(Nr.  2388.)
Handelsgesetbuch.

Vom  10.  Mai  1897.  (RGBl  1897  Nr.  23,  S.  219  ff.  Ausgegeben
zu  Berlin  den  21.  Mai  1897.)

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:  ·

Erstes  Buch.

Handelsstand.

Erster  Abschnitt.  Kaufleute.!

8  1.  I4,  271,  272  Abs.  1.)2  Kaufmann  im  Sinne  dieses  Gesetzbuchs
  ist,  wer  ein  Handelsgewerbe  betreibt.]

1  CPO  52  (511.  Eine  Person  ist  insoweit  prozeßfähig,  als  sie  sich  durch
Verträge  verpflichten  kann.

Die  Prozeßfähigkeit  einer  Frau  wird  dadurch,  daß  sie  Ehefrau  ist,  nicht
beschränkt.

53  (51al.  Wird  in  einem  Rechtsstreit  eine  prozeßfähige  Person  durch
einen  Pfleger  vertreten,  so  steht  sie  für  den  Rechtsstreit  einer  nicht  prozeßfähigen
Person  gleich.

BGB  107.  Der  Minderjährige  bedarf  zu  einer  Willenserklärung,  durch
die  er  nicht  lediglich  einen  rechtlichen  Vortheil  erlangt,  der  Einwilligung  seines
gesetzlichen  Vertreters.

112.  Ermächtigt  der  gesetzliche  Vertreter  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  den  Minderjährigen  zum  selbständigen  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts,
  so  ist  der  Minderjährige  für  solche  Rechtsgeschäfte  unbeschränkt
geschäftsfähig,  welche  der  Geschäftsbetrieb  mit  sich  bringt.  Ausgenommen  sind
Rechtsgeschäfte,  zu  denen  der  Vertreter  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  bedarf.

Die  Ermächtigung  kann  von  dem  Vertreter  nur  mit  Genehmigung  des
Vormundschaftsgerichts  zurückgenommen  werden.

1645.  Der  Vater  soll  nicht  ohne  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  ein  neues  Erwerbsgeschäft  im  Namen  des  Kindes  beginnen.