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Einführungsgesetz  zum  Handelsgesetzbuche.  Art.  14—19.  23

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Art.  14.  Das  Börsengesetz  vom  22.  Juni  1896  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  157)1  wird  dahin  geändert:
I.  Die  §§  33,  34  werden  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:
§  33.  Das  von  dem  Kursmakler  zu  führende  Tagebuch
ist  vor  dem  Gebrauche  dem  Börsenvorstande  zur  Beglaubigung
der  Zahl  der  Blätter  oder  Seiten  vorzulegen.
Wenn  ein  Kursmakler  stirbt  oder  aus  dem  Amte  scheidet,
ist  sein  Tagebuch  bei  dem  Börsenvorstande  niederzulegen.
§  34.  Die  Kursmakler  sind  zur  Vornahme  von  Verkäufen
  und  Käufen  befugt,  die  durch  einen  dazu  öffentlich
ermächtigten  Handelsmakler  zu  bewirken  sind.
II.  Der  §  45  Satz  2  fällt  weg.
III.  Der  §  58  Absatz  2  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:
Ehefrauen,  die  nicht  Handelsfrauen  sind,  bedürfen  der  Genehmigung
  des  Ehemannes.
IV.  Der  §  63  Absatz  1  Satz  2  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:
Für  Ehefrauen,  die  nicht  Handelsfrauen  sind,  genügt  der
Antrag  des  Ehemannes.
V.  Der  8  69  erhält  folgenden  Absatz  2:
„Diese  Vorschrift  wird  durch  die  Vorschrift  des  §  764  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  nicht  berührt.“
VI.  Die  88  70  bis  74  fallen  weg.

Art.  15.  Die  privatrechtlichen  Vorschriften  der  Landesgesetze
bleiben  insoweit  unberührt,  als  es  in  diesem  Gesetze  bestimmt  oder
als  im  Handelsgesetzbuch  auf  die  Landesgesetze  verwiesen  ist.

Soweit  die  Landesgesetze  unberührt  bleiben,  können  auch  neue
landesgesetzliche  Vorschriften  erlassen  werden.

Art.  16.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
über  Lagerscheine  und  Lagerpfandscheine,  die  Vorschriften  über  Lagerscheine
  jedoch  nur  insoweit,  als  sie  den  §  363  Absatz  2  und  die
88  364,  365,  424  des  Handelsgesetzbuchs  ergänzen.
„Art.  17.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
über  Checks.2
Arrt.  18.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
über  den  Vertrag  zwischen  dem  Brauer  und  dem  Wirthe  über  die
leferung  von  Bier,  soweit  sie  das  aus  dem  Vertrage  sich  ergebende
Schuldverhältniß  für  den  Fall  regeln,  daß  nicht  besondere  Vereinarungen
  getroffen  werden.

1  Art.  19.  Unberührt  bleiben:

fü  in  di  51  bis
für  das  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin  die  88  51  bis

1  Anhang  VI  Fassung  v.  27./5.  08.  2  Vgl.  Anhang  XXVII:  Scheckbesetz
  v.  11./3.  08.