Kaufleute.  33

oder  welchem  die  Versicherungsanstalt  den  Auftrag  wieder  entzieht,  innerhalb
der  nächsten  acht  Tage  der  zuständigen  Behörde  seines  Wohnortes  davon  Anzeige
  zu  machen.  Buch=  und  Steindrucker,  Buch=  und  Kunsthändler,  Antiquare,
Leihbibliotheken,  Inhaber  von  Lesekabineten,  Verkäufer  von  Druckschriften,
Zeitungen  und  Bildern  haben  bei  der  Eröffnung  ihres  Gewerbebetriebes  das
Lokal  desselben,  sowie  jeden  späteren  Wechsel  des  letzteren  spätestens  am  Tage
seines  Eintrittes  der  zuständigen  Behörde  ihres  Wohnortes  anzugeben.

15.  Die  Behörde  bescheinigt  innerhalb  dreier  Tage  den  Empfang  der  Anzeige.
Die  Fortsetzung  des  Betriebes  kann  polizeilich  verhindert  werden,  wenn
ein  Gewerbe,  zu  dessen  Beginn  eine  besondere  Genehmigung  erforderlich  ist,
ohne  diese  Genehmigung  begonnen  wird.

15a  siehe  zu  HGB  8  18.  (S.  43.)

34.  Wer  das  Geschäft  eines  Pfandleihers,  Pfandvermittlers,  Gesindevermiethers
  oder  Stellenvermittlers  betreiben  will,  bedarf  dazu  der  Erlaubniß.
Diese  ist  zu  versagen,  wenn  Thatsachen  vorliegen,  welche  die  Unzuverlässigkeit
bes  Nachsuchenden  in  Bezug  auf  den  beabsichtigten  Gewerbebetrieb  darthun.
deie  Landesregierungen  sind  befugt,  außerdem  zu  bestimmen,  daß  in  Ortschaften,
für  welche  dies  durch  Ortsstatut  (8  142)  festgesetzt  wird,  die  Erlaubniß  zum
etriebe  des  Pfandleihgewerbes  von  dem  Nachweis  eines  vorhandenen  Be—
dürfnisses  abhängig  sein  solle.

Als  Pfandleihgewerbe  gilt  auch  der  gewerbsmäßige  Ankauf  beweglicher
Sachen  mit  Gewährung  des  Rückkaufsrechts.

Die  Landesgesetze  können  vorschreiben,  daß  zum  Handel  mit  Giften  und
zum  Betriebe  des  Lootsengewerbes  besondere  Genehmigung  erforderlich  ist,  imgleichen,
  daß  das  Gewerbe  der  Markscheider  nur  von  Personen  betrieben  werden
darf,  welche  als  solche  geprüft  und  concessionirt  sind.

35.  Die  Ertheilung  von  Tanz-,  Turn-  und  Schwimmunterricht  als  Gewerbe,
  sowie  der  Betrieb  von  Badeanstalten  ist  zu  untersagen,  wenn  Thatsachen
vorliegen,  welche  die  Unzuverlässigkeit  des  Gewerbetreibenden  in  Bezug  auf
diesen  Gewerbebetrieb  darthun.

Unter  derselben  Voraussetzung  sind  zu  untersagen:  der  Handel  mit
lebenden  Vögeln,  der  Trödelhandel  (Handel  mit  gebrauchten  Kleidern,
bebrauchten  Betten  oder  gebrauchter  Wäsche,  Kleinhandel  mit  altem  Metallderäth,
  mit  Metallbruch  oder  dergleichen),  sowie  der  Kleinhandel  mit  Garnabfällen
  oder  Dräumen  von  Seide,  Wolle,  Baumwolle  oder  Leinen,  und
er  Handel  mit  Dynamit  oder  anderen  Sprengstoffen.

Dasselbe  gilt  von  der  gewerbsmäßigen  Besorgung  fremder  Rechtsangecgenheiten
  und  bei  Behörden  wahrzunehmender  Geschäfte,  insbesondere  der
bfassung  der  darauf  bezüglichen  schriftlichen  Aufsätze,  von  der  gewerbsmäßigen
Auskunftsertheikung  über  Vermögensverhältnisse  oder  persönliche  Angelegeneiten,
  von  dem  gewerbsmäßigen  Betriebe  der  Viehverstellung  (Viehpacht),  des
Biehhandels  und  des  Handels  mit  ländlichen  Grundstücken,  von  dem  Geschäfte
gewerbsmäßigen  Vermittelungsagenten  für  Immobiliarverträge,  Darlehen
und  Heirathen,  sowie  vom  Geschäfte  eines  Auktionators.  Denjenigen,  welche  ge—
werbsmäßig  das  Geschäft  eines  Auktionators  betreiben,  ist  es  verboten,  Immo-1

  Einschiebung  d.  G.  29./6.  08.
Friedberg,  Handelsgesgbg.  9.  Aufl.