Einführungsgesetz  zum  Handelsgesetzbuche.  Art.  11.  15

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Art.  11.  Das  Gesetz,  betreffend  die  Gesellschaften  mit  beschränkter

Haftung,  vom  20.  April  1892  (RGBl  S.  477)1  wird  dahin  geändert:
I.  Der  §  7  Absatz  1  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Die  Gesellschaft  ist  bei  dem  Gerichte,  in  dessen  Bezirke  sie  ihren
Sitz  hat,  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.

II.  Der  §  8  Absatz  3  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

III.

IV.

VI.

Die  Geschäftsführer  haben  ihre  Unterschrift  zur  Aufbe—
wahrung  bei  dem  Gerichte  zu  zeichnen.

Der  8  9  Absatz  3  erhält  folgende  Fassung:

Die  Ansprüche  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen
verjähren  in  fünf  Jahren  seit  der  Eintragung  der  Gesellschaft
in  das  Handelsregister.

Der  §  10  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

Bei  der  Eintragung  in  das  Handelsregister  sind  die  Firma
und  der  Sitz  der  Gesellschaft,  der  Gegenstand  des  Unter—
nehmens,  die  Höhe  des  Stammkapitals,  der  Tag  des  Ab—
schlusses  des  Gesellschaftsvertrages  und  die  Personen  der  Ge—
schäftsführer  anzugeben.

Enthält  der  Gesellschaftsvertrag  besondere  Bestimmungen
über  die  Zeitdauer  der  Gesellschaft  oder  über  die  Befugniß  der
Geschäftsführer  oder  der  Liquidatoren  zur  Vertretung  der  Ge—
sellschaft,  so  sind  auch  diese  Bestimmungen  einzutragen.

In  die  Veröffentlichung,  durch  welche  die  Eintragung  be—
kannt  gemacht  wird,  sind  außer  dem  Inhalte  der  Eintragung
die  nach  85  Absatz  4  getroffenen  Festsetzungen  und,  sofern  der
Gesellschaftsvertrag  besondere  Bestimmungen  über  die  Form
enthält,  in  welcher  öffentliche  Bekanntmachungen  der  Gesell—
schaft  erlassen  werden,  auch  diese  Bestimmungen  aufzunehmen.

.An  die  Stelle  des  §  11  Absatz  1  tritt  folgende  Vorschrift:

Vor  der  Eintragung  in  das  Handelsregister  des  Sitzes  der
Gesellschaft  besteht  die  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung
als  solche  nicht.

Der  §  12  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

Auf  die  Anmeldung  der  Gesellschaft  zur  Eintragung  in
das  Handelsregister  eines  Gerichts,  in  dessen  Bezirke  sie  eine
Zweigniederlassung  besitzt,  finden  die  Bestimmungen  im  8  8
Absatz  1  und  2  keine  Anwendung.  Der  Anmeldung  ist  eine
von  dem  Gerichte  der  Hauptniederlassung  beglaubigte  Abschrift  des
Gesellschaftsvertrages  und  der  Liste  der  Gesellschafter  beizufügen.

Die  Eintragung  hat  die  im  §  10  Absatz  1  und  2  bezeich-—

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1  Anhang  XI.