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Einführungsgesetz  zum  Handelsgesetzbuche.  Art.  12.  19

Art.  12.  Das  Gesetz,  betreffend  die  privatrechtlichen  Verhältnisse
  der  Binnenschiffahrt,  vom  15.  Juni  1895  (RGBl  301)1
wird  dahin  geändert:

I.  An  die  Stelle  des  §  26  tritt  folgende  Vorschrift:

Aunnf  das  Frachtgeschäft  zur  Beförderung  von  Gütern  auf
Flüssen  und  sonstigen  Binnengewässern  finden  die  Vorschriften
der  88  425  bis  427,  430  bis  436,  439  bis  443,  445  bis  451
des  Handelsgesetzbuchs  Anwendung.

II.  Im  836  Absatz  4  werden  die  Worte  „gerichtlich  oder  in  anderer
sicherer  Weise  niederzulegen“  ersetzt  durch  die  Worte  „in  einem
öffentlichen  Lagerhaus  oder  in  anderer  sicherer  Weise  zu  hinterlegen“.
  Im  §  52  Absatz  1,  3,  im  8  54  Absatz  2,  3,  im  §  77
Absatz  2  und  im  §  91  Absatz  3  werden  die  Worte  „niederzulegen,
Niederlegung,  Niederlegungsverfahren,  niedergelegt“  ersetzt
durch  die  Worte  „zu  hinterlegen,  Hinterlegung,  Hinterlegungsverfahren,
  hinterlegt“.

III.  Im  §52  werden  die  Absätze  2,  3  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt

Ist  der  Empfänger  des  Gutes  nicht  zu  ermitteln  oder  verweigert
er  die  Annahme  oder  ergiebt  sich  ein  sonstiges  Ablieferungshinderniß,
  so  hat  der  Frachtführer  den  Absender  unverzüglich
hiervon  in  Kenntniß  zu  setzen  und  dessen  Anweisung  einzuholen.
Ist  dies  den  Umständen  nach  nicht  thunlich  oder  ist  der  Absender
  mit  der  Ertheilung  der  Anweisung  säumig  oder  die
Anweisung  nicht  ausführbar,  so  kann  der  Frachtführer  nach
der  Bestimmung  im  Absatz  1  verfahren,  auch  wenn  die  Wartezeit
  noch  nicht  abgelaufen  ist.  Er  kann,  falls  das  Gut  dem
Verderben  ausgesetzt  und  Gefahr  im  Verzug  ist,  das  Gut  auch
gemäß  §  373  Absatz  2  bis  4  des  Handelsgesetzbuchs  verkaufen  lassen.

Von  der  Hinterlegung  und  dem  Verkaufe  des  Gutes  hat
der  Frachtführer  den  Absender  und  den  Empfänger  unverzüglich
zu  benachrichtigen;  im  Falle  der  Unterlassung  ist  er  zum
Schadensersatze  verpflichtet.  Ist  der  Empfänger  nicht  zu  ermitteln,
  so  hat  die  Benachrichtigung  von  der  Hinterlegung  durch
öffentliche  Bekanntmachung  in  ortsüblicher  Weise  zu  erfolgen;
im  Uebrigen  dürfen  die  Benachrichtigungen  unterbleiben,  soweit
sie  unthunlich  sind.

IV.  Der  §  55  erhält  folgende  Fassung:
In  den  Fällen  der  88  53  und  54  hat  der  Frachtführer  an
einem  der  ortsüblichen  Löschplätze  anzulegen.  Ist  durch  Ver-SEeirnbarung
  dem  Empfänger  das  Recht  zur  Anweisung  des  Lösch-J


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1  Anhang  XIII.
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