Kaufleute.  29

1655.  Gehört  zu  dem  der  Nutznießung  unterliegenden  Vermögen  ein
Erwerbsgeschäft,  das  von  dem  Vater  im  Namen  des  Kindes  betrieben  wird,  so
gebührt  dem  Vater  nur  der  sich  aus  dem  Betriebe  ergebende  jährliche  Reingewinn.
  Ergiebt  sich  in  einem  Jahre  ein  Verlust,  so  verbleibt  der  Gewinn
späterer  Jahre  bis  zur  Ausgleichung  des  Verlustes  dem  Kinde.

(1822.  Der  Vormund  bedarf  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts:


3.  zu  einem  Vertrage,  der  auf  den  entgeltlichen  Erwerb  oder  die  Veräußerung
  eincs  Erwerbsgeschäfts  gerichtet  ist,  sowie  zu  einem  Gesellschaftsvertrage,
  der  zum  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts  eingegangen
  wird;

11.  zur  Ertheilung  einer  Prokura.

1823.  Der  Vormund  soll  nicht  ohne  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  ein  neues  Erwerbsgeschäft  im  Namen  des  Mündels  beginnen  oder
ein  bestehendes  Erwerbsgeschäft  des  Mündels  auflösen.

1827  Abs.  2.  Hat  der  Mündel  das  achtzehnte  Lebensjahr  vollendet,  so
soll  ihn  das  Vormundschaftsgericht,  soweit  thunlich,  auch  hören  vor  der  Entcheidung
  über  die  Genehmigung  eines  der  im  §  1821  und  im  §  1822  Nr.  3
bezeichneten  Rechtsgeschäfte  sowie  vor  der  Entscheidung  über  die  Genehmigung
es  Beginns  oder  der  Auflösung  eines  Erwerbsgeschäfts.

2  GO  11  (Art.  6—9).  Das  Geschlecht  begründet  in  Beziehung  auf  die
Befugniß  zum  selbständigen  Betriebe  eines  Gewerbes  keinen  Unterschied.
TIIa.  Betreibt  eine  Ehefrau,  für  deren  güterrechtliche  Verhältnisse  ausländische
  Gesetze  maßgebend  sind,  im  Inlande  selbständig  ein  Gewerbe,  so  ist
es  auf  ihre  Geschäftsfähigkeit  in  Angelegenheiten  des  Gewerbes  ohne  Einfluß,
daß  sie  Ehefrau  ist.

Soweit  die  Frau  in  Folge  des  Güterstandes  in  der  Verfügung  über  ihr
Vermögen  beschränkt  ist,  finden  die  Vorschriften  des  §  1405  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  Anwendung.  Hat  die  Frau  ihren  Wohnsitz  nicht  im  Inlande,  so
ist  der  Einspruch  des  Mannes  gegen  den  Betrieb  des  Gewerbes  und  der  Widerruf
  der  ertheilten  Einwilligung  in  das  Güterrechtsregister  des  Bezirks  einzutragen,
  in  welchem  das  Gewerbe  betrieben  wird.

Betreibt  die  Frau  das  Gewerbe  mit  Einwilligung  des  Mannes  oder  gilt

die  Einwilligung  nach  §  1405  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  als  ertheilt,
  so  haftet  für  die  Verbindlichkeiten  der  Frau  aus  dem  Gewerbebetriebe
lhr  Vermögen  ohne  Rücksicht  auf  die  dem  Manne  kraft  des  Güterstandes  zustehenden
  Rechte;  im  Falle  des  Bestehens  einer  ehelichen  Gütergemeinschaft
haftet  auch  das  gemeinschaftliche  Vermögen.

BGB  1354.  Dem  Manne  steht  die  Entscheidung  in  allen  das  gemeinschaftliche
  eheliche  Leben  betreffenden  Angelegenheiten  zu;  er  bestimmt  insbeondere
  Wohnort  und  Wohnung.

—  Die  Frau  ist  nicht  verpflichtet,  der  Entscheidung  des  Mannes  Folge  zu
eisten,  wenn  sich  die  Entscheidung  als  Mißbrauch  seines  Rechtes  darstellt.

b  1399.  Zu  Rechtsgeschäften,  durch  die  sich  die  Frau  zu  einer  Leistung
erpflichtet,  ist  die  Zustimmung  des  Mannes  nicht  erforderlich.

Stimmt  der  Mann  einem  solchen  Rechtsgeschäfte  zu,  so  ist  es  in  Anehung
  des  eingebrachten  Gutes  ihm  gegenüber  wirksam.  Stimmt  er  nicht  zu,