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Einführungsgesetz  zum  Handelsgesetzbuche.  Art.  12.  21

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ÜÚ

IX.

XIV.

spätung  auf  Umständen  beruht,  die  durch  die  Sorgfalt  eines
ordentlichen  Frachtführers  nicht  abgewendet  werden  konnten.

Ist  die  Fracht  nebst  den  sonst  auf  dem  Gute  haftenden
Forderungen  bezahlt  und  das  Gut  angenommen,  so  kann  der
Anspruch  nicht  geltend  gemacht  werden,  es  sei  denn,  daß  der
Frachtführer  die  Verspätung  durch  Vorsatz  oder  grobe  Fahr—
lässigkeit  herbeigeführt  hat.

Die  Vorschrift  im  Absatz  2  findet  auch  auf  andere  Ansprüche
gegen  den  Frachtführer  aus  dem  Frachtvertrag  Anwendung,
soweit  die  Ansprüche  nicht  den  Vorschriften  des  §  61  unterliegen.
Der  §  70  Absatz  1  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Wird  der  Antritt  oder  die  Fortsetzung  der  Reise  ohne  Verschulden
  des  Absenders  zeitweilig  verhindert,  so  braucht  der
Absender  die  Aufhebung  des  Hindernisses  nicht  abzuwarten,  er
kann  vielmehr  vom  Vertrage  zurücktreten.

Der  §  72  fällt  weg.
Der  §  87  Absatz  4  wird  gestrichen.
Im  §  89  Atsatz  2  Satz  1,  im  8  97  Absatz  1  Satz  1  und  im

§  103  Absatz  1  werden  die  Worte:  „mit  den  im  §  41  der
Konkursordnung  bezeichneten  Wirkungen“  gestrichen.

Im  8  89  Absatz  3  wird  der  letzte  Satz  durch  folgende  Vorschrift
  ersetzt:

Die  Geltendmachung  des  Pfandrechts  durch  den  Frachtführer
  erfolgt  nach  Maßgabe  der  Vorschriften,  die  für  das
Pfandrecht  des  Frachtführers  wegen  der  Fracht  und  der  Auslagen
  gelten.

Der  §  91  Abs.  2  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Gegen  Hinterlegung  des  beanspruchten  Beitrags  bei  einer
öffentlichen  Hinterlegungsstelle  hat  die  Auslieferung  der  Güter
zu  erfolgen.

XV.  Im  §  102  wird  die  Nr.  6  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

XVI.

XVII.

6.  die  Forderungen,  welche  der  Berufsgenossenschaft  nach  den
Vorschriften  über  die  Unfallversicherung,  der  Versicherungsanstalt
  nach  den  Vorschriften  über  die  Invalidenversicherung
und  den  Gemeinden  und  Krankenkassen  nach  den  Vorschriften
über  die  Krankenversicherung  gegen  den  Schiffseigner  zustehen.

Der  §  110  fällt  weg.

An  die  Stelle  des  §  111  tritt  folgende  Vorschrift:

Wird  außer  dem  Falle  der  Zwangsversteigerung  das  Schiff
veräußert,  so  ist  der  Erwerber  berechtigt,  die  Ausschließung
der  unbekannten  Schiffsgläubiger  mit  ihren  Pfandrechten  im
Wege  des  Aufgebotsverfahrens  zu  beantragen.