Einführungsgesetz  zum  Handelsgesetzbuche.  Art.  5—7.  9

Wird  die  Niederlassung  verlegt,  so  finden  die  Vorschriften  des
9  1559  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchst  entsprechende  Anwendung.

Art.  5.  Auf  Bergwerksgesellschaften,  die  nach  den  Vorschriften
der  Landesgesetze  nicht  die  Rechte  einer  juristischen  Person  besitzen,
findet  der  §  2  des  Handelsgesetzbuchs  keine  Anwendung.

Art.  6.  Die  Vorschriften  der  §§  474,  475  des  Handelsgesetzbuchs
  finden  auch  im  Falle  der  Veräußerung  eines  Seeschiffes,  das
nicht  zum  Erwerbe  durch  die  Seefahrt  bestimmt  ist,  sowie  im  Falle
der  Veräußerung  eines  Antheils  an  einem  solchen  Schiffe  Anwendung.

Art.  7.  Die  Vorschriften  des  §  495  und  des  §  486  Absatz  1
Nr.  3  des  Handelsgesetzbuchs  über  die  Haftung  des  Rheders  für
das  Verschulden  einer  Person  der  Schiffsbesatzung  sowie  die  Vorschriften
  der  §8  734  bis  739  des  Handelsgesetzbuchs  über  die  Haftung
  im  Falle  des  Zusammenstoßes  von  Schiffen  finden  auch  Anwendung,
  wenn  die  Verwendung  eines  Schiffes  zur  Seefahrt  nicht
des  Erwerbes  wegen  erfolgt.

Absatz  2  (jetzt:  500),  471  Absatz  2  (jetzt:  510)  der  Civilprozeßordnung  unterrochen
  wird.

In  den  Fällen  der  Artikel  348  [8  3791,  365  [8  3881,  407  (§  4371]  des
Handelsgesetzbuches  ist  das  im  §  448  (jetzt:  8  486)  der  Civilprozeßordnung
bezeichnete  Amtsgericht  zuständig;  auf  die  Ernennung,  Beeidigung  und  Vernehmung
  der  Sachverständigen  finden  die  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung
in  dem  achten  Titel  des  ersten  Abschnittes  des  zweiten  Buches  entsprechende
Anwendung.

14.  Die  prozeßrechtlichen  Vorschriften  der  Landesgesetze  treten  für  alle

bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  deren  Entscheidung  in  Gemäßheit  des  §  3  nach
en  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  zu  erfolgen  hat,  außer  Kraft,  soweit
nicht  in  der  Civilprozeßordnung  auf  sie  verwiesen  oder  soweit  nicht  bestimmt
ist,  daß  sie  nicht  berührt  werden.

Außer  Kraft  treten  insbesondere:

1.  die  Vorschriften  über  die  bindende  Kraft  des  strafgerichtlichen  Urtheils

für  den  Civilrichter;

2.  die  Vorschriften,  welche  in  Ansehung  gewisser  Rechtsverhältnisse  cinzelne
Arten  von  Beweismitteln  ausschließen  oder  nur  unter  Beschränkungen
zulassen;

3.  die  Vorschriften,  nach  welchen  unter  bestimmten  Voraussetzungen  eine
Thatsache  als  mehr  oder  minder  wahrscheinlich  anzunehmen  ist;

4.  die  Vorschriften  über  die  Bewilligung  von  Moratorien,  über  die  Urtheilsfristen
  und  über  die  Befugnisse  des  Gerichtes,  dem  Schuldner  bei
der  Verurtheilung  Zahlungsfristen  zu  gewähren;

n  1  Verlegt  der  Mann  nach  der  Eintragung  seinen  Wohnsitz  in  einen  anuren
  Bezirk,  so  muß  die  Eintragung  im  Register  dieses  Bezirkes  wiederholt
derden.  Die  frühere  Eintragung  gilt  als  von  neuem  erfolgt,  wenn  der  Mann
en  Wohnsitz  in  den  früheren  Bezirk  zurückverlegt.