Kaufleute.  Handelsregister.  37

§  9.  [11  Abs.  1.]  Die  Einsicht  des  Handelsregisters  sowie  der
zum  Handelsregister  eingereichten  Schriftstücke  ist  Jedem  gestattet.

richtigung  und  Vervollständigung  des  Handelsregisters  zu  unterstützen;  sie
sind  berechtigt,  Anträge  zu  diesem  Zwecke  bei  den  Registergerichten  zu  stellen
und  gegen  Verfügungen,  durch  die  über  solche  Anträge  entschieden  wird,  das
Rechtsmittel  der  Beschwerde  zu  erheben.

Die  näheren  Bestimmungen  werden  von  den  Landesregierungen  getroffen.
127.  Das  Registergericht  kann,  wenn  eine  von  ihm  zu  erlassende  Verfügung
  von  der  Beurtheilung  eines  streitigen  Rechtsverhältnisses  abhängig  ist,
die  Verfügung  aussetzen,  bis  über  das  Verhältniß  im  Wege  des  Rechtsstreites
entschieden  ist.  Es  kann,  wenn  der  Rechtsstreit  nicht  anhängig  ist,  einem  der
Betheiligten  eine  Frist  zur  Erhebung  der  Klage  bestimmen.

128.  Die  Anmeldungen  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  sowie
die  zur  Aufbewahrung  bei  dem  Gerichte  bestimmten  Zeichnungen  von  Unterristen
  können  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers  des  Registergerichts
rsolgen.

129.  Ist  die  zu  einer  Eintragung  erforderliche  Erklärung  von  einem

otar  bekundet  oder  beglaubigt,  so  gilt  dieser  als  ermächtigt,  im  Namen  des
zur  Anmeldung  Verpflichteten  die  Eintragung  zu  beantragen.  Die  Vorschriften
des  §  124  finden  entsprechende  Anwendung.

130.  Jede  Eintragung  soll  den  Tag,  an  welchem  sie  erfolgt  ist,  angeben
und  mit  der  Unterschrift  des  zuständigen  Beamten  versehen  werden.

Jede  Eintragung  soll  demjenigen,  welcher  sie  beantragt  hat,  bekannt  gemacht
  werden.  Auf  die  Bekanntmachung  kann  verzichtet  werden.

131.  Die  Eintragung  einer  Zweigniederlassung  ist  von  Amtswegen  dem
Registergerichte  der  Hauptniederlassung  mitzutheilen  und  in  dessen  Register  zu
vermerken.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Zweigniederlassung  aufgehoben  wird.

132.  Sobald  das  Registergericht  von  einem  sein  Einschreiten  nach  den
88  14,  319  und  dem  §  325  Nr.  9  des  Handelsgesetzbuchs  rechtfertigenden  Sachberhalte
  glaubhafte  Kenntniß  erhält,  hat  es  dem  Betheiligten  unter  Androhung
einer  Ordnungsstrafe

33.  Soll  in  den  gesetzlich  zugelassenen  Fällen  Jemand  durch  Ordnungsstrafen
  zur  Befolgung  einer  gerichtlichen  Anordnung  angehalten
werden,  so  muß  der  Festsetzung  der  Strafe  eine  Androhung  vorausgehen.
  Die  einzelne  Strafe  darf  den  Betrag  von  dreihundert  Mark
nicht  übersteigen.

aufzugeben,  innerhalb  einer  bestimmten  Frist  seiner  gesetzlichen  Verpflichtung
nachzukommen  oder  die  Unterlassung  mittelst  Einspruchs  gegen  die  Verfügung
u  rechtfertigen.

Die  Beschwerde  gegen  diese  Verfügung  ist  unzulässig.

133.  Wird  innerhalb  der  bestimmten  Frist  weder  der  gesetzlichen  Verbflichtung
  genügt  noch  Einspruch  erhoben,  so  ist  die  angedrohte  Strafe  festzuchen
  und  zugleich  die  frühere  Verfügung  unter  Androhung  einer  erneuten

rdnungsstrafe  zu  wiederholen.

d  In  gleicher  Weise  ist  fortzufahren,  bis  der  gesetzlichen  Verpflichtung  genügt
oder  Einspruch  erhoben  wird.