4  Einführungsgesetz  zum  Handelsgesetzbuche.  Art.  2.

Der  sechste  Abschnitt  des  ersten  Buches  des  Handelsgesetzbuchs
tritt  mit  Ausnahme  des  8  65  am  1.  Januar  1898  in  Kraft.

Der  siebente  Abschnitt  des  dritten  Buches  des  Handelsgesetzbuchs
  kann  durch  Kaiserliche  Verordnung  mit  Zustimmung  des
Bundesraths  vor  dem  im  Absatz  1  bezeichneten  Zeitpunkte  in  Kraft

gesetzt  werden.
Art.  2.  [1—3.]  In  Handelssachen  kommen  die  Vorschriften  des

Bürgerlichen  Gesetzbuchs  nur  insoweit  in  Anwendung,  als  nicht  im
Handelsgesetzbuch  oder  in  diesem  Gesetz  ein  Anderes  bestimmt  ist.

zur  See  und  Anordnung  gemeinsamer  konsularischer  Vertretung,  welche  vom
Reiche  ausgestattet  wird;  8.  das  Eisenbahnwesen,  in  Bayern  vorbehältlich  der
Bestimmung  im  Art.  46,  und  die  Herstellung  von  Land=  und  Wasserstraßen
im  Interesse  der  Landesvertheidigung  und  des  allgemeinen  Verkehrs;  9.  der
Flößerei=  und  Schifffahrtsbetrieb  auf  den  mehreren  Staaten  gemeinsamen
Wasserstraßen  und  der  Zustand  der  letzteren,  sowie  die  Fluß=  und  sonstigen
Wasserzölle;  desgleichen  die  Seeschifffahrtszeichen  (Leuchtfeuer,  Tonnen,  Baken
und  sonstige  Tagesmarken  [Zusatz  des  G  3./3.  731);  10.  das  Post=  und  Telegraphenwesen,
  jedoch  in  Bayern  und  Württemberg  nur  nach  Maßgabe  der
Bestimmungen  im  Art.  52;  13.  die  gemeinsame  Gesetzgebung  über  das  gesammte
  bürgerliche  Recht,  das  Strafrecht  und  das  gerichtliche  Verfahren  (Fassung
nach  G  20./12.  73).

1  CPO  293  [265].  Das  in  einem  anderen  Staate  geltende  Recht,  die
Gewohnheitsrechte  und  Statuten  bedürfen  des  Beweises  nur  insofern,  als  sie
dem  Gericht  unbekannt  sind.  Bei  Ermittelung  dieser  Rechtsnormen  ist  das
Gericht  auf  die  von  den  Parteien  beigebrachten  Nachweise  nicht  beschränkt;  es
ist  befugt,  auch  andere  Erkenntnißquellen  zu  benutzen  und  zum  Zwecke  einer
solchen  Benutzung  das  Erforderliche  anzuordnen.

G  üb.  d.  Konsulargerichtsbarkeit  7./4.  00,  40  (RGBl  221):

In  Handelssachen  finden  die  Vorschriften  der  im  §  19  bezeichneten  Gesetze
  nur  soweit  Anwendung,  als  nicht  das  im  Konsulargerichtsbezirke  geltende
Handelsgewohnheitsrecht  ein  Anderes  bestimmt.

Handelssachen  im  Sinne  des  Abs.  1  sind  die  von  einem  Kaufmanne  vorgenommenen
  Rechtsgeschäfte  der  im  §  1  Abs.  2  des  Handelsgesetzbuchs  bezeichneten
  Art  sowie  die  Angelegenheiten,  die  eines  der  im  §  101  Nr.  Za,
d,  e,  f  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  aufgeführten  Rechtsverhältnisse  zum
Gegenstande  haben.

GVG  70.  Vor  die  Civilkammern  einschließlich  der  Kammern  für
Handelssachen  gehören  alle  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  welche  nicht  den
Amtsgerichten  zugewiesen  sind.

100.  Soweit  die  Landesjustizverwaltung  ein  Bedürfniß  als  vorhanden
annimmt,  können  bei  den  Landgerichten  für  deren  Bezirke  oder  für  örtlich  abgegrenzte
  Theile  derselben  Kammern  für  Handelssachen  gebildet  werden.

Solche  Kammern  können  ihren  Sitz  innerhalb  des  Landgerichtsbezirks
auch  an  Orten  haben,  an  welchen  das  Landgericht  seinen  Sitz  nicht  hat.

101  (G  17./5.  98).  Vor  die  Kammern  für  Handelssachen  gehören  nach