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Kaufleute.  35

(Waaren)  oder  Werthpapieren,  ohne  Unterschied,  ob  die  Waaren
unverändert  oder  nach  einer  Bearbeitung  oder  Verarbeitung
weiter  veräußert  werden;

2.  die  Uebernahme  der  Bearbeitung  oder  Verarbeitung  von  Waaren
für  Andere,  sofern  der  Betrieb  über  den  Umfang  des  Hand—
werks  hinausgeht;

3.  Die  Uebernahme  von  Versicherungen  gegen  Prämie;

4.  die  Bankier=  und  Geldwechslergeschäfte;

5.  die  Uebernahme  der  Beförderung  von  Gütern  oder  Reisenden
zur  See,  die  Geschäfte  der  Frachtführer  oder  der  zur  Beförderung
von  Personen  zu  Lande  oder  auf  Binnengewässern  bestimmten
Anstalten  sowie  die  Geschäfte  der  Schleppschiffahrtsunternehmer;

C.  die  Geschäfte  der  Kommissionäre,  der  Spediteure  oder  der  Lagerhalter;


7.  die  Geschäfte  der  Handlungsagenten  oder  der  Handelsmäkler;

8.  die  Verlagsgeschäfte?  sowie  die  sonstigen  Geschäfte  des  Buchoder
  Kunsthandels;

9.  die  Geschäfte  der  Druckereien,  sofern  ihr  Betrieb  über  den  Umfang
  des  Handwerks  hinausgeht.

82.3  Ein  gewerbliches  Unternehmen,  das  nach  Art  und  Umsang
  einen  in  kaufmännischer  Weise  eingerichteten  Geschäftsbetrieb  erfordert,
  gilt,  auch  wenn  die  Voraussetzungen  des  §  1  Abs.  2  nicht  vorliegen,
  als  Handelsgewerbe  im  Sinne  dieses  Gesetzbuchs,  sofern  die
Firma  des  Unternehmers  in  das  Handelsregister  eingetragen  worden
ist.  Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  die  Eintragung  nach  den  für
die  Eintragung  kaufmännischer  Firmen  geltenden  Vorschriften  herbei—
zuführen.

83.  Auf  den  Betrieb  der  Land=  und  Forstwirthschaft  finden

die  Vorschriften  der  88  1,  2  keine  Anwendung.

Ist  mit  dem  Betriebe  der  Land=  oder  Forstwirthschaft  ein  Unternehmen
  verbunden,  das  nur  ein  Nebengewerbe  des  land=  oder  forstwirthschaftlichen
  Betriebes  darstellt,  so  findet  auf  dieses  der  8  2  mit
der  Maßgabe  Anwendung,  daß  der  Unternehmer  berechtigt,  aber
nicht  verpflichtet  ist,  die  Eintragung  in  das  Handelsregister  herbeizuführen;
  werden  in  dem  Nebengewerbe  Geschäfte  der  im  §  1  bedeichneten
  Art  geschlossen,  so  gilt  der  Betrieb  dessenungeachtet  nur

1  Vgl.  indessen  G  über  die  privaten  Versicherungsunter—
nehmungen  12./5.  01,  16  (Anhang  XVI,  1).

2  Siehe  Anhang  XVII.

3  EG  z.  HGB  5.  Auf  Bergwerksgesellschaften,  die  nach  den  Vorschriften
  der  Landesgesetze  nicht  die  Rechte  einer  juristischen  Person  besitzen,  findet
er  §2  des  Handclsgesetzbuchs  keine  Anwendung.

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