Einführungsgesetz  zum  Handelsgesetzbuche.  Art.  10.  13

IX.

XI.

über  die  Aenderung  in  den  Personen  derselben  ist  der  An—
meldung  beizufügen  und  wird  bei  dem  Gerichte  aufbewahrt.

Die  Eintragung  der  gerichtlichen  Ernennung  oder  Abberufung
von  Liquidatoren  geschieht  von  Amtswegen.

Die  Liquidatoren  haben  ihre  Unterschrift  persönlich  vor  dem
Gerichte  zu  zeichnen  oder  die  Zeichnung  in  beglaubigter  Form
einzureichen.

Der  8  87  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

Die  Liquidatoren  haben  die  aus  den  8§  26,  27,  §  31  Absatz  1,
§  32,  §8§  42  bis  45,  §  46  Absatz  2,  §  49  sich  ergebenden  Rechte
und  Pflichten  des  Vorstandes  und  unterliegen  gleich  diesem
der  Ueberwachung  des  Aufsichtsraths.  Sie  haben  sofort  bei
Beginn  der  Liquidation  und  demnächst  in  jedem  Jahre  eine
Bilanz  aufzustellen.  Die  erste  Bilanz  ist  zu  veröffentlichen;
die  Bekanntmachung  ist  zu  dem  Genossenschaftsregister  einzureichen.


.  Der  §  88  Absatz  2  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

Meldet  sich  ein  bekannter  Gläubiger  nicht,  so  ist  der  geschuldete
  Betrag,  wenn  die  Berechtigung  zur  Hinterlegung  vorhanden
ist,  für  den  Gläubiger  zu  hinterlegen.  Ist  die  Berichtigung
einer  Verbindlichkeit  zur  Zeit  nicht  ausführbar  oder  ist  eine
Verbindlichkeit  streitig,  so  darf  die  Vertheilung  des  Vermögens
nur  erfolgen,  wenn  dem  Gläubiger  Sicherheit  geleistet  ist.

Der  sechste  Abschnitt  erhält  folgende  Ueberschrift:

„Auflösung  und  Nichtigkeit  der  Genossenschaft.“

Am  Schlusse  dieses  Abschnittes  werden  folgende  Vorschriften
eingestellt:

§  90  a.  Enthält  das  Statut  nicht  die  für  dasselbe  wesentlichen
  Bestimmungen  oder  ist  eine  dieser  Bestimmungen  nichtig,
so  kann  jeder  Genosse  und  jedes  Mitglied  des  Vorstandes  und
des  Aufsichtsraths  im  Wege  der  Klage  beantragen,  daß  die
Genossenschaft  für  nichtig  erklärt  werde.

§  90b.  Als  wesentlich  im  Sinne  des  8  90a  gelten  die
in  den  §§  6,  7  und  125  bezeichneten  Bestimmungen  des
Statuts  mit  Ausnahme  derjenigen  über  die  Beurkundung  der
Beschlüsse  der  Generalversammlung  und  den  Vorsitz  in  dieser
sowie  über  die  Grundsätze  für  die  Aufstellung  und  Prüfung
der  Bilanz.

Ein  Mangel,  der  eine  hiernach  wesentliche  Bestimmung  des
Statuts  betrifft,  kann  durch  einen  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes
  über  Aenderungen  des  Statuts  entsprechenden  Beschluß
der  Generalversammlung  geheilt  werden.