Einführungsgesetz  zum  Handelsgesetzbuche.  Art.  10.  11

II.

Die  Polizeibehörde  kann  im  einzelnen  Falle  die  Angabe  der
Namen  aller  Betheiligten  anordnen.
Als  §  1331  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

Eine  Vereinbarung  zwischen  dem  Gewerbeunternehmer  und
einem  der  im  8  133a  bezeichneten  Angestellten,  durch  die  der
Angestellte  für  die  Zeit  nach  der  Beendigung  des  Dienstverhältnisses
  in  seiner  gewerblichen  Thätigkeit  beschränkt  wird,
ist  für  den  Angestellten  nur  insoweit  verbindlich,  als  die
Beschränkung  nach  Zeit,  Ort  und  Gegenstand  nicht  die  Grenzen
überschreitet,  durch  welche  eine  unbillige  Erschwerung  seines
Fortkommens  ausgeschlossen  wird.

Die  Vereinbarung  ist  nichtig,  wenn  der  Angestellte  zur
Zeit  des  Abschlusses  minderjährig  ist.

III.  Der  §  148  erhält  folgenden  Zusatz:

14.  wer  den  Vorschriften  des  §  15a  zuwiderhandelt.
Art.  10.  Das  Gesetz,  betreffend  die  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften,

  vom  1.  Mai  1889  (Reichs-Gesetzbl.  S.  55)1  wird
ahin  geändert:

III.
IV.

I.  An  die  Stelle  des  §  13  tritt  folgende  Vorschrift:

Vor  der  Eintragung  in  das  Genossenschaftsregister  ihres
Sitzes  hat  die  Genossenschaft  die  Rechte  einer  eingetragenen
Genossenschaft  nicht.

I.  Der  §  16  Absatz  4  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Der  Beschluß  hat  keine  rechtliche  Wirkung,  bevor  er  in  das
Genossenschaftsregister  des  Sitzes  der  Genossenschaft  eingetragen
  ist.

Der  §  23  Absatz  4  fällt  weg.
An  die  Stelle  der  88  28,  29  treten  folgende  Vorschriften:

8  28.  Jede  Aenderung  des  Vorstandes  sowie  die  Beendigung
  der  Vertretungsbefugniß  eines  Vorstandsmitgliedes
ist  durch  den  Vorstand  zur  Eintragung  in  das  Genossenschaftsregister
  anzumelden.  Eine  Abschrift  der  Urkunden  über
die  Bestellung  oder  über  die  Beendigung  der  Vertretungsbefugniß
  eines  Vorstandsmitgliedes  ist  der  Anmeldung  beizufügen
  und  wird  bei  dem  Gericht  aufbewahrt.

Die  Vorstandsmitglieder  haben  ihre  Unterschrift  vor  dem
Gerichte  zu  zeichnen  oder  die  Zeichnung  in  beglaubigter  Form
einzureichen.

8  29.  Eine  Aenderung  des  Vorstandes,  eine  Beendigung
der  Vertretungsbefugniß  eines  Vorstandsmitgliedes  sowie  eine

Jenderung  des  Statuts  rücksichtlich  der  Form  für  Willens-!1

  Anhang  X.