dienst für die Ver- 
waltungsorgane des Staats berufen, indem sie deren Aufträge zu 
erfüllen haben. Die obrigkeitliche Gewalt ist ihnen aber gesetzlich 
delegirt; obwohl dieselbe als staatliche Gewalt aufgefaßt und nicht 
den Gemeinden, sondern den Gemeindeorganen übertragen wird, 
so ist sie doch durch das Gesetz zu selbständiger Handhabung in 
ihre Hände gelegt und hat keineswegs blos die Bedeutung einer 
Last oder Pflicht. Deshalb ist es auch gerechtfertigt, wenn die 
Gemeindeordnungen die Gemeinden zur Tragung der Kosten der 
übertragenen Geschäftsführung verpflichten St O. 1 § 103; St O. 11 
Art. IV § 13; LGO. 8 75. 
Die Gemeindeordnungen reden aber nicht blos von obrigkeit- 
licher Gewalt, sondern noch speziell von Polizei. Ob jener Begriff 
als der allgemeinere anzusehen sei, also die Polizei in ihn ein- 
geschlossen werde, aber ihn nicht ganz ausfülle, oder ob unter dem 
Ausdruck Polizei die ganze an die Gemeinde angeschlossene 
obrigkeitliche Gewalt zu verstehen sei, ist in den Gemeindeordnungen 
nicht bestimmt gesagt, und Zweifel über ihre Auffassung sind 
wohl möglich. Indessen wird doch die Polizei als ein besonderer 
engerer Begriff aufgefaßt werden müssen, s. auch § 4 des Orga- 
nisationsgesetzes von 1873. Wie aber der Polizeibegriff in dieser 
Abgrenzung zu fassen sei, wird nicht gesagt; der übliche Sprach- 
gebrauch (1873) muß hier entscheiden. 
Uebrigens gestaltet sich die Sache verschieden nach den ver- 
schiedenen Gemeindeclassen; damit hängt dann auch die Anfügung 
der Gemeindebehörden an die obrigkeitliche Staatsverwaltung 
zusammen. 
a) Dem Rath der Städte 1 wird „die obrigkeitliche Gewalt
        <pb n="187" />
        — 179 — 
im Gemeindebezirk“ ganz im Allgemeinen übertragen StO. 1 § 98. 
Dies wird wiederholt für die Ortspolizei § 101; eine besondere 
Bestimmung ist hinsichtlich der Sicherheitspolizei angefügt, deren 
Verwaltung nach der Regel des Gesetzes unter persönlicher Leitung 
und Verwaltung des Bürgermeisters erfolgen soll s. nachher. 
Es kann aber die Ortspolizei vom Ministerium des Innern 
ganz oder theilweise einer andern Behörde übertragen werden, 
aber nur vorübergehend und zwar entweder aus Gründen des 
allgemeinen Wohles oder der öffentlichen Sicherheit, in welchem 
Fall der Staat die Kosten trägt, oder wegen ungenügender Ge- 
schäftsführung, in welchem Fall die Gemeinde sie fortbezahlen 
muß StO. 1 § 101. Nach dem Org.-Ges. von 1873 § 9 sind 
aber nicht die Städte 1 überhaupt, sondern nur die drei Städte 
Dresden, Leipzig und Chemnitz von der Zuständigkeit der Amts- 
hauptmannschaften ausgenommen. Sie fallen gar nicht in den 
Bezirk der Amtshauptmannschaften, sondern bilden selbständige den 
Amtshauptmannschaften coordinirte, mit ihnen zusammen in den 
Umfang der Kreishauptmannschaften fallende Bezirke. Die übrigen 
Städte 1 sind nicht von der Amtshauptmannschaft eximirt. Der 
Unterschied macht sich theils hinsichtlich der Aufsicht über die 
Polizeiverwaltung theils hinsichtlich gewisser Aufgaben geltend, 
die auch in den drei eximirten Städten der Staatsbehörde vor- 
behalten sind. Diese nämlich werden in den drei eximirten Städten 
nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 des Org.-Ges. von 1873 durch 
einen Beamten der Kreishauptmannschaft oder vermöge besondern 
Auftrags durch die benachbarte Amtshauptmannschaft, in den 
übrigen Städten 1 von den Amtshauptmannschaften vermöge ihres 
allgemeinen Auftrags besorgt. 
b) In den Städten II und in den Landgemeinden wird dem 
Bürgermeister bezw. Gemeindevorstand zwar die Ausübung der 
obrigkeitlichen Gewalt auch übertragen, aber nicht im Allgemeinen, 
sondern zu einem gemessenen Theil St O. II Art. IV § 12; LG#. 
8§ 74. Der Eingang dieser 88 spricht nur von Ortspolizei, der 
Inhalt selbst und der Schluß derselben zeigt aber, daß hiermit 
der Antheil der obrigkeitlichen Verwaltung im Gebiet der innern 
Verwaltung bestimmt werden sollte. Der Antheil der Gemeinde- 
organe wird nach den Gegenständen bestimmt. Was hiernach 
18“
        <pb n="188" />
        — 180 — 
denselben nicht übertragen ist, gehört zum Competenzkreis der 
Amtshauptmannschaft Org.-Ges. von 1873 8§8§ 4, 5, 6, 7. 
4. Die Sicherheitspolizei insbesondere ist als ein Theil der 
Polizei den Polizeiorganen übertragen; sie bildet also auch einen 
Theil der Ortspolizei nach dem Maße des gesetzlichen Auftrags. 
In den Städten 1 wird sie „unter persönlicher Leitung und Ver- 
antwortung des Bürgermeisters“ verwaltet d. h. der Bürgermeister 
hat selbständig zu handeln und kann sich nicht durch Beschlüsse 
des Stadtraths decken. In Dresden und Leipzig bestehen aber 
besondere Einrichtungen, welche durch die St O. 1 nicht geändert 
werden (in Leipzig städtisches Polizeiamt, in Dresden Königliche 
Polizeidirection). Abgesehen von diesen beiden Ausnahmen kann 
auch in anderen Städten 1 auf Anordnung oder mit Genehmigung 
der Aufsichtsbehörde eine andere Einrichtung getroffen werden (in 
Chemnitz städtisches Polizeiamt) St O. I § 101. Was unter 
Sicherheitspolizei zu verstehen sei, sagt das Gesetz nicht. Einen 
Ausdruck ihres Begriffs wird man im Allgemeinen auch jetzt noch 
in der VO. vom 30. September 1856 § 10 (zu § 24 des Ges. 
vom 11. August 1855, der die jetzt in § 101 der St. 1 aufge- 
nommene Bestimmung enthielt) finden dürfen (Paß= und Frem- 
denpolizei, Preßpolizei, Vereins= und Versammlungswesen, Auf- 
rechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, Sicherheit der 
Person und des Eigenthums, Bettel= und Vagabundenwesen). 
Der niedere Sicherheitspolizeidienst gehört innerhalb des 
einzelnen Ortsbezirks zur Ortspolizei. Daneben besteht die Landes- 
gendarmerie Generale vom 7. April 1820, Instruction vom 153. Sep- 
tember 1879, LGO. 8 74 Abl. 3. 
VII. Die obrigkeitliche Verwaltung äußert sich in Vorschriften 
gegenüber den Unterthanen, die hier (ganz unter Beiseitelassung 
der Frage nach den subjectiven öffentlichen Rechten) als Rechts- 
vorschriften bezeichnet werden. Davon soll nun hier besonders 
gehandelt werden. Es schließt sich dann aber noch die Frage nach 
dem Schutz der Unterthanen gegenüber der Verwaltung an s. VIII. 
Den Rechtsvorschriften werden die Verwaltungsvorschriften 
entgegengesetzt als Vorschriften gegenüber den öffentlichen Organen, 
die sich aus der Aufsicht und Leitung der höheren Organe gegen- 
über den unteren bezw. der Regierung gegenüber der Verwaltung
        <pb n="189" />
        — 181 — 
ergeben. Von dieser Aufsicht und Leitung und also den Ver— 
waltungsvorschriften soll hier nicht im Allgemeinen, sondern nur 
hinsichtlich ihrer Wirkung für die Rechtsvorschriften gehandelt 
werden. 
Die Rechtsvorschriften sind entweder allgemeine Regeln oder 
sie beziehen sich auf den einzelnen Fall, das concrete Verhältniß, 
die bestimmte Person. Dieser Unterschied tritt in der Sächsischen 
Gesetzgebung klar hervor. Die ersteren sollen hier als Verordnungen 
(Rechtsverordnungen im Gegensatz gegen die Verwaltungsverord- 
nungen), die letzteren als Verfügungen (Rechtsverfügungen im 
Gegensatz gegen die Verwaltungsverfügungen) bezeichnet werden. 
Diese Terminologie ist in der Sächsischen Gesetzgebung keineswegs 
durchgeführt. 
Die Untersuchung ist nur auf die allgemeinen gesetzlichen 
Regeln, nicht auf die hinsichtlich einzelner Gegenstände bestehenden 
besonderen Bestimmungen gerichtet. 
1. Die Befugniß zu Rechtsverfügungen ist ein Ausfluß der 
zur unmittelbaren Anwendung übertragenen öffentlichen Gewalt; 
sie kommt also zunächst den Gemeindeorganen und Amtshaupt- 
mannschaften, aber auch den höheren Organen hinsichtlich der 
ihnen vorbehaltenen unmittelbaren Verwaltung zu. Das Auf- 
sichtsorgan als solches hat kein Verfügungsrecht. Da ihm aber 
die Aufsicht auch über die Verfügungen des untergeordneten 
Organs zusteht, so muß es ihm auch zukommen, dem untergeordneten 
Organ das Erlassen einer Verfügung anzubefehlen. Thatsächlich 
ist dies dem selbständigen Erlassen einer eigenen Verfügung 
gleich und es geht thatsächlich dadurch eine Instanz verloren. 
Die Gesetze verbieten es aber nicht und so wird man es als 
eine Consequenz der Aufsicht zulassen müssen. Auch die Auf- 
hebung einer ergangenen Verfügung auf Verlangen der Ausfsichts- 
behörde kann im Allgemeinen nicht in Abrede gezogen werden; 
selbst die bereits vollzogene Verfügung kann dem unterliegen. 
Andrerseits aber kommt in dieser Hinsicht die Rechtskraft in 
Frage, was hier nicht weiter zu verfolgen ist. 
2. Die Befugniß zur Erlassung von Rechtsverordnungen 
kann nicht aus der obrigkeitlichen Gewalt zur unmittelbaren 
Verwaltung, also nicht aus der Befugniß zu Rechtsverfügungen
        <pb n="190" />
        — 182 — 
(als Zusammenfassung des im concreten Fall Möglichen zur 
Regel für künftige gleichartige Fälle) abgeleitet werden. Denn 
es ist nicht wohl zu bezweifeln, daß die höheren Organe dieses 
Recht nicht blos in dem engen Umfang der ihnen reservirten un- 
mittelbaren Verwaltung haben. Es kann aber auch nicht aus der 
Aufsicht abgeleitet werden; denn die unmittelbare Verwaltung ist 
nicht begrifflich davon ausgeschlossen. Es ist ein selbständiges 
Recht. Auch dieses Recht ordnen unsere Gesetze nicht im Allge- 
meinen. Wegen der Regierung und der Minister s. o. § 25 V. 
Das Recht der Gemeindeorgane ergiebt sich aus StO. I 88 68, 
102; St . II Art. IV § 8; LO. § 70 (,Regulative“, allge- 
meine Anordnungen in polizeilichen Angelegenheiten, werden in 
den Städten I vom Rath nach Vernehmung der Stadtverordneten, 
in den Städten II vom Bürgermeister mit Zustimmung des 
Stadtgemeinderaths, in den Landgemeinden vom Gemeindevor- 
stand mit Zustimmung des Gemeinderaths erlassen, und sind so- 
fort der Aufsichtsbehörde vorzulegen, die der Räthe der Städte I 
jedoch nur „wenn sie mehr als die blose Ausführung gesetzlicher 
Vorschriften enthalten“). Daß aber auch die Kreis= und Amts- 
hauptmannschaften das Verordnungsrecht haben, würde, wenn es 
zu bezweifeln wäre, jedenfalls aus dem Ges. vom 15. April 1884 
(Publication allgemeiner Anordnungen der Verwaltungsbehörden) 
zu erweisen sein. 
Daß aber die höheren Behörden neben dem eigenen Ver- 
ordnungsrecht auch die Befugniß haben, den untergeordneten Be- 
hörden von Aufsichtswegen das Erlassen oder die Wiederaufhebung 
von Verordnungen anzubefehlen, wird wiederum als eine Con- 
sequenz des Aufsichtsrechts anzuerkennen sein. 
3. Natürlich muß sich jede Verordnung und jede Verfügung 
innerhalb der Schranken aller vorhandenen höheren Anordnungen 
halten und darf keiner widersprechen; ein Widerspruch würde ihre 
rechtliche Entstehung hindern; durch eine nachfolgende höhere 
Vorschrift würde die damit in Widerspruch stehende Verordnung 
aufgehoben, die Verfügung nur soweit dies ohne Rückwirkung 
möglich ist. 
4. Die Giltigkeit einer Verordnung oder Verfügung ist 
nirgends von ihrer strafrechtlichen Sicherung abhängig gemacht.
        <pb n="191" />
        — 183 — 
Es gielt in dieser Hinsicht für sie dasselbe wie für die Ver— 
waltungsgesetze. Ist aber eine giltige Vorschrift vorhanden, dann 
kommt in zweiter Linie die Frage, was die Wirkung ihrer Ver— 
letzung sei. Hier kommt nur die öffentlichrechtliche Reaction 
gegen den Verletzer in Betracht. Es kann aber nicht auf die 
Executionsfrage im Allgemeinen eingegangen werden, sondern nur 
auf die in der Form der Strafe sich ergebende Reaction. Wo 
dieselbe nicht anwendbar wäre, würden doch andere Rechts- 
wirkungen und Vollzugsmittel nicht ohne Weiteres ausgeschlossen 
sein, im Gegentheil wären sie nun erst recht von Bedeutung. 
Nach §§ 2 und 13 des A-Ges. von 1835 sind die Verwal- 
tungsbehörden einmal zuständig zur Untersuchung und Bestrafung 
der Verletzungen von Verwaltungsgesetzen, dann zur Androhung 
und Vollstreckung von Strafen zum Schutz ihrer eigenen An- 
ordnungen. Hinsichtlich der letzteren wurden Verordnungen und 
Verfügungen nicht unter verschiedenen Gesichtspunkten behandelt. 
Als eine eigentliche Strafjurisdiction waren diese Rechte nicht 
aufgefaßt; die Strafe war nur das Mittel, durch welches die 
Verwaltungsbehörden einerseits die ihrer Fürsorge anvertrauten 
Verwaltungsgesetze, andererseits die eigene Autorität der Verwal- 
tung selbst dem Einzelnen gegenüber aufrecht erhielten. 
Durch die nachfolgende, mit dem deutschen Strafgesetzbuch 
und den Reichsjustizgesetzen zusammenhängende Gesetzgebung wurde 
die Strafandrohung zum Schutz der Verfügung in dem bisherigen 
Sinne aufrecht erhalten und der Verwaltung belassen, dagegen 
die Bestrafung der Verletzung von Verwaltungsgesetzen und von 
Verordnungen als Strafjurisdiction aufgefaßt und den Gerichten 
übertragen. Dagegen blieb den Verwaltungsbehörden das Recht 
zu Strafandrohungen Kgl. VO. vom 10. Dezember 1870, MV0O. 
vom 14. Dezember 1870, Ges. vom 22. April 1873, Ges. vom 
8. März 1879, VO. vom 15. September 1879. 
Zum Theil ist aber das frühere Strafrecht der Verwaltungs- 
behörden noch aufrecht erhalten oder wieder auferstanden als 
Strafverfügungsrecht derselben in Gemäsheit der §§ 453 flg. der 
D. SpPO. und des citirten Ges. von 1879. Die Strafverfügung 
wird vollstreckbar (und zwar durch die Verwaltung), wenn ein 
richterlicher Spruch nicht rechtzeitig gefordert wird; geschieht aber
        <pb n="192" />
        — 184 — 
das Letztere, so wird die Strafverfügung hinfällig und das Gericht 
erkennt in erster Instanz. 
Ist dieses Strafverfügungsrecht aufzufassen als ein im In- 
teresse der Verwaltung, also des Staatszwecks, einer unrichtigen, 
jedesfalls unpraktischen Theorie abgerungenes Zugeständniß, so ist 
für die Verwaltung noch viel wichtiger die Erhaltung ihrer Straf— 
gewalt zum Schutz ihrer eigenen Verfügungen durch die hier fort— 
dauernde Auffassung der Strafe als Zwangsmittel. Erst die 
neuen Gemeindegesetze haben die Unterscheidung durchgeführt und 
die Strafe als Zwangsmittel den Gemeindebehörden reservirt 
StO. II Art. IV 8 14, LGO. 8 76. Das Ges. vom 8. März 
1879 aber hält ganz allgemein das Recht der Verwaltungs- 
behörden, „zur Durchführung einer für den einzelnen Fall ge- 
troffenen Verfügung Zwangsstrafen anzudrohen und zu voll- 
strecken“ aufrecht. Eine Strafmaßbestimmung fehlt in diesem 
Gesetz (in den beiden citirten Gemeindeordnungen nicht). 
Das Strafandrohungsrecht ist für Verordnungen und Ver- 
fügungen schon in § 2 des A-Ges. von 1835 zum Ausdruck ge- 
kommen, indem den Verwaltungsbehörden die Befugniß ertheilt 
wird, „innerhalb ihrer Competenz ihre Verfügungen mit Nach- 
druck durchzuführen und zu dem Ende im Allgemeinen (durch 
Verordnungen) oder in einzelnen Fällen sachgemäße Strafen an- 
zudrohen und zu vollstrecken“. Daß dieses Strafandrohungsrecht 
hinsichtlich der Verfügungen sich erhalten hat, ergiebt sich aus 
dem vorhin angeführten Ges. vom 8. März 1879; es hat seinen 
alten Character auch heute noch; daß die Strafandrohung in der 
Verfügung selbst Platz greifen muß, entspricht ganz der Natur 
der Sache. Anders verhält es sich mit der Strafandrohung in 
Verordnungen. Denn diese Strafen werden jetzt als wirkliche 
Strafen aufgefaßt, deren Verhängung prinzipiell den Strafgerichten 
zusteht. Dennoch ist das Strafandrohungsrecht geblieben, das 
dadurch den Character eines delegirten Strafgesetzgebungsrechts 
bekommen hat. Die Fortdauer des Strafandrohungsrechts der 
Verwaltung ist in der M. vom 14. Dezember 1870 § 3 an- 
erkannt, welche im Uebrigen den neuen Standpunkt noch nicht 
vollständig einnimmt, sondern den Uebergang bezeichnet („nicht 
blos ein formelles Gesetz, sondern auch eine von der zuständigen
        <pb n="193" />
        — 185 — 
Behörde innerhalb ihrer Befugnisse erlassene, sei es im Allge— 
meinen oder auch nur der betreffenden Person ertheilte Strafan= 
drohung ist als genügende Grundlage zur polizeilichen Bestrafung 
anzusehen“). Dann aber hat das Recht in seiner neuen Be— 
deutung in § 6 des Ges. vom 8. März 1879 Ausdruck gefunden 
(„bei Strafandrohungen der Polizeibehörden haben die Gerichte 
zwar darüber, ob dieselben von der zuständigen Behörde inner- 
halb ihrer Befugniß erlassen worden seien, nicht aber über deren 
Nothwendigkeit und Zweckmäßigkeit zu urtheilen"). Das Recht 
der Bürgermeister in den Städten II und der Gemeindevorstände 
zu Strafandrohungen in allgemeinen Anordnungen ist ausdrücklich 
festgestellt in Art. IV 8 8 der StO. II und § 70 der LGO., wo 
auch ein bestimmtes Maß angegeben ist (in den Landgemeinden 
Geldstrafe bis zu 30 Mark, in den Städten II Geldstrafe bis zu 
75 Mark und Haft bis zu 3 Tagen). Im Uebrigen fehlt für 
die Strafandrohung eine gesetzliche Maßbestimmung; wäre aus 
dem Zusammenhang zwischen Strafandrohungsrecht und Straf- 
gewalt der Verwaltungsbehörde, wie er früher bestand (8§ 2 des 
A-Ges. von 1835), das Maß jenes Rechts auch jetzt noch abzu- 
leiten, so könnte doch dasselbe nicht mehr in § 13 des A-Ges. von 
1835, sondern nur in § 453 der D. SPO (Geldstrafe bis zu 
150 Mark und Haft bis zu 14 Tagen) gefunden werden. Dies 
ist denn auch practisch anerkannt, obwohl es sich nicht so ganz 
von selbst versteht. 
Die Giltigkeit einer Verordnung oder Verfügung hängt nicht 
von der Einfügung einer Strafandrohung ab; aus § 2 des A-Ges. 
und aus Art. IV S§ 8, 14 der St O. II, §§ 70, 76 der LGO. ergiebt 
sich eben dies und nicht das Gegentheil; ebenso aus dem vorhin 
citirten § 3 der MVO. vom 14. Dezember 1870, der dem oben 
abgedruckten Satz den weiteren anfügt: „Beim Mangel dieser 
Voraussetzung ist jedoch eine Bestrafung unzulässig“. Nur also 
die Strafbarkeit der Verletzung einer Verordnung oder Verfügung 
hängt von dem Vorhandensein der Strafandrohung ab. Hinsicht- 
lich der Verfügung bedarf es keines weiteren Wortes. Daß Ver- 
ordnungen auch nur beim Vorhandensein einer rechtlich giltigen 
Strafandrohung des Strasschutzes theilhaftig sein können, versteht 
sich von selbst. Daß aber dieselbe gerade in der zu schützenden
        <pb n="194" />
        — 186 — 
Verordnung selbst enthalten sein müsse, läßt sich nicht behaupten; 
sie kann sich auch in einem Gesetz finden (ob auch in einer an- 
deren Verordnung, insbesondere in der Verordnung eines höheren 
Organs?). Daß auch Königliche Verordnungen Strafandrohungen 
enthalten können, ist zwar nirgends ausdrücklich bestimmt, gleich- 
wohl aber nicht zu bezweifeln; aber auch hinsichtlich ihrer gilt 
der Satz, daß die zu ihrem Schutz bestimmten Strafandrohungen 
ebensowohl in Gesetzen enthalten sein können. 
Wenn nun endlich jede Strafandrohung zum Schutz eines 
Verwaltungsgesetzes oder einer Verordnung fehlt, so kann ihre 
Verletzung nicht bestraft werden. Wenn aber die bisherigen Sätze 
richtig sind, so kann nichts im Wege stehen, daß im einzelnen 
Fall in der Form der Verfügung mit Strafandrohung der Vor- 
schrift Schutz gewährt wird. (Ob auch durch Umgießung des 
Inhalts in Verordnungen bez. Verordnungen niedrigerer Organe 
unter Anfügung einer Strafandrohung?) 
VIII. Der Schutz des Einzelnen gegenüber der Verwaltung 
ist in erster Linie in der Verwaltung selbst zu suchen. Er kann 
dem Einzelnen im Weg der Aufsicht unter Umständen sogar un- 
gesucht zu Theil werden. Er hat aber auch die Befugniß, ihn 
durch Beschwerde oder Recurs anzurufen. 
1. § 36 der Vll. statuirt ein ganz allgemeines staatsbürger- 
liches Beschwerderecht, das auch in § 111 der Vll. noch einmal 
zum Ausdruck gekommen ist. Die Beschwerde geht an die vor- 
gesetzte Behörde und so weiter bis zur obersten Staatsbehörde. 
Von hier aus können dann nach § 36 noch die Stände an- 
gegangen werden. Nach § 111 ist der Weg zu den Ständen vom 
Einzelministerium aus eröffnet. Der scheinbare Widerspruch läßt 
sich dadurch heben, daß man auch in § 36 unter der obersten 
Staatsbehörde das Einzelministerium versteht; denn das Gesammt- 
ministerium ist zwar die oberste collegiale Staatsbehörde, nicht 
aber die oberste Staatsbehörde schlechthin s. insbes. VO. vom 
7. November 1831 Eing. und § 1. Uebrigens ist die Beschwerde 
bei den Ständen von anderem Gehalt als die bei den Staats- 
behörden s. u. Jede Beschwerde kann aber auch an den König 
gebracht werden; nur ist dies nicht die Bedingung der Anrufung
        <pb n="195" />
        — 187 — 
der Stände, während die Instanzen bis einschließlich zum Mini— 
sterium durchlaufen sein müssen, wenn die Stände angegangen 
werden sollen. Die Anrufung des Königs steht einmal zu, wenn 
die beschwerende Verfügung vom Ministerium ausgegangen ist; 
die Beschwerde geht hier also nicht an das Gesammtministerium, 
das überhaupt im Allgemeinen keine Beschwerdeinstanz ist; aber 
der König läßt sich erforderlichen Falls vom Gesammtministerium 
ein Gutachten über die Beschwerde gegen das Ministerium geben 
VO. vom 7. November 1831 § 4 G3. Die Beschwerde beim 
König ist aber ferner zulässig, wenn das Ministerium als Be- 
schwerdeinstanz den Beschwerdeführer nicht befriedigt hat. Dies 
geht aus Abs. 2 des § 36 hervor. Wenn übrigens hier gesagt ist, 
daß Jeder seine Beschwerden und Wünsche auch unmittelbar beim 
Regenten anbringen dürfe, so soll damit, was die Beschwerde 
betrifft, nicht der zuvor vorgeschriebene Gang bis zum Ministerium 
nachgelassen werden; „bei dem Regenten unmittelbar“ drückt 
augenscheinlich nur den Gegensatz gegen die Vermittlung durch 
die Stände aus. 
Die Beschwerde steht zu gegen gesetz= oder ordnungswidriges 
Verfahren; „ordnungswidrig“ ist nicht so viel als „verordnungs- 
widrig“, sondern allgemeiner; auch ist „Verfahren" nicht als die Form 
im Gegensatz gegen den Inhalt einer Verwaltungshandlung auf- 
zufassen. Eine Beschwerde ist aber nur zulässig, wenn die Ver- 
waltungshandlung die besondere Richtung gegen den bestimmten 
Einzelnen genommen hat, also insbesondere gegen an ihn er- 
gangene Verfügungen, nicht gegen allgemeine Anordnungen und 
Maßregeln. 
Die vorgesetzte Behörde, an welche die Beschwerde geht, giebt 
ein „Urtheil“, eine „Entscheidung“ darüber, ob die Beschwerde 
„gegründet“ ist. Dies ist aber nur die logische Seite der Auf- 
gabe der Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer will Abhilfe, 
die ihm zu gewähren ist, wenn seine Beschwerde gegründet ist. 
Man möchte annehmen, daß § 36 gerade hierzu der vorgesetzten 
Behörde Vollmacht ertheilen wolle. Dies ist aber nicht der Fall, 
wie schon daraus hervorgeht, daß diese materielle Seite gar nicht 
betont wird. Bei der Allgemeinheit des §5 36 würde diese Auf- 
fassung auch viel zu weit führen; auch der Richterspruch müßte
        <pb n="196" />
        — 188 — 
sich dem 8 36 fügen, was mit 8 45 der VU. in Widerspruch 
stände. Das Beschwerderecht schließt sich vielmehr an eine schon 
vorausgesetzte Vollmacht an, an die in der Aufficht und Leitung 
der höhern Behörde eingeschlossene. Die Beschwerde kann nur 
helfen, wo diese Befugniß helfen konn. Die Frage der Rechts- 
kraft und die Beschränkung der Instanzen für die Geltendmachung 
von Rechtsmitteln wird durch § 36 der Vll gar nicht berührt. 
Die Beschwerde ist kein Rechtsmittel, ist nicht an Fristen ge- 
bunden. Der Begriff der Endgiltigkeit einer Verfügung hat hier 
keinen Platz. Andrerseits ist die Beschwerde nicht Bitte und nicht 
Denunciation. Sie steht nur dem Beschwerten zu, diesem aber als 
ein Recht. Er kann also das, was im Begriff der Aufsicht ohne- 
hin schon eingeschlossen ist, für sich fordern, so daß nun die vor- 
gesetzte Behörde ihm die Untersuchung schuldig ist, und nicht mehr 
bloß in ihrem allgemeinen Auftrag die Pflicht dazu hat. 
2. Der Recurs ist abgesehen von Spezialbestimmungen 
durch 88 6, 23, 31, 32 des Org.-Ges. geordnet. Danach geht 
derselbe im Allgemeinen von den Gemeindeorganen der Land- 
gemeinden und der Städte II an die Amtshauptmannschaften, von 
den Stadträthen der Städte I, von der Polizeidirection zu Dres- 
den, von dem Polizeiamt zu Leipzig und von den Amtshaupt- 
mannschaften an die Kreishauptmannschaft. Amtshauptmannschaft 
und Kreishauptmannschaft haben in gewissen Fällen den Bezirks- 
bezw. Kreisausschuß beizuziehen. Wenn die Kreishauptmannschaft 
als Recursinstanz entscheidet, so gestaltet sie sich in Fällen, wo# 
der Kreisausschuß nicht beizuziehen ist, in ihren berufsbeamt- 
lichen Elementen collegialisch Org-Ges. § 25. Die Rerursent- 
scheidung der Amtshauptmannschaft bez. Kreishauptmannschaft ist 
„endgiltig“. Das Recursrecht geht verloren, wenn der Recurs 
nicht binnen 14 Tagen eingewendet wird. 
Der Recurs wird ausdrücklich als Rechtsmittel bezeichnet; 
die angegriffene Verfügung kann von Rechtswegen aufgehoben 
werden. 
Schließt nun die Endgiltigkeit einer Verfügung die Beschwerde 
gegen dieselbe und die Aufhebung von Aussichtswegen aus? 
Das Ministerium des Innern läßt die Wiederaufhebung von 
Aufsichtswegen zu, wenn die Recursentscheidung gegen ein Gesetz
        <pb n="197" />
        — 189 — 
verstößt Leuthold, Verwaltungsrecht S. 388. Dieses Recht 
müßte dann doch wohl der Aufsicht überhaupt zukommen und 
nicht blos unter der angegebenen Voraussetzung. Auf § 566 der 
VU. könnte man aber diese Ansicht nicht begründen, wenn die in 
Z. 1 ausgeführte Auffassung richtig ist. Es fragt sich nur, was 
die Endgiltigkeit einer Verfügung zu bedeuten habe. Ist eine 
Verwaltungsverfügung endgiltig geworden, dann hat nicht blos 
die einzelne Behörde, sondern die Verwaltung endgiltig verfügt, 
abgeschlossen mit dem vorhandenen einzelnen Fall der bestimmten 
Person gegenüber. Wollte man nicht einmal diese Wirkung der 
Endgiltigkeit zugeben, dann ist nicht abzusehen, warum nicht auch 
die verfügende Einzelbehörde selbst die endgiltige Verfügung sollte 
wieder aufheben und der durch die Verfügung Beschwerte sie 
nicht weiter sollte angreifen können. 
IX. Die Administrativjustiz ob. III wird nicht als Rechts- 
schutz des Einzelnen gegenüber der Verwaltung aufgefaßt; der 
gewöhnliche Verwaltungsrecurs VIII 2 gehört der reinen Ver- 
waltung an. Die Administrativjustiz setzt einen Parteistreit auf 
dem Boden des öffentlichen Rechts voraus. Person muß gegen 
Person stehen und subjectives Recht geltend machen. Dies kann 
auch zutreffen, wenn öffentliche Personen betheiligt sind. Zwischen 
dem Einzelnen und dem Gemeindeorgan als Organ öffentlicher 
Gewalt hat die Administrativjustiz keine Stelle, wohl aber zwischen 
der Person des Einzelnen und der Person der Gemeinde. 
Die Administrativjustiz scheidet jedoch nicht aus dem Kreis 
der Verwaltung aus; ein Verwaltungsgericht giebt es nicht. Aber 
sie unterscheidet sich von der reinen Verwaltung durch Modifica- 
tionen der Organisation und des Verfahrens. Hervorgehoben 
mag Folgendes werden, wobei wieder von speziellen Bestimmungen. 
für besondere Gegenstände abgesehen wird: 
Die Administrativjustiz hat jetzt nur noch zwei Instanzen 
(D-Ges. von 1835 § 3, Ges. vom 5. Januar 1870, Org.-Ges. von 
1873 § 31). Erste Instanz ist im Allgemeinen die Amtshaupt- 
mannschaft oder die Kreishauptmannschaft (die letztere, wenn 
Städte 1 oder verschiedenen Amtshauptmannschaften angehörige 
Gemeinden als Parteien betheiligt sind); eine Zuständigkeit der 
Räthe der Städte 1 läßt sich nach der klaren Bestimmung des
        <pb n="198" />
        — 190 — 
8 6 des Org.Ges. im Allgemeinen nicht behaupten. Zweite In- 
stanz ist stets die Ministerialbehörde. Die erste Instanz muß 
mindestens eine zum Richteramt befähigte Person in sich schließen; 
collegiale Verfassung ist damit jedoch nicht gefordert. Bei den 
Amtshauptmannschaften und Kreishauptmannschaften wirkt der 
Bezirksausschuß und Kreisausschuß nur in gesetzlich bestimmten 
Fällen mit Org.-Ges. §§ 11, 27. Die zweite Instanz aber ist 
collegial organisirt (der Minister, zwei Ministerialräthe, zwei 
dauernd deputirte Oberlandesgerichtsräthe) D-Ges. § 18, Ges. von 
1870 § 1. 
Die Recurseinwendungsfrist ist l4tägig. Die Rerursent- 
scheidung ist rechtskräftig; ebenso die erstinstanzliche Entscheidung, 
wenn der Recurs versäumt ist. Nichtigkeitsbeschwerde ist zugelassen 
1-Ges. §§ 13, 19, 28. Verwaltungsbeschwerde kann gegen rechts- 
kräftige Administrativjustizentscheidungen keine Hilfe geben 1-Ges. 
8 28. 
X. Zur Ergänzung des § 13 ist noch die Aufsicht des 
Staats über die Gemeinden zu erörtern, die wesentlich eine Auf- 
gabe der innern Verwaltung ausmacht und daher hierher gehört. 
1. Die eigentliche Gemeindeaufsicht des Staats, die als 
„Oberaussicht“ bezeichnete Aufsicht über die eignen Angelegenheiten 
der Gemeinde wird im Allgemeinen gegenüber den Städten 1 vom 
Kreishauptmann (nach Umständen Kreisausschuß), in bestimmten 
Fällen und in höherer Instanz vom Ministerium des Innern, 
gegenüber den übrigen Gemeinden vom Amtshauptmann (nach 
Umständen Bezirksausschuß), in höherer Instanz vom Kreishaupt- 
mann, weiter vom Ministerium des Innern ausgeübt St. 1 
§§ 4, 131 flg.; St O. 11 Art. VI; LGO. 88 3, 93 flg. 
Die Gegenstände der Oberaufsicht sind nicht im Allgemeinen 
festgesetzt, sondern nur in hervorragenden Beispielen (St O. 1 § 131, 
LGO. § 93). Begrifflich kann kein Gegenstand der Gemeinde- 
verwaltung der Aufsicht ganz entzogen sein. Im Allgemeinen soll 
sie darauf gerichtet sein, daß die gesetzlichen Vorschriften befolgt 
und die Befugnisse der Gemeinde und ihrer Organe nicht über- 
schritten werden. Als besondere Gegenstände werden hinzugefügt 
Erhaltung und Verwendung des Stammvermögens, Contrahirung 
und Tilgung der Schulden.
        <pb n="199" />
        — 191 — 
Wichtiger ist die Frage, welche Befugnisse die Oberaufsicht 
gewährt. Unmittelbar aus dem Begriff der Aufsicht lassen sich 
das Wahrnehmungsrecht, die Ordnungsstrafgewalt und das 
directe Zwangsrecht hinsichtlich der der Gemeinde obliegenden und 
im öffentlichen Interesse nöthigen Leistungen und Einrichtungen, 
insbesondere hinsichtlich der Beschaffung der dazu erforderlichen 
Mittel (StO. I 88 133, 134; LGO. 88§ 94, 95) ableiten. 
Dann aber steigert sich das Recht zur Abhängigmachung der 
Gemeindebeschlüsse über gewisse Gegenstände von der Genehmigung 
der Staatsbehörde. Und endlich wird noch unter dem Gesichts- 
punkt der Aussicht ein Dispensationsrecht aufgeführt. 
Das Dispensationsrecht bezieht sich nur auf die Bestimmungen 
der Gemeindegesetze, kommt nur dem Ministerium des Innern zu 
und nur in besonderen Fällen; es setzt einen Antrag des Stadt- 
raths und der Stadtverordneten, bezw. des Stadtgemeinderaths 
oder Gemeinderaths und vorherige Vernehmung der unmittelbaren 
Aussichtsbehörde (unter Mitwirkung des Bezirks= resp. Kreisaus- 
schusses) voraus St O. I 88 112, 132, 136; LGO. 88 94, 98. 
Die Genehmigungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden betreffen 
nach § 135 der St . I, § 97 der LG. die statutarischen Fest- 
setzungen, die Aenderungen des Gemeindebezirks, die Verminderung 
des Stammvermögens, Veräußerung von Gemeindegrundstücken, 
Uebernahme bleibender Verbindlichkeiten auf die Gemeinde, Fest- 
stellung des Fußes bei Aufbringung der Gemeindeanlagen, Ver- 
mehrung der Gemeindeschulden. 
Weitere solche Befugnisse finden sich aber durch die Ge- 
meindeordnungen zerstreut z. B. St O. I 8§ 7, 26, 27, 87; LG). 
§§ 17, 18, 84, 85, 88, 92. Sie betreffen theils das Finanzwesen 
der Gemeinden (z. B. Nothwendigkeit ministerieller Genehmigung 
für die Erhebung indirecter Abgaben StO. 1 5 28; LGO. 8 19), 
theils die Organisation (bes. Veränderungen des Gemeindebezirks 
StO. 1 8§ 7, 8; LG. 8§ 6, 7, 8, 83, 89). 
Hinsichtlich der Organisation der Gemeinden hat die Staats- 
behörde noch größere Vollmachten, Bestätigungsrechte s. o. S. 79, 
81, 82, 86, Auflösungsrechte s. o. S. 78, 82. Namentlich kommt 
ihr auch bei gewissen Differenzen, die sich aus der Gemeinde- 
einrichtung ergeben, die Eutscheidung zu St O. 1 8§ 7, 8, 47, 51;
        <pb n="200" />
        — 192 — 
StO. II Art. IV § 5; LG. 887, 38, 39, 42, 51, 60, 67, 89, 90. 
Insbesondere hat die Aufsichtsbehörde in gewissen Fällen der 
Meinungsverschiedenheit zwischen Rath und Stadtverordneten der 
Städte 1 zu entscheiden St O. 1 § 112. 
2. Die staatliche „Aussicht“ hinsichtlich der Ortspolizei kommt 
in den Städten I der „Staatsregierung“, in den übrigen Ge- 
meinden der Amtshauptmannschaft zu St O. 1 § 101; St. II 
Art. IV § 12; LGO. § 74. Daß hier unter „Staatsregierung“ 
in nächster Instanz die Kreishauptmannschaft zu verstehen sei, hat 
sehr Vieles für sich s. insbes. Org.-Ges. von 1873 § 23 II à 
u. b (auf § 2312 kann man sich dagegen nicht berufen s. §#6 
Z. 3 vgl. mit Z. 2). Das Org.-Ges. § 6 Z. 2 aber sagt bestimmt, 
daß die Ueberwachung der Ortspolizei in dem Verwaltungsbezirk 
der Amtshauptmannschaften diesen zukomme. Abgesehen von den 
drei eximirten Städten würde danach die Aufsicht über die Orts- 
polizei auch in den Städten I der Amtshauptmannschaft zustehen. 
Diese Aufsicht über die Ortspolizei schließt die weitergehende 
Befugniß in sich, in dringenden Fällen statt der Ortspolizei- 
behörde selbst unmittelbar einzuschreiten Org.-Ges. 8 20. 
Im Uebrigen hat diese Aufsicht ganz den Character wie die 
Aussicht innerhalb der staatlichen Organisation s. auch VO. vom 
22. August 1874 § 1. 
Wegen Uebertragung der Ortspolizei durch die Staatsbehörde 
an andere Organe s. o. S. 179. 
Andrerseits können die ortspolizeilichen Befugnisse der Bür- 
germeister der Städte II durch das Ministerium des Innern, der 
Gemeindevorstände durch die vorgesetzte Behörde erweitert werden 
St O. 11 Art. IV § 12; LG. 8 74. 
Wegen der Sicherheitspolizei in den Städten 1 s. o. VI 4. 
3. Verantwortlichkeit der Gemeindeorgane (mit Ausschluß 
der civil= und strafrechtlichen Verantwortlichkeit). 
a) Die Gemeindeorgane sind der Staatsregierung bezw. den 
vorgesetzten Behörden verantwortlich (s. o. S. 83) St O. 1 § 110, 
StO. 11 Art. IV § 16, LGO. 8§ 79. Aus der Fassung dieser 88 
geht hervor, daß diese Verantwortlichkeit nicht blos die obrigkeit- 
liche Verwaltung, sondern auch die eigentliche „Gemeindeverwal- 
tung" betrifft („überdem"). Sie ist im Allgemeinen auf die
        <pb n="201" />
        — 193 — 
Beobachtung der Gesetze beschränkt. Hinsichtlich der Städte II 
und der Landgemeinden wird aber auch die Beobachtung der von 
den vorgesetzten Behörden ergangenen Anordnungen beigefügt; 
hinsichtlich der Städte 1 tritt die Ausführung der dem Stadtrath 
als Obrigkeit obliegenden Geschäfte an die Stelle; auch der erstere 
Ausdruck bezieht sich aber nur auf die obrigkeitliche Verwaltung. 
Daß aber diese Beschränkung der Verantwortlichkeit in der 
Gemeindeverwaltung nicht buchstäblich zu nehmen ist, beweist die 
in die Oberaufsicht eingeschlossene Ordnungsstrafgewalt gegenüber 
den Mitgliedern der Stadt- und Gemeinderäthe, „welche ihre 
Pflicht verletzen“ St O. 1 § 134, LGO. 8 95. 
b) Das Disciplinarwesen gegenüber den Organen der Ge- 
meinde ist zunächst in den Gemeindegesetzen geordnet St. 1 
§§ 95, 96; St O. II Art. IV § 17; LGO. 8 80. Dasselbe bezieht 
sich hinsichtlich der Städte II und der Landgemeinden nur auf 
den übertragenen Geschäftskreis. Bürgermeister (sofern sie nicht 
auf Lebenszeit angestellt sind) und Rathsmitglieder, Gemeindevor- 
stand und Aelteste dieser Gemeinden stehen in dieser Beziehung 
unter der Disciplinaraufsicht der Amtshauptmannschaft und können 
von derselben wegen grober oder wiederholter Pflichtverletzung 
oder wegen Dienstunfähigkeit auf Zeit oder (nach Vernehmung 
des Bezirksausschusses) gänzlich vom Amt entfernt werden. 
Die Rathsmitglieder (einschließlich Bürgermeister) der Städte I 
aber, und die auf Lebenszeit angestellten Bürgermeister der Städte 1I 
stehen allgemein hinsichtlich der Disciplinaraufsicht und der unge- 
suchten Entlassung unter denselben Vorschriften wie die Civilstaats- 
diener; die Entscheidung soll dem Ministerium des Innern nach 
Anhörung der Aufsichtsbehörden zukommen s. die St O. 1 u. 11 II. cc. 
Auf sie ist also das dem Ges. vom 3. Juni 1876 entnommene, oben 
S. 119 flg. dargelegte Disciplinarstrafwesen anzuwenden. Aus- 
drücklich gesagt ist dies in dem Ges. vom 23. August 1878, das 
jedoch für diese Fälle die Einrichtung des Disciplinargerichts 
modificirt (Verstärkung durch städtische Beamte) und die Ver- 
fügung des zur Ausführung der disciplinargerichtlichen Entlassung 
Erforderlichen der Aufsichtsbehörde überkrägt. Die disciplinäre 
Erkennung auf Verweis und Geldstrafe (s. o. S. 119) kommt nach 
dem Ges. von 1876 im Allgemeinen der Dienstbehörde d. h. der 
14
        <pb n="202" />
        — 194 — 
vorgesetzten Behörde zu. Da in 8 96 der St O. I das Ministerium 
des Innern als oberste Dienstbehörde hinsichtlich der bemerkten 
städtischen Beamten bezeichnet wird, so wird als unmittelbare 
Dienstbehörde die Aufsichtsbehörde anzusehen sein. 
— ” — 
8 26. 
Rirchen-, Ichul- und Stiftungswesen. 
I. Der sechste Abschnitt der Verfassungsurkunde (§§ 56—60) 
hat die Ueberschrift „Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und 
milden Stiftungen“. Es ist aber das Schulwesen in demselben 
kaum berührt; § 59 enthält den Satz, daß die Schulen und deren 
Diener in ihren bürgerlichen Beziehungen und Handlungen den 
Gesetzen des Staates unterworfen sind. Auch in der Bezeichnung 
des vorgesetzten Ministeriums bezw. des Ministerialdepartements 
tritt die besondere Beziehung auf die Schule noch nicht hervor 
(Ministerialdepartement, Ministerium „des Cultus“ VU. 8 41). 
Die VO. vom 7. November 1831 redet aber vom Minnisterial- 
departement und Ministerium „des Cultus und öffentlichen Unter- 
richts“, welche Bezeichnung die officielle geblieben ist. In § 4E 
dieser Verordnung wird dem Ministerium des Cultus und öffent- 
lichen Unterrichts die Aufsicht über das Unterrichtswesen im All- 
gemeinen zugewiesen. 
So zweckmäßig es nun auch sein möchte, das System und 
die allgemeinsten Grundsätze des Unterrichtswesens hier aufzu- 
nehmen, und so allgemein interessant es wäre, die hervorragenden 
Einrichtungen und Gesetze Sachsens in diesem Gebiete darzulegen, 
so muß doch darauf verzichtet werden. Erinnert mag noch werden 
an die Berufung eines Abgeordneten der Landesuniversität in die 
I. Kammer s. o. S. 131. 
II. Auf das Stiftungswesen bezieht sich § 60 der VU. der 
namentlich die Erhaltung der Stiftungen für den Stiftungszweck 
zum Gegenstand hat. Der in § 60 begründete Schutz und die 
Aufsicht über das Stiftungswesen ist in der VO. vom 7. Novem-
        <pb n="203" />
        — 195 — 
ber 1831 § 4 E im Allgemeinen dem Ministerium des Cultus 
und öffentlichen Unterrichts übertragen. 
§ 60 der Vl. bezieht sich auf „alle Stiftungen ohne Aus- 
nahme, sie mögen für den Cultus, den Unterricht oder die Wohl- 
thätigkeit bestimmt sein“ und §8 4 E der VO. von 1931 redet 
„von allen Stiftungen ohne Ausnahme“ ohne den ebenbemerkten 
Zusatz. Auch § 60 cit. scheint aber durch den Beisatz keine Ein- 
schränkung beabsichtigt zu haben. Im Uebrigen soll auch auf das 
Stiftungswesen hier nicht weiter eingegangen werden. 
III. Was endlich das Kirchenwesen betrifft, so ist hier noch 
vom Verhältniß des Staats zur Kirche zu reden, soweit nicht 
§ 12 des Zusammenhangs wegen bereits davon handelt. Die 
allgemeinen kirchenstaatsrechtlichen Grundsätze Deutschlands sind 
aber nicht darzulegen und ebensowenig die Detailvorschriften der 
Verwaltung. 
1. Der König übt die Staatsgewalt über die Kirchen (das 
jus circa Sacra), die Aufsicht und das Schutzrecht über dieselben 
nach den diesfallsigen gesetzlichen Bestimmungen aus und es sind 
daher namentlich auch die geistlichen Behörden aller Confessionen 
der Oberaufsicht des Ministeriums des Cultus untergeordnet Vl. 
§§ 57, 41. In § ds der Vll. wird noch hinzugefügt, daß Be- 
schwerden über Mißbrauch der kirchlichen Gewalt auch bis zur 
obersten weltlichen Staatsbehörde gebracht werden dürfen. 
a) Hinsichtlich der evangelisch-lutherischen Kirche wird das 
staatliche Aussichtsrecht („Oberaufsichtsrecht") in § II des Ges. 
vom 16. April 1873 abermals ausgedrückt, und es wird der 
Vorstand des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unter- 
richts, das diese Aussicht zu führen hat, dafür verantwortlich ge- 
macht, daß keine Beschlüsse und keine Aenderungen der Ver- 
tretungen oder Behörden der Kirche in Wirksamkeit treten, welche 
in die Competenz der Staatsbehörden oder der Stände eingreifen. 
Im Einzelnen ergiebt sich das Verhältniß des Staats zur 
evangelisch-lutherischen Kirche besonders aus dem Kirchengesetz vom 
15. April 1873 und dem dasselbe publicirenden citirten Landesgesetz 
vom 16. April 1873. Dasselbe vereinfacht sich in Folge des 
Umstandes, daß die Kirchengewalt selbst durch die in Evangelicis 
beauftragten Staatsminister in höchster Instanz ausgeübt wird. 
14*
        <pb n="204" />
        — 196 — 
b) Hinsichtlich der katholischen Kirche bestimmt das Ges. vom 
23. August 1876 das Nähere über die Ausübung des staatlichen 
„Oberaufsichtsrechts' und 8 35 dieses Gesetzes sagt, daß die 
Staatsregierung in allen durch dasselbe ihr zugewiesenen Berech- 
tigungen und Obliegenheiten durch das Ministerium des Cultus 
und öffentlichen Unterrichts vertreten werde. Die einzelnen Be- 
stimmungen des Gesetzes betreffen hauptsächlich die kirchlichen 
Verordnungen (Placet), die Straf= und Zuchtmittel der Kirche, die 
Berechtigung zur Führung von Kirchenämtern, die geistlichen 
Orden 2c. Hervorzuheben ist hier mit Rücksicht auf § 58 der Vll., 
daß bei Beschwerden gegen Mißbrauch der kirchlichen Straf= und 
Zuchtgewalt die Staatsgewalt sich auf Prüfung und Entscheidung 
vom Standpunkt des Staatsgesetzes zu beschränken hat. 
Ferner sei noch eine Bemerkung über das Ordenswesen ge- 
macht. § oß der Vll. sagt, daß „weder neue Klöster errichtet, noch 
Jesuiten oder irgend ein anderer geistlicher Orden jemals im Lande 
aufsgenommen“ werden dürfen. Das Gesetz von 1846 fügt den 
allgemeinen Satz hinzu, daß „neue geistliche Einrichtungen jeder 
Art, welche in irgend einer Hinsicht die staatlichen oder bürger- 
lichen Verhältnisse berühren, nur mit Genehmigung der Staats- 
regierung ausgeführt“ werden dürfen, daß aber die Genehmigung 
nur „aus staatlichen Gründen“ versagt werden kann. Das un- 
bedingte Verbot der Errichtung neuer Klöster in § 56 der Vll. 
wird dadurch nicht berührt. Hinsichtlich der Orden wird § 56 
der Vll. durch die Sätze ergänzt, daß Mitglieder von Orden 
oder ordensähnlichen Congregationen auch als Einzelne ihre 
Ordensthätigkeit innerhalb Sachsens nicht ausüben dürfen (Aus- 
nahme für Frauencongregationen zur Frauen= und Kinderpflege 
nach den näheren Bestimmungen des Gesetzes); — und daß geist- 
liche Brüderschaften, welche mit Orden oder ordensähnlichen 
Congregationen in Verbindung stehen, nicht errichtet werden 
dürfen. 
Die Frage nach der Wirkung des Reichsjesuitengesetzes auf 
§ 56 der Ull. ist durch Art. 2 der Reichsverfassung beantwortet, 
nach welchem die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen; auf- 
gehoben wurde also § 56 der Sächs. Vll. durch das Reichsgesetz 
nicht; das letztere geht jenem aber vor, so lange es besteht.
        <pb n="205" />
        — 197 — 
e) § 57 der Vll. bezieht sich auf die christlichen Kirchen und 
ebenso ist 8 4E 1 der VO. vom 7. November 1831 zu verstehen; 
dieselbe Verordnung hat in § 40D9 die Verhältnisse der Israe- 
liten in Beziehung zum Staat dem Ministerium des Innern 
unterstellt; dies wurde aber geändert durch die Kgl. VO. vom 
20. Dezember 1834, welche den jüdischen Cultus und die jüdischen 
Schulen unter die Oberaufsicht des Ministeriums des Cultus und 
öffentlichen Unterrichts stellt. 
d) Religionsgesellschaften, welche auf Grund des Ges. vom 
20. Juni 1870 mit staatlicher Genehmigung entstehen s. o. S. 63, 
stehen hinsichtlich der Ausübung ihrer Rechte unter der Oberauf- 
sicht des Staates, welche gleichfalls vom Ministerium des Cultus 
und öffentlichen Unterrichts geführt wird Ges. eit. § 21. 
2. Die unter 1. besprochene Aufsicht des Staats bezieht sich 
auf die Kirchenverwaltung. Es ist aber noch in Frage das Ver- 
hältniß der Kirche und ihrer Organe in nichtkirchlichen Angelegen- 
heiten. In dieser Hinsicht hat die Verfassung in § 59 den Satz, 
daß die Kirchen und deren Diener in ihren bürgerlichen Be- 
ziehungen und Handlungen den Gesetzen des Staats unterworfen 
sind. Auf die besondere Gestaltung der kirchlichen Vermögens- 
verwaltung und des kirchlichen Haushalts ist hier nicht ein- 
zugehen. 
Die weitere in Betracht kommende Theilnahme der Kirche 
oder ihrer Organe an Aufgaben, die in ihrer Allgemeinheit oder 
in gewissen Beziehungen dem Staate angehören, kann gleichfalls 
hier nicht verfolgt werden; sie könnte auch zum größten Theil 
jetzt nur im Zusammenhang mit der Reichsgesetzgebung dargestellt 
werden. 
Auch von der Beziehung der Kirche zur Schule kann hier 
nicht gehandelt werden. 
Wegen der Vertretung des kirchlichen Interesses in der Ersten 
Kammer (. o. § 22 II.
        <pb n="206" />
        — 198 — 
9§ 27. 
2. Kuswärtige und Militärverwaltung. 
I. Auswärtige Verwaltung. 
Grünler, Beiträge zum Staatsrecht des Königreichs 
Sachsen. 1838. 
Die Einwirkung der Reichsverfassung auf die auswärtige 
Verwaltung ist hier nicht darzustellen. Soweit eine auswärtige 
Verwaltung den Einzelstaaten überhaupt geblieben ist, kommt sie 
auch dem Königreich Sachsen zu. Der König ist der Repräsentant 
des Staats anderen Staaten gegenüber. Die Geschäfte sind con- 
centrirt im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. Vul. 
§ 41. Gesandtschaften unterhält Sachsen an deutschen Höfen und 
in Wien. Auswärtige Gesandtschaften finden sich zur Zeit am 
Königlichen Hofe aus deutschen Staaten und aus einer Reihe 
von nichtdeutschen europäischen, auch aus nichteuropäischen Staaten. 
Die Verfassung hat nur sehr wenige, die auswärtigen Be- 
ziehungen direct betreffende Bestimmungen. Dahin gehört § 2 
(Gebietsveräußerungen, Grenzberichtigungen) und § 96 Abs. 2, 
welcher die Zoll-, Steuer= und Handelsverträge betrifft. 
Eine allgemeine Bestimmung wegen der Staatsverträge, wie 
sie sich in anderen Verfassungen findet, ist in die Sächsische Ver- 
fassung nicht aufgenommen; auch § 96 Abs. 2 ist erst durch das 
Verfassungsgesetz von 1851 geschaffen worden. Dieses Schweigen 
der Verfassung kann nicht als unbeschränktes Recht der Regierung, 
Staatsverträge ohne Unterschied mit rechtlicher Wirkung für das 
Königreich abzuschließen, aufgefaßt werden. Es ist vielmehr dahin 
zu deuten, daß auch der in der Form des Vertrags sich äußernde 
Wille der Regierung staatsrechtlich unter denselben Schranken 
steht, wie jede andere Aeußerungsform. Der Inhalt des Vertrags 
entscheidet also darüber, ob derselbe, um für das Königreich 
Sachsen rechtlich wirksam zu werden, der Zustimmung der Stände 
auf Grund der Bestimmungen über die Gesetzgebungscompetenz 
oder über die Bewilligungsrechte der Stände bedarf. Ist aber 
die Zustimmung der Stände zum Abschluß eines Vertrags, wo 
sie hiernach erforderlich ist, erfolgt, so wird der Vertrag staats-
        <pb n="207" />
        — 199 — 
rechtlich giltig durch die Publication, ohne daß es hierzu einer 
weiteren Form, der Gesetzesform oder noch einer besonderen Be- 
willigung, bedürfte. 
In letzterer Hinsicht greift nun § 96 Abs. 2 der Vl. ein. 
Abs. 1 hatte gesagt, daß die Staatsabgaben ohne ständische Zu- 
stimmung weder verändert noch ausgeschrieben oder erhoben wer- 
den dürfen. Nun macht Abs. 2 eine Ausnahme hiervon, läßt also 
diese besondere Abgaben bewilligung des Abs. 1 für solche Ab- 
gaben hinwegfallen, welche „zu Folge der unter Zustimmung der 
Kammer mit andern Staaten abgeschlossenen Zoll-, Steuer= und 
Handelsverträge zu erheben sind“. Die Zustimmung der Stände 
zum Vertrag wird also hier vorausgesetzt. Ist sie ertheilt, so ist 
eben eine besondere Abgabenbewilligung nicht mehr nöthig. Diese 
Bestimmung hat nicht etwa Abgaben im Auge, die als Mittel zur 
Durchführung dieser Verträge nöthig werden, sondern Abgaben, 
die auf Grund derselben erhoben werden. Diese Abgaben sind 
also in das Budget einzustellen, so wie sie auf Grund der Ver- 
träge sich ergeben, ohne daß hierbei die Stände von ihrem sonstigen 
Budgetbewilligungsrecht Gebrauch machen könnten. 
II. Militärverwaltung. 
Die Verfassungsurkunde hat eine diesen Gegenstand betreffende 
Bestimmung in § 30 (Kriegsdienstpflicht) und zum Schutze der- 
selben dient § 29 (Beschränkung der Auswanderung). Beide 
Bestimmungen sind jetzt durch die Reichsverfassung und Reichs- 
gesetzgebung ersetzt. Und es läßt sich zweckmäßigerweise das 
Sächsische Militärwesen nur in Verbindung mit dem Deutschen 
darstellen. " 
Am 7. Februar 1867, also an demselben Tage, an welchem 
die Norddeutschen Regierungen die endliche Feststellung des dem 
Parlament vorzulegenden Entwurfs der Norddeutschen Bundes- 
verfassung vornahmen, wurde die Militärconvention zwischen 
Preußen und Sachsen abgeschlossen. Dieser Vertrag ist durchaus 
zu verstehen auf der Grundlage des Bündnißverhältnisses, in 
welchem die Norddeutschen Staaten, und so auch Sachsen seit dem 
Friedensschlusse, zu Preußen sich befanden, und ist in seinen fort- 
dauernden Bestimmungen bedingt durch das Zustandekommen der 
Norddeutschen Bundesverfassung, auf die er sich bezieht. Dies
        <pb n="208" />
        — 200 — 
ergiebt sich aus dem ganzen Inhalt, insbesondere aber schon aus 
den Einleitungsworten, welche den Zweck der Convention so be- 
zeichnen: „um die Bestimmungen der Verfassung des Norddeutschen 
Bundes über das Bundeskriegswesen den besonderen Verhältnissen 
des Königreichs Sachsen anzupassen". Allerdings wird dann in 
dieser Einleitung selbst gesagt, daß die Convention „unabhängig 
von allen ferneren darauf bezüglichen Verhandlungen in Kraft 
treten und bleiben soll“. Diese Worte können jedoch nicht der 
angegebenen Auffassung entgegenstehen; sie beziehen sich nur 
auf den Inhalt, nicht aber auf den Eintritt der Verfassung. 
Insbesondere erscheint überall der König von Preußen als künf- 
tiger Bundesfeldherr. Es liegt also das eigenthümliche Verhält- 
niß eines Vertrags zwischen dem König von Preußen und dem 
König von Sachsen über Angelegenheiten des künftigen Nord- 
deutschen Bundes vor, insbesondere über Rechte und Pflichten, 
welche der contrahirende König von Preußen künftig als Bundes- 
feldherr gegenüber dem König von Sachsen haben soll. Da der 
Norddeutsche Bund zum Abschluß kam, so ist die Voraussetzung 
der Convention verwirklicht. Daß nach der Absicht der Con- 
trahenten die Bundesverfassung Sachsen gegenüber nur mit dem 
Vorbehalt ihrer Modification durch die Convention gelten solle, 
ist nicht zu bezweifeln. Es fragt sich nur, ob dieser Vorbehalt 
nicht der Verfassung selbst weichen mußte oder durch Verzicht 
außer Kraft getreten ist. In der Verfassung selbst hat er näm- 
lich keinen Ausdruck erhalten, wie dies hinsichtlich der Bayerischen 
und Württembergischen Convention geschah. Daraus kann jedoch 
kein Schluß gezogen werden. Denn wenn Bayern und Württem- 
berg den Ausdruck des Vorbehalts in der Reichsverfassung für 
nöthig erachteten, so folgt daraus nicht, daß es beim Abschluß der 
Norddeutschen Bundesverfassung hinsichtlich Sachsens auch nöthig 
gewesen oder für nöthig gehalten worden wäre. War aber in 
diesem Augenblick der Vorbehalt als giltig anzusehen und ange- 
sehen trotz der Nichtaufnahme in die Verfassung, so bedurfte es 
auch beim Abschluß der Reichsverfassung dieser Aufnahme nicht. 
In der That ist das der Fall gewesen. Von einer Verzichtabsicht 
findet sich weder beim Abschluß des Norddeutschen Bundes noch 
des Deutschen Reiches eine Spur, weder im Ganzen noch für
        <pb n="209" />
        — 201 — 
einzelne Theile. Eine Unterscheidung innerhalb des Inhalts der 
Convention ist nicht angezeigt; sie enthält keine mit der Verfassung 
im Widerspruch stehende Bestimmungen, sondern nur, wie die 
Einleitung sagt, Bestimmungen zur Anpassung der Verfassung 
an die besonderen Verhältnisse des Königreichs Sachsen. 
Die Rechtslage ist also die: da beim Abschluß der Verfassung 
die Convention bereits bestand und nirgends die Absicht, sie außer 
Klraft zu setzen, nachweisbar ist, so konnte die Verfassung für das 
Königreich Sachsen nur mit dem Vorbehalt der Convention Gel- 
tung bekommen; denn in dieser Beschränkung mußte sowohl der 
König von Preußen als der König von Sachsen den Abschluß 
der Verfassung verstehen. Selbst also wenn die Bestimmungen 
der Convention der Verfassung widersprächen, so könnte man sich 
nicht auf die Verfassung gegen die Convention berufen. 
Aus den Bestimmungen der Convention ist hervorzuheben, 
daß die Kgl. Sächsischen Truppen ein in sich geschlossenes Armee- 
corps bilden und ihre eignen Fahnen und Feldzeichen führen, und 
daß die Sächsische Regierung alle Zeit im „Militärausschuß“ 
vertreten sein soll; daß hierunter der Bundesrathsausschuß für 
das Landheer und die Festungen zu verstehen ist, kann keinem 
Zweifel unterliegen. 
Da Sachsen eine eigene Militärverwaltung behalten hat, so 
besteht auch noch das Kriegsministerium des § 41 der Vl. 
§ 28. 
3. Tinanzverwaltung. 
Löbe, der Staatshaushalt des Königreichs Sachsen 1889, 
id., Handbuch des Königlich Sächsischen Etat-, Kassen- 
und Rechnungswesens mit Einschluß der Staatshaus- 
haltskontrole 1884. 
I. Die Finanzverfassung hat sich in Sachsen ähnlich ent- 
wickelt wie in den andern Deutschen weltlichen Monarchien. Der 
Fürst sah sich zunächst auf sein eigenes bezw. das Vermögen der
        <pb n="210" />
        — 202 — 
fürstlichen Familie und auf die besondern, aus höchst verschiedenen 
Titeln fließenden, Vermögensrechte angewiesen. Er war mit diesen 
Mitteln den Anforderungen der Entwicklung der Landeshoheit 
nicht gewachsen. Hilfe konnte er nur finden beim Land, das nun 
in den Landständen dem Landesherrn gegenübertrat. Die Hilfe 
der Landstände wurde erst gesucht für Tilgung der gemachten 
Schulden, weiterhin, unter Entwicklung einer bleibenden Ordnung, 
für künftige Ausgaben. Die Stände gaben die Hilfe des Landes 
durch Bewilligung von Steuern. Daraus erwuchs ein geord— 
netes, aber dualistisches Finanzwesen. Die Steuer wurde mehr 
und mehr gesetzlich regulirt, vorbehaltlich der immer nur auf Zeit 
und sine praejudicio erfolgenden Bewilligung, und bestimmte Aus- 
gaben darauf angewiesen. Für die weiteren Bedürfnisse, insbes. 
die des Fürsten selbst und seines Hauses, hatte der Fürst mit 
den eigenen Mitteln zu sorgen. Der Landtag von 1830 hatte 
noch nach den alten Grundsätzen vor der Berathung der Ver- 
fassung die Steuern für die Jahre 1831, 1832, 1833 bewilligt, 
und selbst bei dieser letzten vorkonstitutionellen Bewilligung wurde 
den Ständen kein allgemeiner Etat, keine allgemeine Uebersicht 
des Staatshaushalts vorgelegt. Nur die Regierung selbst hatte 
diese Uebersicht. Und noch in diesem letzten Fall erhielten die 
erbländischen Stände die herkömmlichen Reversales, welche aus- 
sprachen, daß der König ohne der Landschaft freie Bewilligung 
zu keiner Zeit Steuern auflegen, oder mehr als die bewilligte 
Steuer ausschreiben, oder andere als die vereinbarten Ausgaben 
auf die Steuern verweisen oder das Steuerärar mit neuen Schulden 
belasten werde; sollte der König diesem Revers entgegenhandeln, 
so solle die Landschaft an diese ihre Bewilligung nicht gebunden 
sein. Die Verfassung von 1831 hat den bemerkten Dualismus 
beseitigt und ein einheitliches Staatsfinanzwesen geschaffen, sie hat 
insbes. die Begriffe eines Staatsvermögens, einer Staatsschuld, 
einer Staatscasse, eines Staatsbudgets verwirklicht und die stän- 
dische Steuerbewilligung dieser neuen Schöpfung eingefügt. 
Zunächst ist nun vom Staatsgut und von der Staatsschuld 
zu reden. Die Ergänzung hierzu bildet das staatliche Besteu- 
rungsrecht. Es ist aber zweckmäßiger, dasselbe nicht von der 
Frage der Ordnung des Staatshaushalts zu trennen. Dieser
        <pb n="211" />
        — 203 — 
soll die wirthschaftliche Ausstattung des Königs und der König- 
lichen Familie vorangehen. 
II. Das Staatsgut. VU. 88 16 flg. 
1. Der Verfassungsentwurf unterschied Staatsgut und Fa- 
miliengut des Königlichen Hauses; dieses letztere zerfiel wieder 
in das Domänengut (das für die Bedürfnisse des Königs und 
des Königlichen Hauses incl. des Hofhalts diente) und das Haus- 
fideicommiß. Das Domänengut soll Patrimonialeigenthum des 
Königlichen Hauses (d. h. des Albertinischen Hauses, so lange 
dies im Mannsstamme vorhanden ist) bleiben und nicht Staats- 
gut werden; Besitzer soll der König nach den Familiengesetzen 
sein; aber sein Ertrag soll gegen Gewährung der Civilliste und 
der hausgesetzlichen Gebührnisse der Mitglieder des Königlichen 
Hauses in die Staatscasse) fließen. Das Hausfideicommiß unter- 
scheidet sich in diesem letzten Punkte vom Domänengut; auch wird 
bei ihm noch besonders hervorgehoben, daß es nur im Alberti- 
nischen Hause vererbt. Zur Ergänzung bestimmte § 16 des Haus- 
gesetzentwurfs, daß beim Erlöschen des Mannsstammes der Alber- 
tinischen Linie das Domänengut der Thronfolge folgen, die Suc- 
cession in das Hausfideicommiß aber nach den testamentarischen 
Dispositionen Friedrich Augusts II. vom 3. Mai 1737 und vom 
6. Jannar 1747 (Vertheilung unter die Albertinische weibliche 
Linie) sich richten soll. Ein Königliches Decret vom 17. März 
1831 hob diese letztere Bestimmung auf; auch das Hausfidei- 
commiß sollte der Thronfolge folgen und der jeweilige König 
Besitzer sein; die Beschränkung der Vererbung auf den Umfang 
des Albertinischen Hauses wurde gestrichen. Die Stände sprachen 
nunmehr den Wunsch aus, daß sowohl das Domänengut als das 
Hausfideicommiß in das Staatsgut ausgenommen werde. Die 
Regenten gestanden dies nur hinsichtlich des Domänenguts zu, 
aber mit der Bestimmung, daß der König eventuell (bei zu niedrig 
bemessener Civilliste) das Recht habe „das zum Staatsgut über- 
*) Anm. Die Verfassung spricht immer von „den Staatscassen“ (Tu. 
§§ 17, 19, 22, 23). Hier in diesem Abschnitt des Grundrisses wird der Auß- 
druck „die Staatscasse“ gebraucht, aber nicht zur Bezeichnung einer be- 
stimmten einzelnen Casse, sondern im generellen Sinne.
        <pb n="212" />
        — 204 — 
lassene bisherige Domäneneigenthum des Königlichen Hauses zu 
eigener Verwaltung und Benutzung wieder zu übernehmen.“ Die 
Stände schlugen dann die jetzige Fassung der einschlägigen Ver- 
fassungs 88 16 flg. vor, die von der Regierung angenommen 
wurde. Es blieb also insbesondere dabei, daß das Hausfidei- 
commiß nicht in das Staatsgut aufgenommen wurde; weil aber 
in der zuvor von der Regierung vorgeschlagenen Fassung hin- 
sichtlich der Succession in das Hausfideicommiß auf die §§ 6 
und 7 der Vl.. von der Thronsuccession verwiesen worden war, 
so nahmen die Stände in die Fassung des § 20 den Zusatz „und 
sonst“ auf; es sollte also das Hausfideicommiß unter allen Um- 
ständen den Regenten folgen, selbst wenn dieser einem erbver- 
brüderten Haus angehört. Daß aber in § 22 der neuen Fassung 
nicht mehr von dem „zum Staatsgut überlassenen“ bisherigen 
Domäneneigenthum, sondern nur von den „den Staatscassen über- 
wiesenen Nutzungen“ desselben gesprochen wird, bedeutet erweislich 
nicht einen Gegensatz; es soll nur gesagt werden, daß die Civil- 
liste als eine jährliche Leistung nicht Aequivalent des Uebergangs 
des Familienguts an das Staatsgut, sondern der darin einge- 
schlossenen jährlichen Nutzungen desselben sei. # 
2. Das Staatsgut ist Vermögen des Staats; wenn es in 
§ 16 bezeichnet wird als das „was die Krone besitzt und erwirbt", 
so enthält dies keinen Widerspruch mit dem Begriff des Staats- 
vermögens. Eine Unterscheidung zwischen Staatsvermögen (Lan- 
desvermögen) und Kronvermögen ist nicht zulässig und nicht 
durchführbar (s. auch § 19 der VU.). Ebensowenig ist aber eine 
Unterscheidung zwischen Krongut und Domänengut zulässig. Sie 
wurde gerade aufgehoben, und beides zu „einer einzigen untheil- 
baren Gesammtmasse“ vereinigt, die in ihrem „ganzen Umfang 
auf den jedesmaligen Thronfolger“, welchem Haus er auch ange- 
hört, übergehen soll. Den Gegensatz zum Staatsgut bildet nur 
das Hausfideicommiß und das Privatvermögen des Königs und 
des Königlichen Hauses. Daß in § 17 der Vul. nur von der 
Benutzung für Staatszwecke, und von Ueberlassung des Ertrags 
an die Staatscasse gesprochen wird, rührt daher, weil § 17 nur 
die Consequenzen des § 16 zu ziehen hat. Und daß in § 227der 
Vll die Civilliste als Aequivalent für die den Staatscassen über-
        <pb n="213" />
        — 205 — 
lassenen Nutzungen des Domänenguts bezeichnet und bestimmt 
wird, es sollen diese Nutzungen den Staatskassen so lange über— 
wiesen bleiben, als eine Civilliste von wenigstens 5000000 Thlrn. 
jährlich bewilligt wird, heißt nur, daß in diesem Fall die Nutz- 
ungen des zum Staatseigenthum gehörigen früheren Domänen- 
guts ohne Aenderung des Eigenthumsverhältnisses nicht in die 
Staatscasse zum Gebrauch für die Staatszwecke fließen, sondern 
dem König unmittelbar überlassen werden müssen. Wird die 
Civilliste in der verfassungsmäßigen Minimalhöhe bewilligt, dann 
fließen die Nutzungen auf Grund der Verfassung, unabhängig 
vom Willen des zum Throne gelangten Königs, in die Staats- 
casse. 
3. Die Einzelaufzählung des § 16 der Vll. will nicht er- 
schöpfend sein. Alle Bestandtheile der zu 2. bemerkten Vermögens- 
komplexe gehören zum Staatsgut. Es umfaßt also das fiscalische 
Vermögen im engeren Sinne und das öffentliche Gut, den Stock 
des Vermögens und das Einkommen. Selbst die Steuern fallen, 
sobald sie erhoben sind, unter den Begriff des Staatsguts im 
Sinne des § 16. Es giebt kein anderes Staatsvermögen als 
eben nur das Staatsgut des § 16 der C U. 
4. Das Staatsgut ist nach § 16 untheilbar; denn es ist 
Staatsvermögen, nicht Familienvermögen, und der Staat ist un- 
theilbar. Nach § 18 der Vll. ist es auch unveräußerlich d. h. 
soweit nicht seine Benutzung für die Zwecke des Staats die Ver- 
äußerung fordert. Der Vermögensertrag und die Steuern sind 
gerade für diese Zwecke zu verwenden. Das Veräußerungsverbot 
ist auch nicht unbedingt; mit Zustimmung der Stände kann das 
Staatsgut veräußert werden. Es ist sodann nur zu verstehen im 
Sinne der Wertherhaltung nach den näheren Vorschriften des 
§ 18. Das Wächteramt der Stände hinsichtlich der Erhaltung 
des Staatsguts hat, außer dem § 18, auch noch in § 108 der 
Vll. Ausdruck bekommen. 
5. Das Königliche Hausfideicommiß Vll. § 20 (s. das. seine 
Bestandtheile) ist Familiengut, nicht Staatsgut. Besitzer ist aber der 
jeweilige König. Es geht also mit dem Throne auf jeden König 
von Sachsen über, welchem Haus er auch angehöre. Es ist somit 
„vom Lande unzertrennbar“", und daraus ergiebt sich ein daran
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        — 206 — 
sich knüpfendes Landesinteresse, das von den Ständen wahrzu- 
nehmen ist (§§ 20 und 108 der Vl.). Es ist unveräußerlich 
im Sinne der Wertherhaltung; nicht einmal mit Zustimmung der 
Stände kann es veräußert werden. Obwohl nicht Staatsgut und 
im Allgemeinen nicht für die Zwecke des Staates bestimmt, kann es 
doch in außerordentlichen Nothfällen für Staatszwecke wenigstens 
verpfändet werden (nach den näheren Bestimmungen des § 20) 
hierzu ist dann ordentlicherweise ständische Zustimmung nöthig. 
III. Die Staatsschulden Vll. § 107. 
Der auch hinsichtlich der Schulden früher vorhandene Dualis- 
mus wurde durch die Verfassung gleichfalls beseitigt und die vor- 
handenen Schulden beider Art zu der einen Staatsschuld ver- 
einigt (Vll. § 19). Die Verwaltung derselben wurde durch § 107 
der Vl. der Staatsschuldencasse übertragen, deren nähere Ein- 
richtung durch das Gesetz vom 29. Sept. 1834 bestimmt wurde. 
Am 31. Dez. 1834 trat die neue Casse ins Leben. Das Gesetz 
von 1834 hat durch Gesetze vom 3. Nov. 1848 und 18. Jan. 
1882 Aenderungen und Zusätze erhalten. 
Durch § 2 des Gesetzes von 1834 wurde genauer bestimmt, 
welche Schulden in der Staatsschuldencasse vereinigt werden sollten 
(Kammer= und Steuerschulden, Schulden der Hauptstaatscasse, 
Oberlausitzer Landesschulden). 
Die Vermehrung der Staatsschuld hat seitdem nur im Wege 
der mit ständischer Zustimmung gemachte Anleihen stattgefunden. 
Dieser Weg war auch offenbar im Gesetz von 1834 (8 18) als 
der einzige vorausgesetzt. Jedenfalls muß zugegeben werden, daß 
1. eine solche Schuld zur Staatsschuld gehört, selbst wenn dies 
nicht ausdrücklich gesagt würde, 2. daß irgend eine andere Ver- 
mehrung der Staatsschuld, wenn sie überhaupt zulässig sein sollte, 
gleichfsalls die Zustimmung der Stände nöthig machen würde. 
Das Erstere folgt schon aus dem Zweck des öffentlichen Credits, 
dem die ganze Einrichtung dient. Das Zweite ergiebt sich aus 
dem konstitutionellen System; wie auch eine Schuld ursprünglich 
entstanden sein mag, so kann sie doch nicht die Eigenschaft einer 
Staatsschuld im besonderen Sinne annehmen, also der Verwaltung 
und Garantie der Stände überwiesen werden, ohne freie Zustim- 
mung der letzteren.
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        — 207 — 
Praktisch kommt also nur die Vermehrung der Staatsschuld 
durch Anleihen in Betracht. Die VU. 8 105 sagt „ohne Zu— 
stimmung der Stände kann keine Anleihe giltig gemacht werden.“ 
Hier ist augenscheinlich das selbständige von der Regierung als 
solcher zu kontrahirende Anleihen gemeint im Gegensatz gegen An— 
leihen, welche die Finanzverwaltung in Vollziehung ihrer ordent- 
lichen Aufgabe macht (Löbe, Staatshaushalt S. 69). Noch 
weniger fallen die im Finanzhaushalt sich ergebenden noch nicht 
bezahlten laufenden Geldverbindlichkeiten unter den Begriff der 
Staatsschuld. Jede hiernach als Staatsschuld aufzufassende Schuld 
ist der Staatsschuldencasse überwiesen und nur die der Staats- 
schuldencasse überwiesenen Schulden sind Staatsschulden in dem 
besonderen Sinne des Worts. Von diesen Staatsschulden sagt 
§ 6 des Gesetzes von 1834, daß sie unter die Garantie der Regie- 
rung und der Stände gestellt seien. Die Verfassung hat diesen 
Ausdruck nicht gebraucht. Er gewinnt aber juristischen Inhalt 
nur nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen des § 107 der 
Vll. und des Gesetzes von 1834. 
Die Staatsschuldencasse hat nach § 107 die Aufgabe der 
Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden. Verwaltet aber 
wird sie durch einen ständischen Ausschuß mit Hilfe der von ihm 
ernannten und vom König bestätigten Beamten. Diesem Aus- 
schuß also kommt jene Aufgabe zu, und nach § 11 des Gesetzes 
von 1834 darf er gar keine andere Aufgabe haben, als eben nur 
die der Verwaltung der Schuldencasse. Daß aber hierdurch nicht 
die durchaus üblich gewordene Ausfertigung und Vollziehung der 
Obligationen, Talons und Coupons (s. Löbe, Uc. S. 71) ausge- 
schlossen werden soll, geht aus § 17 des Gesetzes von 1834 hervor. 
(dazu das Gesetz von 1882), wonach die Talons und Coupons 
von einem Ausschußmitgliede vollzogen und vom Buchhalter con- 
trasignirt werden sollen. Die Mittel zur Erfüllung ihrer Auf- 
gabe erhält die Casse aus der Staatscasse und zwar aus den 
bereitesten und sichersten Staatseinkünften (Gesetz von 1834 8 5). 
Der Ausschuß ist verbunden, diese Mittel der Bestimmung gemäß 
nur zur Schuldenverzinsung und Tilgung zu verwenden, und 
überhaupt die Verbindlichkeit des Staats gegen die Gläubiger in 
ihrem ganzen Umfang vollständig zu erfüllen (Ges. § 11). Dafür,
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        — 208 — 
daß er dies thue, ist er der Regierung und den Ständen ver- 
antwortlich (Ges. § 14). 
Maß und Art der Schuldenverzinsung und Tilgung werden 
beim einzelnen Anlehen bestimmt (durch Gesetz und Vertrag). 
Durch das Gesetz vom 25. April 1884 wurde die Verwandlung 
von Staatsschuldverschreibungen über 3% jährliche Renten in 
Staatsbuchschulden auf den Namen durch Eintragung in das 
bei dem Ständischen Ausschuß zu führende Staatsschuldbuch er- 
möglicht. 
Der Ständische Ausschuß („Landtagsausschuß zur Verwal- 
tung der Staatsschulden“) besteht aus 5 Mitgliedern und 5 
Stellvertretern, welche je auf einem ordentlichen Landtag von den 
beiden Kammern aus ihrer Mitte gewählt werden, in der Weise, 
daß abwechselnd die eine Kammer 3 Mitglieder und 3 Stellver- 
treter, die andere Kammer deren je 2 nach absoluter Stimmen- 
mehrheit wählt Gesetz von 1834 § 8. Wird die Zweite Kammer 
aufgelöst, so dauert der Ausschuß fort bis zur Wahl eines neuen 
Ausschusses auf dem neuen Landtag. Das Gesetz vom 3. Nov. 
1848 giebt nähere Bestimmungen über den Eintritt der Stell- 
vertreter an die Stelle ausscheidender Mitglieder und ordnet Er- 
gänzungswahlen derjenigen Kammer, deren Mitglieder und Stell- 
vertreter zusammen nicht mehr 3 bezw. 2 ausmachen, auch auf 
außerordentlichen Landtagen an. Die Namen der Mitglieder und 
Stellvertreter und des Buchhalters werden öffentlich bekannt ge- 
macht Gesetz von 1834 § 17 Abs. 2. Der Ständische Ausschuß 
ist der alleinige Verwalter der Schuldencasse; er bleibt daher auch 
während des Landtags constituirt und in Thätigkeit. 
Z Die Verantwortlichkeit des Ausschusses gegenüber den Ständen 
wird durch die jährliche Rechnungsablegung realisirt; die Jahres- 
rechnungen gelangen zunächst zur Prüfung an die oberste Rech- 
nungsbehörde, dann mit deren Gutachten auf jedem ordentlichen 
Landtag an die Stände, denen allein die Justification zusteht. 
Das Resultat der justificirten Rechnungen wird im Namen der 
Stände durch den Druck bekannt gemacht (Vl. 8 107 Abs. 4, 
Gesetz von 1834 §8 15, 16). 
Der Regierung kommt die Oberaufsicht über die Staats- 
schuldencasse und ihre Verwaltung durch den Ständischen Aus-
        <pb n="217" />
        — 209 — 
schuß zu; dieselbe wird durch das Finanz-Ministerium geführt 
Vl. § 107, Gesetz von 1834 § 7. Daraus folgt das Recht des 
Finanz-Ministeriums, die Casse, die Bücher und das Rechnungs- 
wesen der Casse jederzeit, und zwar ohne Concurrenz des Aus- 
schusses zu revidiren Gesetz von 1834 § 13. Eine Befehlsstellung 
der Regierung gegenüber dem Ständischen Ausschuß läßt sich aber 
nicht konstruiren. Denn das eigentliche Subject der Verwaltung 
der Staatsschuld sind die Stände, welche diese ihre Verwaltung 
durch den Ausschuß führen (Vll. § 107). Deshalb giebt auch 
§ 12 des Gesetzes von 1834 dem Ausschuß nur das Recht, bei 
Bedenken beim Finanz-Ministerium anzufragen und von dem- 
selben eine Entscheidung einzuholen „innerhalb der Grenzen der 
ihm übertragenen Oberaufsicht“. Diese letzten Worte scheinen das 
auszudrücken, was sich auch aus der Natur der Sache ergiebt, 
daß nemlich die Oberaufsicht nur diejenigen Rechte in sich schließt, 
die in der Verfassung oder in dem Gesetze wirklich ausgedrückt 
sind. Auch der Creditzweck der ganzen Einrichtung führt dahin. 
IV. Die ökonomische Sicherstellung des Königs und des 
Königlichen Hauses ist (abgesehen vom Privatvermögen) theils 
auf das Staatsgut, theils auf das Königliche Hausfideicommiß, 
theils auf die Secundogenitur begründet. Die Begründung auf 
das Staatsgut konnte vor der Darlegung dieses letztern selbst 
zweckmäßiger Weise nicht dargestellt werden. Andrerseits nimmt, 
wie bemerkt, nicht blos das Staatsgut an dieser Aufgabe Theil, 
und deshalb fällt der Gegenstand nicht blos in eine Erörterung 
der Staatsausgaben. Da eine Zerreißung des Gegenstands auch 
nicht zweckmäßig wäre, so wird hier, nach der Auseinandersetzung 
des Begriffs des Staatsguts, aber vor der Darlegung des übrigen 
Finanzwesens, davon gehandelt. Die Rechtsgrundsätze finden sich 
theils in der Verfassung, theils im Hausgesetz (s. o. § 7) und 
die daraus entspringenden Rechtsansprüche begreifen hauptsächlich 
Geldleistungen, aber auch Wohnungen und Einrichtungen. Die 
Verpflichtung der Staatscasse insbesondere beruht auf dem Ueber- 
gang des Domänenguts an den Staat s. o. II. Daß dies nur 
hinsichtlich der Civilliste des Königs in § 23, nicht aber hin- 
sichtlich der Gebührnisse der Mitglieder des Königlichen Hauses 
in § 22 der Vll. zum Ausdruck gekommen ist, rührt daher, daß 
15
        <pb n="218" />
        — 210 — 
die letzteren ein für allemal im Hausgesetz festgestellt sind, und 
darnach von den Ständen ohne Weiteres bewilligt werden müssen. 
Die Geldleistungen sind in der Verfassung und im Hausgesetz in 
Conventionsmünze ausgedrückt. Sie wären daher alle umzu— 
rechnen nach dem Maßstab Thlr. Conv.-M. — 3 Mark 8 ½ Pfg. 
(Löbe, Staatshaushalt S. 87). Dies wurde aber, weil es un- 
bequeme Summen giebt, unterlassen und daher der Ausdruck in 
Thalern beibeihalten, soweit nicht neuere Festsetzungen in neuer 
Münze stattgefunden haben. 
1. Der König hat den Anspruch auf die Civilliste Vl. 
§ 22; ferner die freie Benutzung bestimmter, zum Staatsgut 
gehöriger Schlösser, Hofgebäude, Güter rc. nach § 17 Abs. 2 der 
DlU.; ldas hier dem König weiter eingeräumte Recht zur ent- 
geltlichen Uebernahme einzelner Domänen in eigene Verwaltung 
und Nutzung hat seine Bedeutung darin, daß hierzu kein Vertrag, 
sondern nur der Königliche Wille nothwendig ist, und daß die 
Entschädigung grundsätzlich durch die Verfassung selbst festgestellt 
ist; der König ist endlich nicht blos der Besitzer des Königlichen 
Hausfideicommisses s. o. II., sondern es ist auch die Nutzung des- 
selben großentheils unmittelbar für ihn und den Hofhalt bestimmt. 
Was insbesondere die Civilliste betrifft, so besteht dieselbe 
in einer jährlichen Geldleistung aus der Staatscasse. Sie ist mit 
den Ständen bei der ersten Budgetfeststellung nach einem Regie- 
rungswechsel für die Dauer der Regierung des nunmehrigen 
Königs zu verabschieden. Bis zu dieser Verabschiedung dauert 
die bisherige Civilliste fort. Ist die neue Civilliste verabschiedet, 
so kann sie während der Regierung des Königs nicht ohne seinen 
Willen erniedrigt, ohne den Willen der Stände erhöht werden. 
Uebrigens sind die Stände hinsichtlich der Bewilligung der Civil- 
liste zu Anfang einer Regierungsperiode ganz frei. Wenn sie 
aber dieselbe nicht oder nicht in der Minimalhöhe von 500000 
Thalern bewilligen, dann tritt die oben II. 2. bemerkte Folge 
ein. — Die Civilliste steht zur freien Disposition des Königs 
und sie darf zu keiner Zeit und auf keine Weise mit Schulden 
belastet werden. Natürlich sind darunter laufende Zahlungsver- 
bindlichkeiten nicht verstanden. Auch ist damit die Frage der 
rechtlichen Geltung von Schulden des Königs durchaus nicht ver-
        <pb n="219" />
        — 211 — 
neint. Nur haftet die Civilliste nicht dafür. — Abs. 5 des 822 
bestimmt, was von der Civilliste bestritten wird; für alle hier 
genannten Zwecke kann der König keine weiteren Ansprüche an 
den Staat machen; er ist aber auch nicht verpflichtet, irgend 
welche andere Aufgaben auf die Civilliste zu übernehmen; ob und 
inwiefern der König verpflichtet ist, die in § 22 hervorgehobenen 
Ausgaben wirklich zu machen, ist eine Frage für sich, die § 22 
nicht beantworten will. Nur die laufende Civilliste steht unter 
den Grundsätzen der Verfassung. Was ein König von derselben 
erspart, das gehört zu seinem Privatvermögen in der näheren Be- 
stimmung und Beschränkung des § 21 (1888) der Vll. s(. o. 
§ 6 IId. 
2. Die Gebührnisse der übrigen Mitglieder des Königlichen 
Hauses sind zunächst Gegenstand des § 23 der Vll. (auch § 22 
kommt in Betracht s. sofort lit. a). Abs. 1 des § 23 ist transi- 
torisch und hat jetzt keine Bedeutung mehr. Auf Grund des 
8 23 werden sie dann aber durch das Hausgesetz Abschn. V ge- 
ordnet s. o. S. 22. 
a) Nach 8§ 22 der Vl. sind von der Civilliste zu bestreiten 
die Schatullengelder der Königin, die Unterhaltungs= und Er- 
ziehungskosten der Kinder des Königs. Die letzteren sind zu ver- 
stehen vorbehältlich der hausgesetzlichen Gebührnisse derselben s. 
nachher. Die Königin erhält übrigens schon seit 1837 eine be- 
sondere jährliche Summe für „Schatullenbedürfnisse, ingleichen 
Garderoben= und Hofstaatsgelder“ aus der Staatscasse, die ebenso 
bewilligt wird wie die Civilliste (Löbe, Staatshaushalt S. 85). 
b. Die hausgesetzliche Ordnung der Gebührnisse ist „eine 
feststehende Bestimmung, welcher in jedem einzelnen Fall nachzu- 
gehen ist“" VU. § 23. Von der Ceivilliste unterscheiden sie sich 
in diesem Punkt dadurch, daß diese wenigstens zu Anfang jeder 
neuen Regierung von den Ständen neu zu bewilligen ist, wäh- 
rend diese Gebührnisse durch Verabschiedung des 5. Abschnittes 
des Hausgesetzes ein für allemal bewilligt wurden; dann aber auch 
dadurch, daß die Jahressumme der Civilliste völlig bestimmt ist, 
während hinsichtlich jener Gebührnisse nur die rechtlichen Regeln 
feststehen, durch welche ihre jeweilig wechselnde Summe bestimmt 
wird. Eine Veränderung dieser Regeln (auch zur Herabsetzung 
157
        <pb n="220" />
        — 212 — 
der Gebührnisse) ist nur mit Zustimmung der Stände zulässig. 
Vu. 8§ 23. 
Alle diese Gebührnisse dürfen nach § 23 nicht durch Ueber- 
weisung an Grundstücken zur Benutzung gewährt werden; nach 
dem Hausgesetze bestehen sie, abgesehen von den Wohnungen, 
nur aus Geldleistungen der Staatscasse. Die jährliche Gesammt- 
summe der fortlaufenden Geldleistungen der Staatscasse soll nach 
§ 41 des Hausgesetzes, außer dem Witthum der Königin, 
1200000 Thlr. nicht übersteigen; würden die gesetzlichen Sätze 
über dieses Maximum führen, so wäre eine neue Verabschiedung 
mit den Ständen nothwendig, in Ermangelung derselben müßte 
eine verhältnißmäßige Reduction eintreten; die einmaligen Gebühr- 
nisse bleiben daneben bestehen. 
Die fortlaufenden Geldleistungen sind Apanagen und Wit- 
thümer, die einmaligen Etablissementsgelder und Anssteuern. 
Apanagen und Etablissementsgelder erhalten Prinzen und Prin- 
zessinen,) Aussteuern die Prinzessinen, selbständige Witthümer 
aus der Staatskasse die Wittwen eines Königs und eines Kron- 
prinzen. 
Alle Apanagen und Witthümer können nur mit Bewilligung 
des Königs außerhalb des Königreichs verzehrt werden Hausgesetz 
§ 17. Sie können von den Gläubigern nur bis zu einem 
Drittel in Anspruch genommen und mit Beschlag belegt werden 
Hausgesetz § 18. Unter Witthümern sind hier nicht blos die 
selbständigen, sondern auch die von den Apanagen abgeleiteten 
(s. nachher) zu verstehen. 
Daß alle diese Gebührnisse neben der Civilliste aus der 
Staatscasse zu leisten sind, ist in § 23 der Vll. noch besonders 
ausgesprochen worden. 
c) Die Apanagen der Prinzen. 
Schon zu Lebzeiten eines Königs erhalten seine Söhne 
Apanagen, der älteste (Kronprinz) vom erfüllten 21. Jahre an ohne 
Weiteres 30000 Thlr. und bei ebenbürtiger Vermählung 60000 
*) Anm. Daß auch die Unterhaltungsgelder der Prinzessinnen unter 
den allgemeinen Begriff der Apanagen fallen, beweisen die §§ 17 und 18 
des Hausgesetzes die ohne Zweifel auch auf diese Gelder anzuwenden sind.
        <pb n="221" />
        — 213 — 
Thlr. Hausgesetz § 19, die übrigen, so bald sie sich selbständig 
etabliren, wozu sie vom erfüllten 21. Jahr an berechtigt sind, 
20000 Thlr. und bei ebenbürtiger Vermählung 50000 (der älteste 
von ihnen) und 40000 Thlr. Hausgesetz 5§ 20, 21. Stirbt der 
König, so wird der Kronprinz König und seine Apanage fällt an 
die Staatscasse zurück; seine apanagirten Brüder behalten ihre 
Apanage; soweit sie aber noch nicht apanagirt sind, muß noth- 
wendig angenommen werden, daß sie in diesem Augenblick apa- 
nageberechtigt werden. 
Würde der Kronprinz schon vor dem König sterben und 
Kinder hinterlassen, so würde seine Apanage nicht zurückfallen, 
sondern auf die Kinder übergehen nach den Bestimmungen des 
§ 23 des Hausgesetzes; dem ältesten, nunmehr Kronprinz ge- 
wordenen, Sohn würde der Antheil an der väterlichen Apanage 
zur Höhe der kronprinzlichen ergänzt (ohne Rücksicht auf das 
Alter). Wenn nun weiterhin der König stirbt, so wird sein Enkel 
Kronprinz König und seine Apanage fällt zurück; dessen Brüder 
aber erhalten nunmehr die Apanagen, welche die nachgeborenen 
Königssöhne beim Tod des Königs anzusprechen haben. 
Wenn ein nachgeborener Sohn des Königs vor dem König 
mit Hinterlassung von Söhnen stirbt, so treten nun diese nach den 
allgemeinen Grundsätzen über Vererbung der Apanagen in seine 
Apanage ein; der nachherige Tod des Königs ändert daran nichts. 
Wenn also ein König stirbt, so sind oder werden, abgesehen 
von seinem Nachfolger und dessen Deszendenz, diejenigen seiner 
agnatischen Deszendenten, welche jetzt keine agnatischen Aszendenten 
mehr über sich haben, apanagirt. Diese neu d. h. für bisher 
noch nicht apanagirte Linien begründeten Apanagen dauern nun 
fort und vererben auf die Deszendenz jedes ursprünglich Apana- 
girten, so lange dessen agnatische Linie vorhanden ist. Jeder 
Thronwechsel kann eine neue Begründung solcher Apanagen in 
sich schließen, die sich nun an die in den älteren Linien fort- 
erbenden anreihen. Hinterläßt ein König keine agnatische Deszen- 
denz, so fällt die Apanage des nun aus der Seitenlinie auf den 
Thron berufenen Apanagirten weg und seine agnatischen Descen- 
denten sind als Königssöhne zu behandeln 
Die einmal begründeten Apanagen vererben auf die männliche
        <pb n="222" />
        — 214 — 
Deszendenz der Apanagirten und zwar nach der Regel zu gleichen 
Theilen, und so fort Hausgesetz 88 25, 28 Abs. 2; wächst also 
die Zahl der Apanagirten einer ursprünglichen Linie, so wird die 
Apanage des einzelnen Apanagirten entsprechend kleiner; unter 
ein Drittel von 20000 Thlr. darf sie jedoch nicht sinken; das 
heißt, sie ist, wenn dies der Fall wäre, aus der Staatscasse auf 
dieses Minimum zu erhöhen Hausgesetz § 27. Es kann übrigens 
ein Apanagirter über die Vertheilung der Apanage unter seine 
künftige agnatische Deszendenz mit Genehmigung des Königs selbst 
verfügen und also die Vererbung nach gleichen Theilen abändern; 
bei weiteren Anforderungen an die Staatscasse wegen Herab- 
sinkens der Apanage unter das Minimum ist aber nur die gleiche 
Vertheilung in Rechnung zu nehmen Hausgesetz §§ 25, 27. Der 
König kann ferner zur Erhaltung der SucMcession einen Prinzen 
der nachgeborenen Linie mit einer Apanage von 40000 Thlrn. 
etablieren Hausgesetz § 26. Hat ein apanagirter Prinz der Neben- 
linie mehr als drei Kinder, von denen das älteste wenigstens 
12 Jahre alt ist, so muß ihm die Staatscasse auf seine Lebenszeit 
einen Zuschuß von 10 000 Thlrn. zu seiner Apanage geben Haus- 
gesetz 8 28. Alles Vorstehende unter der Voraussetzung der Nicht- 
überschreitung des oben b bemerkten Maximums der Gesammt- 
summe der Gebührnisse. Stirbt eine ursprünglich apanagirte Linie 
im Mannsstamm aus, so fällt die ganze Apanage derselben der 
Staatscasse zurück Hausgesetz § 30. Stirbt ein einzelner Apana- 
girter ohne agnatische Deszendenz, so akkreszirt seine Apanage den 
übrigen Apanagirten der Linie Hausgesetz § 29. Hierbei wird 
anzunehmen sein, daß nur diejenigen Apanagirten in Betracht 
kommen, welche mit dem Abgegangenen den nächsten gemeinsamen 
Aszendenten haben. 
Jeder Apanagirte der nachgeborenen Linie hat mit seiner 
Apanage für seine ganze Deszendenz, Prinzen und Prinzessinen, 
einschließlich der Witthümer für die Wittwen seiner agnatischen 
Deszendenz zu sorgen Hausgesetz § 24. Eben darum bestimmt 
das Hausgesetz, daß eine Apanage vererbt oder akkreszirt oder an 
die Staatscasse zurückfällt nur mit der Last der Witthümer und 
des Unterhalts der Prinzessinnen, deren Leistung dem abgegangenen 
Apanagirten zukam Hausgesetz §§ 25, 29, 30.
        <pb n="223" />
        — 215 — 
d) Die Apanagen der Prinzessinnen (der Töchter eines Königs 
oder Prinzen). 
Jede Tochter des Königs erhält vom 21. Jahre an bei Leb- 
zeiten des Vaters 6000 Thlr. jährlich. Nach dem Tode des 
Königs erhält jede unvermählte Tochter desselben ohne Rücksicht 
auf das Alter ebenfalls 6000 Thlr. jährlich, wenn die Königin 
Wittwe ihre leibliche Mutter ist und unvermählt bleibt. In 
diesem Fall ist die Tochter im Hause der Mutter. Nach zurück- 
gelegtem 25. Jahr kann sie jedoch mit Genehmigung des nun- 
mehrigen Königs (die nicht ohne besondere Gründe verweigert 
werden kann) ein eigenes Haus bilden und erhält dann bis zu 
ihrer Vermählung 12 000 Thlr. jährlich. Eben das ist auch der 
Fall, wenn die Königin Wittwe nicht die leibliche Mutter der 
Königstochter ist, oder wenn sie dies zwar ist, aber sich wieder 
vermählt Hausgesetz §§ 32, 33, 34. 
Stirbt der Kronprinz vor dem König mit Hinterlassung von 
Töchtern, so geht die Apanage des Verstorbenen wie auf die 
Söhne so auch auf diese Töchter über nach den näheren Bestim- 
mungen des § 23 des Hausgesetzes. Stirbt dann auch der König, 
so erhalten die Töchter des vorverstorbenen Kronprinzen die oben 
bemerkten Apanagen der Königstöchter. 
Alle übrigen Prinzessinnen bekommen keine besonderen Apa- 
nagen, sondern sind aus den Apanagen der Prinzen nach dem 
oben c. a. E. Bemerkten zu erhalten. 
e) Der Unterhalt und die Witthümer der Gemahlinnen und 
Wittwen der Prinzen. 
Im Allgemeinen ruht die Pflicht zu diesen Leistungen lediglich 
auf den Apanagen s. o. c. a. E. Dies gilt ganz ausnahmslos 
hinsichtlich des Unterhalts der Gemahlinnen. Es gilt aber im 
Allgemeinen auch hinsichtlich der Witthümer (welche von den 
Prinzen selbst mit Genehmigung des Königs bestimmt werden 
Hausgesetz § 38). Eine Ausnahme macht nur das Witthum der 
Königin Wittwe und der Kronprinzessin Wittwe; sie sind aus der 
Staatscasse besonders zu leisten; das erste beträgt 40000 Thlr., 
das zweite 25000 Thlr. jährlich Hausgesetz §8 36, 37. 
1ie Etablissementsgelder. 
Solche erhalten der Kronprinz und die übrigen Söhne des
        <pb n="224" />
        — 216 — 
Königs, unvermählt in der Höhe von 25000 bezw. je 10000 
Thlr., vermählt in der Höhe von 50000 bezw. je 25000 Thlr. 
aus der Staatscasse nach den näheren Bestimmungen des § 22 
des Hausgesetzes. 
Jeder andere Prinz des Königlichen Hauses erhält bei seiner 
Etablirung, so lange er noch keine Apanage hat, ⅛ der väter- 
lichen Apanage aus der Staatscasse als Etablissementsbeitrag 
Hausgesetz § 24. Weiter erhält die Tochter eines Königs, wenn 
sie ein eigenes Haus bildet s. o. d zur Einrichtung desselben 
6000 Thlr. aus der Staatscasse Hausgesetz § 34. 
Endlich erhält die Königin Wittwe, wenn sie einen beson- 
deren Haushalt begründet, hierzu die Summe von 30000 Thlr. 
aus der Staatscasse Hausgesetz 8 36. 
8) Die Aussteuern der Prinzessinnen. 
Die Tochter des Königs oder des Kronprinzen erhält bei 
der Vermählung 500000 Thlr., jede andere Prinzessin 20 000 Thlr. 
als Aussteuer aus der Staatscasse Hausgesetz 8 35. 
b) Wohnungen der Mitglieder des Königlichen Hauses. 
Der Königin Wittwe ist Wohnung in einem Königlichen 
Schlosse zu gewähren Hausgesetz § 36, allen übrigen Mitgliedern 
des Königlichen Hauses freie Wohnung in den Königlichen 
Schlössern, soweit es der Raum gestattet, nach desfallsiger Be- 
stimmung des Königs Hausgesetz § 39. Siehe dazu auch § 20 
Abs. 1 der VU. Ergänzend tritt hinzu die allgemeine Pflicht der 
Apanagirten oben c a. E. 
3.Besondere Bestimmungen sind noch hinsichtlich des Re- 
gierungsverwesers erforderlich und gegeben. Die Vl. 8§ 13 sagt, 
der Aufwand desselben werde von der Civilliste bestritten. In 
§ 64 des Hausgesetzes wird dies näher dahin bestimmt, daß der 
Regierungsverweser, wenn er im Land residirt, im Königlichen 
Residenzschloß wohnt, den freien Gebrauch der Königlichen Hof- 
haltung hat und dazu weiter aus der Civilliste jährlich 50 000 
Thlr. bekommt. Seine Apanage geht dabei fort. 
4. Die Secundogenitur Hausgesetz Abschnitt VI. 
Als mit dem Tode des Curfürsten von Bayern Maximilian 
Joseph am 30. Dez. 1777 das Bayerische Curhaus im Manns- 
stamm ausstarb, ging die Bayerische Krone an das Pfälzische
        <pb n="225" />
        — 217 — 
Curhaus, nemlich an den Curfürsten Carl Theodor von der Pfalz 
über. Den Allodialnachlaß Maximilian Josephs aber erbte dessen 
einzige ihn überlebende Schwester, Maria Antonia, Wittwe des 
Curfürsten von Sachsen Friedrich Christian. Ihren Erbanspruch 
hatte sie schon durch Vertrag vom 6. Oktober 1776 ihrem Sohne, 
dem Curfürsten und nachmaligen König Friedrich August abge- 
treten, unter der Auflage der Errichtung einer Secundogenitur für 
ihre nachgeborene agnatische Deszendenz (welche den ganzen Manns- 
stamm des Sächsischen Königshauses umfaßt). Diesen Anspruch 
machte nun der Curfürst von Sachsen gegenüber dem Curfürsten 
von Pfalz-Bayern geltend, und es kam bei Gelegenheit des 
Teschener Friedens vom 13. Mai 1779 zwischen Oesterreich und 
Preußen nach Beendigung des Bayerischen Erbfolgekriegs zu 
einem Vergleich zwischen Sachsen und Pfalz-Bayern.“) Nach 
demselben hatte Pfalz-Bayern die Summe von 6 Mill. Gulden 
(im 24 fl. Fuß) an Sachsen zu bezahlen. Durch Abkommen von 
1781 wurde nun das Bayerische Allodialerbe größtentheils der 
Finanzhauptcasse überlassen gegen die Pflicht der Auszahlung von 
jährlich 85 000 Thlr. für die Secundogenitur. Demgemäß besteht 
diese in einer aus der Staatscasse zu zahlenden Jahresrente von 
85000 Thlr. (jetzt 262 083 Mark). Das Hausgesetz hat dies 
aufs Neue anerkannt (88 42, 43) und die Secundogenitur weiter 
geordnet. (Die Secundogenitur erhielt zwar durch den Nachlaß 
*) Anmerkung. 
  
Ludwig II. 
Herzog zu Bayern und Pfalzgraf am Rhein 1294 
Rudolf I. 5 1319 Ludwig IV. 1 134117 
Pfalz 
Bayern 
Karl Albert 1. 1745 
Curf. v. Bayern, als Kaiser Karl VII. 
Maria Antonia 1780 Curf. Maximilian Joseph 
mar. 1747 Curf. Friedrich Christian 1 1777 
v. Sachsen 1768 — 
= 1! 
Karl Theodor drich August 
Curf. v. d. Pfalz, 1777 Curf., piter König v. Sachsen. 
auch Curf. v. Bayern 
1 1799.
        <pb n="226" />
        — 218 — 
des Prinzen Karl Max eine Vermehrung; allein dieselbe ging 
nicht an die Staatscasse über s. Landtagsacten von 1836/7 I. 2. 
S. 265). 
Die allgemeinen Sätze, die man aus den Bestimmungen des 
Hausgesetzes entnehmen kann, sind folgende. Wenn irgend einmal 
der Anfang gemacht und der älteste Bruder eines Königs mit 
der Secundogenitur ausgestattet ist, so bleibt sie in dessen Linie 
(so lange sie und die regierende Linie überhaupt neben einander 
bestehen) und vererbt in derselben nach dem Recht der Erstgeburt 
und der agnatischen Linealerbfolge. Da nun aber nach § 23 der 
Vu. die hausgesetzlichen Gebührnisse „unter Anrechnung der 
Secundogenitur“ zu gewähren sind, so ist diese zweite Linie eben 
damit für die hausgesetzlichen jährlichen Geldleistungen (die Etab- 
lissementsbeiträge und Aussteuern müssen daneben aus der Staats- 
casse bezahlt werden, ein Etablissementsbeitrag im Maximum von 
§000 Thlr.) abgefunden, sofern die Secundogenitur dazu reicht. 
Der Secundogeniturinhaber hat daher die ganze zweite Linie mit 
dem nöthigen Unterhalte und Witthümern zu versehen Hausgesetz 
§§ 48, 49, 52. Würde die Secundogenitur hiefür nicht mehr 
ausreichen nach der Berechnung der Minima bei gleicher Theilung 
der Apanagen oben 2. c, so ist der Mangel aus der Staatscasse 
zu ergänzen, immer aber innerhalb der oben 2. b bemerkten Grenze 
der neben der Secundogenitur aus der Staatscasse für die Mit- 
glieder des Königlichen Hauses im Ganzen zu leistenden Summe 
Hausgesetz § 53. Innerhalb der angegebenen Schranken ist die 
Vorsorge für die Mitglieder der zweiten Linie nicht an die haus- 
gesetzlichen Sätze der Bezüge der Nebenlinien gebunden. Dem 
Secundogeniturinhaber kommt die Disposition mit Genehmigung 
des Königs zu Hausgesetz § 48. Die zweite Linie und bezw. der 
Secundogeniturinhaber haben allein den Genuß der Secundogenitur, 
mögen die Mitglieder viele oder wenige sein. Wären neben der 
zweiten Linie noch weitere nachgeborene Linien vorhanden, so 
würden die Mitglieder lediglich ihre hausgesetzlichen Gebührnisse 
aus der Staatscasse erhalten ohne jede Betheiligung der Secundo- 
genitur. 
Die Voraussetzung des Nebeneinanderfortgehens der regie- 
renden und der zweiten Linie kann dadurch aufhören, daß der
        <pb n="227" />
        — 219 — 
Mannsstamm der regierenden Linie ausgeht und der Secundo— 
geniturinhaber zum Thron gelangt. In diesem Fall tritt der 
nunmehrige König mit seiner Deszendenz aus der Secundogenitur 
aus und dieselbe rückt im Uebrigen nach dem angegebenen Gesetz 
seitwärts weiter. Läge hier der Fall so, daß der ganze Manns- 
stamm überhaupt nur aus dem bisherigen Secundogeniturinhaber, 
nunmehrigen König, und seiner Deszendenz bestände, so wird jetzt 
die Secundogenitur neu begründet für den ältesten nachgeborenen 
Sohn des Königs und seine Deszendenz; die obigen Sätze würden 
nun wiederum auf diese Linie anzuwenden sein Hausgesetz §§ 50, 
51. Wäre aber ein nachgeborener Sohn oder dessen Deszendenz 
nicht vorhanden, so ruht die Auszahlung der Secundogenitur auf 
so lange als dies der Fall ist. Die darauf ruhenden Oblasten 
an Witthümern und Prinzessinnen-Unterhalt hat aber die Staats- 
casse weiter zu leisten Hausgesetz §§ 51, 54. Die Bestimmungen 
des Hausgesetzes lassen kaum einen Zweifel, daß die Staatscasse 
hiervon den Vortheil haben soll, daß sie also nicht dem späteren 
Secundogeniturinhaber die rückständigen Secundogeniturbeträge 
auszuzahlen hat. Würde jene Voraussetzung umgekehrt dadurch 
aufhören, daß die bisher im Besitz der Secundogenitur befindliche 
zweite Linie im Mannsstamm ausginge, so würde die Secundo- 
genitur beim Vorhandensein einer dritten Linie an diese, als die 
nunmehrige zweite übergehen unter fortwährender Anwendung der 
obigen Grundsätze. Wäre aber eine weitere Nebenlinie nicht mehr 
vorhanden, so würde die Secundogenitur an die regierende Linie 
gelangen. Daß in diesem Fall der König selbst und seine Deszen- 
denz, so lange Seitenlinien vorhanden sind, von der Secundo- 
genitur ausgeschlossen wäre, ist zweifellos. Ob aber innerhalb 
der (ursprünglichen) regierenden Linie die jetzt mit der Secundo- 
genitur auszustattende Linie durch den größten oder den kleinsten 
Schritt zurück zu bestimmen ist, darüber schweigt das Hausgesetz. 
Wären in diesem Fall Seitenlinien nicht mehr borhanden, so tritt 
dasselbe ein, was für diese Eventualität in dem Fall des Ueber- 
gangs des Thrones an den Serundogeniturinhaber bestimmt ist 
Hausgesetz § 51. 
Was müßte endlich das Schicksal des Secundogeniturcapitals 
bei Abgang des Mannsstammes des Königlichen Hauses sein?
        <pb n="228" />
        — 220 — 
In den Ständischen Verhandlungen von 1831 wurde die von der 
Staatscasse jährlich zu bezahlende Summe als „Zinsen eines zur 
Hauptcasse eingezahlten Capitals“ bezeichnet (Landtagsacten von 
1830/31 S. 1840). In § 33 des Hausgesetzes heißt sie aber „eine 
aus der Staatscasse zu zahlende Jahresrente.“ Danach müßte 
angenommen werden, daß das Capital unwiderruflich ein Theil 
des Staatsguts geworden sei, mit der Last der Jahresrente, so 
lange ein zu derselben Berechtigter vorhanden ist. Dafür spricht 
auch das, was oben hinsichtlich des Ruhens der Rente gesagt 
wurde (insbesondere das „Zurückfallen“ derselben an die Staats- 
casse in § 54 des Hausgesetzes). Wenn man bedenkt, welches 
Maß von Uneigennützigkeit das Königliche Haus bei Ordnung 
der finanziellen Verhältnisse überhaupt an den Tag gelegt hat, 
so wird auch dieser Verzicht zu Gunsten des Landes begreiflich. 
5. Die thatsächliche Gestaltung des Königlichen Hauses hat 
die Verhältnisse sehr vereinfacht. Der jetzt regierende König Albert 
erhält als Civilliste die Summe von 2850 000 Mark, die Königin 
für das Schatullenbedürfniß rc. 90000 Mark, Prinz Friedrich 
August auf Grund des § 26 des Hausgesetzes vom 1. Juni 1886 an 
(am 25. Mai 1886 vollendete er das 21. Lebensjahr) eine Apa- 
nage von 60 000 Mark jährlich; alle übrigen jährlichen haus- 
gesetzlichen Gebührnisse der Mitglieder des Königlichen Hauses 
sind gedeckt durch die Secundogenitur. Diese war durch das 
Hausgesetz dem Prinzen Johann zugewiesen worden; 1854 wurde 
Prinz Johann König und er mit seiner Deszendenz bildete den 
ganzen Mannsstamm des Königlichen Hauses. Beim Ableben 
König Johanns kam die Secundogenitur an Prinz Georg. Die 
jährliche Gesammtausgabe der Staatscasse beträgt also gegen- 
wärtig außer der Secundogenitur mit 262083 Mark (und außer 
den auf Grund des § 40 des Hausgesetzes zu zahlenden Pensionen 
für Hofstaatsbeamte in wechselndem Gesammtbetrag) 3 Millionen 
Mark, „ein für die Staatscasse sehr günstiges Verhältniß“ (Löbe, 
Staatshaushalt S. 168). 
V. Ordnung des Staatshaushalts in staatsrechtlicher Hinsicht. 
1. Die staatsrechtliche Frage betrifft das Recht der Stände 
zur Mitwirkung und es sind deshalb die Bestimmungen über die 
Ordnung des Staatshaushalts in dem Abschn. VII der Verfassung
        <pb n="229" />
        — 221 — 
(von den Ständen) aufgenommen, wo sie die §§ 96—106 bilden. 
Der Haushaltsplan heißt in der Verfassung „Budget“ (8§§ 22, 
23, 106) oder „Voranschlag" (§ 98); seit 1880/81 wird er offiziell 
als „Staatshaushaltsetat“ bezeichnet. 
2. Die Haushaltsperiode ist eigentlich das Kalenderjahr; die 
Budgetperiode aber ist (nach der Versassung von 1831 § g8 drei- 
jährig, nach dem Verfassungsgesetz von 1868) zweijährig, umfaßt 
also staatsrechtlich je zwei Kalenderjahre, so daß nicht zwei Ein- 
jahresbudgets, sondern ein Zweijahresbudget bewilligt wird Löbe, 
Staatshaushalt S. 17, 22, 50. 
Bei jedem ordentlichen Landtag wird ein solches Budget für 
die nächsten zwei Jahre (also von dem auf den Zusammentritt 
der Stände folgenden nächsten 1. Januar an) von der Regierung 
den Ständen vorgelegt und zwar möglichst bald nach Eröffnung 
des Landtags Vll. § 98. Dieser Entwurf ist vom Finanzmini- 
sterium bearbeitet, vom Gesammtministerium berathen, vom König 
beschlossen VO. vom 7. November 1831 § 5 G 4. Ferner wird 
denselben eine Berechnung über Einnahme und Ausgabe der der 
jetzt ablaufenden Periode vorhergehenden Periode mitgetheilt Vu. 
§ 98 (§ 98 spricht von der vorletzten Finanzperiode; bies ist zu 
verstehen von der Periode aus gerechnet, deren Budget jetzt fest- 
gestellt werden soll; die Verfassung von 1831 forderte diese Mit- 
theilung für die jetzt ablaufende Budgetperiode; dies wurde abge- 
ändert durch § 3 des Verfassungsgesetzes von 1851, das die jetzt 
geltende Formulirung des § 98 enthältl. Diese Mittheilung hat 
zunächst den Zweck, der Berathung des neuen Budgets als Er- 
läuterung zu dienen. Die Stände erhalten aber zu diesem Zweck 
auch sonstige Erläuterungen, sowie Rechnungen und Belege von 
Seiten der obersten Staatsbehörde oder auch, auf Antrag der 
Stände, von Seiten der Departementschefs Vll. § 99. Die Stände 
haben also ein Recht darauf, vollständige Einsicht in die ganze 
Begründung und Bedeutung des Budgets zu bekommen. Eine 
Ausnahme wird zugelassen: die geheimen Ausgaben (. u. 
Das Budget und Alles was dazu gehört, muß zuerst an die 
II. Kammer gebracht werden Vl. § 122. Es findet im Uebrigen 
Berathung und Beschlußfassung beider Kammern wie bei anderen 
Gegenständen nach den Vorschriften der §§ 121 flg. der Vll. und
        <pb n="230" />
        — 222 — 
der Landtagsordnung oben S. 151 flg. statt, und nur durch die 
Uebereinstimmung beider Kammern entsteht ein Ständebeschluß. 
Die Berathung und Beschlußfassung geschieht also auch in 
beiden Kammern im Einzelnen, und es kann die J. Kammer immer 
nur über diejenigen Theile des Budgets berathen und beschließen, 
über welche die II. Kammer bereits berathen und beschlossen hat. 
Das Budget ist aber in seinem ganzen Zusammenhang eine ein- 
zige Vorlage und es muß daher zum Schluß in beiden Kammern 
(erst in der II. Kammer, dann in der 1. Kammer), über die An- 
nahme desselben im Ganzen abgestimmt werden. Dies geschieht 
auf der Grundlage der Einzelbeschlüsse in jeder Kammer. Stimmen 
beide Kammern mit einander in einem positiven Beschlusse, also 
in der Annahme des ungeänderten oder geänderten Budgets überein, 
so geht dieser Ständebeschluß in gemeinsamer Ständischer Schrift 
an den König und erhält durch dessen ausdrückliche Sanction 
Wirksamkeit als Finanzplan für die nächste Budgetperiode Vl. 
* 112. 
Von einer Publication des Budgets redet die Vll. nicht und 
es wird auch nicht publicirt. Dagegen spricht § 104 der Vl. 
von den „Ausschreiben, welche Landesabgaben betreffen“ und 
bestimmt, daß in denselben die Ständische Bewilligung aus- 
drücklich erwähnt werden soll. Steuerausschreiben nach verab- 
schiedeter Bewilligung waren schon früher üblich; das letzte vor 
der Verfassung ist das „Steuerausschreiben“ auf die Jahre 1831, 
1832, 1833 vom 27. September 1830. Diese Ausschreiben er- 
gingen als landesherrliche Verordnungen aus dem Geheimenrath 
und Cabinet und hatten im Sinne der alten Verfassung die Be- 
deutung von Gesetzen, s. Weiße, Staatsrecht II. S. 3. Nachdem 
dann die Verfassung zu Stande gekommen war, erging das Gesetz 
vom 21. Dezember 1833, ein förmliches konstitutionelles, mit den 
Ständen verabschiedetes Gesetz, das den Unterthanen ankündigte, 
welche Steuern und Abgaben die Regierung im Jahr 1834 er- 
heben lassen werde. Die nächste Aeußerung dieser Art war das 
Gesetz vom 14. November 1834, das unter Berufung auf das 
Budget die Gesammtsumme des Staatsbedarfs für die nächste 
Periode feststellte und die Deckung bestimmte. Ganz ähnlich war 
das Gesetz vom 28. November 1837, das sich selbst als Finanz-
        <pb n="231" />
        — 223 — 
gesetz bezeichnet. Seitdem wird mit jedem Budget zugleich ein 
Finanzgesetz mit den Ständen verabschiedet, dessen Entwurf schon 
mit dem Budget übergeben wird (auch zuerst an die II. Kammer 
nach der allgemein lautenden Bestimmung des 8 122 der VU.). 
Man kann nicht im Zweifel sein, daß dieses Finanzgesetz das 
„Steuerausschreiben“ im Sinne der Vl. § 104 ist. In dem- 
selben wird Bezug genommen auf den „verabschiedeten Staats- 
haushaltsetat", was dem § 104 genügt, da dieser nicht die Worte 
„Bewilligung der Kammern“ als Formvorschrift fordert. Uebrigens 
waren die vorkonstitutionellen Steuerausschreiben nicht mit den 
Ständen verabschiedet; es war dies für ein Gesetz überhaupt nicht 
wesentlich; auch §§ 96 und 104 der Vl. fordern für das Steuer- 
ausschreiben nicht noch eine besondere Bewilligung der Stände 
neben der Budgetbewilligung. Die Gesetzesform im jetzigen Sinn 
beruht nur auf der Uebung. 
3. § 96 der Vll. setzt im Allgemeinen fest, daß „die bestehenden 
directen und indirecten Landesabgaben ohne Zustimmung der 
Kammern weder vermindert noch ausgeschrieben oder erhoben 
werden können und dürfen“, und 8 104 fügt hinzu, daß „in 
den Ausschreiben, welche Landesabgaben betreffen, die Bewilligung 
der Kammern besonders erwähnt werden soll, ohne welche weder 
die Einnehmer zur Einforderung berechtigt, noch die Unterthanen 
zur Entrichtung verbunden sind.“ Daß § 96 von den „bestehenden“ 
Steuern redet, erklärt sich aus §§ 37—40 der Vll. § 37 sagt, 
daß kein Unterthan mit Abgaben oder anderen Leistungen be- 
schwert werden darf, wozu er nicht vermöge der Gesetze oder 
besonderer Rechtstitel verbunden ist; und § 39 bestimmt, daß ein 
neues Abgabensystem festgestellt werden soll; daß es nur durch den 
Gesetzgeber hergestellt werden kann, ist nicht zu bezweifeln. Die 
Verfassung geht also davon aus, daß jede Steuer zunächst durch 
ein gewöhnliches dauerndes Gesetz zu ordnen sei. Diese Steuer- 
gesetze hat § 96 im Auge, wenn er von den „bestehenden“ Steuern 
redet, und von diesen bestehenden Steuern sagt er, daß sie ohne 
Zustimmung der Kammern nicht verändert, ausgeschrieben, erhoben 
werden dürfen. Auch sie gehen zuerst an die II. K. Vll. § 122. 
Die Ausschreibung und Erhebung einer Steuer darf also 
nicht erfolgen auf Grund des dauernden Steuergesetzes allein,
        <pb n="232" />
        — 224 — 
sondern sie bedarf noch der periodischen Zustimmung der Kammern, 
der Bewilligung. Dadurch unterschieden sich die auf Gesetz und 
die auf von den Ständen genehmigten Verträgen begründeten Ab— 
gaben VU. § 96 Abs. 2; die letztern bedürfen der zweiten „be- 
sonderen Bewilligung“ nicht, wohl aber die ersteren. Diese beson- 
dere Bewilligung ist es, von der dann auch § 104 redet. Die 
Verbindlichkeit des Unterthanen zur Steuerentrichtung ist also 
sowohl durch das Vorhandensein des Steuergesetzes als dieser be- 
sondern Bewilligung bedingt, und diese letztere geschieht bei Fest- 
stellung des Budgets. Ein Recht der Regierung zum Ausschreiben 
und Erheben der Steuer besteht also immer nur von Budget zu 
Budget. Dies entspricht auch dem früheren Rechte, wo man 
zwischen der Steuerverfassung und der Bewilligung unterschied. 
Nun aber sagt § 96 der Vl. auch, die bestehenden 
Steuern dürfen ohne Zustimmung der Stände nicht verändert 
werden. Hier ist eine erhebliche Aenderung der Verfassung durch 
das Verfassungsgesetz von 1851 zu bemerken. Die Fassung von 
1831 sagte: „Ohne Zustimmung der Stände können die bestehenden 
Landesabgaben nicht verändert, auch dürfen dergleichen Abgaben 
ohne ihre Bewilligung nicht ausgeschrieben oder erhoben werden.“ 
§ 96 redet offenbar von zwei verschiedenen Rechten der Stände: 
einmal von Zustimmung der Stände zum Zweck der Veränderung 
der bestehenden Steuern, dann von Bewilligung zum Zweck der 
Erhebung. Das Verfassungsgesetz von 1851 hat aber daraus 
etwas Anderes gemacht, indem es sagt, es dürfen die bestehenden 
Steuern „ohne Zustimmung der Stände weder verändert noch 
ausgeschrieben oder erhoben werden.“ Hier wird „Zustimmung 
der Stände“ in demselben Sinn für Veränderung und Aus- 
schreibung bezw. Erhebung gebraucht. Es wird also der perio- 
dischen Steuerbewilligung die Macht ertheilt, die bestehenden 
Steuern auch zu ändern. Es wird dies wohl zu verstehen sein 
im Sinn des § 97, der den Ständen das Recht giebt, „sich über 
die Art der Deckung, die Grundsätze und Verhältnisse, nach 
welcher die Abgaben und Leistungen auf Personen und Gegen- 
stände zu legen und zu vertheilen sind, zu entschließen.“ Jeden- 
falls sind diese Aenderungen der bestehenden Steuern im Be- 
willigungsweg immer nur für die betreffende Budgetperiode
        <pb n="233" />
        — 225 — 
möglich. Dauernde Aenderungen der Steuergesetze sind also jeden- 
falls der ordentlichen Gesetzgebung vorbehalten. Da nun aber die 
Finanzgesetze ganz wie andere Gesetze zu Stande kommen, so kann 
durch sie auch beliebig die bestehende gesetzliche Rechtsordnung 
geändert werden, auch in dauernder Weise. Sie haben dann inso- 
weit die Bedeutung von ordentlichen Gesetzen bezw. von Steuer- 
gesetzen. 
4. Die erste Bedingung der Erhebung einer Steuer ist also, 
daß dieselbe auf einem Steuergesetz beruht, nach den vorher- 
gehenden Auseinandersetzungen. Nach § 37 der Vl. kann aber 
eine Verbindlichkeit des Unterthanen, Steuern zu zahlen, auch in 
einem besonderen Rechtstitel begründet sein. Auf die in dem 
„neuen Abgabensystem“ des § 39 begründeten Steuern kann sich 
dies nicht beziehen, sondern nur auf ältere Rechte. Wenn aber 
das Finanzgesetz in einem besonderen Vorbehalt das „Fortbestehen 
aller sonstigen (nicht zuvor unter die Steuern ausgenommenen) 
Abgaben, Natural= und Geldleistungen, welche nicht ausdrücklich 
aufgehoben sind oder noch aufgehoben werden“ auszudrücken pflegt, 
so gehören diese Abgaben staatsrechtlich nicht zu den Steuern (zur 
Deckung), sondern zu den Einnahmen. 
Gegenwärtig beruhen in der That alle sächsischen Steuern 
auf ordentlichen dauernden Steuergesetzen, nemlich 
a) directe Steuern (Gesetz vom 3. Juli 1878): Grundsteuer 
Gesetz v. 9. September 1843, Einkommensteuer Gesetz v. 2. Juli 
1878, Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen Gesetz vom 
1. Juli 1878. 
b) indirecte Steuern: Schlachtsteuer Gesetz v. 25. Mai 1852 
(25. Mai 1867, 24. Febr. 1882), Erbschaftssteuer und Urkunden- 
stempel Gesetz vom 13. November 1876 (3. Juni 1879, 9. März 
1880, 17. März 1886, 9. Dezember 1889). 
Die zweite Bedingung der Steuererhebung ist die (periodische) 
Steuerbewilligung. Davon giebt es Ausnahmen Vll. §§ 06, 105 
(Verfassungsgesetz von 1851 §§ 2, 5, 7, 8) und 8§ 103 (Ver- 
fassungsgesetz von 1851 § 6, von 1860). Die Ausnahme zu § 96 
Abs. 2 der Vl. betrifft die Abgaben, zu deren Erhebung die Re- 
regierung durch von den Ständen genehmigte Zoll-, Steuer= und 
Handelsverträge (soweit solche noch vorkommen) ermächtigt bezw. 
16
        <pb n="234" />
        — 226 — 
verpflichtet ist s. o. S. 199 u. 224. Die Ausnahmen zu VU. 
88 103 und 105 betreffen den Fall des Nichtzustandekommens 
oder der Verspätung des Budgets und die Maßregeln in Noth- 
fällen, wovon noch unten zu reden ist. 
5. Die Verfassung von 1831 hat das Budget gegliedert 
nach Ausgaben, Einnahmen und Deckung bes. Vl. 8§ 97, 98. 
Aus der Vergleichung von Ausgaben und Einnahmen ergiebt sich 
der Bedarf und die Deckung des Bedarfs ist eben die Aufgabe 
der Stände. Diese Deckung beruht aber ordentlicherweise gerade 
auf der Steuer. Das Steuerbewilligungsrecht der Stände wird 
nun einerseits in der Verfassung ganz als ein besonderes for- 
melles Recht aufgefaßt, andererseits wird der Zusammenhang mit 
den Ausgaben und Einnahmen nicht verkannt. Die Vereinigung 
von beidem geschieht so, daß das Mitwirkungsrecht der Stände 
beim Budget überhaupt aus dem Steuerbewilligungsrecht abge- 
leitet wird. Dies ist historisch zu erklären, aber sachlich eigentlich 
verkehrt. Die Steuerfeststellung erscheint in Wahrheit als ein nur 
im Zusammenhang mit der einheitlichen Ordnung des Haushalts 
verständlicher Bestandtheil dieser Ordnung und zwar als der un- 
selbständigste, als Schluß aus den Prämissen der Ausgaben und 
Einnahmen. In der Auffassung der Verfassung ist dann auch 
im Lauf der Zeit eine Umwandlung vor sich gegangen, die sich 
zunächst schon darin zeigt, daß das Verfassungsgesetz von 1860 
(zu § 103 der Vl.) eine unmittelbare „Bewilligung des Aus- 
gabebudgets“ anerkennt, und daß das Verfassungsgesetz von 1851 
in § 103 der Vl. die Worte „ständische Bewilligung von Ab- 
gaben“ einfach in „ständische Bewilligung“ umgcändert hat. Weiter 
kann namentlich auch § 89 der Vll in der Fassung des Ver- 
fassungsgesetzes von 1368 angezogen werden, wo das Recht der 
Stände aus § 97 der Vll. als „Recht zur Beschlußfassung über 
den Staatsbedarf“ bezeichnet wird. Dieser Ausdruck umfaßt in 
der That gleichmäßig das ganze Budget. Besonders wichtig ist 
aber das Gesetz vom 3. Juli 1878. Dasselbe bestimmt, es soll 
der durch directe Steuern zu deckende Staatsbedarf künftig durch 
die Grundsteuer, die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen 
und die Einkommensteuer aufgebracht werden. Dabei verweist es 
auf die besonderen Gesetze wegen dieser drei Steuern, dieselben
        <pb n="235" />
        — 227 — 
zum Theil abändernd. Reichen diese Steuern in den Normal- 
sätzen nicht aus, so wird der Fehlbetrag nur durch Zuschläge zur 
Einkommensteuer aufgehracht; ergeben sie zuviel, so tritt eine ent- 
sprechende Ermäßigung bei der Einkommensteuer und bei der 
Grundsteuer nach gleichem Prozentverhältniß der Normalsteuer 
ein. Das Finanzgesetz hat den Umfang der Zuschläge oder Er- 
mäßigungen zu bestimmen. Dieses Gesetz von 18478 ist weder ein 
ordentliches Steuergesetz noch ein Finanzgesetz; es ist ein dauerndes 
Gesetz, dessen Gegenstand aber die periodische Ordnung des Bud- 
gets ist. Da diese durch die Verfassung selbst bestimmt wird, so 
hätte das Gesetz als Verfassungsgesetz erscheinen sollen, voraus- 
gesetzt, daß dadurch wirklich die Budgetbewilligung dauernd ge- 
bunden sein soll. Daß das Gesetz die Bedeutung hat, es sollen 
bei jedem Budget alle bestehenden Steuergesetze, sowohl hins. der 
indirecten als der directen Steuern, zur Anwendung kommen, 
und alle diese gesetzlichen Steuern in den gesetzlichen Sätzen zur 
Verfügung stehen, und es sollen nur hins. der Grundsteuer und 
der Einkommensteuer die dem Bedarf sich anschließende Verände- 
rung der gesetzlichen Sätze eintreten, ist nicht zu bezweifeln. Da 
aber auch diese Veränderung durch die Feststellung der Ausgaben 
schon vorgezeichnet ist, so kann man nach diesem Gesetz von einem 
besonderen ständischen Steuerbewilligungsrecht materiell kaum mehr 
reden. Formell aber besteht das Steuerbewilligungsrecht und darf 
eine nicht bewilligte Steuer nicht erhoben werden. 
6. Das Recht der Stände ist in Wahrheit Budgetbewillig- 
ungsrecht; thatsächlich berathen und beschließen sie über das ganze 
Budget in seiner Totalität. Der tiefgreifende Unterschied zwischen 
einem Gesetz und einem Budget treibt aber immer zu dem Ver- 
suche, Schranken des ständischen Rechts zu formuliren, und den 
Schutz gegen unbegründete Ablehnung nicht blos in das pflicht- 
mäßige Ermessen der Stände selbst zu legen. 
In § 97 der Verfassung wird den Ständen das Recht zu- 
erkannt, „die Nothwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Höhe der An- 
sätze zu prüfen und deshalb Erinnerungen zu machen, auch sich 
wegen der Annahme der angesetzten Summen zu entschließen.“ 
Unter Annahme kann hier nicht Akzeptierung von Seiten der 
Stände zu verstehen sein; jedenfalls kann es nicht die Meinung 
16
        <pb n="236" />
        — 228 — 
der Verfassung sein, daß die Stände sammtliche Ansätze des Bud- 
gets nach Belieben zu akzeptiren oder nicht zu akzeptiren berech- 
tigt sein sollen. „Annahme“ ist als Anschlag zu verstehen. Da 
die einzustellenden Summen sehr häufig nicht genau bestimmt 
sind, also dieselben in verschiedener Höhe „angenommen“ werden 
können, so sollen die Stände bei solchen auf Annahme beruhenden 
Summen, sich über die Annahme der Regierung entschließen; 
sie können also derselben eine andere Annahme entgegensetzen. Im 
Uebrigen soll das Recht der Stände darin bestehen „die Noth- 
wendigkeit, Zweckmäßigkeit und Höhe der Ansätze zu prüfen und 
deshalb Erinnerungen zu machen.“ Wegen solcher Ansätze also, 
welche die Stände als nicht nothwendig oder zweckmäßig, oder 
als zu hoch erkennen, dürfen sie Erinnerungen machen. Andern- 
falls haben sie dieselben im Sinne der Versassung zu akzeptiren. 
Die Nothwendigkeit kann eine rechtliche sein oder auch eine Noth- 
wendigkeit vom Standpunkt der guten Verwaltung; die Verfassung 
redet allgemein. Die Höhe der Ansätze braucht nicht identisch mit 
der „Annahme der angesetzten Summen" genommen zu werden; 
die Frage, ob für einen Zweck zu viel verwendet wird, ist eine 
andere als die, ob der Voranschlag zu hoch ist. Wenn nun aber 
den Ständen in diesen Beziehungen blos ein Recht zu Erinne- 
rungen zugestanden wird, so kann dies doch nur verstanden werden 
im Sinne der Motivirung derjenigen Ansätze, welche sie selbst 
den Ansätzen der Regierung gegenüber stellen, nicht als ein Verbot, 
das letztere zu thun. Ebenso ist § 100 der Vll. aufzufassen; der 
Ständische Antrag auf Verminderung des verlangten Bedarfs ge- 
schieht eben durch Entgegensetzung andrer Sätze und dies soll 
genau motivirt werden unter dem Nachweis der Möglichkeit von 
Ersparnissen. 
Alle diese Bestimmungen sind viel zu allgemein und vag, 
als daß sie eine rechtlich bestimmte Begrenzung bilden könnten. 
Noch weniger enthält § 102 eine solche. Denn wenn hier gesagt 
ist, es dürfe die Ständische Bewilligung nicht an Bedingungen 
geknüpft werden, welche nicht das Wesen oder die Verwendung 
der Bewilligung unmittelbar betreffen, so will damit zunächst die 
Möglichkeit, die Budgetbewilligung zur Durchsetzung von Wünschen, 
die sich nicht auf die Ordnung des Staatshaushalts beziehen, zu
        <pb n="237" />
        — 229 — 
benutzen, ausgeschlossen werden. Der damit anerkannte positive 
Satz, daß die Ständische Bewilligung an Bedingungen geknüpft 
werden darf, welche das Wesen oder die Verwendung der Be— 
willigung unmittelbar betreffen, enthält keine rechtliche Begrenzung, 
sondern nur einen Ausdruck für den inneren Zusammenhang des 
ganzen Budgets und für das Recht der Stände zur Budget— 
bewilligung im Ganzen. 
Ob die 88 97 und 100 der Vl. nur die Ausgaben, oder 
auch die Einnahmen betreffen, wie sich überhaupt das Budget- 
bewilligungsrecht der Stände hins. der Einnahmen gestaltet, ist 
direct aus der Verfassung mit einiger Genauigkeit nicht zu be- 
stimmen. So viel ist allerdings sicher, daß die Regierung zur 
Realisirung der Einnahmen an und für sich die Ständische Be- 
willigung nicht bedarf. Jede schärfere Bestimmung der rechtlichen 
Ordnung hins. der Feststellung des Budgets muß auf das Wesen 
der Sache zurückgehen und daraus argumentiren, was hier nicht 
geschehen soll, oder die Praxis darlegen, was gleichfalls nicht die 
Aufgabe sein kann s. Löbe, Staatshaushalt S. 6 flg. 
Nach einzelnen Seiten hin hat die Verfassung noch besondere 
Bestimmungen: 
m 89 der Vll. betraf nach der Fassung von 1831 und 1851 
(§1) die Mittel zur Ausführung der Bundesbeschlüsse und konnte 
daher in §§ 2 und 7 des Verfassungsgesetzes von 1851 (zu §§ 96 
und 104 der Vll.) als Ausnahme von dem Satz, daß die Ab- 
gabenerhebung von Ständischer Bewilligung abhängig sei, ange- 
führt werden. Das Verfassungsgesetz von 1868 hat dann das 
Verhältniß zum Nordd. Bund an die Stelle gesetzt, und zwar in 
allgemeinem Ausdruck. Das ganze Ständische Budgetbewilligungs- 
recht unterliegt darnach den aus Art. 2 und 70 der Nordd. Bundes- 
verfassung sich ergebenden Beschränkungen. Dieser Satz versteht 
sich ganz von selbst; wie er aber auf das Sächsische Budget ein- 
gewirkt hat, ist hier nicht darzustellen. 
Hinsichtlich der Einnahmen insbes. kann an 88§ 17 und 18 
der Vll. erinnert werden, wonach das Staatsgut lediglich zu 
Zwecken des Staates zu benutzen ist uud ohne Ständische Zu- 
stimmung nicht veräußert werden darf. Die Stände können also
        <pb n="238" />
        — 230 — 
eine wirkliche Benutzung desselben für die Staatszwecke fordern 
und dies beim Budget geltend machen. 
Die Nothwendigkeit gewisser Ausgaben ergiebt sich unmittel— 
bar aus der Verfassung: von der Civilliste, den hausgesetzlichen 
Gebührnissen, den Mitteln zu Verzinsung und Tilgung der Staats- 
schuld war schon die Rede; auf die Landtagskosten bezieht sich 
§ 120 der Vll. (dazu Landtagsordn. § 38). Nach § 106 der Vll. 
soll immer in das Budget ein Reservefonds gestellt werden, welcher 
„jedesmal bewilligt wird“; diese letzten Worte sagen einerseits 
allerdings, daß er jedesmal bewilligt werden muß, daß er nicht 
fehlen darf; da aber seine Höhe in keiner Weise bestimmt wird, 
so sagen sie zugleich, daß seine Höhe der jedesmaligen freien Be- 
willigung unterliegt. Wie dieser Reservefond zur Balancirung 
des Budgets verwendet wird, darüber s. Löbe, Staatshaushalt 
S. 22. Endlich läßt § 99 der Vl. Ansätze für geheime Aus- 
gaben zu, doch nur, wenn der König schriftlich unter Contrasig- 
nirung von wenigstens drei Ministern versichert, daß sie zum 
wahren Besten des Landes bestimmt seien. Daß hier die Stände 
ihre Bewilligung nicht von näherer Auskunft abhängig machen 
dürfen, liegt im Wesen dieser ganzen Bestimmung. Ob sie aber 
jede auf diese Weise geforderte Summe als gegeben hinnehmen 
müssen, könnte unter der Vorstellung möglichen Mißbrauchs 
zweifelhaft erscheinen. Verneint man aber diese Beschränkung der 
Stände, dann hat die ganze Bestimmung keine Bedeutung. Die 
Stände werden sich also der Einstellung solcher geheimer Aus- 
gaben in das Budget nicht widersetzen können. Wohl aber ist 
es denkbar, daß sie sich dadurch zu anderweitigen Ersparnissen 
genöthigt sehen. 
7. Von der rechtlichen Bedeutung und Wirkung des verein- 
barten Budgets redet die Verfassung nicht. Auch in dieser Hin- 
sicht sind die allgemeinen Begriffe maßgebend. Uebrigens s. Löbe, 
Staatshaushalt S. 47. Immer ist festzuhalten, daß das Budget 
nicht ein Gesetz, sondern ein Finanzplan ist, der sich aber inner- 
halb der Rechtsordnung halten und subjective Rechte beachten 
muß. Die Gebundenheit der Regierung in dieser Hinsicht beruht 
nicht auf dem Budget, muß aber im Budget zum Ausdruck kommen. 
Die staatsrechtliche Frage betrifft die Gebundenheit der Regierung
        <pb n="239" />
        — 231 — 
durch die Mitwirkung der Stände bei der Herstellung des Bud— 
gets. Es fragt sich, in wie weit hierdurch die in dem Wesen 
eines Finanzplans eingeschlossene Freiheit der Regierung beschränkt 
wird. Hier beginnen die Schwierigkeiten, weil weder unbedingte 
Gebundenheit der Regierung an das Budget noch Freiheit nach 
den Grundsätzen guter Verwaltung möglich ist. Rein thatsäch— 
liche Aenderungen, Nichtzutreffen der Voranschläge ꝛc. sind na— 
türlich außer Frage. In der That kommt hier Alles auf die 
bei der Verabschiedung im Einzelnen wirksame Absicht an. In 
einzelnen Beziehungen kann wirklich eine formelle Gebundenheit 
beabsichtigt sein, in anderen kann die Absicht eine andere sein. 
Willkürliche Abweichung ist selbstverständlich ausgeschlossen. Und 
darum begreift die Verantwortlichkeit der Regierung für die Aus- 
führung des Budgets (die nach § 41 der Vll. unzweifelhaft be- 
steht) die Rechtfertigung der Abweichungen vom Budget gegen- 
über den Ständen ganz allgemein. Die Stände haben sich dann 
darüber schlüssig zu werden, ob die Abweichung im Widerspruch 
mit der Absicht der Verabschiedung steht oder nicht. Eine nach- 
trägliche Bewilligung müßte prinzipiell da als nöthig erscheinen, 
wo die Regierung sich vom Budget überhaupt losgemacht hat, 
was nach Grundsätzen der guten Verwaltung nöthig sein kann, 
immer aber auf die Verantwortung der Regierung geschieht. 
Die Verantwortlichkeit der Regierung besteht auch für die 
Verwendung des Reservefonds nach § 106 der Vll. Die Er- 
mächtigung, welche die Regierung durch seine Aussetzung erhält, 
giebt ihr kein willkürliches Recht der beliebigen Verwendung wegen 
irgendwelcher unvorhergesehener Ereignisse. 
Anders verhält es sich mit den geheimen Ausgaben Vll. 
§ 1o00. Sofern eine Bewilligung vorlag, würde nur eine Ueber- 
schreitung der Summe überhaupt in Betracht kommen. Aber diese 
wic jede im Budget noch nicht bewilligte geheime Ausgabe kann 
auf die oben 6. i. k. bemerkte Weise der Nothwendigkeit weiterer 
Auskunft und Rechtfertigung entrückt werden. Die Contrasig- 
nirung durch drei Minister enthält hier, so lange die geheime 
Ausgabe geheim bleibt, in der That nur eine moralische Garantie. 
Wenn es zu einer nachträglichen Bereinigung der Abweich- 
ungen der Regierung vom Budget nicht kommt, sondern die Stände
        <pb n="240" />
        — 232 — 
eine nicht gerechtfertigte schuldhafte Abweichung behaupten, so 
können sie doch nicht ihrer Meinung ohne Weiteres eine rechtliche 
Wirkung geben. Liegt die Sache so, daß die angegriffene Hand— 
lung Wirkungen im folgenden Budget hervorbringt, so kann mög— 
licherweise diesen die Bewilligung versagt werden, und es treten 
dann eben die Folgen einer solchen ein. Dagegen können sie nicht 
etwa als Kläger vor dem Civilgericht auftreten, um eine Ersatz- 
sorderung gegen den schuldigen Minister geltend zu machen; nur der 
Vertretung des Fiscus kommt dieses Recht zu. Ebensowenig kommt 
ihnen eine rechtliche Macht gegenüber dem Strafgericht zur Herbei- 
führung seines Einschreitens gegen die Schuldigen zu. Dagegen 
haben sie alle unten § 30 darzulegenden Rechte auch für diese Fälle. 
Sämmtliche Einnahmen und Ausgaben sind zu buchen und 
jede Casse hat Rechnung zu stellen, und zwar je für das Kalender- 
jahr. Diese Jahresrechnungen unterliegen sämmtlich der Revision 
oder Superrevision durch die Oberrechnungskammer; die Justifi- 
cation kommt theils ihr, theils den einzelnen Rechnungsexpe- 
ditionen zu. Die Oberrechnungskammer (die „oberste Rechnungs- 
behörde“ des § 107) wurde 1707 als „Oberrechenkammer“ für 
das landesherrliche Rechnungswesen eingesetzt, 1734 als Depu- 
tation eingerichtet unter dem Namen „Oberrechnungsdeputation,“ 
als welche sie in den konstitutionellen Staat zur Prüfung der 
Staatscassenrechnungen überging, durch Königl. VO. v. 15. Febr. 
1842 wieder selbständig besetzt und als „Oberrechnungskammer“ 
unmittelbar unter das Gesammtministerium gestellt. Durch Königl. 
VO. vom 4. April 1877 erhielt sie ihre jetzige Einrichtung und 
Aufgabe. Die Oberrechnungskammer ist eine dem Gesammtmini- 
sterium unmittelbar untergeordnete, den einzelnen Ministerial- 
departements gegenüber selbständige Behörde“ (§ 2). Die Prü- 
fung der Rechnungen durch die Oberrechnungskammer ist nicht 
blos eine formelle und calculatorische; sie richtet sich darauf, „ob 
nach den bestehenden Gesetzen und Vorschriften unter genauer 
Beachtung der maßgebenden Verwaltungsgrundsätze, verfahren 
worden ist,“ ferner darauf „ob und wo nach den aus den Rech- 
nungen zu beurtheilenden Ergebnissen der Verwaltung im finan- 
ziellen Staatsinteresse Abänderungen nöthig oder rathsam erschei- 
nen“ (88 12, 19).
        <pb n="241" />
        — 233 — 
Die Oberrechnungskammer arbeitet nicht direct für die Stände 
und ist denselben nicht verantwortlich. Eine ständische Controle 
hinsichtlich der Ausführung des Budgets ist aber unentbehrlich 
als Bedingung der Geltendmachung der Ministerverantwortlichkeit 
nach § 41 der Vll. s. o. Sie knüpft sich an die den Ständen 
mitzutheilende Berechnung der Einnahmen und Ausgaben der 
früheren Budgetperiode an Vll. § 98 s. o. 2. Ob diese schon im 
Sinne der Verfassung von 1831 neben dem Zweck der Erläuterung 
des neuen Budgets dem Zweck der Controle hinsichtlich des abge- 
laufenen dienen sollte, ist fraglich. Jedenfalls aber dient sie 
hierzu seit dem Verfassungsgesetz von 1851. Es wird nunmehr 
den Ständen auf jedem ordentlichen Landtag ein förmlicher 
„Rechenschaftsbericht“ über die Finanzverwaltung der der nun- 
mehr ablaufenden Budgetperiode vorangehenden erstattet; er wird 
vom Finanzministerium hergestellt und enthält eine durchgeführte 
Vergleichung der wirklichen Haushaltsresultate mit dem Budget. 
Er ist aber nicht auf die geprüften Rechnungen begründet und 
steht außer Zusammenhang mit dem Prüfungswerke der Ober- 
rechnungskammer. 
Wenn der Rechenschaftsbericht die Stände befriedigt oder ihre 
etwaigen Bedenken beseitigt sind, so ertheilen sie in gemeinsamer 
Ständischer Schrift der Regierung Decharge. S. zu Z. 7 weiter 
Löbe, Staatshaushalt S. 92 flg. 
8. Die bisherige Erörterung ging von dem Fall aus, wo 
das Budget zu Stande kommt. Es unterscheidet sich nun aber 
das Budget von einem Gesetz dadurch, daß, wenn das letztere 
nicht zur Verabschiedung gelangt, es beim status quo ante bleibt, 
während beim Budget mit dem Ablauf der Periode der status 
duo ante wegfällt und doch die Wirthschaft des Staates keinen 
Augenblick aufhören kann. Für den Fall des Nichtzustandekom- 
mens des Budgets muß also besondere Vorsorge getroffen werden. 
Der Budgetentwurf ist eine Regierungsvorlage an die Stände; 
eine Ständische Initiative giebt es hier nicht; selbst die Deckung 
des Bedarfs beruht trotz § 97 der Vll. auf dem Vorschlag der 
Regierung Vll. § 98. Daraus folgt, daß, so wenig die Regie- 
rung ihren Vorschlag gegen den Willen der Stände durchsetzen 
kann, ebensowenig die Stände die von ihnen gewünschten Ab-
        <pb n="242" />
        — 234 — 
änderungen; sie haben nur die Bedeutung von Anträgen bei der 
Regierung VU. 88 100, 103. Das Budget kann nur zu Stande 
kommen durch freie Vereinbarung der Regierung und der Kammern. 
Der Budgetentwurf ist aber ferner eine einzige einheitliche 
Vorlage und diesen Character behält das Budget durchaus. Nicht 
in den Theilen allein, sondern im Zusammenhang des Ganzen 
liegt seine Bedeutung. Hinsichtlich der Theile mag die Freiheit 
der Bewilligung fehlen; für das Ganze besteht sie. 
Da nun also freie Vereinbarung die Bedingung des Zu— 
standekommens des Budgets ist und zwar für das Budget in 
seiner Totalität, so ist auch die Möglichkeit des Nichtzustande— 
kommens eines Budgets gegeben, trotz rechtlich nothwendiger Aus— 
gaben und trotz der Pflicht der Stände, für die Deckung des 
Staatsbedarfs zu sorgen VU. 8 97. 
Wenn den Ständen die Budgetvorlage zugegangen ist und 
sie sich nicht sofort über dieselbe einigen, so tritt das Vereinigungs— 
verfahren ein, und weiter, wenn dieses zu einer Einigung nicht 
führt, die Anwendung des Grundsatzes des § 92 der Vl. (s. o. 
S. 155) VlU. §§ 101, 103, 131. Das schließliche Resultat der 
Ständischen Verhandlungen ist also (abgesehen von dem Fall der 
gemeinsamen unveränderten Annahme des Budgets einerseits und 
von dem rechtlich möglichen, aber unpractischen Fall der Ablehnung 
des ganzen Budgets in der Endabstimmung beider Kammern 
andererseits) Vereinigung beider Kammern zu Annahme des ver- 
änderten Budgets oder Nichtvereinigung derselben, also Nichtzu- 
standekommen eines Ständebeschlusses. Von dem ersten Fall allein 
handelt die Verfassung und zwar in 8§§ 100 und 103 (1851). 
Hiernach haben in diesem Fall die Stände ihre motivirte Erklä- 
rung an den König zu bringen. Nimmt der König die Anträge 
der Stände an, so ist ein Budget da, nimmt er sie aber nicht 
an, so erhält damit der Ständebeschluß die Bedeutung einer Ab- 
lehnung. Der König giebt nun das Budget den Ständen zurück 
zur nochmaligen Berathung seines definitiven Vorschlags, den 
nunmehr die Stände lediglich annehmen oder ablehnen können 
(„in der verlangten Maße"). Differiren die Beschlüsse der beiden 
Kammern auch bei dieser abermaligen Berathung, so kann von 
einer Wiederholung des Vereinigungsverfahrens wohl nicht die
        <pb n="243" />
        — 235 — 
Rede sein; aber der Grundsatz des § 92 der Vll. ist auch jetzt 
anzuwenden. Bleibt die Differenz der beiden Kammern trotz § 92 
der Verfassung bestehen oder fassen beide einen verneinenden Be- 
schluß, so ist das Budget definitiv abgelehnt. Nunmehr tritt eine 
außerordentliche Ermächtigung der Regierung an die Stelle des 
ordentlichen Verfahrens; die Verfassung bestimmt nemlich für 
diesen Fall, daß der König für das nächste Kalenderjahr nach 
der jetzt ablaufenden Budgetperiode die Auflagen für den noth- 
wendigen Staatsbedarf durch das Gesammtministerium unter Be- 
ziehung auf diese Bestimmung der Verfassung ausschreiben läßt. 
Der König erhebt also die Steuern fort, aber mit zwei Beschränk- 
ungen, einmal nemlich nur, „insofern sie nicht ausdrücklich nur 
für einen vorübergehenden bereits erreichten Zweck bestimmt sind,“ 
sodann mit der Beschränkung auf das Nothwendige, ohne Unter- 
scheidung zwischen rechtlicher und thatsächlicher Nothwendigkeit. 
Die Regierung allein entscheidet über diese Nothwendigkeit und 
sie ist dabei nicht an die schon vorher im Budgetentwurf aufge- 
nommenen Ausgaben gebunden. Das Ausschreibenlassen durch 
das Gesammtministerium kann nicht wohl anders verstanden werden 
als im Sinne der Solidarität aller Minister, also unter der Ver- 
antwortlichkeit aller. Spätestens 6 Monate vor Ablauf dieses 
Jahrs, für welches so gesorgt wurde, muß die Regierung einen 
Landtag berufen zur regulären Ordnung des Haushalts für das 
nächste Jahr. Der Haushalt auf Grund der außerordentlichen 
Ermächtigung aber unterliegt der Prüfung und Verantwortlichkeit 
nach Maßgabe des o. 7. Bemerkten. Natürlich müssen sich hierbei 
die Stände gleichfalls auf den Standpunkt des § 103 stellen und 
sind verbunden, den von der Regierung gemachten nothwendigen 
Aufwand gutzuheißen. Keineswegs aber sind sie hinsichtlich der 
Beurtheilung der Nothwendigkeit an das Urtheil der Regierung 
gebunden. 
Jedes andere Resultat der Ständischen Berathung des Bud- 
gets muß gleichsfalls an den König gebracht werden. Der Fall 
der Nichtvereinigung beider Kammern ist dann ohne Zweifel gleich- 
falls nach den Vorschriften des § 103 zu behandeln. 
9. Dieselbe außerordentliche Ermächtigung wie zu 8. findet 
nach § 103 der Vll. auch statt „in dem Falle, wenn der Landteg
        <pb n="244" />
        — 236 — 
noch vor erfolgter definitiver Erklärung über die Bewilligung 
aufgelöst wird.“ Das vorausgehende Verfahren nach 88 100 
und 103 fällt hier weg. 
10. Ebenfalls besonders zu sorgen ist auch für den Fall, 
wenn das Budget zwar nicht abgelehnt, oder durch Nichtvereinigung 
der Stände oder Auflösung des Landtags vereitelt, aber nicht 
rechtzeitig verabschiedet wird. Die Vorschriften für diesen Fall 
enthält gleichfalls 8 103 der VU. nach dem Verfassungsgesetz von 
1860 (an der Stelle des Verfassungsgesetzes von 1851 § 6). Hier- 
nach hat die Regierung das Recht „die bestehenden (d. h. die in 
dem jetzt ablaufenden Budget verabschiedeten) Steuern und Ab- 
gaben, sofern sie nicht ausdrücklich nur für einen vorübergehenden, 
bereits erreichten Zweck bestimmt sind“, noch für ein Jahr in der 
bisherigen Weise fortzuerheben. Auf die nothwendigen Steuern 
ist also in diesem Fall die Regierung zwar nicht beschränkt, aber 
ihr Recht besteht nur „vorbehältlich der Bewilligung des Aus- 
gabebudgets.“ Dies muß heißen, daß das Budget für die nächsten 
zwei Jahre wie sonst, wenn auch verspätet, festzustellen ist, daß 
aber der Regierung für das nächste Jahr die Steuern in der bis- 
herigen Höhe zur Verfügung stehen, wonach sich dann natürlich 
rückwärts die Verabschiedung des Ausgabebudgets zu richten hat. 
Dieses Recht der Regierung wird aber von bestimmten Voraus- 
setzungen abhängig gemacht. Es muß nemlich der Landtag spä- 
testens 7 Wochen vor Ablauf der Budgetperiode einberufen werden 
(es bezeichnet dies die Zeit der Zusammenkunft, nicht die der Ein- 
berufungsverordnungq), es muß ihnen „möglichst bald nach Eröff- 
nung" das Budget und „alsbald nach seiner Eröffnung“ ein Gesetz 
über provisorische Forterhebung der Steuern vorgelegt werden, 
das 14 Tage vor Ablauf der Budgetperiode noch nicht verab- 
schiedet ist. Fehlt eines dieser Momente, so hat die Regierung 
nicht das Recht zur Steuerforterhebung. Alle diese Momente 
werden aber dadurch ersetzt, daß „die Verhältnisse eine rechtzeitige 
Einberufung oder den Zusammentritt der Kammern durchaus un- 
möglich machen“. Wenn man aus diesem Grund nicht einmal zu 
jenem Gesetz gelangen kann, namentlich also auch, wenn die Stände 
überhaupt bis zum Ablauf der Budgetperiode nicht einberufen 
werden könnten, dann hat die Regierung ohne Weiteres das Recht
        <pb n="245" />
        — 237 — 
zur Steuerforterhebung, vorbehältlich des späteren Nachweises der 
Unmöglichleit der Einberufung der Stände. Was geschehen soll, 
wenn auch diese letztere Voraussetzung nicht zutrifft, ist eine Frage, 
die die Verfassung zu beantworten nicht für nöthig hält. 
Practisch will dies also heißen, daß, wenn das Budget nicht 
rechtzeitig festgestellt werden kaun, die Regierung durch ein mit 
den Ständen vor Ablauf der Budgetperiode zu verabschiedendes 
Gesetz zu provisorischer Steuerforterhebung ermächtigt werden soll, 
und daß sie, wenn auch bies ohne ihre Schuld nicht gelingt, diese 
Ermächtigung schon auf Grund der Verfassung besitzt. 
11. Treten innerhalb einer Budgetperiode Bedürfnisse hervor, 
die im Budget nicht vorgesehen sind, so können die vorhandenen 
Mittel ausreichen, namentlich der Reservesond § 106 oder etwaige 
Ersparnisse, und die Regierung kann damit, freilich auf ihre Ver- 
antwortung, das Bedürfniß befriedigen. Werden aber weitere, 
nach der Regel der Versassung der Ständischen Zustimmung be- 
dürfende, finanzielle Maßregeln nothwendig, die der Staatszweck 
dringend fordert und hinsichtlich deren das nächste Budget nicht 
abgewartet werden kann, dann soll eine außerordentliche Stände- 
versammlung einberufen werden. Und wäre endlich auch das 
oder der Zusammentritt der Stände thatsächlich unmöglich, so 
kann der König unter Verantwortung der ihn hierbei berathenden 
Minister das unumgänglich Nothwendige (einschl. der Aufnahme 
einer Anleihe), provisorisch, d. h. unter dem Vorbehalt der nach- 
träglichen Bewilligung der Stände spätestens beim nächsten ordent- 
lichen Landtag, verfügen Vll. § 105 (1851). Auch über die Ver- 
wendung muß den Ständen Rechenschaft abgelegt werden. 
VI. Von der Finanzverwaltung im engern Sinne und von 
der Organisation der Finanzbehörden muß hier abgesehen werden. 
Es besteht hierfür ein besonderes Finanzdepartement mit dem ver- 
antwortlichen Finanzminister an der Spitze Vll. § 41, VO. vom 
7. November 1831 § 4 B, der im Allgemeinen auch den Fiscus 
vertritt (VUl. § 50; Löbe, Staatshaushalt S. 75 flg.). In § 17 
der Vll. ist von einer „den Grundsätzen der Verfassung gemäß 
constituirten Finanzbehörde“ die Rede, welche das Staatsgut zu 
verwalten hat. Das will heißen, daß diese Verwaltung nunmehr 
einer Staatsbehörde im Sinne der neuen Verfassung (s. oben 1)
        <pb n="246" />
        — 238 — 
übertragen werden muß. Diese Behörde ist im Allgemeinen und 
in höchster Stufe aber wieder das Finanzministerium. In dem— 
selben § 17, ferner in den §§ 19, 22, 23 ist von „Staatscassen“ 
die Rede. Der Ausdruck ist absichtlich allgemein und weist nicht 
auf bestimmte Cassen hin. Das gesammte Staatscassenwesen wird 
in gewisser Weise in der Finanzhauptcasse vereinigt, die dem 
Finanzministerium unmittelbar untergeordnet ist, und die insbes. 
auch die Civilliste und die hausgesetzlichen Gebührnisse unmittel- 
bar zu leisten und zu verrechnen hat. 
S. im Uebrigen Löbe, Etat-, Cassen= und Rechnungswesen 
und ob. § 20. 
g 29. 
Das Erpropriationsrecht. 
Häpe, Die Zwangsenteignung nach dem im Königreich 
Sachsen geltenden Recht 1891. 
S. auch Ludwig-Wolf, die Gesetzgebung über Wege- 
bau und Expropriation im Königreich Sachsen 3. Aufl. 
1892. 
I. Die einzige allgemeine Bestimmung über Expropriation 
findet sich in § 31 der Vll. Ein ausführlicheres, die Expro- 
priation überhaupt betreffendes, Gesetz giebt es nicht. 
§ 31 der Vll. führt das Expropriationsrecht unter dem Ge- 
sichtspunkt der staatsbürgerlichen Rechte auf und geht prinzipiell 
von dem Satz aus, daß Niemand gezwungen werden kann, sein 
Eigenthum oder sonstige Rechte und Gerechtigkeiten zu Staats- 
zwecken abzutreten. Die Ausnahme hiervon, die unter gewissen 
Voraussetzungen zugelassen wird, ist die Expropriation, deren Be- 
griff also nach § 31 Zwangsabtretung ist. Sie findet nur statt 
in Bezug auf abtretbare Rechte und begreift Zwangsaufhebung 
von Rechten nicht in sich. Practisch genommen handelt es sich 
wesentlich von Zwangsabtretung von Eigenthum, insbesondere 
Grundeigenthum für Staatszwecke an den Staat.
        <pb n="247" />
        — 239 — 
Darin liegt die Rechtfertigung der Stellung im System, die 
hier dem Expropriationsrecht gegeben wird. Es ergänzt das Be- 
steuerungsrecht des Staats. Wer dieses nicht unter den Gesichts- 
punkt des staatsbürgerlichen, sondern des staatlichen Rechts auf- 
führt, muß es ebenso mit dem Expropriationsrecht halteu. Die 
Sächsische Verfassung ist konsequent; denn auch das Besteuerungs- 
recht des Staats wird in §§ 37 flg. unter den staatsbürgerlichen 
Rechten abgehandelt. 
II. §5 31 bezieht sich nur auf die Expropriation zu Staats- 
zwecken; als Expropriant ist hierbei ohne Zweifel nur der Staat 
gedacht. Was aber Staatszweck sei, hat nur der Staat zu be- 
stimmen. Jeder Zweck, für den Staatsgelder ausgegeben werden 
können Vll. 8 17 Abs. 1), kann auch die Expropriation recht- 
fertigen. Staatlicher Zwang zur directen Abtretung an eine 
andere Person als den Staat, scheint durch § 31 ausgeschlossen 
zu werden, wenn auch nicht dem Wortlaut, doch dem Sinne nach. 
Ebensowenig kann eine andere Person als der Staat ein eigenes 
Zwangsabtretungsrecht für öffentliche Zwecke aus § 31 ableiten. 
Ter Expropriat muß voll entschädigt werden. Das ihm durch 
die Expropriation auferlegte individuelle Vermögensopfer für den 
Gesammtzweck ist von der Gesammtheit im ganzen Umfang aus- 
zugleichen. 
Die Expropriation tritt ein, wenn der Expropriand die frei- 
willige Abtretung, zu welcher er von der Verwaltung unter An- 
bietung einer bestimmten Entschädigungssumme ausgefordert wird, 
verweigert, aus welchem Grund dies immer geschehen mag. Der 
Expropriationsact besteht dann in der Erklärung der zur Expro- 
priation ermächtigten Verwaltungsbehörde, daß das betreffende 
Recht von dem Exproprianden auf den Staat übergehe. Dem 
Expropriaten bleibt nunmehr blos das Recht übrig, eine höhere 
als die ihm von der Verwaltung angebotene Entschädigung beim 
ordentlichen Gericht geltend zu machen. Die Expropriation selbst 
unterliegt dem Urtheil des Gerichts in keiner Weise. Auch wird 
die thatsächliche Durchführung der Expropriation durch die Ent- 
schädigungsklage nicht aufgehalten. 
III. Die Expropriation ist nach der Versassung nur zulässig 
unter zwei Voraussetzungen, nemlich
        <pb n="248" />
        — 240 — 
1. „in den gesetzlich bestimmten Fällen“, d. h. überall da, 
wo ein Gesetz dazu ermächtigt. Dieses Recht des Gesetzgebers 
wird nicht erst durch 8 31 der VU. festgestellt; es existirt schon 
nach § 27 und ist ganz unbeschränkt. Der Werth des § 31 liegt 
in diesem Fall nur in der Entschädigungspflicht; in dieser Hin- 
sicht bildet § 31 einen Zusatz zu § 27 und die Entschädigungs- 
pflicht kann durch das Gesetz nicht beseitigt werden. 
Der Gesetzgeber kann seine Ermächtigung für jeden spe- 
ziellen Staatszweck nicht blos in concreto, sondern auch im Allge- 
meinen ertheilen. Solche spezielle Expropriationsgesetze sind in 
großer Zahl vorhanden s. dieselben bei Häpe S. 14 flg. 
2. wenn Ermächtigung durch Gesetz nicht vorliegt, dann ist 
die Expropriation nur zulässig „in den durch dringende Noth- 
wendigkeit gebotenen, von der obersten Staatsbehörde zu bestim- 
menden Fällen". Das Gesammtministerium hat ohne Zweifel 
nur das Recht, für einen in conereto vorliegenden Zweck zur 
Expropriation zu ermächtigen, nicht aber im Allgemeinen für 
künftige Fälle einer gewissen Art Der Grund der Expropriation 
liegt hier einzig und allein in ihrer dringenden Nothwendigkeit 
und das Gesammtministerium hat nur die Aufgabe, darüber zu 
entscheiden, ob das staatliche Interesse dringend fordert, daß für 
den bestimmten Zweck nach Lage der thatsächlichen Verhältnisse 
Expropriation zugelassen werde, ob also der Zweck so bedeutend 
und seine Erreichung in so hohem Maße nothwendig ist, daß das 
Opfer des Einzelnen dafür verlangt werden kann. Der Ausdruck 
dringend hat hier nicht zeitliche Bedeutung. 
IV. Es wäre unrichtig, aus § 31 der Vll. den Schluß zu 
ziehen, daß andere Eingriffe des Staats in die Sphäre des Ein- 
zelnen als die Expropriation schlechthin ausgeschlossen, also nur 
im Wege der Verfassungsänderung möglich seien Der allgemeine 
§ 27 behält neben § 31 sein volles Recht. Die Ermächtigung zu 
solchen Eingriffen könnte aber nur vom Gesetzgeber ertheilt und 
auch die Entschädigungsfrage nur durch das Gesetz geordnet 
werden. 8§ 31 enthält zwar ein allgemeines, weit über die Ex- 
propriation im Sinne dieses § hinausgehendes Prinzip; eine recht- 
liche Forderung, dasselbe anzuwenden, spricht er aber nur für die 
Expropriation aus.
        <pb n="249" />
        — 241 — 
Die oben III. 1 a. E. erwähnten Spezialgesetze haben manche 
solche den Kreis der Expropriation im Sinn des § 31 über- 
schreitende Bestimmungen. Ganz besonders ist aber § 7 2. 
des A Gesetzes von 1835 zu erwähnen, welcher sagt: „der 
Rechtsweg findet statt nach Maßgabe der Vll. § 31, wenn Je- 
mand sein Eigenthum oder sonstige Rechte und Gerechtigkeiten zu 
Staatszwecken abtreten oder aufgeben muß, sich aber bei der von 
den Verwaltungsbehörden festgesetzten und von ihm einstweilen 
anzunehmenden Entschädigungssumme nicht beruhigen will“. So- 
weit diese Bestimmung nur den §&amp; 31 wiederholt, hat sie keine 
selbständige Bedeutung. Sie nimmt aber irrthümlich an, daß 
§ 31 sich auch auf den Fall beziehe, wo Jemand gezwungen wird, 
seine Rechte aufzugeben ohne Abtretung an den Staat. Die Dis- 
position selbst besteht trotz dieses Irrthums zu Recht und es ist 
also der Inhalt des § 31 auch in diesen Fällen anzuwenden, aber 
nur auf Grund des Gesetzes und mit der Kraft des Gesetzes. 
Und da &amp; 7 nur von Rechtsweg und Entschädigung handelt, so 
kann aus ihm nicht die Ausdehnung des Rechts des Gesammt- 
ministeriums nach § 31 auf die Fälle des § 7 abgeleitet werden. 
–.e 
17
        <pb n="250" />
        Dritter Theil. 
Verfassungsgarantien. 
g 30. 
J. Der achte und letzte Abschnitt der VU. (88 138 flg.) han- 
delt von der „Gewähr der Verfassung“. Sieht man vom Schluß- 
paragraph der ganzen Verfassung, § 154, der als außerhalb dieses 
Abschnittes stehend gedacht werden muß, ab, so begreift derselbe 
unter der Verfassungsgewähr die Zusage des Regenten beim Re- 
gierungsantritt (§ 138), den Verfassungseid der Unterthanen, Civil- 
staatsdiener und Geistlichen (§ 139), die Ständische Beschwerde 
(§ 140) und Ministeranklage (§ 141 flg.) wegen Verfassungsver- 
letzung, die Erschwerung der Verfassungsgesetzgebung (§ 152), die 
Erledigung eines Verfassungsstreites mittelst authentischer Interpre- 
tation zweifelhafter Punkte der Verfassung durch den Staats- 
gerichtshof (8 153). 
II. Von der Verfassungsgesetzgebung war oben S. 169 die 
Rede. 
Die Verfassungszusage des Königs und des Regierungsver- 
wesers nach § 138 der Vl. gehört zu den sogenannten moralischen 
Garantien, was nicht ausschließt, daß zur Leistung derselben eine 
verfassungsmäßige Pflicht besteht. Die Nichterfüllung dieser Pflicht 
könnte keine andere rechtliche Wirkung haben als die Nichterfüllung 
irgend einer anderen verfassungsmäßigen Pflicht durch den Re- 
genten. Selbst die Ministerverantwortlichkeit wäre nicht direct 
anwendbar. Die Verfassungszusage ist kein Eid, sondern ein Ver- 
sprechen bei fürstlichem Wort, das in doppelter Form, mündlich 
und in schriftlicher Urkunde, abgelegt wird. Der Inhalt des Ver-
        <pb n="251" />
        — 243 — 
sprechens ist durch 8 138 genau festgestellt und nur für diesen 
Inhalt besteht die Pflicht. Die Präsidenten der letzten Stände— 
versammlung sind immer beizuziehen, der Präsident der II. Kammer 
also insbesondere auch dann, wenn er der nächsten Ständever— 
sammlung nur vermöge einer neuen Wahl angehören könnte; und 
auch wenn er nicht mehr gewählt wird, hat er doch die vom 
Regenten ausgestellte Urkunde der nächsten Ständeversammlung 
mit zu übergeben. An die Stelle der Präsidenten müßten nöthigen— 
falls die Vicepräsidenten treten. 
Der Eid der Civilstaatsdiener, der christlichen Geistlichen 
und der Unterthanen (gleichfalls nur eine moralische Garantie 
bildend, aber Gegenstand einer rechtlichen Pflicht) muß außer 
dem Versprechen der Treue und des Gehorsams gegen den König 
und die Gesetze des Landes nach § 139 der Vl. auch das Ver- 
sprechen der Beobachtung der Landesverfassung enthalten. — Was 
insbesondere den Unterthaneneid betrifft, so fordert § 139 der 
Verfassung nicht direct seine Ableistung. Er setzt ihn aber als 
ein bestehendes Institut voraus und bestimmt über seinen Inhalt. 
Wäre § 139 nicht so zu verstehen, sondern als verfassungsmäßige 
Verpflichtung der Unterthanen, so wäre die bestehende Einrichtung 
verfassungswidrig. Daß blos die männlichen Unterthanen zur 
Ableistung herbeigezogen werden, ist nicht zu beanstanden. Es 
wird aber der Eid denselben nur abgenommen beim Erwerb der 
Sächsischen Staatsangehörigkeit (s. ov. S. 37) und beim Erwerb 
des Bürgerrechts einer Stadt (8 57 der Städteordnung von 1832, 
von Bosse, Revid. Städteordnung 4. Aufl. S. 27). Bedingung 
des Bürgerrechtserwerbs ist der Unterthaneneid nicht. Früher 
scheint ein Unterthaneneid übrigens nur da gefordert worden zu 
sein, wo eine besondere Anerkennung des Unterthanenverhältnisses 
von Werth war. So findet er sich bei v. Römer (Bd. 2 S. 13) 
und bei Wabst (Historische Nachricht 2c. S. 22) nur als ein mit 
dem Lehnseid verbundener Eid der Vasallen, wodurch sie ihre 
Unterthanschaft zu bekennen hatten. Und nach dem Mandat vom 
19. Febr. 1827 leistet der apostolische Vicar den Unterthanen= und 
Diensteid in die Hände des Königs ab (§ 2) und haben alle zum 
katholischen Klerus gehörige Personen bei ihrer Anstellung als 
Geistliche im Lande den Unterthaneneid vor dem katholischen 
17“
        <pb n="252" />
        — 244 — 
Consistorium zu schwören (8 27). Wegen der Form des Unter— 
thaneneids s. Gesetz v. 20. Febr. 1879 § 4. — Wegen des Eides 
der Civilstaatsdiener s. o. S. 118. — Hinsichtlich der evangelischen 
Geistlichen sagt 8 4 der MV0O. v. 27. Juli 1871, daß dieselben 
außer der bei der Ordination zu leistenden Verpflichtung in Be- 
ziehung auf die Religionslehre den „vorgeschriebenen Amtseid 
(§ 139 der Vll. v. 4. Sept. 1831 und Verordnung v. 2. Nov. 
1837)“ zu leisten haben. Die Verordn. v. 2. Nov. 1837 ist ersetzt 
durch die Verordn. v. 20. Febr. 1879 betr. die Verpflichtung der 
Staatsdiener und anderer in öffentlicher Function stehender Per- 
sonen. Beide Verordnungen heben übrigens die Geistlichen gar 
nicht besonders hervor. — Hinsichtlich der katholischen Geistlichen 
sind Vorschriften zur Ausführung des § 139 der Vll. außer den 
oben wegen des Unterthaneneids bemerkten Bestimmungen des 
Mandats von 1827 nicht veröffentlicht; denn § 17 des Gesetzes 
vom 23. Aug. 1876, der vom Vicariatsgericht und vom katholisch- 
geistlichen Consistorium redet, sagt nur, daß die Mitglieder und 
alle übrigen Angestellte der katholisch-geistlichen Behörden bei ihrer 
Anstellung den in § 139 der Vll. vorgeschriebenen Eid zu leisten 
haben (nach dem Mandat von 1827 §8§ 6 und 16 hatten auch 
sie den Unterthaneneid zu leisten) — Wegen der Verpflichtung 
der reformirten Geistlichen, die nur „auf das Verhältniß als 
Staatsbürger und Staatsdiener gerichtet“ wird s. Regulativ vom 
7. Aug. 1818 8 7 c — Wegen der deutsch-katholischen Geist- 
lichen endlich ist die Ausführung des 8 139 der VU. durch das 
Gesetz v. 2. Nov. 1848 8 18 besonders vorgesehen. 
8 139 der VU. schließt natürlich nicht aus, daß auch andere 
Angestellte als die Civilstaatsdiener und die Geistlichen zur Ab— 
leistung eines Verfassungseides verpflichtet werden (und es ist 
dies auch der Fall). Im Fahneneid fehlt die Beziehung auf die 
Verfassung. 
III. Die unter der „Gewähr der Verfassung“ sonst noch be— 
griffenen Bestimmungen der Verfassung gehören zwei verschiedenen, 
aber zusammenhängenden, staatsrechtlichen Beziehungen an. Ein— 
mal handelt es sich von der Verantwortlichkeit der staatlichen 
Organe, die in der Ministerverantwortlichkeit gegenüber den Stän— 
den ihre Spitze hat, was eben den Hauptgegenstand des achten
        <pb n="253" />
        — 245 — 
Abschnitts ausmacht. Sodann schließt die Ständische Einrichtung 
selbst eine Verfassungsgefahr in sich, den Verfassungsstreit zwischen 
Regierung und Ständen, dessen Ueberwindung zu sichern der 
achte Abschnitt sich gleichfalls als Aufgabe stellt. Beide Punkte 
hängen aufs Engste zusammen und gehen in einander über. 
(D Verantwortlichkeit bedeutet, daß jedes Geschehen, das 
durch einen Willen verursacht ist, diesem Willen auf die Rechnung 
zu setzen ist. Das öffentliche Organ muß für seine Handlungen 
und Unterlassungen einstehen; es ist verpflichtet, wegen der- 
selben Rede zu stehen und sie zu rechtfertigen, und es muß die 
es selbst betreffenden Wirkungen hinnehmen, welche das Recht an 
seine Handlungen knüpft. Die Verfassung spricht in § 42 ganz 
allgemein die Verantwortlichkeit aller Staatsdiener für ihre Dienst- 
leistungen aus. Daß hierbei Staatsdiener im weitesten Sinne 
zu verstehen sind, und daß unter Dienstleistung auch die Unter- 
lassung einer Dienstpflicht begriffen ist, wird nicht zu bezweifeln 
sein. Wirklich zur Verantwortung gezogen wird ein öffentliches 
Organ immer nur wieder durch ein öffentliches Organ, selbst 
dann, wenn der Gegenstand der Verantwortung die Verletzung 
einer dritten Person ist. Die Verantwortlichkeit ist eine civil- 
rechtliche, strafrechtliche, disciplinäre, was hier nicht weiter zu 
verfolgen ist. 
Das Staatsdienergesetz von 1835 § 7 hat die Uebertragung 
der Verantwortlichkeit eines Organs auf ein anderes zugelassen. 
„Die dem Staatsdiener obliegende Beobachtung der Staatsver- 
fassung berechtigt keinen Diener, die Anordnungen seines Vorge- 
setzten, deren Uebereinstimmung mit der Verfassung und den Ge- 
setzen ihm zweifelhaft dünkt, bei Seite zu setzen; vielmehr hat er 
denselben ohne Verzug nachzugehen, und es bleibt ihm unbe- 
nommen, sein diesfallsiges Bedenken der vorgesetzten Behörde 
anzuzeigen. Er kann daher solchenfalls wegen Befolgung der 
Anordnung nicht zur Verantwortung gezogen werden, vielmehr 
trifft die Verantwortlichkeit denjenigen, der die Anordnung ertheilt 
hat.“ Für unzweifelhafte Verfassungs= und Gesetzesverletzungen 
bleibt also der Staatsdiener verantwortlich, auch wenn sie ihm 
von der vorgesetzten Behörde befohlen sind, die ihrerseits gleich- 
falls für ihren Besehl verantwortlich ist. Der Staatsdiener hat
        <pb n="254" />
        — 246 — 
in diesem Fall dem Befehl nicht zu gehorchen, ohne erst Bedenken 
zu äußern, was ihn von seiner Verantwortlichkeit gar nicht ent— 
binden könnte. Ist aber die Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit 
einer höheren Anordnung zweifelhaft, dann kann der Staatsdiener 
diesen Weg der Bedenkenäußerung einschlagen und dadurch seine 
Verantwortung abwälzen; schlägt er ihn nicht ein, so bleibt er 
verantwortlich trotz der im Gesetz ausgesprochenen Pflicht der 
Folgeleistung. Man gelangt mit Nothwendigkeit zu diesem Schluß, 
dessen Richtigkeit übrigens auch durch die Geschichte des § 7 be- 
stätigt wird. Natürlich kann erst durch die nachfolgende Unter- 
suchung und Entscheidung der Sache festgestellt werden, ob der 
Staatsdiener die Rechtswidrigkeit des Befehls als unzweifelhaft 
erkennen mußte, oder darüber im Zweifel sein konnte. 
Uebrigens betrifft die rechtliche Verantwortlichkeit nicht blos 
die Rechtmäßigkeit, sondern auch die Angemessenheit der Hand- 
lung. Eigene Initiative und freies Ermessen sind nicht gleich- 
bedeutend mit Willkür. Die Schwierigkeit, die sich hierbei ergiebt, 
betrifft nur die Art der Geltendmachung und die Wirkungen. 
Mindestens ist diese Seite der Verantwortlichkeit in der Aufsicht 
mit eingeschlossen. 
(2 Die Minister sind gleichfalls nach den vorstehenden Grund- 
sätzen verantworklich; sie fallen mit unter § 42 der Vll. Ueberwälzen 
können sie ihre Verantwortlichkeit niemals. Die Verantwortlich- 
keit für die Angemessenheit der Handlung tritt bei ihnen beson- 
ders stark hervor, weil ihre Initiative und der Kreis ihres freien 
Ermessens besonders groß ist. 
Nur Ein Organ des Staats ist rechtlich nicht verantwortlich 
und kann von keinem andern staatlichen Organ zur Verantwortung 
gezogen werden, der Regent. Zwar sagt dies die Verfassung nicht 
ausdrücklich. Es ergiebt sich aber indirect aus den Vorschriften 
über die Ministerverantwortlichkeit, direct aus der Souveränetät, 
Heiligkeit und Unverletzlichkeit des Monarchen Vll. 8 4. Der 
Regierungsverweser steht auch in dieser Hinsicht dem König gleich, 
so lange er regiert; er kann aber auch nach Beendigung der Re- 
gierungsverwesung nicht zur Verantwortung gezogen werden, so 
wenig als ein vom Throne zurückgetretener König. Dagegen ist 
der beauftragte Stellvertreter des Königs verantwortlich.
        <pb n="255" />
        — 247 — 
Für die Handlungen des Regenten wird der Minister ver— 
antwortlich. Dieser positive Satz ist in der Vu. 88 43 und 110 
zum Ausdruck gekommen. Weil aber Niemand für Handlungen, 
die nicht seine Handlungen sind, verantwortlich werden kann, so 
müssen die Regierungshandlungen des Monarchen zu Handlungen 
des Ministers werden, und sie werden dies durch die Contra— 
signatur des Ministers. Eine Königliche Verfügung muß also 
entweder schriftlich ausgefertigt, vom König unterzeichnet und 
vom Minister contrasignirt werden, oder sie muß direct als Ver— 
fügung des Ministers im Auftrag des Königs zur Erscheinung 
kommen (Verordn. v. 7. Nov. 1831 § 5). Eine Königliche Ver- 
fügung, für welche die Uebernahme der Verantwortlichkeit durch 
den Minister fehlt, „ist als erschlichen zu betrachten und daher 
unverbindlich.“ Auch bei Unterlassung von Regierungshandlungen 
könnte möglicherweise der Minister verantwortlich werden; die 
Verfassung schweigt darüber. Der Minister ist nicht blos für die 
Uebereinstimmung der Königlichen Verfügung mit der Verfassung 
und den Gesetzen, sondern auch für ihre Zweckmäßigkeit verant- 
wortlich. 
Abgesehen nun von der allgemeinen Verantwortlichkeit der 
Minister nach Art der übrigen Staatsdiener (an die Stelle der 
disciplinären Verantwortlichkeit tritt die freie Entlassung durch 
den König), sind die Minister nach § 41 der Vl. „den Ständen 
verantwortlich“. 
3 Deiese Verantwortlichkeit der Minister gegenüber den Stän- 
den gehört dem allgemeinen Kontrollrecht der Stände an, das 
namentlich in den §§ 109 flg. der VUl. zum Ausdruck kommt. 
a) Die Stände haben nach § 109 das Recht, in Bezug auf 
alle zu ihrem Wirkungskreis gehörige Gegenstände dem König 
MWünsche und Anträge vorzulegen einschl. der Anträge auf Ab- 
stellung wahrgenommener Gebrechen in der Landesverwaltung oder 
Rechtspflege. Da sie auch in Bezug auf die Gesetzgebung und 
Verfassungsgesetzgebung ein Recht zu Anträgen und sogar Initiative 
haben, so erstreckt sich diese anregende Thätigkeit auf das Gesammt- 
gebiet der staatlichen Wirksamkeit. Nur gemeinschaftliche Wünsche 
und Anträge beider Kammern dürfen an den König gebracht 
werden. (Wegen der Deputationsvorberathung s. Landtagsordn.
        <pb n="256" />
        — 248 — 
§ 15, wegen der namentlichen Abstimmung § 20). Veranlaßt 
können sie in verschiedener Weise werden s. o. S. 152. Sofern 
sie selbständig sind, und nicht gelegentlich einer andern Berathung 
auftreten, verdanken sie ihre Entstehung zunächst einzelnen Mit- 
gliedern einer Kammer; macht diese die Sache zu ihrer eigenen, 
dann (und nur dann Landtagsordn. 8 22) geht ihr Beschluß an 
die andere Kammer und, wenn diese beitritt, als Ständebeschluß 
an den König. 
Wenn 8 109 von Wünschen und Anträgen der Stände 
spricht, so sind darunter nicht zwei rechtlich verschiedene Dinge 
zu verstehen; die Wünsche sind auch nichts Anderes als Anträge, 
Aufforderungen an die Regierung. Es muß deshalb immer, 
wenn die Stände von § 109 Gebrauch machen, ihnen nach § 113 
eine Königliche Entschließung, im Ablehnungsfall unter Angabe 
der Gründe, zu Theil werden. Die Königliche Entschließung 
kann, wenn sie nicht einfach ablehnt, verschiedenen Inhalts sein, 
wonach sich alles Weitere bestimmt. 
5) Den Ständen kommt aber auch ein Beschwerderecht zu, 
das durch §§ 110 und 111 der Vl. geordnet wird. Dasselbe 
kann auch von jeder Kammer für sich ausgeübt werden, aber 
doch nur „insofern sich deshalb nicht beide Kammern zu ver- 
einigen vermögen“". Jedenfalls muß also die Kammer, die eine 
Beschwerde erheben will, erst ihren Beschluß an die andere Kammer 
bringen, und kann sie für sich allein nur erheben, wenn diese 
abgelehnt hat. (Wegen der Vorberathung in einer Deputation 
s. 5 15, wegen namentlicher Abstimmung § 20 der Landtagsordn.). 
Die Ständische Beschwerde steht theils gegen die einzelnen Minister 
theils gegen das Gesammtministerium (soweit dasselbe an der 
Verwaltung theilnimmt) zu und zwar „über die Anwendung der 
Gesetze in der Landesverwaltung und Rechtspflege.“ Der Aus- 
druck „Anwendung der Gesetze“ enthält einen Gegensatz gegen die 
Verfassungsverletzung; daß er die Beschwerde nicht auf die gesetz- 
widrige Handlung beschränken will, ergiebt sich mit Sicherheit 
daraus, daß dieselbe nach § 110 Abs. 2 ohne weitere Unterschei- 
dung auch dann den Ständen zusteht, wenn der Minister durch 
Contrasignatur die Verantwortung für eine Regierungshandlung 
des Königs übernommen hat, während nach § 43 der Vll., auf
        <pb n="257" />
        — 249 — 
den sich 8 110 Abs. 2 ausdrücklich beruft, der Minister auch für 
die Zweckmäßigkeit der Regierungshandlung verantwortlich wird. 
Daß die Minister nicht blos im Gebiet der Verwaltung, sondern 
auch in dem der Rechtspflege verantwortlich sein sollen, ist natürlich 
nur im Sinne der den Ministern hinsichtlich der Rechtspflege zu- 
stehenden Aufgaben zu verstehen. 
Hiermit ist also den Ständen ein Recht der Beschwerde gegen 
die Minister im weitesten Umfang eingeräumt; jede Regierungs- 
und Verwaltungshandlung (oder Unterlassung) fällt darunter und 
nicht blos nach der Seite der Rechtmäßigkeit, sondern auch nach 
der der Zweckmäßigkeit. Dabei bleibt es im Allgemeinen ganz 
gleichgiltig, ob die Handlung des Ministers an Handlungen unter- 
geordneter Organe sich anschließt oder nicht. Wenn der Fehler 
des Ministers in der Vernachlässigung seiner Aufsichts= und Lei- 
tungsaufgabe besteht, so kann auch dies der Gegenstand einer 
Ständischen Beschwerde sein. 
Die den Ministern untergeordneten Organe werden den 
Ständen gar nicht unmittelbar verantwortlich und die Beschwerde 
der Stände erstreckt sich nicht selbständig auf ihre Handlungen. 
Abs. 3 des § 110 steht diesem Satz nicht im Weg, sondern be- 
stätigt ihn. Uebrigens ist Abs. 3 sehr unklar. Was sollen grobe 
Vernachlässigungen sein? es kann doch nur darauf ankommen, ob 
die Stände sie für stark genug halten, um deshalb sich zu be- 
schweren. Auch was „sonst die gesetzlichen Vorschriften“ sein sollen, 
ist nicht klar. 
8 110 der VU. sagt nicht, an wen diese Ständische Beschwerde 
sich wendet; es kann aber nur der König sein. Somit ist eine 
Beschwerde denkbar an den König wegen königlicher Regierungs- 
handlungen. In der That muß diese Consequenz des constitutio- 
nellen Systems zugelassen werden; es ist die Appellation von dem 
nicht gut berathenen an den besser zu berathenden König. Die 
Königliche Entschließung und ihr rechtlich möglicher Inhalt richtet 
sich nach dem Gegenstand; die Verfassung schweigt auch darüber 
und man darf nicht an eine besondere, nicht schon in der Ver- 
fassung ohnehin begründete, Ermächtigung denken. Daß der König 
den Ständen eine Antwort zu geben habe, ist auch nicht gesagt. 
In dieser Hinsicht ist entweder § 113 der Vll. (s. o.) anzuwenden,
        <pb n="258" />
        — 250 — 
oder, was Vieles für sich hat (58 110 und 111 bilden zusammen 
ein Ganzes, wie auch aus den Ueberschriften hervorgeht), bezieht 
sich der Schluß des § 111 der Vll., wonach die erfolgte Abstellung 
oder das Ergebniß der Erörterung den Ständen zu eröffnen ist, 
auf die Ständische Beschwerde des § 110 gleichfalls. Hat der 
König seine Entschließung getroffen und den Ständen Mittheilung 
gemacht, so ist damit diese Beschwerde erledigt. 
c) In diese Rechte der Stände gegenüber der Regierung 
wird nun auch das Beschwerderecht des Einzelnen durch §§ 36 
und 111 (auch § 110 Abs. 2) der Vll hinübergeleitet.) Diese 
Beschwerde wurde oben S. 186 bis zum Ministerium verfolgt.“) 
Sie kann nun weiter (unter der Bedingung, daß dieser Weg 
*) Anm. Auch Körperschaften haben das Recht, Beschwerden und 
Petitionen den Ständen vorzutragen Landtagsordnung § 28 Abst. 3 (s. o. 
S. 159); Deputationen von Körperschaften an die Stände sind dagegen durch 
§ 111 der Vl. ausgeschlossen; aber auch Deputationen von Einzelnen, wie 
sich aus der Schriftlichkeit der Beschwerden und Petitionen (Vl. § 111) und 
dem Verbot des Verkehrs der Stände mit Einzelnen, abgesehen von den 
Beschwerden und Petitionen (Landtagsordn. § 24), ergiebt. 
**) Anm. Hierzu ist Folgendes nachzutragen: In § 111 hieß es an- 
fänglich im Entwurf, daß die Stände eine Beschwerde nur annehmen können, 
wenn sie bereits „bis zur obersten Staatsbehörde“ gelangt und dort ohne 
Abhilfe geblieben sei. Da gleich im folgenden Satz wieder von der obersten 
Staatsbehörde die Rede ist und zwar hier ausdrücklich in der Unterscheidung 
von dem einzelnen Ministerium, so muß die oberste Staatsbehörde in beiden 
Sätzen das Gesammtministerium bedeuten. Hiernach standen also die beiden 
§§ 36 und 111 in voller Uebereinstimmung und es ergab sich aus ihnen, daß 
das Gesammtministerium ganz allgemein die letzte Beschwerdeinstanz über den 
Einzelministerien sein sollte. Nun wurden in § 111 im ersten Satz die Worte 
„bis zur obersten Staatsbehörde“ umgewandelt in die Worte „bis zu dem 
betreffenden Ministerialdepartement“; die gedruckten Landtagsverhandlungen 
geben gar keine Auskunft über diese Aenderung; sie erscheint in der letzten 
Redaction der vereinbarten Verfassung. Es muß aber jedenfalls ange- 
nommen werden, daß es eine beabsichtigte und rechtmäßige Aenderung ist. 
Ihre Bedeutung liegt darin, daß dem Gesammtministerium die Stellung einer 
höchsten Beschwerdeinstanz nicht ertheilt wurde. Ist dies nun richtig, dann 
kann in § 36 die „Entscheidung der obersten Staatsbehörde“ nur durch ein 
Versehen stehen geblieben sein. Die Beschwerden der Einzelnen gehen also 
bis zu dem betreffenden Ministerium und von da an den König direct oder 
an die Stände. Damit stimmt dann auch § 4 6 der Verordn. v. 7. Nov. 
1831.
        <pb n="259" />
        — 251 — 
eingehalten wurde, aber das Ministerium nicht geholfen hat) 
schriftlich an die Stände gebracht werden „mit der Bitte um Ver— 
wendung“, worauf die Stände zu beurtheilen haben, „ob die 
Sache geeignet sei, von ihnen am Throne bevorwortet zu werden“ 
(8 36). Ist jener Weg nicht eingehalten worden, so dürfen die 
Stände sie nicht berücksichtigen, und auch keine Beschwerde im 
öffentlichen Interesse (s. o. b) darauf begründen. Wenn aber jene 
formelle Voraussetzung erfüllt ist, dann haben die Stände darüber 
zu urtheilen, ob die Beschwerde begründet sei. Ist sie es nach 
ihrer Ansicht nicht, so wird sie abgewiesen. Ist sie aber nach 
ihrer Ansicht begründet, dann haben die Stände die Wahl, ob sie 
die Beschwerde 1. „an das betreffende Departement oder die 
oberste Staatsbehörde abgeben“, oder 2., sie „zu ihrer eigenen 
Sache machen und dem König zur geeigneten Berücksichtigung 
empfehlen“ wollen. Der erstere Weg kann nur eine Zurückführung 
auf den Verwaltungsweg bedeuten, was namentlich da am Platz 
sein mag, wo der Ministertisch sich bereits entgegenkommend er- 
klärt hat. Die Abgabe an das Gesammtministerium wird sich nach 
der Anm. “) auf S. 250 erklären. Der zweite Weg bedeutet, daß 
die Stände nun als solche der Regierung gegenübertreten und ihr 
einen Wunsch ausdrücken. In beiden Fällen muß den Ständen 
die erfolgte Abstellung der Beschwerde oder das Ergebniß der 
Erörterung eröffnet werden. Die Stände ihrerseits haben den 
Einzelnen von ihrem Beschluß wegen der an sie gebrachten Be- 
schwerde zu benachrichtigen Landtagsordnung § 24. Irgend ein 
eigenes Verfügungsrecht haben die Stände auch in diesem Fall nicht. 
In § 23 der Landtagsordnung wird in Ergänzung der Ver- 
fassung bestimmt, daß unzulässige Beschwerden Einzelner ohne 
Weiteres zu den Acten zu nehmen seien, ohne auf sie einzugehen 
(sogar ohne Benachrichtigung des Beschwerdeführers Landtags- 
ordn. § 24); der § bestimmt dann auch, welche Beschwerden als 
unzulässig anzusehen seien, — im Allgemeinen ganz der Ver- 
fassung oder der Natur der Sache gemäß; nur eine einzige Be- 
stimmung kann Bedenken erregen; es soll nemlich eine Beschwerde 
unzulässig sein „wenn deren Gegenstand nicht zum Wirkungskreis 
der Stände gehört.“ Dies könnte leicht zu einer Einschränkung 
des Beschwerderechts führen, die nicht im Sinn der Verfassung
        <pb n="260" />
        — 262 — 
wäre. Es handelt sich ja gar nicht um irgend eine Verfügungs- 
competenz der Stände. Ihr Recht hinsichtlich der Beschwerden 
Einzelner ist ein selbständiges, in seiner Art ganz allgemeines 
Recht, das neben allen übrigen Zuständigkeiten der Stände hergeht. 
§ 23 der Landtagsordn. anerkennt übrigens auch ein Recht 
der Einzelnen, sich mit Petitionen an die Stände zu wenden, 
was auch der Verfassung entsprechen dürfte (Vll. § 36 „Wünsche“); 
ebenso ist es gewiß richtig, wenn § 23 dieses Recht dem Einzelnen 
nur ertheilt in eigenen Angelegenheiten. Von diesen Bitten gilt 
dann dasselbe, was von den Beschwerden. Die Scheidung zwischen 
beiden ist in der That schwer, weil eine Beschwerde nicht blos 
die beschwerende Handlung rechtlich angreift, sondern Hilfe fordert, 
was in das Gebiet der staatlichen Freiheit hinüberführen kann. 
Beschwerden und Petitionen Einzelner können von den Ständen 
nur in Uebereinstimmung beider Kammern weiter gebracht werden. 
Dies ergiebt sich nicht blos aus der „Discussion in beiden Kam- 
mern“ in § 111, sondern schon daraus, daß in §§ 36 und 111 
nur von den Ständen die Rede ist, und aus der allgemeinen 
Regel oben S. 153 4. 
(1 In dem Beschwerderecht der Stände vollzieht sich zu 
einem Theil die Verantwortlichkeit der Minister gegenüber den 
Ständen nach § 41 der Vu. Also nicht die Stände sind das 
Organ, dem die Minister hinsichtlich der Verantwortlichkeit unter- 
worfen sind, sondern der König. Die Stände haben aber das 
selbständige Recht, die Geltendmachung dieser Verantwortlichkeit 
anzuregen und zu fordern. Es gehört dies zu ihrer Kontroll- 
sunction, die nur, anders als die Aufsichtsfunction der Staats- 
organe, kein Unterordnungsverhältniß in sich schließt. 
Es muß aber den Ständen auch die Möglichkeit gegeben 
sein, sich über die Wirksamkeit der Regierung zu unterrichten 
s. o. S. 158 und weiter Landtagsordn. §§ 28, 29, 30. In dieser 
Richtung liegt auch das in § 31 der Landtagsordn. den einzelnen 
Kammermitgliedern ertheilte Recht zu Interpellationen (Anfragen 
in der Kammersitzung an die Staatsregierung) in Betracht. 
5. Die Ständische Beschwerde kann zur Verfassungsbeschwerde 
und dadurch zur Verfassungsgarantie werden Vll. 8§ 140. Vor- 
aussetzung ist „Verletzung der Verfassung“ d. h. es muß von den
        <pb n="261" />
        — 253 — 
Ständen die Verletzung eines bestimmten Punktes der Verfassung, 
eines namhaft zu machenden Satzes der Verfassung, behauptet 
werden. Die Verfassungsbeschwerde kann nur in gemeinschaft- 
lichem Antrag beider Kammern erhoben werden (Vorberathung 
durch eine Deputation § 15, namentliche Abstimmung § 20 der 
Landtagsordnung). 
Die Verfassungsbeschwerde wird an den König gerichtet; das 
Recht der Stände ist also auch hier nur ein Theil ihres Kontroll- 
rechts; Beschwerdeinstanz sind die Stände nicht. 
Die Verfassungsverletzung, welche den Gegenstand der Be- 
schwerde bildet, kann von den Ministern oder von anderen Staats- 
behörden ausgegangen sein. Aber auch hier muß der Gedanke 
einer unmittelbaren Verantwortlichkeit untergeordneter Staats- 
behörden gegenüber den Ständen ausgeschlossen werden; nur die 
Minister sind den Ständen verantwortlich VU. § 41; sie aber 
können es auch für Verfassungsverletzungen andrer Staatsbehörden 
werden. Es ist nemlich von vornherein klar, daß, wenn nach 
Ansicht der Stände eine andere Staatsbehörde die Verfassung ver- 
letzt hat, die Stände vernünftigerweise erst dann eine Beschwerde 
erheben können, wenn es darüber zur Verhandlung gekommen ist 
und hierbei der Minister sich mit der betreffenden Staatsbehörde 
identifizirt hat, statt Abhilfe zu gewähren. Daß die Unterord- 
nungs= und Disciplinarverhältnisse durch das Recht der Stände 
durchbrochen werden wollen, läßt sich nicht annehmen. 
Der König wird einer solchen Beschwerde sofort abhelfen, 
wenn kein Zweifel an der Verfassungsverletzung besteht. Dies 
setzt voraus, daß entweder der Minister selbst die Hinwegräumung 
der Beschwerde übernimmt, oder daß er entlassen wird und ein 
Anderer an seiner Stelle dies thut. Hat aber der König Zweifel, 
so muß er die Sache durch das Gesammtministerium oder die 
oberste Justizstelle erörtern lassen. Eben das muß aber offenbar 
auch geschehen, wenn der König die Beschwerde für unzweifelhaft 
unbegründet hält. Denn der Zweck des § ist nicht der, eine 
zweifelhafte Rechtsfrage zur Entscheidung zu bringen, sondern die 
Möglichkeit auszuschließen, daß der König ohne Weiteres den 
Minister halte und die Beschwerde abweise; auch diese Beschwerde
        <pb n="262" />
        — 254 — 
kann gegen ministeriell contrasignirte Regierungshandlungen des 
Königs gerichtet sein. 
Unter der obersten Justizstelle kann nicht der Staatsgerichts- 
hof gemeint sein, sondern das höchste ordentliche Gericht, das 
hierdurch eine besondere verfassungsmäßige Aufgabe erhält. Wird 
die Sache vom König an das Gesammtministerium gewiesen, so 
hat dieses dem König nur ein Gutachten zu geben; die Verfügung 
auf die Beschwerde ist freie Sache des Königs. Das oberste Ge- 
richt dagegen hat „zugleich die Sache zu entscheiden“ d. h. die 
rechtliche Ansicht desselben ist für den König bindend. Ob der 
König in diesem Fall auch der Form nach nicht selbst entscheidet, 
oder ob er nur die Entscheidung des Gerichts als seine Entschei- 
dung geben muß, sagt § 140 nicht. Der Erfolg der Untersuchung 
des Gesammtministeriums und des Gerichts ist aber jedenfalls 
den Ständen zu eröffnen; es wird auch nicht zu bezweifeln sein, 
daß diese Eröffnung in beiden Fällen vom König ausgeht. 
§ 140 sagt, die Wahl zwischen Gesammtministerium und 
höchstem Gericht für die Erörterung einer Verfassungsbeschwerde 
richte sich „nach der Natur des Gegenstands“. Was dies eigentlich 
heißen soll, ist schwer zu sagen. Es kommt aber rechtlich nicht 
darauf an. Denn die Entscheidung über diesen Punkt kommt 
lediglich dem König zu. 
In beiden Fällen handelt es sich zunächst um das Urtheil 
darüber, ob eine Verfassungsverletzung vorliegt. Weiterhin aber, 
wenn dies der Fall ist, ist Abhilfe zu schaffen. Die hierauf ge- 
richtete Verfügung oder Veranlassung gehört in allen Fällen der 
Königlichen Initiative an. Das oberste Gericht könnte weder auf 
seine allgemeine Competenz, noch auf § 140 der Vl. eine Be- 
fugniß zur Beschließung gerichtlichen oder disciplinären Ein- 
schreitens oder eine politische Maßregel begründen. Die am 
nächsten gelegene Maßregel ist, wenn das Urtheil gegen den 
Minister ausfällt, seine Entlassung. Rechtlich nothwendig würde 
sie aber doch nur, wenn der Minister die Beschwerde hinweg- 
zuräumen sich weigern würde. Ob und welche andere Verfüg- 
ungen nöthig werden, hängt von der Beschaffenheit des concreten 
Falles ab. 
(6) Die Stände haben weiter das Recht, einen Minister wegen
        <pb n="263" />
        — 255 — 
Verfassungsverletzung vor dem Staatsgerichtshof anzuklagen VU. 
88 141—151. Als Vorbild für diese Einrichtung hat die Würt- 
tembergische Verfassung (Württ. VU. §§ 195—205) gedient. Der 
wichtigste Unterschied besteht darin, daß in Württemberg nicht 
blos Minister vor dem Staatsgerichtshof angeklagt werden können 
und daß die Anklage vor demselben nicht blos den Ständen zu- 
steht, daß namentlich auch die Regierung zur Anklage der Stände- 
mitglieder berechtigt ist. 
In Sachsen kommt lediglich den Ständen das Recht zu, vor 
dem Staatsgerichtshof anzuklagen, und nur ein Recht, die Minister 
anzuklagen, und zwar wegen Umsturzes der Verfassung oder wegen 
Verletzung einzelner Punkte derselben. Natürlich haben die Stände 
dieses Recht auch dann, wenn sie die Verfassungsverletzung in 
einem Königlichen Act finden, für welchen der Minister die Ver- 
antwortlichkeit trägt. Durch die Reichsjustizgesetzgebung wurde 
die Ministeranklage und der Staatsgerichtshof nicht beseitigt. Die 
Einrichtung ist in Sachsen niemals praktisch geworden (in Württem- 
berg ein einziges Mal) und es ist zu erwarten, daß sie es auch 
niemals werden wird. Eine eingehende Darlegung ist daher 
überflüssig. 
Nur die Stände als solche d. h. die beiden Kammern in 
Uebereinstimmung können einen Minister vor dem Staatsgerichts- 
hof anklagen (Vll. § 141 dazu Landtagsordn. 88§ 15, 20). 
Der Staatsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten und 
12 Richtern; der Präsident und 6 Richter werden vom König 
aus den Vorständen bezw. Mitgliedern der höheren Gerichte er- 
nannt, 6 Richter und 4 Stellvertreter von den Ständen gewählt 
(von jeder Kammer zur Hälfte). Die Mitglieder sollen immer 
vorhanden sein; dies geschieht durch Bestellung je am Schlusse 
eines ordentlichen Landtags. Constituirt wird aber das Gericht 
nur im Fall einer wirklichen Ministeranklage und zwar auf eine 
gemeinschaftliche Aufforderung der beiden Kammerpräsidenten an 
den Präsidenten des Gerichtshofs (wenn § 145 der Vll. das 
Gericht sich auch versammeln läßt auf Befehl des Königs, so hat 
dies für die Anklage wegen Verfassungsverletzung keine Bedeu- 
tung; in der Württ. Verfassung hat diese Veranlassung einen Sinn, 
weil Ständemitglieder vor der Regierung angeklagt werden können).
        <pb n="264" />
        — 256 — 
Das Verfahren ist theils durch 88 146, 147 der VU. theils 
durch das Gesetz vom 3. Febr. 1838 geordnet. Hervorzuheben ist 
der streng durchgeführte Dualismus zwischen Königlichen und 
Ständischen Richtern. Die Untersuchung wird von einem Königl. 
und einem Ständ. Mitglied geführt; von den beiden aufzustellenden 
Referenten muß gleichfalls der eine ein Königl., der andere ein Ständ. 
Richter sein; bei jedem Beschluß müssen ebenso viele Mitglieder 
der einen als der anderen Kategorie vorhanden sein (ohne den 
Präsidenten); unter 10 darf aber die Zahl der Richter nicht 
sinken. Der Präsident hat keine Stimme; im Fall der Stimmen— 
gleichheit entscheidet die für den Angeklagten günstigere Meinung. 
Die Strafbefugniß des Staatsgerichtshofs begreift nur aus- 
drückliche Mißbilligung des Verfahrens und Entfernung vom Amt. 
Das Erkenntniß des Staatsgerichtshofs wird im Plenum 
durch den Präsidenten publizirt Gesetz v. 1838 § 20. 
Das einzige gegen das Urtheil des Staatsgerichtshofs zu- 
stehende Rechtsmittel ist die Berufung auf ein anderweites Er- 
kenntniß desselben. Der Staatsgerichtshof wird in diesem Fall 
um zwei Mitglieder verstärkt. An die Stelle eines Königl. bezw. 
Ständ. Referenten bezw. Correferenten tritt ein Ständischer bezw. 
Königlicher. 
Das Königliche Abolitionsrecht fällt hins. der Ministeranklagen 
weg; das Begnadigungsrecht darf der König „nie dahin aus- 
dehnen, daß ein in die Entfernung vom Amt Verurtheilter in 
seiner bisherigen Stelle gelassen oder in einem andern Justiz- 
oder Staatsverwaltungsamt angestellt werde“, wenn das Erkennt- 
niß nicht die Wiederanstellung ausdrücklich vorbehält. (Die Fassung 
des § 150 der Vl. erklärt sich daraus, daß derselbe fast wörtlich 
der Württ. Verfassung entnommen ist, in welcher er diese Fassung 
darum erhalten hatte, weil auch andere Staatsdiener als die 
Minister vor dem Staatsgerichtshof angeklagt werden können). 
Die Regierung kann über das Verfahren vor dem Staats- 
gerichtshof nicht durch Auflösung der Stände hinwegkommen; 
denn in diesem Fall dauert der am Ende des letzten ordentlichen 
Landtags bestellte Staatsgerichtshof fort; und wenn die Auflösung 
erst während des Prozesses erfolgt, so wird dieser hierdurch nicht 
unterbrochen Vll. § 143, Gesetz v. 1838 § 42.
        <pb n="265" />
        — 257 — 
Auch hat die freiwillige Resignation des Angeklagten auf 
das eingeleitete Verfahren und den Urtheilsspruch keinen Einfluß 
(das noch nicht eingeleitete Verfahren kann also durch Resignation 
abgewendet werden). Eben das muß auch von der nicht gesuchten 
Entlassung durch den König gelten. 
Zur Ergänzung ist noch Folgendes hinzuzufügen: die Stellung 
des Ministers wird durch die Ministeranklage und das Prozeß- 
verfahren bis zum Erkenntniß gar nicht berührt. Der Staats- 
gerichtshof kann keinen Zwang gegen ihn ausüben. Antwortet 
er auf die Anklage nicht, so wird angenommen, er habe die ihm 
beigemessenen Thatsachen eingeräumt; ebenso wenn er die ihm vom 
Gerichtshof vorgelegten besonderen Fragen nicht beantwortet; 
ebenso wird ein Anerkenntniß angenommen, wenn er sich nicht 
über die Aechtheit einer Urkunde, die in Zweifel gezogen wird, 
erklärt, oder dieselbe eidlich ablehnt; ebenso wird die Verweigerung 
der Edition einer Urkunde oder die Nichtleistung des Editions- 
eides als Zugeständniß dessen angesehen, was durch die Urkunde 
bewiesen werden soll Gesetz von 1838 8S8 28, 30, 36, 37, 38. 
Ist gegen den Angeklagten nur Mißbilligung erkannt, so ändert 
das an sich nichts in seiner amtlichen Stellung; es können aber 
in diesem Fall weitere Verfügungen nöthig werden; dies ist Sache 
des Königs und bezw. der Uebereinstimmung des Königs und 
des Ministers. Wird im Urtheil des Staatsgerichtshofs die Ent- 
lassung ausgesprochen, so ist der Verlust des Amts die unmittel- 
bare Wirkung des Urtheils. Daraus würde sich ergeben, daß 
der Minister in diesem Fall auch keinen Anspruch auf die Minister- 
pension hat, weil diese nach der Staatsdienergesetzgebung ihm nur 
zukommt, wenn er vom König entlassen wird s. o. § 19 III. 
Daß dieser Schluß im Sinne der Verfassung sei, ist zweifelhaft. 
Die Kosten des Prozesses hat auch bei einer Verurtheilung die 
Staatscasse zu tragen. 
Die Stände sind nicht selbst Richter, sondern nur Ankläger 
der Minister; ihr Anklagerecht ist ein Ausfluß ihres Kontroll- 
rechts. Die Ministerverantwortlichkeit ist also auch in diesem 
Fall nicht in die Macht der Stände gegenüber dem Minister ein- 
geschlossen; sie veranlassen nur das Auftreten einer anderen Macht. 
Die Stände sind niemals verpflichtet, die Ministeranklage zu 
18
        <pb n="266" />
        — 258 — 
erheben, auch wenn sie der Meinug sind, die Verfassung sei ver- 
letzt. Sie können sie aber immer erheben, wenn sie dieser Mei- 
nung sind. Daß sie es erst mit andern Mitteln versuchen müssen, 
insbes. mit der Verfassungsbeschwerde, wird formell nicht gefor- 
dert. Dennoch ist die Ministeranklage gar nicht denkbar, wenn 
nicht der König sich auf die Seite des Ministers stellt und den 
Ständeu ein Einschreiten gegen denselben verweigert. Es muß 
ein Verfassungsconflict zwischen den Ständen und der Regierung 
als solcher vorliegen. In der Form des Strafverfahrens soll 
dieser Conflict gelöst werden. 
7. Endlich dient dem Zweck der Lösung eines Verfassungs- 
conflcts direct das in § 153 der Vll. eröffnete Mittel der Ent- 
scheidung eines Streits zwischen Regierung und Ständen über 
die Auslegung einzelner Punkte der Verfassungsurkunde durch den 
Staatsgerichtshof. Weitere Bestimmungen enthält das Gesetz von 
1838 (s. zu 6.) §§ 47—53. Voraussetzung ist, daß dieser Streit 
nicht durch „Uebereinkunft zwischen der Regierung und den Stän- 
den“ beseitigt wird. Natürlich bedarf es dazu nicht einer förm- 
lichen „Uebereinkunft“; sobald der Streit auf irgend eine Weise 
verschwindet, liegt keine Veranlassung zu der Entscheidung des 
Staatsgerichtshofs mehr vor. Das Verfahren besteht nach der 
Verfassung darin, daß sowohl Regierung als Stände dem Staats- 
gerichtshof eine Deduction übergeben, welche gegenseitig mitge- 
theilt und je in einer zweiten Schrift beantwortet werden. Diese 
beiden Schriften werden als jedem Theil „freistehend“ bezeichnet. 
Demgemäß findet nach dem Gesetz von 1838 das Verfahren auch 
statt, wenn nur ein Theil (einerlei welcher) die Deduction über- 
geben hat, und wenn die Beantwortungsschrift von einer oder von 
beiden Seiten ausgeblieben ist. Die Deduction aber muß offenbar 
wenigstens von einer Seite gekommen sein. Auch der Zusammen- 
tritt des Staatsgerichtshofs für diesen Zweck, von dem § 153 und 
das Gesetz von 1838 ganz schweigt, kann offenbar von jedem der 
beiden Theile veranlaßt werden, und es muß in dieser Hinsicht 
§ 145 der Vl. zur Anwendung kommen, wonach der Zusammen- 
tritt des Staatsgerichtshofs entweder durch einen vom Justiz- 
minister kontrasignirten Befehl des Königs oder durch eine gemein- 
same Aufforderung der beiden Kammerpräsidenten an den Präsi-
        <pb n="267" />
        — 259 — 
denten des Gerichtshofs veranlaßt wird. Daß überhaupt bei 
diesem ganzen Verfahren nur die beiden Kammern zusammen und 
in Uebereinstimmung thätig sein können, geht auch aus 8 153 
hervor, der nur von den Ständen redet. Veranlaßt der eine oder 
der andere Theil den Zusammentritt des Gerichtshofs und legt 
er ihm seine Deduction vor, so ist der andere Theil nunmehr der 
Entscheidung des Gerichts unterworfen, auch wenn er sie nicht 
begehrt und sich gar nicht weiter betheiligt. Wenn insbesondere 
die Regierung das Verfahren veranlaßt, so sind die Stände der 
Entscheidung unterworfen, auch wenn sie sich über die Deductions- 
und Beantwortungsschrift nicht zu vereinigen vermochten. Nach 
dem Gesetz von 1838 hat das Gericht einen Referenten und einen 
Correferenten unter Beobachtung des Dualismus zu bestellen. 
Bei der Entscheidung giebt nach § 153 der Vl. die Stimme des 
Präsidenten den Ausschlag. Trotz dieses Wortlauts hat im Allge- 
meinen der Präsident nicht mit abzustimmen; denn würde er selber 
mitstimmen, so könnte es nicht zu einer Stimmengleichheit kommen; 
die allgemeinen Bestimmungen der Vl. über den Staatsgerichts- 
hof gelten auch hier. Die Entscheidung erfolgt nach dem Gesetz 
von 1838 mit Entscheidungsgründen; die Entscheidung hat die 
Kraft einer authentischen Interpretation der Verfassungsurkunde 
(§ 153), und eben darum wird sie nebst den Entscheidungs- 
gründen nach dem Gesetz von 1838 in den Landtagsacten abge- 
druckt und von der Regierung durch das Gesetz= und Verord- 
nungsblatt bekannt gemacht. Außerdem wird sie vom Gericht 
beiden Theilen schriftlich mitgethetlt. 
8. Verfassungskonflicte können nicht durch künstliche innere 
Mittel des einzelnen Staates gelöst werden; sie sind nur im 
lebendigen Prozeß zu überwinden; Auflösung der II. Kammer 
und Ministerentlassung gehören diesem letzteren an. Rechtliche 
Lösung durch ein höheres außerhalb des einzelnen Staates be- 
gründetes Organ ist dagegen wohl möglich, so die Lösung auf 
Grund der Reichsverfassung Art. 76 Abs. 2. 
Ministeranklage und Entscheidung des Verfassungsstreits 
durch den Staatsgerichtshof sind unpractische Mittel. Beide haben 
mit einander gemein, daß die Lösung gesucht wird in der Form 
eines rechtlichen Prozesses. Beide sehen sich dabei genöthigt, den 
187
        <pb n="268" />
        — 260 — 
Dualismus von Regierung und Ständen in das Gericht selbst 
hineinzutragen. Damit beweisen sie, daß sie eigentlich nur die 
Ueberwindung dieses Dualismus beabsichtigen und daß sie gerade 
dazu nicht taugen. Insofern allerdings ist der Dualismus über- 
wunden, als im Fall der Ministeranklage bei Stimmengleichheit 
die dem Angeklagten günstigere Meinung gilt, während beim Ver- 
fassungsstreit in diesem Fall die Stimme des Präsidenten ent- 
scheidet. Dies ist aber, so richtig es im Lichte des Staatsgedankens 
ist, vom Standpunkt des Dualismus aus das einseitige Ueber- 
gewicht des einen Factors, nicht eine innerliche Ueberwindung. 
Was insbes. den Verfassungsstreit betrifft, so kann man 
sagen, daß der Weg des § 153 überflüssig ist, wo er noch helfen 
könnte, und nicht mehr helfen kann, wo man seiner bedürfte. Ist 
einmal der Verfassungskonflict da, dann handelt es sich um einen 
politischen Streit, der nicht in der Form eines Streits über die 
Auslegung eines Verfassungsparagraphen entschieden werden kann. 
Ebensowenig aber in der Form eines strafrechtlichen Ver- 
fahrens; die Ministeranklage ist nur der Schein eines solchen. 
Das ordentliche Strafgericht behält prinzipiell seine Zuständigkeit 
hins. derselben Handlung, welche Gegenstand der Ministeranklage 
ist (nach der Sächs. Verfassung § 148 konnte allerdings durch 
den verurtheilenden Staatsgerichtshof ein weiteres Strafverfahren 
ausgeschlossen werden; das war aber doch nur die Ausnahme von 
der erklärten Regel und enthielt einen auf besondrer prinzip- 
widriger Ermächtigung beruhenden Eingriff in die Strafgerichts- 
barkeit). Es geht auch aus der Strafgewalt des Staatsgerichts- 
hofs hervor, daß nicht die Bestrafung einer strafbaren Handlung 
den Zweck ausmacht; man denke: Mißbilligung oder Entlassung 
vom Amt wegen „Umsturz der Verfassung“! Diese Anklage wegen 
„Umsturzes der Verfassung“ ist allerdings ganz unpractisch; denn 
wenn der Umsturz gelingt, wo sind dann die Stände? und wenn 
er nicht gelingt, wo ist der anzuklagende Minister? Aber auch 
bei der Anklage wegen Verletzung einzelner Punkte der Verfassung 
ist von einer wirklichen Strafgerichtsbarkeit keine Rede. Die Rolle, 
die dabei den Ständen zufällt, kann man weder unter die eines 
öffentlichen Anklägers bringen — sie sind niemals zur Anklage 
verpflichtet, können sie immer wieder fallen lassen —, noch unter
        <pb n="269" />
        — 261 — 
die eines Privatklägers — sie treten ja als Wächter der Ver- 
fassung auf. Auch kann das ganze Verfahren abgewendet werden 
durch erbetene oder nicht erbetene Entlassung des Ministers. Aber 
auch der Begriff der Ungehorsamsstrafe, Ordnungsstrafe, Discip- 
linarstrafe läßt sich in der Ministeranklage ohne Zwang nicht 
finden. Auch dieses Verfahren soll nur unter der Form der Straf- 
justiz den Konflict zwischen Regierung und Ständen lösen. Nicht 
die Strafe, sondern ihre Begründung, das Urtheil darüber, wer 
Recht hat, welche Seite sich der Ansicht der andern beugen muß, 
ist es, was man haben will. 
Ein rein theoretisches Bedürfniß führt zu diesen Versuchen 
einer formell rechtlichen Mechanisirung der Staatserhaltung. Prac-- 
tisch sind diese Mittel nicht. Es ist nicht gut, politische Fragen 
in den Rechtsweg zu leiten: so ungefähr lautete das Urtheil, das 
Ludwig Uhland über die Einrichtung der Ministeranklage fällte, 
nachdem er eben in dem einzigen in Württemberg vorgekommenen 
Fall einer solchen als Ständischer Richter thätig gewesen war.
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„ 17 „ 11,„ „ „ Reichsrecht zu lesen Staatsrecht. 
„ 20 „ 11 „ „ „ Vereinigung „ „ Bereinigung. 
„ 38 „ 5 „ o0. „ 1870 zu lesen 1852. 
7° 60 7“ 5 “ 7% 7“ 1835 J7“ 77 1636. 
7 61 7 6 % „ ½ 1873 “ J7r 1870. 
„ 63 „ 1,„ u. „ 21. Juni zu lesen 20. Juni. 
„ „ 27 zu lesen 21. 
„ „, des= zu lesen der- 
7“ 130 7r 12 7°“ „½ ?“ 83 ½ 5? 82. 
„ 132 „ 10 „ o. nach Stellvertretung einzuschieben (Vll. § 69). 
„ 135 „ 19 „ „ „ sind einzuschieben VU. § 65. 
„ 157 „ 17 „, u. statt § 3 zu lesen § 43. 
„ 3, 61 zu lesen 3, 4, 61. 
„ 159 „ 7 „ „ nach 8 3 einzuschieben § 4. 
„ 161 „ 6,, u. statt § 113 zu lesen L#ldi- 
„ 175 „ 17 „„, o. nach Herkommen die Schlußklammer zu setzen. 
„ 185 „ 15 „ „ statt 3 zu lesen 8. 
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7 209 « 1 ««« 22 » « 230 
«213»16»o.«EnkelzulesenEnkel-. 
»6«u.«liegtzulefenkommt. 
Im Anhang Tab. 1 ist in der Ueberschrift der Verbindungsstrich zwischen 
Meißen und Wettinischen zu streichen; 
d in der Tab. 2 Stufe 26 ist die Linie Herz. Georgs II durch Punkte anzu- 
euten; 
ebendaselbst ist der Abstammungsstrich nach Herzog Friedrich 1834 zu 
streichen; es muß also heißen 
H. Friedrich 
1834 
1826 H. S.-Altenburg. 
Endlich wird um folgende zwei Verbesserungen gebeten: 
auf S. 200 Z. 12 und 13 von unten sollte statt: hinsichtlich der Baye- 
rischen und Württembergischen Convention gesagt werden: 
hinsichtlich des Bayerischen Vertrags und der Württembergischen 
Convention; 
auf S. 224 Z. 6 und 7 ist statt des Satzes: Es wird dies wohl zu 
verstehen sein im Sinn des § 97, der den Ständen das Recht giebt, „sich über 
— zu entschließen“, deutlicher zu sagen: 
Man hat dabei vielleicht den Sinn des § 97 wieder zu geben ge- 
meint, der den Ständen das Recht giebt, „sich über — zu ent- 
schließen“; allein die beibehaltenen Worte „verändert“ und „Zu- 
stimmung“ hatten in der ursprünglichen Fassung eine andere 
Bedeutung.
        <pb n="271" />
        Tabelle I. Die Markgrafen von Meißen) Wettinischen 
Geschlechts bis zur Erkangung der Curwürde durch 
JIriedrich den Streitharen. 
  
1. Dietrich 
„de tribu Buzici“ 
+ 982 
l 
2. Dedo 
1009 
l 
3. Tietrich 
— ## 
4. Dedi Thiemo 
1 1075 „von Wettin“ 
um 1053 
l 
5. (W. Leinrich I. v. Eilenburg Thiemo 
irkaal. * Neißen 1089 1# 1098/1191 
6. (2) Mgr. -14 II. (3) Mgr. es N. 
1+ 1123 
  
  
  
7. — (4) Mgr. Otto d. Reiche 
4 1190 
6. (5) Mgr. Albrecht d. Stolze (6) Mgr. Dietrich d. Bedrängte 
1195 K 1221 
— l 
9. (7) Mgr. Heinrich d. Erlauchte 
erwirbt Thüringen 1247/64 
4—6 
10. Albrecht d. Entartete Dietrich 
1514 1 1285 
l l 
u. (9) Mgr. Friedrich d. Freidige (8) Mgr. Friedrich 
+ 1324 Tutta 
I f1291 
12. (10) Mgr. Friedrich d. Ernsthafte 
1 1349 
l 
18. (11) Mgr. Friedrich d. Strenge 
1381 
l 
14. (12) Mgr. Friedrich d. Streitbare 
(I.) Herzog u. Lurfürst von Sachsen 1423 
+ 1
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        Verlag der Roßberg'schen Buchhandlung in Leipzig. 
  
Die Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen. Für den 
Handgebrauch zusammengestellt von O. E. Walter. Nebst einem 
Anhange, enthaltend: Die Verfassung des Deutschen Reichs und 
das Wahlgesetz für den Reichstag nebst dazu gehörigem Wahl- 
reglement. Mit ausführlichem Sachregister. 1875. 2 M. 
Das Königlich Sächsische Hausgesetz vom 30. December 1837 
nebst den Ergänzungsgesetzen. Zugleich als Nachtrag zu der 
im gleichen Verlage 1875 erschienenen Walter'schen Ausgabe 
der Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen. 1890. 60 Pf. 
Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen von H. G. Opitz, 
Rechtsanwalt, Mitglied der II. Ständekammer des Königreichs 
Sachsen. 2 Bände. 1884—87. Broch 15 M., eleg. geb. 19 M. 
Ueber gleichzeitige Staatsangehörigkeit in mehreren Deutschen 
Bundesstaaten und deren Einfluß auf die Beurtheilung der 
Status= und Familienverhältnisse von Assessor Dr. jur. Falcke, 
besch, bei der Kreishauptmannschaft Leipzig. 1888. 1 M. 60 Pf. 
  
Staatsrechtliche Studien. I. Sind die zu einem Bundesstaate 
vereinigten Staaten souverän? Von Dr. Georg Liebe. 1880. 
80 Pf. 
Repertorium des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechtes 
unter Berücksichtigung der einschlagenden reichsgesetzlichen Be- 
stimmungen alphabetisch zusammengestellt von C. von der Mosel, 
Oberregierungs-Rath. Sechste bis zur Gegenwart fortgeführte 
Auflage. 1891. Brochirt 12 M., eleg. gebdn. 14 M. 
In diesem Werke sind, alphabetisch geordnet und daher zum Nachschlagen 
handlich, nicht nur die bis in die allerneueste Zeit in den Gesetzsammlungen 
publicirten Bestimmungen, sondern auch diejenigen Verordnungen und Ent- 
scheidungen berücksichtigt, welche bei Behörden und in Zeitschriften verstreut 
und daher nicht oder nur schwer zugänglich sind, in welchen sich aber oft 
die für die Verwaltungspraxis wichtigsten Auslegungs-, Ergänzungs= und 
Vollzugsbestimmungen befinden.
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        Verlag der Roßberg'schen Buchhandlung in Leipcig. 
  
Die Gesetzgebung des Königreichs Sachsen seit dem Erscheinen 
der Gesetzsammlung im Jahre 1818 bis zur Gegenwart. Ver- 
zeichniß der sämmtlichen in der Gesetzsammlung, der Samm- 
lung der Gesetze und Verordnungen und dem Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatte für das Königreich Sachsen enthaltenen Erlasse, 
unter Abdruck der jetzt noch gültigen Bestimmungen, nebst Ver- 
weisungen auf die einschlagenden späteren landes= und reichs- 
gesetzlichen Vorschriften, zusammengestellt von Dr. Bernhard 
Francke, K. S. Oberlandesgerichtsrath. 
Erscheint in ca. 26 Lieferungen zum Subsecriptionspreise von à 2 Mark 
40 Pf., von denen 24 bis jetzt (Juni 1891) vorliegen, womit das Werk bis 
zur Gesetzgebung des Jahres 1884 vorgerückt ist. Außerdem ist das Werk 
in Bänden in dauerhaftem Halbfranzband zu beziehen zu folgenden Preisen: 
Band I, die Gesetzgebung von 1818—1850 enthaltend, 18 M., 
Band II, die Gesetzgebung von 1851— 1870 enthaltend, 25 M., 
Band III, die Gesetzgebung von 1871—1890, sowie Nachträge, Berichtig- 
ungen und Register enthaltend, etwa 28 M. 
Einzelne Bände und Lieferungen werden nur zu wesentlich erhöhtem 
Preise abgegeben. 
Die Gesetzgebung über Wegebau und Expropriation im König- 
reich Sachsen unter besonderer Berücksichtigung der Expro- 
priation bei Bahnbauten und auf anderen Verwaltungsgebieten. 
Herausgegeben und mit einem ausführlichen Sachregister ver- 
sehen von L. F. Ludwig-Wolf, Stadtrath in Leipzig. Dritte 
vermehrte und verbesserte Auflage. 1892. 
Das praktische Kirchenrecht im Königreich Sachsen. Eine über- 
sichtliche Darstellung der einschlägigen Gesetze und Verord- 
nungen. Herausgegeben von Georg Rösel. 1887. Broch. 
3 M. 75 Pf. eleg. cart. 4 M. 20 Pf.
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