30  HGB  Buch  I.  Handelsstand.  Abschn.  I.  8  1.

so  muß  er  das  Rechtsgeschäft,  soweit  das  eingebrachte  Gut  bereichert  wird,  nach
den  Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung
gegen  sich  gelten  lassen.

1405.  Ertheilt  der  Mann  der  Frau  die  Einwilligung  zum  selbständigen
Betriebe  eines  Erwerbsgeschäfts,  so  ist  seine  Zustimmung  zu  solchen  Rechtsgeschäften
  und  Rechtsstreitigkeiten  nicht  erforderlich,  die  der  Geschäftsbetrieb  mit
sich  bringt.  Einseitige  Erwerbsgeschäfte,  die  sich  auf  das  Erwerbsgeschäft  beziehen,
  sind  der  Frau  gegenüber  vorzunehmen.

Der  Einwilligung  des  Mannes  in  den  Geschäftsbetrieb  steht  es  gleich,
wenn  die  Frau  mit  Wissen  und  ohne  Einspruch  des  Mannes  das  Erwerbsgeschäft
  betreibt.

Dritten  gegenüber  ist  ein  Einspruch  und  der  Widerruf  der  Einwilligung
nur  nach  Maßgabe  des  §  1435

1435.  Wird  durch  Ehevertrag  die  Verwaltung  und  Nutznießung
des  Mannes  ausgeschlossen  oder  geändert,  so  können  einem  Dritten
gegenüber  aus  der  Ausschließung  oder  der  Aenderung  Einwendungen
gegen  ein  zwischen  ihm  und  einem  der  Ehegatten  vorgenommenes
Rechtsgeschäft  oder  gegen  ein  zwischen  ihnen  ergangenes  rechtskräftiges
Urtheil  nur  hergeleitet  werden,  wenn  zur  Zeit  der  Vornahme  des
Rechtsgeschäfts  oder  zur  Zeit  des  Eintritts  der  Rechtshängigkeit  die
Ausschließung  oder  die  Aenderung  in  dem  Güterrechtsregister  des  zuständigen
  Amtsgerichts  eingetragen  oder  dem  Dritten  bekannt  war.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  eine  in  dem  Güterrechtsregister  eingetragene
Regelung  der  güterrechtlichen  Verhältnisse  durch  Ehevertrag  aufgehoben
oder  geändert  wird.

wirksam.

1395.  Die  Frau  bedarf  zur  Verfügung  über  eingebrachtes  Gut  der  Einwilligung
  des  Mannes.

1396.  Verfügt  die  Frau  durch  Vertrag  ohne  Einwilligung  des  Mannes
über  eingebrachtes  Gut,  so  hängt  die  Wirksamkeit  des  Vertrags  von  der  Genehmigung
  des  Mannes  ab.

Fordert  der  andere  Theil  den  Mann  zur  Erklärung  über  die  Genehmigung
auf,  so  kann  die  Erklärung  nur  ihm  gegenüber  erfolgen;  eine  vor  der  Aufforderung
  der  Frau  gegenüber  erklärte  Genehmigung  oder  Verweigerung  der
Genehmigung  wird  unwirksam.  Die  Genehmigung  kann  nur  bis  zum  Ablaufe
  von  zwei  Wochen  nach  dem  Empfange  der  Aufforderung  erklärt  werden;
wird  sie  nicht  erklärt,  so  gilt  sie  als  verweigert.

Verweigert  der  Mann  die  Genehmigung,  so  wird  der  Vertrag  nicht  dadurch
  wirksam,  daß  die  Verwaltung  und  Nutznießung  aufhört.

1397.  Bis  zur  Genehmigung  des  Vertrags  ist  der  andere  Theil  zum
Widerrufe  berechtigt.  Der  Widerruf  kann  auch  der  Frau  gegenüber  erklärt  werden.

Hat  der  andere  Theil  gewußt,  daß  die  Frau  Ehefrau  ist,  so  kann  er  nur
widerrufen,  wenn  die  Frau  der  Wahrheit  zuwider  die  Einwilligung  des  Mannes
behauptet  hat;  er  kann  auch  in  diesem  Falle  nicht  widerrufen,  wenn  ihm  das
Fehlen  der  Einwilligung  bei  dem  Abschlusse  des  Vertrags  bekannt  war.

1398.  Ein  einseitiges  Rechtsgeschäft,  durch  das  die  Frau  ohne  Einwilligung
  des  Mannes  über  eingebrachtes  Gut  verfügt,  ist  unwirksam.