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Kaufleute.  31

1412.  Das  eingebrachte  Gut  haftet  für  eine  Verbindlichkeit  der  Frau,  die
aus  einem  nach  der  Eingehung  der  Ehe  vorgenommenen  Rechtsgeschäft  entsteht,
nur  dann,  wenn  der  Mann  seine  Zustimmung  zu  dem  Rechtsgeschäft  ertheilt
oder  wenn  das  Rechtsgeschäft  ohne  seine  Zustimmung  ihm  gegenüber  wirksam  ist.
Für  die  Kosten  eines  Rechtsstreits  der  Frau  haftet  das  eingebrachte
Gut  auch  dann,  wenn  das  Urtheil  dem  Manne  gegenüber  in  Ansehung  des
eingebrachten  Gutes  nicht  wirksam  ist.

1442.  Ein  Ehegatte  kann  nicht  über  seinen  Antheil  an  dem  Gesammtgut
  und  an  den  einzelnen  dazu  gehörenden  Gegenständen  verfügen;  er  ist
nicht  berechtigt,  Theilung  zu  verlangen.

Gegen  eine  Forderung,  die  zu  dem  Gesammtgute  gehört,  kann  der
Schuldner  nur  eine  Forderung  aufrechnen,  deren  Berichtigung  aus  dem  Geammtgute
  verlangt  werden  kann.

1443.  Das  Gesammtgut  unterliegt  der  Verwaltung  des  Mannes.  Der
Cann  ist  insbesondere  berechtigt,  die  zu  dem  Gesammtgute  gehörenden  Sachen
in  Besitz  zu  nehmen,  über  das  Gesammtgut  zu  verfügen  sowie  Rechtsstreitigkeiten,
  die  sich  auf  das  Gesammtgut  beziehen,  im  eigenen  Namen  zu  führen.

Die  Frau  wird  durch  die  Verwaltungshandlungen  des  Mannes  weder
Dritten  noch  dem  Manne  gegenüber  persönlich  verpflichtet.
1452.  Auf  den  selbständigen  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts  durch  die  Frau
finden  die  Vorschriften  des  §  1405  entsprechende  Anwendung  (s.  oben  S.  30).

1459.  Aus  dem  Gesammtgute  können  die  Gläubiger  des  Mannes  und,
foweit  sich  nicht  aus  den  8§  1460  bis  1461  ein  Anderes  ergiebt,  auch  die

läubiger  der  Frau  Befriedigung  verlangen  (Gesammtgutsverbindlichkeiten).

Für  Verbindlichkeiten  der  Frau,  die  Gesammtgutsverbindlichkeiten  sind,
haftet  der  Mann  auch  persönlich  als  Gesammtschuldner.  Die  Haftung  erlischt
ait  der  Beendigung  der  Gütergemeinschaft,  wenn  die  Verbindlichkeiten  im  Veraältnisse
  der  Ehegatten  zu  einander  nicht  dem  Gesammtgute  zur  Last  fallen.

1460.  Das  Gesammtgut  haftet  für  eine  Verbindlichkeit  der  Frau,  die
aus  einem  nach  dem  Eintritte  der  Gütergemeinschaft  vorgenommenen  Rechtsgeschäft
  entsteht,  nur  dann,  wenn  der  Mann  seine  Zustimmung  zu  dem  Rechtsgeschäft
  ertheilt  oder  wenn  das  Rechtsgeschäft  ohne  seine  Zustimmung  für  das
«  esammtgut  wirksam  ist.

Für  die  Kosten  eines  Rechtsstreits  der  Frau  haftet  das  Gesammtgut
auch  dann,  wenn  das  Urtheil  dem  Gesammtgute  gegenüber  nicht  wirksam  ist.
di  1461.  Das  Gesammtgut  haftet  nicht  für  Verbindlichkeiten  der  Frau,
*  ]  in  Folge  des  Erwerbes  einer  Erbschaft  oder  eines  Vermächtnisses  entehen,
  wenn  die  Frau  die  Erbschaft  oder  das  Vermächtniß  nach  dem  Eintritte
er  Gütergemeinschaft  als  Vorbehaltsgut  erwirbt.

1462.  Das  Gesammtgut  haftet  nicht  für  eine  Verbindlichkeit  der  Frau,
ach  dem  Eintritte  der  Gütergemeinschaft  in  Folge  eines  zu  dem  Vorbegute
  gehörenden  Rechtes  oder  des  Besitzes  einer  dazu  gehörenden  Sache
teht,  es  sei  denn,  daß  das  Recht  oder  die  Sache  zu  einem  Erwerbsgeschäfte
gehört,  das  die  Frau  mit  Einwilligung  des  Mannes  selbständig  betreibt.

für  6  .  Das  Gesammtgut  haftet  für  die  Verbindlichkeiten  des  Mannes  und

a  ie  in  den  88  1531  bis  1534  bezeichneten  Verbindlichkeiten  der  Frau  (Gemmtgutsverbindlichkeiten).


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