38  HGB  Buch  I.  Handelsstand.  Abschn.  II.  89.

Von  den  Eintragungen  kann  eine  Abschrift  gefordert  werden;
das  Gleiche  gilt  in  Ansehung  der  zum  Handelsregister  eingereichten
Schriftstücke,  sofern  ein  berechtigtes  Interesse  glaubhaft  gemacht  wird.
Die  Abschrift  ist  auf  Verlangen  zu  beglaubigen.

134.  Wird  rechtzeitig  Einspruch  erhoben,  so  hat  das  Gericht,  wenn  sich
der  Einspruch  nicht  ohne  Weiteres  als  begründet  ergiebt,  zur  Erörterung  der
Sache  den  Betheiligten  zu  einem  Termine  zu  laden.

Das  Gericht  kann,  auch  wenn  der  Betheiligte  nicht  erscheint,  nach  Lage
der  Sache  entscheiden.

135.  Wird  der  Einspruch  für  begründet  erachtet,  so  ist  die  erlassene
Verfügung  aufzuheben.

Anderenfalls  hat  das  Gericht  den  Einspruch  zu  verwerfen  und  die  angedrohte
  Strafe  festzusetzen.  Das  Gericht  kann,  wenn  die  Umstände  es  rechtfertigen,
  von  der  Festsetzung  einer  Strafe  absehen  oder  eine  geringere  als  die
angedrohte  Strafe  festsetzen.

Im  Falle  der  Verwerfung  des  Einspruchs  hat  das  Gericht  zugleich  eine
erneute  Verfügung  nach  §  132  zu  erlassen.  Die  in  dieser  Verfügung  bestimmte
  Frist  beginnt  mit  dem  Eintritte  der  Rechtskraft  der  Verwerfung  des
Einspruchs.

136.  Wird  im  Falle  des  §  133  gegen  die  wiederholte  Verfügung  Einspruch
  erhoben  und  dieser  für  begründet  erachtet,  so  kann  das  Gericht,  wenn
die  Umstände  es  rechtfertigen,  zugleich  die  früher  festgesetzte  Strafe  aufheben
oder  an  deren  Stelle  eine  geringere  Strafe  festsetzen.

137.  Gegen  die  Versäumung  der  Einspruchsfrist  ist  auf  Antrag  nach
Maßgabe  des  8  22  Abs.  2  die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  zu
ertheilen.

138.  Bei  der  Festsetzung  der  Ordnungsstrafe  ist  der  Betheiligte  zugleich
in  die  Kosten  des  Verfahrens  zu  verurtheilen.

139.  Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  die  Ordnungsstrafe  festgesetzt
oder  der  Einspruch  verworfen  wird,  findet  die  sofortige  Beschwerde  statt.

Ist  die  Strafe  nach  Maßgabe  des  §  133  festgesetzt,  so  kann  die  Beschwerde
  nicht  darauf  gestützt  werden,  daß  die  Verfügung,  durch  welche  die
Strafe  angedroht  worden  ist,  nicht  gerechtfertigt  gewesen  sei.

140.  Soll  nach  §  37  Abs.  1  des  Handelsgesetzbuchs  gegen  eine  Person
eingeschritten  werden,  die  eine  ihr  nicht  zustehende  Firma  gebraucht,  so  finden
die  Vorschriften  der  §§  132  bis  139  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß

1.  in  der  nach  §  132  zu  erlassenden  Verfügung  dem  Betheiligten  aufgegeben
  wird,  sich  des  Gebrauchs  der  Firma  zu  enthalten  oder  binnen
bestimmter  Frist  den  Gebrauch  der  Firma  mittelst  Einspruchs  gegen  die
Verfügung  zu  rechtfertigen;

2.  die  Ordnungsstrafe  festgesetzt  wird,  falls  kein  Einspruch  erhoben  oder
der  erhobene  Einspruch  rechtskräftig  verworfen  ist  und  der  Betheiligte
nach  der  Bekanntmachung  der  Verfügung  dieser  zuwidergehandelt  hat.

141.  Soll  nach  §  31  Abs.  2  des  Handelsgesetzbuchs  das  Erlöschen  einer
Firma  von  Amtswegen  in  das  Handelsregister  eingetragen  werden,  so  hat  das
Registergericht  den  eingetragenen  Inhaber  der  Firma  oder  dessen  Rechtsnach-