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Einführungsgesetz  zum  Handelsgesetzbuche.  Art.  11.  17

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Auf  die  Anmeldungen  zu  dem  Handelsregister  eines  Gerichtes,
  in  dessen  Bezirke  die  Gesellschaft  eine  Zweignieder—
lassung  besitzt,  finden  die  Bestimmungen  im  8  58  Absatz  2,
Absatz  3  Nr.  1  und  im  859  Absatz  1  Nr.  4  keine  Anwendung.

XV.  Der  fünfte  Abschnitt  erhält  die  Ueberschrift:
„Auflösung  und  Nichtigkeit  der  Gesellschaft.“
XVI.  An  die  Stelle  des  §  60  Absatz  1  Nr.  4  tritt  folgende  Vorschrift:
4.  durch  die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens;  wird  das  Verfahren
  nach  Abschluß  eines  Zwangsvergleichs  aufgehoben  oder
auf  Antrag  des  Gemeinschuldners  eingestellt,  so  können  die
Gesellschafter  die  Fortsetzung  der  Gesellschaft  beschließen.
XVII.  Der  8  64  Absatz  3  fällt  weg.
XVIII.  An  die  Stelle  des  8  65  treten  folgende  Vorschriften:

Die  Auflösung  der  Gesellschaft  ist  außer  dem  Falle  des
Konkursverfahrens  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister
anzumelden.  Das  Gleiche  gilt  von  einer  Fortsetzung  der  Gesellschaft
  in  den  im  8  60  Absatz  1  Nr.  4  bezeichneten  Fällen.

Die  Auflösung  ist  von  den  Liquidatoren  zu  drei  verschiedenen
  Malen  durch  die  im  §  30  Absatz  2  bezeichneten  öffentlichen
  Blätter  bekannt  zu  machen.  Durch  die  Bekanntmachung
sind  zugleich  die  Gläubiger  der  Gesellschaft  aufzufordern,  sich
bei  derselben  zu  melden.

XIX.  Der  §  67  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

Die  ersten  Liquidatoren  sind  durch  die  Geschäftsführer,  jede
Aenderung  in  den  Personen  der  Liquidatoren  sowie  eine  Beendigung
  ihrer  Vertretungsbefugniß  ist  durch  die  Liquidatoren
zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.

Der  Anmeldung  ist  eine  Abschrift  der  Urkunden  über  die
Bestellung  der  Liquidatoren  oder  über  die  Aenderung  in  den
Personen  derselben  beizufügen.  Diese  Vorschrift  findet  auf  die
Anmeldung  zum  Handelsregister  einer  Zweigniederlassung  keine
Anwendung.

Die  Eintragung  der  gerichtlichen  Ernennung  oder  Abberufung
  von  Liquidatoren  geschieht  von  Amtswegen.

Die  Liquidatoren  haben  ihre  Unterschrift  zur  Aufbewahrung
bei  dem  Gerichte  zu  zeichnen.

XX.  Der  §  69  fällt  weg.
XXI.  An  die  Stelle  des  §  74  Absatz  2  treten  folgende  Vorschriften:

Meldet  sich  ein  bekannter  Gläubiger  nicht,  so  ist  der  geschuldete
  Betrag,  wenn  die  Berechtigung  zur  Hinterlegung
vorhanden  ist,  für  den  Gläubiger  zu  hinterlegen.  Ist  die

Friedberg,  Handelsgesgbg.  9.  Aufl.