IV  Vorrede.

und  Literatur,  daß  die  Paragraphenzählung  des  neuen  Gesetzbuches
nicht  mit  der  Artikelzählung  des  alten  —  und  dasselbe  gilt  für  alle
Gesetze,  welche  durch  die  Bekanntmachung  vom  20.  Mai  1898  neue
Paragraphenzahlen,  durch  die  Einführungsgesetze  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuche  und  zum  Handelsgesetzbuche  auch  wichtige  Abänderungen
erfahren  haben  —  übereinstimmen;  darum  habe  ich  beim  Handelsgesetzbuche
  und  allen  diesen  Gesetzen  nicht  nur  die  Artikel-  und
Paragraphenzahlen  der  früheren  Gesetze  in  Klammern  hinzugesetzt,
sondern  auch  Tabellen  beigegeben,  welche  nachweisen,  ob  die  alten
Gesetzesbestimmungen  noch  gelten,  und  wo  sie  jetzt  zu  finden  sind.

Bekanntlich  sind  zahlreiche  Normen  des  alten  Handelsgesetzbuches
  im  neuen  fortgefallen,  weil  ihr  Inhalt  in  das  Bürgerliche
Gesetzbuch  übergegangen  ist.  Diese  Paragraphen  des  letzteren  habe
ich  an  den  betreffenden  Stellen  des  Handelsgesetzbuches  abdrucken
lassen  und  die  Artikelzahl  des  alten  Handelsgesetzbuches  in  Klammern
hinzugefügt.

In  späterer  Zeit,  wenn  erst  das  Bürgerliche  Gesetzbuch  mehr
in  Fleisch  und  Blut  des  deutschen  Volkes  übergegangen  sein  wird,
mag  man  sie  in  einer  Ausgabe  des  Handelsgesetzbuches  vielleicht
missen.  Jetzt  aber,  wo  Juristen  und  Kaufleute  die  Gewöhnung  haben,
sie  dort  zu  suchen,  erschien  es  mir  zweckmäßig,  diese  Hülfe  zu  gewähren.


Ueber  das  ausgenommene  Gesetzesmaterial  geben  zwei  Register,
darunter  ein  chronologisches,  Auskunft.  Das  ausführliche  Sachregister
  bezieht  sich  auch  auf  die  ausgenommenen  Nebengesetze.

So  darf  ich  denn  hoffen,  daß  diese  neue  Ausgabe  den  Bedürfnissen
  des  kaufmännischen  Lebens,  der  Rechtsprechung  und  vor
allem  des  akademischen  Unterrichts  genügen  werde.

Leipzig,  15.  Oktober  1898.