6  Einführungsgesetz  zum  Handelsgesetzbuche.  Art.  4.

Art.  4.  Die  nach  dem  bürgerlichen  Rechte  mit  einer  Eintragung
in  das  Güterrechtsregister  verbundenen  Wirkungen  treten,  sofern  ein
Ehegatte  Kaufmann  ist  und  seine  Handelsniederlassung  sich  nicht  in

103.  Wird  vor  der  Kammer  für  Handelssachen  eine  vor  dieselbe  nicht
gehörige  Klage  zur  Verhandlung  gebracht,  so  ist  der  Rechtsstreit  auf  Antrag
des  Beklagten  an  die  Civilkammer  zu  verweisen.

Gehört  die  Klage  oder  die  im  Falle  des  §  506  467)]  der  Civilprozeßordnung
erhobene  Widerklage  als  Klage  nicht  vor  die  Kammer  für  Handelssachen,  so  ist
diese  auch  von  Amtswegen  befugt,  den  Rechtsstreit  an  die  Civilkammer  zu  ver—
weisen,  so  lange  nicht  eine  Verhandlung  zur  Hauptsache  erfolgt  und  auf  die—
selbe  ein  Beschluß  verkündet  ist.  Die  Verweisung  von  Amtswegen  kann  nicht
ans  dent  Grunde  erfolgen,  daß  der  Beklagte  nicht  Kaufmann  ist.

104.  Wird  vor  der  Civilkammer  eine  vor  die  Kammer  für  Handelssachen
gehörige  Klage  zur  Verhandlung  gebracht,  so  ist  der  Rechtsstreit  auf  Antrag
des  Beklagten  an  die  Kammer  für  Handelssachen  zu  verweisen.  Ein  Beklagter,
welcher  nicht  in  das  Handelsregister  eingetragen  ist,  kann  den  Antrag  nicht
darauf  stützen,  daß  er  Kaufmann  ist.

Der  Antrag  ist  zurückzuweisen,  wenn  die  im  Falle  des  §  506  (467)]  der
Civilprozeßordnung  erhobene  Widerklage  als  Klage  vor  die  Kammer  für
Handelssachen  nicht  gehören  würde.

Zu  einer  Verweisung  von  Amtswegen  ist  die  Civilkammer  nicht  befugt.

Die  Civilkammer  ist  zur  Verwerfung  des  Antrages  auch  dann  befugt,
wenn  der  Kläger  demselben  zugestimmt  hat.

105.  Wird  in  einem  bei  der  Kammer  für  Handelssachen  anhängigen
Rechtsstreite  die  Klage  in  Gemäßheit  des  §  280  [253]  der  Civilprozeßordnung
durch  den  Antrag  auf  Feststellung  eines  Rechtsverhältnisses  erweitert  oder  eine
Widerklage  erhoben  und  gehört  die  erweiterte  Klage  oder  die  Widerklage  als
Klage  nicht  vor  die  Kammer  für  Handelssachen,  so  ist  der  Rechtsstreit  auf
Antrag  des  Gegners  an  die  Civilkammer  zu  verweisen.

Unter  der  Beschränkung  des  §  103  Absatz  2  ist  die  Kammer  zu  der  Verweisung
  auch  von  Amtswegen  befugt.  Diese  Befugniß  tritt  auch  dann  ein,
wenn  durch  Klagänderung  ein  Anspruch  geltend  gemacht  wird,  welcher  nicht
vor  die  Kammer  für  Handelssachen  gehört.

106.  Der  Antrag  auf  Verweisung  des  Rechtsstreits  an  eine  andere
Kammer  ist  nur  vor  der  Verhandlung  des  Antragstellers  zur  Sache  zulässig.

Ueber  den  Antrag  ist  vorab  zu  verhandeln  und  zu  entscheiden.

107.  Gegen  die  Entscheidung  über  Verweisung  eines  Rechtsstreits  an
die  Civilkammer  oder  an  die  Kammer  für  Handelssachen  findet  kein  Rechtsmittel
  statt.  Erfolgt  die  Verweisung  an  eine  andere  Kammer,  so  ist  diese
Entscheidung  für  die  Kammer,  an  welche  der  Rechtsstreit  verwiesen  wird,  bindend.
Der  Termin  zur  weiteren  mündlichen  Verhandlung  wird  von  Amtswegen  bestimmt
  und  den  Parteien  bekannt  gemacht.

108.  Bei  der  Kammer  für  Handelssachen  kann  ein  Anspruch  in  Gemähheit
des  §  64  I61)]  der  Civilprozeßordnung  nur  dann  geltend  gemacht  werden,  wenn
der  Rechtsstreit  nach  den  Bestimmungen  des  §  101  vor  die  Kammer  für
Handelssachen  gehört.