Vorrede  zur  fünften  Auflage.

Die  in  das  Handelsrecht  einschlagenden  Rechtsvorschriften  sind
jetzt  noch  weniger  als  früher  allein  in  dem  neuen  Handelsgesetzbuche
und  in  der  Wechselordnung  zu  finden.

Auch  die  Reichsjustizgesetze,  das  Strafgesetzbuch,  die  Reichs—
Konkurs-,  die  Reichs-Gewerbe-Ordnung,  das  Gesetz  über  die  An—
gelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  usw.,  vor  allen  Dingen
aber  das  Bürgerliche  Gesetzbuch  müssen  herangezogen  werden.  Wird
doch  namentlich  auf  dieses  im  neuen  Handelsgesetzbuche  oft  genug
verwiesen  und  empfangen  doch  vielfach  die  lückenhaften  Normen
des  letzteren  in  dem  ersteren  die  erforderliche  Ergänzung  und  oft
genug  erst  die  richtige  Bedeutung.

Die  von  mir  besorgte  Ausgabe  beabsichtigt,  dieses  ganze  Material
zusammenzufassen.  Darum  sind  keine  Erklärungen  zum  Gesetzestexte
gegeben,  wohl  aber  die  einschlagenden  Bestimmungen  der  gesamten
Reichsgesetzgebung  mit  abgedruckt  und  sämtliche  Nebengesetze  im
Anhange  mitgeteilt  worden.

Ich  glaube  damit  einem  Bedürfnisse  für  die  Vorlesungen  über
Handelsrecht,  welches  ich  wenigstens  stets  empfunden  habe,  und  welches
  durch  keine  der  bisherigen  Ausgaben  befriedigt  wird,  abzuhelfen.
Aber  auch  für  kaufmännische  Kreise  und  für  die  juristischen  Praktiker,
selbst  für  den  Theoretiker,  meine  ich,  wird  es  wertvoll  sein,  den  gesamten
  Rechtsstoff  zusammengefaßt  zu  haben.  Sind  doch  die  ersteren
  noch  weniger  als  die  jungen  Juristen  in  der  Lage,  sich  das  in  dem
Gesebuche  enthaltene  Material  nach  allen  Seiten  hin  ergänzen  zu
önnen.

Auf  der  Grundlage  des  alten  Handelsgesetzbuches  hat  sich  eine
reiche  Literatur  entfaltet,  und  eine  bedeutsame  Rechtsprechung
hat  es  nach  allen  Seiten  ausgebaut.  Beide  sind  zum  Teil  durch
die  Normen  des  neuen  Handelsgesetzbuches  veraltet.  Aber  auch  da,
wo  dieses  nur  die  alten  Rechtssätze,  zuweilen  wörtlich,  wiederholt,
liegt  darin  eine  Schwierigkeit  für  die  Benutzung  der  alten  Judikatur

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