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Einführungsgesetz  zum  Handelsgesetzbuche.  Art.  8.  9.

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Art.  8.  Aufgehoben  werden:

das  Gesetz,  betreffend  die  Löschung  nicht  mehr  bestehender  Firmen
und  Prokuren  im  Handelsregister,  vom  30.  März  1888  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  129);

l  der  Artikel  80  der  Wechselordnung;
der  §68  der  Seemannsordnung  vom  27.  Dezember  1872  (Reichs-Gesetzbl.

  S.  409);1

der  §  86  Absatz  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Unfallversicherung

der  Seeleute  und  anderer  bei  der  Seeschiffahrt  betheiligter
Personen,  vom  13.  Juli  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  329).

Art.  9.  Die  Gewerbeordnung  wird  dahin  geändert:

Als  §  15a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Gewerbetreibende,  die  einen  offenen  Laden  haben  oder  Gastoder
  Schankwirthschaft  betreiben,  sind  verpflichtet,  ihren  Familiennamen
  mit  mindestens  einem  ausgeschriebenen  Vornamen
an  der  Außenseite  oder  am  Eingange  des  Ladens  oder  der
Wirthschaft  in  deutlich  lesbarer  Schrift  anzubringen.

Kaufleute,  die  eine  Handelsfirma  führen,  haben  zugleich
die  Firma  in  der  bezeichneten  Weise  an  dem  Laden  oder  der
Wirthschaft  anzubringen;  ist  aus  der  Firma  der  Familienname
des  Geschäftsinhabers  mit  dem  ausgeschriebenen  Vornamen  zu
ersehen,  so  genügt  die  Anbringung  der  Firma.

Auf  offene  Handelsgesellschaften,  Kommanditgesellschaften
und  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  finden  diese  Vorschriften
  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  für  die  Namen
der  persönlich  haftenden  Gesellschafter  gilt,  was  in  Betreff  der
Namen  der  Gewerbetreibenden  bestimmt  ist.

Sind  mehr  als  zwei  Betheiligte  vorhanden,  deren  Namen
hiernach  in  der  Aufschrift  anzugeben  wären,  so  genügt  es,
wenn  die  Namen  von  zweien  mit  einem  das  Vorhandensein
weiterer  Betheiligter  andeutenden  Zusatz  aufgenommen  werden.

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5.  die  Vorschriften,  nach  welchen  eine  Nebenforderung  als  anerkannt  gilt,
wenn  über  dieselbe  nicht  entschieden  ist.

15.  Unberührt  bleiben:

2.  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  die  Fortdauer  des  Gerichtsstaundes
einer  Gesellschaft,  einer  Genossenschaft  oder  eines  Vereins  nach  Auflösung
derselben;  über  das  Verfahren  in  Betreff  der  Sperre  der  Zahlung  abhanden
  gekommener  Inhaberpapiere;  über  das  Verfahren  bei  Streitigkeiten,
welche  die  Zwangsenteignung  und  die  Entschädigung  derselben  betreffen.

Vgl.  auch  G  11./1.  76,  15  (Anhang  IX,  1),  15./3.  75,  50  (Anhang  D.

1  Dieses  Gesetz  ist  der  neuen  Seemannsordnung  vom  2./6.  02  (Anh.

1)  gewichen.