Einführungsgesetz  zum  Handelsgesetzbuche.  Art.  4.  7

dem  Bezirke  des  für  den  Wohnsitz  des  Ehemanns  zuständigen
Registergerichts  befindet,  in  Ansehung  der  auf  den  Betrieb  des
Handelsgewerbes  sich  beziehenden  Rechtsverhältnisse  nur  ein,  wenn

109.  Die  Kammern  für  Handelssachen  entscheiden  in  der  Besetzung  mit
einem  Mitgliede  des  Landgerichts  als  Vorsitzenden  und  zwei  Handelsrichtern.
Sämmtliche  Mitglieder  der  Kammer  für  Handelssachen  haben  gleiches

Stimmrecht.

In  Streitigkeiten,  welche  sich  auf  das  Rechtsverhältniß  zwischen  Rheder
oder  Schiffer  und  Schiffsmannschaft  beziehen,  kann  die  Entscheidung  durch  den
Vorsitzenden  allein  erfolgen.

110.  Im  Falle  des  §  100  Absatz  2  kann  ein  Amtsrichter  Vorsitzender  der
Kammer  für  Handelssachen  sein.

111.  Das  Amt  der  Handelsrichter  ist  ein  Ehrenamt.

112.  Die  Handelsrichter  werden  auf  gutachtlichen  Vorschlag  des  zur
Vertretung  des  Handelsstandes  berufenen  Organs  für  die  Dauer  von  drei
Jahren  ernannt;  eine  wiederholte  Ernennung  ist  nicht  ausgeschlossen.

113.  (In  der  Fassung  des  RG  20./3.  1905.  Rel.  179.)  Zum  Handelsrichter
  kann  jeder  Deutsche  ernannt  werden,  welcher  das  dreißigste  Lebenslahr
  vollendet  hat  und  als  Kaufmann,  als  Vorstand  einer  Aktiengesellschaft,
  als  Geschäftsführer  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  oder
als  Vorstand  einer  sonstigen  juristischen  Person  in  das  Handelsregister  ein-Oetragen
  ist  oder  eingetragen  war.

Zum  Handelsrichter  soll  nur  ernannt  werden,  wer  in  dem  Bezirke  der
Kammer  für  Handelssachen  wohnt  oder,  wenn  er  als  Kaufmann  in  das
Handelsregister  eingetragen  ist,  dort  eine  Handelsniederlassung  hat;  bei
Personen,  die  als  Vorstand  einer  Aktiengesellschaft,  als  Geschäftsführer  einer
Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  oder  als  Vorstand  einer  sonstigen
luristischen  Person  in  das  Handelsregister  eingetragen  sind,  genügt  es,  wenn
die  Gesellschaft  oder  juristische  Person  eine  Niederlassung  in  dem  Bezirke  hat.
Personen,  welche  in  Folge  gerichtlicher  Anordnung  in  der  Verfügung
rer  ihr  Vermögen  beschränkt  sind,  können  nicht  zu  Handelsrichtern  ernannt

erden.

114.  An  Seeplätzen  können  Handelsrichter  auch  aus  dem  Kreise  der
cchifffahrtskundigen  ernannt  werden.

115.  Die  Handelsrichter  sind  vor  ihrem  Amtsantritte  auf  die  Erfüllung
Obliegenheiten  des  ihnen  übertragenen  Amts  eidlich  zu  verpflichten.
116.  Die  Handelsrichter  haben  während  der  Dauer  ihres  Amts  in  Bediehung
  auf  dasselbe  alle  Rechte  und  Pflichten  richterlicher  Beamten.

»  117.  Ein  Handelsrichter  ist  seines  Amts  zu  entheben,  wenn  er  eine  der
für  die  Ernennung  erforderlichen  Eigenschaften  nachträglich  verliert.

Die  Erhebung  erfolgt  durch  den  ersten  Civilsenat  des  Oberlandesgerichts
nach  Anhörung  des  Betheiligten.

g  118.  Ueber  Gegenstände,  zu  deren  Beurtheilung  eine  kaufmännische
egutachtung  genügt,  sowie  über  das  Bestehen  von  Handelsgebräuchen  kann

ie.  Kammer  für  Handelssachen  auf  Grund  eigener  Sachkunde  und  Wissenschaft
entscheiden.

der