32  HGB  Buch  I.  Handelsstand.  Abschn.  I.  81.

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Für  Verbindlichkeiten  der  Frau,  die  Gesammtgutsverbindlichkeiten  sind,
haftet  der  Mann  auch  persönlich  als  Gesammtschuldner.  Die  Haftung  erlischt
mit  der  Beendigung  der  Errungenschaftsgemeinschaft,  wenn  die  Verbindlichkeiten
im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander  nicht  dem  Gesammtgute  zur  Last  fallen.

1531.  Das  Gesammtgut  haftet  für  Verbindlichkeiten  der  Frau,  die  zu  den
im  §  1529  Abs.  2  bezeichneten  Lasten  des  eingebrachten  Gutes  gehören.

1532.  Das  Gesammtgut  haftet  für  eine  Verbindlichkeit  der  Frau,  die
aus  einem  nach  dem  Eintritte  der  Errungenschaftsgemeinschaft  vorgenommenen
Rechtsgeschäft  entsteht,  sowie  für  die  Kosten  eines  Rechtsstreites,  den  die  Frau
nach  dem  Eintritte  der  Errungenschaftsgemeinschaft  führt,  wenn  die  Vornahme
des  Rechtsgeschäfts  oder  die  Führung  des  Rechtsstreits  mit  Zustimmung  des
Mannes  erfolgt  oder  ohne  seine  Zustimmung  für  das  Gesammtgut  wirksam  ist.

1533.  Das  Gesammtgut  haftet  für  eine  Verbindlichkeit  der  Frau,  die
nach  dem  Eintritte  der  Errungenschaftsgemeinschaft  in  Folge  eines  ihr  zustehenden
Rechtes  oder  des  Besitzes  einer  ihr  gehörenden  Sache  entsteht,  wenn  das  Recht
oder  die  Sache  zu  einem  Erwerbsgeschäfte  gehört,  das  die  Frau  mit  Einwilligung
des  Mannes  selbständig  betreibt.

1549.  Auf  die  Gemeinschaft  des  beweglichen  Vermögens  und  der  Errungenschaft
  (Fahrnißgemeinschaft)  finden  die  für  die  allgemeine  Gütergemeinschaft
geltenden  Vorschriften  Anwendung,  soweit  sich  nicht  aus  den  88  1550  bis  1557
ein  Anderes  ergiebt.

G  über  die  Angelegenh.  der  freiwill.  Gerichtsbarkeit  17./5.  98.

45.  Wird  in  einer  Angelegenheit,  welche  die  persönlichen  Rechtsbeziehungen
  der  Ehegatten  zu  einander  oder  das  eheliche  Güterrecht  betrifft,  eine
Verrichtung  des  Vormundschaftsgerichts  erforderlich,  so  ist  das  Gericht  zuständig,
in  dessen  Bezirke  der  Mann  seinen  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung  eines  inländischen
  Wohnsitzes  seinen  Aufenthalt  hat.

Ist  der  Mann  ein  Deutscher  und  hat  er  im  Inlande  weder  Wohnsitz  noch
Aufenthalt,  so  finden  die  Vorschriften  des  §  36  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.

Hat  der  Mann  die  Reichsangehörigkeit  verloren,  die  Frau  sie  aber  behalten,
  so  ist,  wenn  der  Mann  im  Inlande  weder  Wohnsitz  noch  Aufenthalt
hat,  das  Gericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke  die  Frau  ihren  Wohnsitz  oder  in
Ermangelung  eines  inländischen  Wohnsitzes  ihren  Aufenthalt  hat;  hat  sie  im
Inlande  weder  Wohnsitz  noch  Aufenthalt,  so  finden  die  Vorschriften  des  §  36
Abs.  2  entsprechende  Anwendung.

Für  die  Zuständigkeit  ist  in  Ansehung  jeder  einzelnen  Angelegenheit  der
Zeitpunkt  maßgebend,  in  welchem  das  Gericht  mit  ihr  befaßt  wird.

Vgl.  Zollvereinsvertrag  8./7.  67,  Art.  26  (BEl  105);  Schlußprotokoll
  8./7.  67,  Nr.  17  (BGBl  1119.

3  GO  14.  Wer  den  selbständigen  Betrieb  eines  stehenden  Gewerbes
anfängt,  muß  der  für  den  Ort,  wo  solches  geschieht,  nach  den  Landesgesetzen
zuständigen  Behörde  gleichzeitig  Anzeige  davon  machen.  Diese  Anzeige  liegt
auch  demjenigen  ob,  welcher  zum  Betriebe  eines  Gewerbes  im  Umherziehen
(Titel  III)  befugt  ist.

Außerdem  hat,  wer  Versicherungen  für  eine  Mobiliar=  oder  Immobiliar-Feuerversicherungsanstalt
  als  Agent  oder  Unteragent  vermitteln  will,  bei  Uebernahme
  der  Agentur,  und  derjenige,  welcher  dieses  Geschäft  wieder  aufgiebt,