24  Einführungsgesetz  zum  Handelsgesetzbuche.  Art.  19.

53,  55  der  Verordnung  vom  28.  Dezember  1863,  betreffend
die  Publikation  des  Handelsgesetzbuchs,  sowie  die  zur  Abänderung
  dieser  Verordnung  ergangene  Verordnung  vom
22.  Oktober  1869;

2.  für  die  freie  Hansestadt  Bremen  die  Verordnung  vom  12.  Februar
1866,  betreffend  die  Löschung  der  Seeschiffe,  nebst  den  dazu
später  ergangenen  Gesetzen;?  -
ISiehezuHGV§501S.246.
2  Die  V  v.  12./2.  66  (GS  2)  wurde  in  §  7  abgeändert  durch  G  23./4.

76  (GS  54)  und  in  dieser  veränderten  Gestalt  noch  einmal  publizirt.  Dann
wurden  die  88  2—4  und  7  abgeändert  durch  G  6./5.  77  (GS  32),  8  2  durch
G  2,/11.  79,  §  4  durch  G  12./5.  83.  Demnach  gelten  jetzt  folgende
Normen:  Im  Interesse  des  Frachtgeschäftes  wird  in  Betreff  derjenigen
Seeschiffe,  deren  Frachtgut  nach  der  Stadt  Bremen  bestimmt  ist,  deren
Tiefgang  aber  bei  gewöhnlichem  Wasserstande  das  Hinauffahren  bis  zur
Stadt  Bremen  nicht  gestattet,  in  Gemäßheit  verfassungsmäßiger  Beschlußnahme
  das  Nachstehende  verordnet.  8  1.  Hinsichtlich  der  Bestimmung  des
Wasserplatzes  unterhalb  Bremen,  an  welchem  der  Schiffer  das  Schiff  zur
Löschung  der  Ladung  hinzulegen  hat,  bleibt  es  bei  dem  bisherigen  Recht,  insbesondere
  bei  der  Verpflichtung  des  Schiffers,  jeder  rechtzeitigen  Anweisung  des
Löschplatzes  von  Seiten  der  Ladungsempfänger  Folge  zu  leisten.  Unter
allen  Umständen  gilt  eine  Anweisung  als  rechtzeitig,  wenn  sie  innerhalb  der
nächsten  24  Stunden  nach  Ankunft  des  Schiffes  auf  der  Rhede  von  Bremerhaven
  erfolgt.]  In  den  Monaten  November,  Dezember,  Januar  und  Februar
und  sobald  außerdem  die  Weser  nicht  frei  vom  Eise  ist,  darf  jedoch  weder  ein
Ladungsempfänger  einen  Platz  zum  Löschen  der  Ladung  anweisen,  noch  ein
Schiffer  in  Ermangelung  einer  Anweisung  einen  Löschplatz  wählen,  der  nicht
mit  der  Stadt  Bremen  durch  eine  Eisenbahn  verbunden  ist.  §  2  (6./5.  77,
2./11.  79).  Der  Transport  des  Frachtgutes  vom  Löschplatz  nach  Bremen
geschieht  auf  Gefahr  und  Kosten  des  Ladungsempfängers,  welcher  daher
das  Frachtgut  am  Löschplatze  in  Empfang  zu  nehmen  hat.  ]  Wegen  verweigerter
  oder  verzögerter  Empfangnahme  kommen  die  Vorschriften  des
Handelsgesetzbuches  (Art.  595  ff.,  jetzt  §  594  ff.)  über  verweigerte  oder  verzögerte
  Abnahme  zur  Anwendung.]  Die  Uebernahme  des  Frachtgutes  gilt
erst  nach  Ankunft  der  Waare  in  Bremen  als  vollendet.  Der  Schiffer  ist
verpflichtet,  das  Frachtgut  am  Löschplatze  auszuliefern,  ohne  vorab  die
Zahlung  der  Fracht  oder  die  Erfüllung  der  übrigen  Obliegenheiten  des  Empfängers
  beanspruchen  zu  können.  Er  ist  jedoch  berechtigt,  die  Auslieferung
des  Frachtgutes  so  lange  zurückzuhalten,  bis  ihm  durch  eine  ihm  auszuhändigende
  Bescheinigung  einer  hiesigen  Bankanstalt  nachgewiesen  ist,  daß
die  Fracht,  sowie  das  ihm  oder  dem  Verfrachter  nach  dem  Frachtvertrage  oder
dem  Konnossemente  außerdem  Gebührende  2c.,  für  ihn  hinterlegt  sei.]  Welche
Bankanstalten  zur  Annahme  dieser  Hinterlegungen  ermächtigt  sind,  bestimmt
die  Handelskammer.  Sie  bringt  dieselben  am  Anfange  eines  jeden  Kalenderjahres
  zur  öffentlichen  Kunde.]  Werden  indeß  Güter  am  Köschplatz  zum
Zweck  der  Lagerung  belassen  oder  werden  sie  von  da  nicht  nach  dem  Bestimmungsort,
  sondern  nach  einem  anderen  Platz  verladen,  so  gilt  damit  die