34  HGB  Buch  I1.  Handelsstand.  Abschn.  I.  8  1—3.

Als  Handelsgewerbe  gilt  jeder  Gewerbebetrieb,  der  eine  der  nachstehend
  bezeichneten  Arten  von  Geschäften  zum  Gegenstande  hat:
1.  die  Anschaffung  und  Weiterveräußerung  von  beweglichen  Sachen

bilien  zu  versteigern,  wenn  sie  nicht  von  den  dazu  befugten  Staats=  oder
Kommunalbehörden  oder  Korporationen  als  solche  angestellt  sind  (8  36).

Personen,  welche  die  in  diesem  Paragraphen  bezeichneten  Gewerbe  beginnen,
  haben  bei  Eröffnung  ihres  Gewerbebetriebes  der  zuständigen  Behörde
hiervon  Anzeige  zu  machen.

[G  7./1.  07.  1  (Rl  3):0

35,  5  (neuer  Abs.).  Der  Betrieb  des  Gewerbes  als  Bauunternehmer
und  Bauleiter  sowie  der  Betrieb  einzelner  Zweige  des  Baugewerbes  ist  zu
untersagen,  wenn  Tatsachen  vorliegen,  welche  die  Unzuverlässigkeit  des  Gewerbetreibenden
  in  bezug  auf  diesen  Gewerbebetrieb  dartun.  Der  Untersagung
  muß  nach  näherer  Bestimmung  der  Landes-Zentralbehörde  die  Anhörung
  von  Sachverständigen  vorangehen,  welche  zur  Abgabe  von  Gutachten
dieser  Art  nach  Bedarf  im  voraus  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  ernannt
  sind.  Soweit  es  sich  um  die  Begutachtung  für  handwerksmäßige  Gewerbebetriebe
  handelt,  erfolgt  die  Ernennung  nach  Anhörung  der  Handwerkskammer
  (§  103)  des  Bezirkes.

[G  7./1.  O7.  2,  neuer  Paragraph  (Rl  3):

35  a.  Mangel  an  theoretischer  Vorbildung  kann  als  eine  Tatsache  im
Sinne  des  §  35  Abs.  5  gegenüber  Bauunternehmern,  Bauleitern  oder  Personen,
die  einzelne  Zweige  des  Baugewerbes  betreiben,  nicht  geltend  gemacht  werden,
wenn  sie  das  Zengnis  über  die  Ablegung  einer  Prüfung  für  den  höheren
oder  mittleren  bautechnischen  Staatsdienst  oder  das  Prüfungs=  oder  Reifezeugnis
  einer  staatlichen  oder  von  der  zuständigen  Landesbehörde  gleichgestellten
  baugewerklichen  Fachschule  besitzen  oder  wenn  sie  Diplomingenieure  sind.

Mangel  an  theorctischer  oder  praktischer  Vorbildung  kann  als  eine
Tatsache  im  Sinne  des  §  35  Abs.  5  nicht  geltend  gemacht  werden  gegenüber
Baunnternehmern  und  Bauleitern,  wenn  sie  gemäß  §  133  die  Meisterprüfung
im  Maurer-,  Zimmerer=  oder  Steinmetzgewerbe  bestanden  haben,  sowie  gegenüber
  Personen,  die  einzelne  Zweige  des  Baugewerbes  betreiben,  wenn  sie
gemäß  §  133  die  Meisterprüfung  in  dem  von  ihnen  ausgeübten  Gewerbe  bestanden
  haben.

Die  Landes-Zentralbehörden  sind  befugt,  zu  bestimmen,  welche  Prüfungen
  und  Zeugnisse  den  im  Abs.  1  bezeichneten  gleichzustellen  sind.

148.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  und  im  Unvermögensfalle
  mit  Haft  bis  zu  vier  Wochen  wird  bestraft:

1.  wer  außer  den  im  §  147  vorgesehenen  Fällen  ein  stehendes  Gewerbe  beginnt,

  ohne  dasselbe  vorschriftsmäßig  anzuzeigen;

2.  wer  die  im  §  14  erforderte  An-  und  Abmeldung  einer  übernommenen

Feuerversicherungsagentur  unterläßt;

3.  wer  die  im  8  14  erforderten  Anzeigen  über  das  Betriebslokal  unterläßt;

4.  wer  den  Vorschriften  des  §  15  a  zuwiderhandelt.

GO  4.  Den  Zünften  und  kaufmännischen  Korporationen  steht  ein  Recht,
Anderc  von  dem  Betriebe  eines  Gewerbes  auszuschließen,  nicht  zu.