36  HGB  Buch  I.  Handelsstand.  Abschn.  I.  8  4—7.  Abschn.  II.  88.  9.

dann  als  Handelsgewerbe,  wenn  der  Unternehmer  von  der  Befugniß,
seine  Firma  gemäß  §  2  in  das  Handelsregister  eintragen  zu  lassen,
Gebrauch  gemacht  hat.  Ist  die  Eintragung  erfolgt,  so  findet  eine
Löschung  der  Firma  nur  nach  den  allgemeinen  Vorschriften  statt,
welche  für  die  Löschung  kaufmännischer  Firmen  gelten.

§  4.  [10.]  Die  Vorschriften  über  die  Firmen,  die  Handelsbücher
und  die  Prokura  finden  auf  Handwerker  sowie  auf  Personen,  deren
Gewerbebetrieb  nicht  über  den  Umfang  des  Kleingewerbes  hinausgeht,
  keine  Anwendung.

Durch  eine  Vereinigung  zum  Betrieb  eines  Gewerbes,  auf  welches
die  bezeichneten  Vorschriften  keine  Anwendung  finden,  kann  eine  offene
Handelsgesellschaftodereine  Kommanditgesellschaft  nicht  begründet  werden.

Die  Landesregierungen  sind  befugt,  Bestimmungen  zu  erlassen,
durch  welche  die  Grenze  des  Kleingewerbes  auf  der  Grundlage  der
nach  dem  Geschäftsumfange  bemessenen  Steuerpflicht  oder  in  Ermangelung
  einer  solchen  Besteuerung  nach  anderen  Merkmalen  näher
festgesetzt  wird.

§  5.  Ist  eine  Firma  im  Handelsregister  eingetragen,  so  kann
gegenüber  demjenigen,  welcher  sich  auf  die  Eintragung  beruft,  nicht
geltend  gemacht  werden,  daß  das  unter  der  Firma  betriebene  Gewerbe
  kein  Handelsgewerbe  sei  oder  daß  es  zu  den  im  8  4  Aksatz  1
bezeichneten  Betrieben  gehöre.

§.  6.  15  Abs.  1.  Art.  10.]  Die  in  Betreff  der  Kaufleute  gegebenen
  Vorschriften  finden  auch  auf  die  Handelsgesellschaften  Anwendung.

Die  Rechte  und  Pflichten  eines  Vereins,  dem  das  Gesetz  ohne
Rücksicht  auf  den  Gegenstand  des  Unternehmens  die  Eigenschaft  eines
Kaufmanns  beilegt,  werden  durch  die  Vorschrift  des  §  4  Absatz  1
nicht  berührt.

§  7.  I11  Abs.  1.]  Durch  die  Vorschriften  des  öffentlichen  Rechtes,
nach  welchen  die  Befugniß  zum  Gewerbebetrieb  ausgeschlossen  oder
von  gewissen  Voraussetzungen  abhängig  gemacht  ist,  wird  die  Anwendung
  der  die  Kaufleute  betreffenden  Vorschriften  dieses  Gesetzbuchs
nicht  berührt.

Zweiter  Abschnitt.  Handelsregister.!
§  8.  I12  Abs.  1.]  Das  Handelsregister  wird  von  den  Gerichten
  geführt.

1  G  über  die  Angelegenh.  der  freiwill.  Gerichtsbarkeit  17./5.  98.
125.  Für  die  Führung  des  Handelsregisters  sind  die  Amtsgerichte  zuständig.
Durch  Anordnung  der  Landesjustizverwaltung  kann  die  Führung  des
Registers  für  mehrere  Amtsgerichtsbezirke  einem  Amtsgericht  übertragen  werden.
126.  Die  Organe  des  Handelsstandes  sind  verpflichtet,  die  Registergerichte
  behufs  der  Verhütung  unrichtiger  Eintragungen  sowie  behufs  der  Be-