18  Einführungsgesetz  zum  Handelsgesetzbuche.  Art.  11.

Berichtigung  einer  Verbindlichkeit  zur  Zeit  nicht  ausführbar
oder  ist  eine  Verbindlichkeit  streitig,  so  darf  die  Vertheilung
des  Vermögens  nur  erfolgen,  wenn  dem  Gläubiger  Sicherheit
geleistet  ist.

XXII.  Hinter  den  8  75  werden  im  fünften  Abschnitte  folgende  Vorschriften
  eingestellt:

§  75a.  Enthält  der  Gesellschaftsvertrag  nicht  die  nach
8  3  Absatz  1  wesentlichen  Bestimmungen  oder  ist  eine  dieser
Bestimmungen  nichtig,  so  kann  jeder  Gesellschafter,  jeder  Geschäftsführer
  und,  wenn  ein  Aufsichtsrath  bestellt  ist,  jedes
Mitglied  des  Aufsichtsraths  im  Wege  der  Klage  beantragen,
daß  die  Gesellschaft  für  nichtig  erklärt  werde.

Die  Vorschriften  der  88  272,  273  des  Handelsgesetzbuchs
finden  entsprechende  Anwendung.

§  75b.  Ein  Mangel,  der  die  Bestimmungen  über  die
Firma  oder  den  Sitz  der  Gesellschaft  oder  den  Gegenstand  des
Unternehmens  betrifft,  kann  durch  einstimmigen  Beschluß  der
Gesellschafter  geheilt  werden.

§  75.  Ist  die  Nichtigkeit  einer  Gesellschaft  in  das  Handelsregister
  eingetragen,  so  finden  zum  Zwecke  der  Abwickelung
ihrer  Verhältnisse  die  für  den  Fall  der  Auflösung  geltenden
Vorschriften  entsprechende  Anwendung.

Die  Wirksamkeit  der  im  Namen  der  Gesellschaft  mit  Dritten
vorgenommenen  Rechtsgeschäfte  wird  durch  die  Nichtigkeit  nicht
berührt.

Die  Gesellschafter  haben  die  versprochenen  Einzahlungen  zu
leisten,  soweit  es  zur  Erfüllung  der  eingegangenen  Verbindlichkeiten
  erforderlich  ist.

XXIII.  An  die  Stelle  der  §§  76,  77  treten  folgende  Vorschriften:
§  76.  Die  in  diesem  Gesetze  vorgesehenen  Anmeldungen  zum
Handelsregister  sind  durch  die  Geschäftsführer  oder  die  Liquidatoren,
  die  im  8  7  Absatz  1,  §  12  Absatz  1,  §  58  Absatz  1,
§  59  Absatz  1  Nr.  3,  §78  Absatz  5  vorgesehenen  Anmeldungen

sind  durch  sämmtliche  Geschäftsführer  zu  bewirken.

877.  In  Ansehung  der  in  887,  55,  §  58  Absaß  1,  §  59  Absatz  1
Nr.  3,  §  78  Absatz  5  bezeichneten  Anmeldungen  zum  Handelsregister
  findet,  soweit  es  sich  um  die  Anmeldung  zum  Handelsregister
  des  Sitzes  der  Gesellschaft  handelt,  eine  Verhängung  von
Ordnungsstrafen  nach  814  des  Handelsgesetzbuchs  nicht  statt.

XXIV.  Im  8  80  Absatz  1  Nr.  1  werden  die  Worte  „Eintragung  des
Gesellschaftsvertrags“  durch  die  Worte  „Eintragung  der  Gesellschaft“
  ersetzt.