26  Einführungsgesetz  zum  Handelsgesetzbuche.  Art.  20—22.

3.  für  die  freie  und  Hansestadt  Hamburg  der  §  50  des  Einführungsgesetzes
  zum  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuche  vom

22.  Dezember  1865.1

Art.  20.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
nach  welchen  ein  Pfandrecht  an  einem  im  Bau  begriffenen  Schiffe
ohne  Uebergabe  des  Schiffes  durch  Eintragung  in  ein  besonderes
Register  bestellt  werden  kann,  sowie  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
über  die  Zwangsversteigerung  eines  solchen  Schiffes.

Art.  21.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
zur  Ausführung  der  Allgemeinen  Deutschen  Wechselordnung,  soweit
sie  durch  das  Bundesgesetz  vom  5.  Juni  1869  (Bundes-Gesetzbl.
S.  379)  aufrecht  erhalten  sind.  Dies  gilt  jedoch  nicht  für  die  Vorschriften
  über  kaufmännische  Anweisungen.

Art.  22.  Die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Handelsgesetzbuchs
  im  Handelsregister  eingetragenen  Firmen  können  weitergeführt
werden,  soweit  sie  nach  den  bisherigen  Vorschriften  geführt  werden
durften.

Die  Vorschriften  des  §  20  des  Handelsgesetzbuchs  über  die  in
die  Firma  der  Aktiengesellschaften  und  der  Kommanditgesellschaften
auf  Aktien  aufzunehmenden  Bezeichnungen  finden  jedoch  auf  die  bei
dem  Inkrafttreten  des  Handelsgesetzbuchs  für  eine  solche  Gesellschaft

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Bei  Empfangnahme  des  Frachtgutes  steht  dem  Empfänger  während  der
Löschzeit  das  Wiegen  und  Messen  an  Bord  des  Schiffes  frei.  §  6.  Verlust
und  Beschädigung  der  Güter,  welche  bei  der  Empfangnahme  aus  einem
Seeschiffe  äußerlich  erkennbar  waren,  können  später  nur  geltend  gemacht
werden,  wenn  von  deren  Vorhandensein  dem  Schiffer  oder  seinem  Stellvertreter
bei  der  Empfangnahme  schriftlich  oder  sonst  in  genügender  Weise  Anzeige  gemacht
  worden  ist.  §7  (G  6./5.  77).  Die  Fracht,  gleichwie  das  dem  Schiffer
oder  dem  Verfrachter  nach  dem  Frachtvertrage  oder  dem  Konnossemente  außerdem
  Gebührende  ist  —  abgesehen  von  dem  in  8§2  Absatz  4  erwähnten  Falle  —
in  der  Stadt  Bremen  am  zweiten  Werktage  nach  erfolgter  Ankunft  des  Frachtgutes
  daselbst,  jedenfalls  aber,  solche  Ankunft  mag  bereits  erfolgt  sein  oder
nicht,  spätestens  am  zehnten  Tage  nach  der  Empfangnahme  desselben  aus  dem
Seeschiffe  zu  bezahlen.]  Die  Fristberechnung  geschieht  für  jedes  Konnossement
besonders  und  beginnt  für  die  Frachtzahlung  auf  jedes  Konnossement  mit  dem
Tage,  welcher  auf  die  Ablieferung  des  letzten  Stückes  des  in  dem  Konnossement
bezeichneten  Gutes  vom  Bord  des  Seeschiffes  folgt.

1  Der  8§  9  der  Verordn.  für  Schiffer  und  Schiffsvolk  vom  27.  März
1786  ist  aufgehoben.  Dagegen  kommen  die  88  8,  11,  12  und  13  dieser  Verordnung
  (Auswahl  gilt.  Verordn.  d.  Freyen  u.  Hanse-Stadt  Hamburg  v.  J.
1774  bis  1810.  Hamb.  1831.  1,  108)  für  die  rechtliche  Beurtheilung  des  Verhältnisses
  zwischen  dem  Schiffer,  dem  Leichterschiffer,  dem  Everführer  und  dem
Empfänger  auch  ferner  zur  Anwendung,  falls  die  Güter  in  Schuten  oder  sonst
zu  Wasser  gelöscht  werden.