22  Einführungsgesetz  zum  Handelsgesetzbuche.  Art.  13.

XVIII.  Der  §  112  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Die  Vorschrift  des  §  111  findet  keine  Anwendung,  wenn
nur  der  Antheil  eines  Miteigenthümers  des  Schiffes  den
Gegenstand  der  Veräußerung  bildet.

XIX.  An  die  Stelle  des  §  114  tritt  folgende  Vorschrift:

Insoweit  bei  der  Zwangsversteigerung  oder  bei  einer  sonstigen
  Veräußerung  des  Schiffes  der  Schiffseigner  das  Kaufgeld
  eingezogen  hat,  haftet  er  den  Schiffsgläubigern,  deren
Pfandrechte  in  Folge  der  Zwangsversteigerung  oder  in  Folge
eines  nach  §  111  eingeleiteten  Aufgebotsverfahrens  erloschen
sind,  persönlich  in  gleicher  Weise,  wie  im  Falle  der  Einziehung
der  Fracht.

XX.  Im  §  118  wird  die  Nr.  8  gestrichen.
XXI.  Der  zehnte  Abschnitt  (88  121  bis  137)  fällt  weg.
XXII.  Der  §  138  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  in  welchen  durch  Klage
oder  Widerklage  ein  Anspruch  auf  Grund  dieses  Gesetzes
geltend  gemacht  ist,  wird  die  Verhandlung  und  Entscheidung
letzter  Instanz  im  Sinne  des  §  8  des  Einführungsgesetzes  zum
Gerichtsverfassungsgesetze  dem  Reichsgerichte  zugewiesen.

Art.  13.  Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  Texte  des
Gesetzes,  betreffend  die  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften,
des  Gesetzes,  betreffend  die  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,
und  des  Gesetzes,  betreffend  die  privatrechtlichen  Verhältnisse  der
Binnenschiffahrt,  wie  sie  sich  aus  den  in  den  Artikeln  10  bis  12
vorgesehenen  Aenderungen  ergeben,  unter  fortlaufender  Nummernfolge
  der  Paragraphen  und  Abschnitte  durch  das  Reichs-Gesetzblatt
bekannt  zu  machen.4

Hierbei  sind  die  in  den  bezeichneten  Gesetzen  enthaltenen  Verweisungen
  auf  Vorschriften  des  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuchs
  durch  Verweisungen  auf  die  nach  Art.  3  des  gegenwärtigen
Gesetzes  an  die  Stelle  jener  Vorschriften  tretenden  Vorschriften  zu
ersetzen.  Den  Verweisungen  auf  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung
und  der  Konkursordnung  sind  diese  Gesetze  in  der  Fassung  zu  Grunde
zu  legen,  welche  sie  durch  das  im  Art.  1  des  Einführungsgesetzes
zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  vorgesehene  Gesetz  erhalten.

Soweit  in  Reichsgesetzen  oder  in  Landesgesetzen  auf  Vorschriften
der  im  Absatz  1  bezeichneten  Gesetze  verwiesen  ist,  treten  die  entsprechenden
  Vorschriften  der  durch  den  Reichskanzler  bekannt  gemachten
  Texte  an  ihre  Stelle.

1  Vgl.  G  17./5.  98  (RGBl  342).  Bek.  20./5.  98  (RGBl  369  ff.).

—  —