14  Einführungsgesetz  zum  Handelsgesetzbuche.  Art.  10.

Die  Berufung  der  Generalversammlung  erfolgt,  wenn  sich  der
Mangel  auf  die  Bestimmungen  über  die  Form  der  Berufung
bezieht,  durch  Einrückung  in  diejenigen  öffentlichen  Blätter,
welche  für  die  Bekanntmachung  der  Eintragungen  in  das
Genossenschaftsregister  des  Sitzes  der  Genossenschaft  bestimmt
  sind.

Betrifft  bei  einer  Genossenschaft  mit  beschränkter  Haftpflicht
der  Mangel  die  Bestimmungen  über  die  Haftsumme,  so  darf
durch  die  zur  Heilung  des  Mangels  beschlossenen  Bestimmungen
der  Gesammtbetrag  der  von  den  einzelnen  Genossen  übernommenen
  Haftung  nicht  vermindert  werden.

8  90e.  Das  Verfahren  über  die  Klage  auf  Nichtigkeitserklärung
  und  die  Wirkungen  des  Urtheils  bestimmen  sich  nach
den  Vorschriften  des  §  49  Absatz  3  bis  5  und  des  8  50.

§  90d.  Ist  die  Nichtigkeit  einer  Genossenschaft  in  das
Genossenschaftsregister  eingetragen,  so  finden  zum  Zwecke  der
Abwickelung  ihrer  Verhältnisse  die  für  den  Fall  der  Auflösung
geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.

Die  Wirksamkeit  der  im  Namen  der  Genossenschaft  mit
Dritten  vorgenommenen  Rechtsgeschäfte  wird  durch  die  Nichtigkeit
  nicht  berührt.

Soweit  die  Genossen  eine  Haftung  für  die  Verbindlichkeiten
der  Genossenschaft  übernommen  haben,  sind  sie  verpflichtet,  die
zur  Befriedigung  der  Gläubiger  erforderlichen  Beträge  nach
Maßgabe  der  Vorschriften  des  folgenden  Abschnitts  zu  leisten.

XII.  Im  8  116  Absatz  2  werden  die  Schlußworte  „ohne  daß  den
letzteren  die  Einrede  der  Theilung  zusteht“  gestrichen.

XIII.  Der  §  117  Absatz  3  wird  gestrichen.

XIV.  Der  8  127  Absatz  1  erhält  folgenden  Zusatz:

Bekannte  Gläubiger  sind  durch  besondere  Mittheilung  zur
Anmeldung  aufzufordern.

XV.  Der  8  148  Absatz  3  fällt  weg.
XVI.  Der  8  152  Absatz  1  erhält  folgende  Fassung:

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  sind  von  dem  Gerichte  (810)
zur  Befolgung  der  im  §  8  Absatz  2,  §  14,  88  28,  30,  8  59
Absatz  2,  §  61,  8  76  Absatz  2,  8  77  Absatz  2  enthaltenen  Vorschriften
  durch  Ordnungsstrafen  anzuhalten;  die  einzelne  Strafe
darf  den  Betrag  von  dreihundert  Mark  nicht  übersteigen.  In
gleicher  Weise  sind  die  Mitglieder  des  Vorstandes  und  die
Liquidatoren  zur  Befolgung  der  im  8  31  Absatz  2,  §  45,  §  46
Absatz  2,  §  49  Absatz  4  und  5,  §  82,  §  83  Albsatz  2,  §  87
Absatz  1,  §  148  Absatz  2  enthaltenen  Vorschriften  anzuhalten.