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Einführungsgesetz  zum  Handelsgesetzbuche.  Art.  10.

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erklärungen  des  Vorstandes  kann,  solange  sie  nicht  in  das
Genossenschaftsregister  eingetragen  und  öffentlich  bekannt  ge—
macht  ist,  von  der  Genossenschaft  einem  Dritten  nicht  ent—
gegengesetzt  werden,  es  sei  denn,  daß  dieser  von  der  Aenderung
oder  Beendigung  Kenntniß  hatte.

VI.

VII.

VIII.

Nach  der  Eintragung  und  Bekanntmachung  muß  der  Dritte
die  Aenderung  oder  Beendigung  gegen  sich  gelten  lassen,  es
sei  denn,  daß  er  sie  weder  kannte  noch  kennen  mußte.

Für  den  Geschäftsverkehr  mit  einer  in  das  Genossenschaftsregister
  eingetragenen  Zweigniederlassung  ist  im  Sinne  dieser
Vorschriften  die  Eintragung  und  Bekanntmachung  durch  das
Gericht  der  Zweigniederlassung  entscheidend.

.Der  §  49  Absatz  1  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

Ein  Beschluß  der  Generalversammlung  kann  wegen  Verletzung
  des  Gesetzes  oder  des  Statuts  im  Wege  der  Klage  angefochten
  werden.  Die  Klage  muß  binnen  einem  Monat  erhoben
werden.

Zur  Anfechtung  befugt  ist  jeder  in  der  Generalversammlung
erschienene  Genosse,  sofern  er  gegen  den  Beschluß  Widerspruch
zum  Protokoll  erklärt  hat,  und  jeder  nicht  erschienene  Genosse,
sofern  er  zu  der  Generalversammlung  unhberechtigter  Weise
nicht  zugelassen  worden  ist  oder  sofern  er  die  Anfechtung
darauf  gründet,  daß  die  Berufung  der  Versammlung  oder
die  Ankündigung  des  Gegenstandes  der  Beschlußfassung  nicht
gehörig  erfolgt  sei.  Außerdem  ist  der  Vorstand  und,  wenn
der  Beschluß  eine  Maßregel  zum  Gegenstande  hat,  durch  deren
Ausführung  sich  die  Mitglieder  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsraths
  strafbar  oder  den  Gläubigern  der  Genossenschaft
haftbar  machen  würden,  jedes  Mitglied  des  Vorstandes  und
des  Aufsichtsraths  zur  Anfechtung  befugt.

Im  8§49  Absatz  4  wird  das  Wort  „ungültig“  ersetzt  durch  das
Wort  „ichtig“.

Im  8  80  Absatz  2  Satz  1  werden  die  Worte  „vom  Vorstande“
ersetzt  durch  die  Worte:

„von  den  Liquidatoren“.

Der  8  82  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

Die  ersten  Liquidatoren  sind  durch  den  Vorstand,  jede  Aenderung
  in  den  Personen  der  Liquidatoren,  sowie  eine  Beendigung
ihrer  Vertretungsbefugniß  ist  durch  die  Liquidatoren  zur  Eintragung
  in  das  Genossenschaftsregister  anzumelden.  Eine  Abschrift
  der  Urkunden  über  die  Bestellung  der  Liquidatoren  oder