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Einführungsgesetz  zum  Handelsgesetzbuche.  Art.  23—28.  27

in  das  Handelsregister  eingetragene  Firma  Anwendung,  wenn  die
Firma  aus  Personennamen  zusammengesetzt  ist  und  nicht  erkennen
läßt,  daß  eine  Aktiengesellschaft  oder  eine  Kommanditgesellschaft  auf
Aktien  die  Inhaberin  ist.

Art.  23.  Auf  die  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  oder  Kommanditgesellschaft
  auf  Aktien,  die  vor  dem  Inkrafttreten  des  Handelsgesetztuchs
  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  angemeldet  ist,
linden  die  bisherigen  Vorschriften  Anwendung,  sofern  vor  diesem
Zeitpunkte  die  Voraussetzungen  erfüllt  sind,  an  deren  Nachweis  die
bisherigen  Vorschriften  die  Eintragung  knüpfen.

Art.  24.  Sind  die  Aktien  einer  bestehenden  Aktiengesellschaft  oder
Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  gemäß  den  vor  dem  Inkrafttreten
des  Gesetzes  vom  18.  Juli  1884  (Reichs-Gesetzbl.  S.  123)  in  Geltung
gewesenen  Vorschriften  auf  einen  geringeren  Betrag  als  eintausend

ark  gestellt,  so  bleiben  im  Falle  einer  Zusammenlegung  oder
sonstigen.  Umwandlung  dieser  Aktien  die  Vorschriften  des  §  180
Absatz  1  des  Handelsgesetzbuchs  außer  Anwendung.  Der  Nennbetrag
der  Aktien  darf  jedoch  nicht  herabgesetzt  werden.
Viird  das  Grundkapital  einer  bestehenden  Aktiengesellschaft  oder
Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  durch  Ausgabe  neuer  Aktien  erhöht,
  so  finden  die  Vorschriften  des  8  180  Absatz  1  des  Handelsgesetzuchs
  auf  die  neuen  Aktien  Anwendung,  auch  wenn  die  Ausgabe  mittelst
  Umwandlung  von  Aktien  der  im  Absatz  1  bezeichneten  Art  geschieht.

Diese  Vorschriften  gelten  auch  für  Interimsscheine.

Art.  25.  Die  Vorschriften  des  §  228  des  Handelsgesetzbuchs
über  die  Kraftloserklärung  abhanden  gekommener  oder  vernichteter
Aktien  finden  auch  in  dem  Falle  Anwendung,  daß  eine  Aktie  vor
em  Inkrafttreten  des  Handelsgesetzbuchs  abhanden  gekommen  oder
vernichtet  worden  ist.

Art.  26.  Die  vor  dem  Inkrafttreten  des  Handelsgesetzbuchs
erfolgte  Außerkurssetzung  einer  auf  den  Inhaber  lautenden  Aktie
berliert  mit  dem  Inkrafttreten  des  Handelsgesetzbuchs  ihre  Wirkung.

Art.  27.  Auf  Personen,  die  bei  dem  Inkrafttreten  des  Handelsgesetztuchs
  Mitglieder  des  Vorstandes  einer  Aktiengesellschaft  sind,
linden  für  die  Dauer  der  Bestellung  die  Vorschriften  des  8  236  des
dandelsgesetzbuchs  über  den  Betrieb  eines  Handelsgewerbes  und  über
le  Betheiligung  an  einer  anderen  Gesellschaft  nur  in  der  Beschränkung
auf  den  Handelszweig  der  Aktiengesellschaft  Anwendung.

b  Art.  28.  Die  Vorschrift  des  §  283  Absatz  1  des  Handelsgesetzuchs

  über  die  Zusicherung  von  Rechten  auf  den  Bezug  neu  ausöugebender
  Aktien  findet  auf  eine  vor  dem  Inkrafttreten  des  Handelsesetzbuchs
  ertheilte  Zusicherung  keine  Anwendung.