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Einführungsgesetz  zum  Handelsgesetzbuche.  Art.  11.

VII.
VIII.

neten  Angaben  zu  enthalten.  In  die  Veröffentlichung,  durch
welche  die  Eintragung  bekannt  gemacht  wird,  sind  auch  die
im  8  10  Absatz  3  bezeichneten  Bestimmungen  aufzunehmen,  die
nach  §  5  Absatz  4  getroffenen  Festsetzungen  jedoch  nur  dann,
wenn  die  Eintragung  innerhalb  der  ersten  zwei  Jahre  nach
der  Eintragung  in  das  Handelsregister  des  Sitzes  der  Gesellschaft
  erfolgt.

Der  8  15  Absatz  3  Satz  2  fällt  weg.

Der  §  20  Absatz  2  fällt  weg.

IX.  Im  §  23  und  im  §  27  Absatz  2  werden  die  Worte:  „durch

einen  Makler  oder  zur  Vornahme  von  Versteigerungen  befugten

  Beamten  öffentlich  verkaufen“  ersetzt  durch  die  Worte:
„im  Wege  öffentlicher  Versteigerung  verkaufen“.

An  die  Stelle  des  8  39  treten  folgende  Vorschriften:

Jede  Aenderung  in  den  Personen  der  Geschäftsführer  sowie
  die  Beendigung  der  Vertretungsbefugniß  eines  Geschäftsführers
  ist  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.

Der  Anmeldung  ist  eine  Abschrift  der  Urkunden  über  die
Bestellung  der  Geschäftsführer  oder  über  die  Beendigung  der
Vertretungsbefugniß  beizufügen.  Diese  Bestimmung  findet  auf
die  Anmeldung  zum  Handelsregister  einer  Zweigniederlassung
keine  Anwendung.

Die  Geschäftsführer  haben  ihre  Unterschrift  zur  Aufbewahrung
  bei  dem  Gerichte  zu  zeichnen.

XI.  Der  8  40  fällt  weg.

XII.

XIII.

XIV.

Im  8  53  werden  die  Worte:  „nach  den  Artikeln  224  bis

226  Absatz  1  des  Handelsgesetzbuchs“  ersetzt  durch  die  Worte:
„nach  §  243  Absatz  1,  2,  4,  88  244  bis  248  und  §  249

Absatz  1,  2  des  Handelsgesetzbuchs“.

An  die  Stelle  des  §  55  treten  folgende  Vorschriften:

Die  Abänderung  des  Gesellschaftsvertrages  ist  zur  Eintragung
  in  das  Handelsregister  anzumelden.

Bei  der  Eintragung  genügt,  sofern  nicht  die  Abänderung
die  im  §  10  Absatz  1  und  2  bezeichneten  Angaben  betrifft,  die
Bezugnahme  auf  die  bei  dem  Gerichte  eingereichten  Urkunden
über  die  Abänderung.  Die  öffentliche  Bekanntmachung  findet
in  Betreff  aller  Bestimmungen  statt,  auf  welche  sich  die  im
8  10  Absatz  3  und  im  8  12  vorgeschriebenen  Veröffentlichungen
beziehen.

Die  Abänderung  hat  keine  rechtliche  Wirkung,  bevor  sie  in
das  Handelsregister  des  Sitzes  der  Gesellschaft  eingetragen  ist.
Als  8  59a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt: