20

Einführungsgesetz  zum  Handelsgesetzbuche.  Art.  12.

platzes  eingeräumt,  so  finden  die  Bestimmungen  im  846  Absatz2
und  3  Anwendung.

V.  Der  856  Absatz  2  fällt  weg.  Der  Absatz  3  erhält  folgende  Fassung:

Die  Bestimmungen  des  §  42  Absatz  1  finden  entsprechende
Anwendung.

VI.  Im  §  58  fällt  der  Absatz  3  weg;  der  Absatz  4  wird  durch

VII.

VIII.

folgende  Vorschrift  ersetzt:

Für  den  Verlust  oder  die  Beschädigung  von  Kostbarkeiten,
Kunstgegenständen,  Geld=  und  Werthpapieren  haftet  der  Frachtführer
  nur,  wenn  ihm  die  Beschaffenheit  oder  der  Werth  des
Gutes  bei  der  Uebergabe  zur  Beförderung  angegeben  worden  ist.
Der  §  61  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

Nach  der  Annahme  des  Gutes  durch  den  Empfangsberechtigten
  können  wegen  einer  Beschädigung  oder  Minderung  des
Gutes,  die  bei  der  Annahme  äußerlich  erkennbar  ist,  Ansprüche
nur  geltend  gemacht  werden,  wenn  vor  der  Annahme  der
Zustand  des  Gutes  durch  amtlich  bestellte  Sachverständige  festgestellt
  ist.

Wegen  einer  Beschädigung  oder  Minderung  des  Gutes,  die
bei  der  Annahme  äußerlich  nicht  erkennbar  ist,  kann  der  Frachtführer
  auch  nach  der  Annahme  des  Gutes  in  Anspruch  genommen
  werden,  wenn  der  Mangel  in  der  Zeit  zwischen  der
Uebernahme  des  Gutes  durch  den  Frachtführer  und  der  Ablieferung
  entstanden  ist  und  die  Feststellung  des  Mangels
durch  amtlich  bestellte  Sachverständige  unverzüglich  nach  der
Entdeckung  und  spätestens  binnen  einer  Woche  nach  der  Annahme
  beantragt  wird.  Ist  dem  Frachtführer  der  Mangel
unverzüglich  nach  der  Entdeckung  und  binnen  der  bezeichneten
Frist  angezeigt,  so  genügt  es,  wenn  die  Feststellung  unverzüglich
  nach  dem  Zeitpunkte  beantragt  wird,  bis  zu  welchem
der  Eingang  einer  Antwort  des  Frachtführers  unter  regelmäßigen
  Umständen  erwartet  werden  darf.

Die  Kosten  einer  von  dem  Empfangsberechtigten  beantragten
Feststellung  sind  von  dem  Frachtführer  zu  tragen,  wenn  ein
Verlust  oder  eine  Beschädigung  ermittelt  wird,  für  welche  derselbe
  Ersatz  leisten  muß.

Der  Frachtführer  kann  sich  auf  die  Vorschriften  der  Absätze
  1,  2  nicht  berufen,  wenn  er  den  Schaden  durch  Vorsatz
oder  grobe  Fahrlässigkeit  herbeigeführt  hat.

Als  8  61a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Der  Frachtführer  haftet  für  den  durch  verspätete  Ablieferung

des  Gutes  entstandenen  Schaden,  es  sei  denn,  daß  die  Ver-