8  Einführungsgesetz  zum  Handelsgesetzbuche.  Art.  4.

die  Eintragung  auch  in  das  Güterrechtsregister  des  für  den  Ort
der  Handelsniederlassung  zuständigen  Gerichts  erfolgt  ist.  Bei
mehreren  Niederlassungen  genügt  die  Eintragung  in  das  Register
des  Ortes  der  Hauptniederlassung.

23.  Die  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte  umfaßt  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,
  soweit  dieselben  nicht  ohne  Rücksicht  auf  den  Werth  des  Streitgegenstandes
  den  Landgerichten  zugewiesen  sind:

1.  Streitigkeiten  über  vermögensrechtliche  Ansprüche,  deren  Gegenstand  an

Geld  oder  Geldeswerth  die  Summe  von  dreihundert  Mark  nicht  übersteigt;

2.  ohne  Rücksicht  auf  den  Werth  des  Streitgegenstandes:

Streitigkeiten  zwischen  dem  Vermiether  und  dem  Miether  oder  Untermiether
  von  Wohnräumen  oder  anderen  Räumen  oder  zwischen  dem
Miether  und  dem  Untermiether  solcher  Räume  wegen  Ueberlassung,  Benutzung
  oder  Räumung,  sowie  wegen  Zurückhaltung  der  vom  Miether
in  die  Miethsräume  eingebrachten  Sachen;

Streitigkeiten  zwischen  Dienstherrschaft  und  Gesinde,  zwischen  Arbeitgebern
  und  Arbeitern  hinsichtlich  des  Dienst=  oder  Arbeitsverhältnisses,
sowie  die  in  §  3  Abs.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Gewerbegerichte,
vom  29.  Juli  1890  bezeichneten  Streitigkeiten,  insofern  dieselben  während
der  Dauer  des  Dienst-,  Arbeits=  oder  Lohnverhältnisses  entstehen;

Streitigkeietn  zwischen  Reisenden  und  Wirthen,  Fuhrleuten,  Schiffern,
Flößern  oder  Auswanderungsexpedienten  in  den  Einschiffungshäfen,
welche  über  Wirthszechen,  Fuhrlohn,  Ueberfahrtsgelder,  Beförderung
der  Reisenden  und  ihrer  Habe  und  über  Verlust  und  Beschädigung
der  letzteren,  sowie  Streitigkeiten  zwischen  Reisenden  und  Handwerkern,
welche  aus  Anlaß  der  Reise  entstanden  sind;

Streitigkeiten  wegen  Viehmängel;

Streitigkeiten  wegen  Wildschadens;

Ansprüche  aus  einem  außerehelichen  Beischlafe;

das  Aufgebotsverfahren.

EG.  z.  CPO  3.  Die  Civilprozeßordnung  findet  auf  alle  bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten  Anwendung,  welche  vor  die  ordentlichen  Gerichte  gehören.

Insoweit  die  Gerichtsbarkeit  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  für  welche
besondere  Gerichte  zugelassen  sind,  durch  die  Landesgesetzgebung  den  ordentlichen
  Gerichten  übertragen  wird,  kann  dieselbe  ein  abweichendes  Verfahren
gestatten.

13.  Die  prozeßrechtlichen  Vorschriften  der  Reichsgesetze  werden  durch  die
Civilprozeßordnung  nicht  berührt.
Aufgehoben  werden:
1.  82  des  Gesetzes,  betreffend  die  Aufhebung  der  Schuldhaft,  vom  29.  Mai
1868;

2.  Artikel  34—36,  37  Satz  2,  39,  77,  78,  79  Absatz  2,  488,  494,  889

des  Handelsgesetzbuchs.

Der  Artikel  80  der  Wechsel-Ordnung  wird  dahin  abgeändert,  daß  die
Verjährung  auch  nach  Maßgabe  der  88  190  (jetzt:  207),  254  (jetzt:  281),  461