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Handelsregister.  39

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Das  Gericht  hat  auf  Verlangen  eine  Bescheinigung  darüber  zu
ertheilen,  daß  bezüglich  des  Gegenstandes  einer  Eintragung  weitere
Eintragungen  nicht  vorhanden  sind  oder  daß  eine  bestimmte  Eintragung
  nicht  erfolgt  ist.

folger  von  der  beabsichtigten  Löschung  zu  benachrichtigen  und  ihm  zugleich  eine
angemessene  Frist  zur  Geltendmachung  eines  Widerspruchs  zu  bestimmen.  Die
Frist  darf  nicht  weniger  als  drei  Monate  betragen.

Sind  die  bezeichneten  Personen  oder  deren  Aufenthalt  nicht  bekannt,  so
erfolgt  die  Benachrichtigung  und  die  Bestimmung  der  Frist  durch  Einrückung
in  diejenigen  Blätter,  welche  für  die  Bekanntmachungen  der  Eintragungen  in
as  Handelsregister  bestimmt  sind.  Es  kann  angeordnet  werden,  daß  die  Be—
kanntmachung  noch  in  andere  Blätter  eingerückt  wird.

Wird  Widerspruch  erhoben,  so  entscheidet  über  ihn  das  Gericht.  Gegen
die  den  Widerspruch  zurückweisende  Verfügung  findet  die  sofortige  Beschwerde  statt.

Die  Löschung  darf  nur  erfolgen,  wenn  Widerspruch  nicht  erhoben  oder
wenn  die  den  Widerspruch  zurückweisende  Verfügung  rechtskräftig  geworden  ist.

142.  Ist  eine  Eintragung  in  das  Handelsregister  bewirkt,  obgleich  sie
wegen  Mangels  einer  wesentlichen  Voraussetzung  unzulässig  war,  so  kann  das
Registergericht  sie  von  Amtswegen  löschen.  Die  Löschung  geschieht  durch  Eintragung
  eines  Vermerkes.

Das  Gericht  hat  den  Betheiligten  von  der  beabsichtigten  Löschung  zu
benachrichtigen  und  ihm  zugleich  eine  angemessene  Frist  zur  Geltendmachung
eines  Widerspruchs  zu  bestimmen.

Auf  das  weitere  Verfahren  finden  die  Vorschriften  des  §  141  Abs.  3,  4
Anwendung.

143.  Die  Löschung  einer  Eintragung  kann  gemäß  den  Vorschriften  des
8  142  auch  von  dem  Landgerichte  verfügt  werden,  welches  dem  Registergericht
im  Instanzenzuge  vorgeordnet  ist.  Die  Vorschrift  des  §  30  Abs.  1  Satz  2
findet  Anwendung.

Gegen  die  einen  Widerspruch  zurückweisende  Verfügung  des  Landgerichts
findet  die  sofortige  Beschwerde  an  das  Oberlandesgericht  mit  der  Maßgabe  statt,
daß  die  Vorschriften  des  §  28  Abs.  2,  3  zur  entsprechenden  Anwendung  kommen.
le  weitere  Beschwerde  ist  ausgeschlossen.
144.  Eine  in  das  Handelsregister  eingetragene  Aktiengesellschaft  oder
Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  kann  gemäß  den  Vorschriften  der  88  142,  143
als  nichtig  gelöscht  werden,  wenn  die  Voraussetzungen  vorliegen,  unter  denen
nach  den  88  309,  310  des  Handelsgesetzbuchs  die  Nichtigkeitsklage  erhoben
werden  kann.  Das  Gleiche  gilt  für  eine  in  das  Handelsregister  eingetragene
Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung,  wenn  die  Voraussetzungen  vorliegen,
unter  denen  nach  den  88  75  a,  75b  (jetzt  88  75,  76)  des  Gesetzes,  betreffend  die
Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  die  Nichtigkeitsklage  erhoben  werden  kann.

Ein  in  das  Handelsregister  eingetragener  Beschluß  der  Generalversammlung
  oder  Versammlung  der  Gesellschafter  einer  der  im  Abs.  1  bezeichnelen
Gesellschaften  kann  gemäß  den  Vorschriften  der  88  142,  143  als  nichtig  gelöscht
erden,  wenn  er  durch  seinen  Inhalt  zwingende  Vorschriften  des  Gesetzes  verletzt
  und  seine  Beseitigung  im  öffentlichen  Interesse  erforderlich  erscheint.