40  HGB  Buch  I.  Handelsstand.  Abschn.  II.  8  10.  11.

§  10.  I13.]  Das  Gericht  hat  die  Eintragungen  in  das  Handelsregister
  durch  den  Deutschen  Reichsanzeiger  und  durch  mindestens  ein
anderes  Blatt  bekannt  zu  machen.  Soweit  nicht  das  Gesetz  ein
Anderes  vorschreibt,  werden  die  Eintragungen  ihrem  ganzen  Inhalte

nach  veröffentlicht.

In  den  Fällen  der  Abs.  1,  2  soll  die  nach  §  142  Abs.  2  zu  bestimmende
Frist  mindestens  drei  Monate  betragen.

145.  Die  Amtsgerichte  sind  zuständig  für  die  nach  §  146  Abs.  2,  §  147,
8  157  Abs.  2,  8  166  Abs.  3,  §  192  Abs.  3,  §  254  Abs.  3,  8  266  Abst.  2,
8  268  Abs.  2,  §  295  Abs.  2,  3,  §  302  Abs.  2  bis  4,  8  338  Abs.  3,  8  524
Abs.  1,  2,  §  530  Abs.  1,  §§  590,  685,  8  729  Abs.  1,  §  884  Nr.  4  des  Handelsgesetzbuchs
  von  dem  Gerichte  zu  erledigenden  Angelegenheiten.

Ist  die  Führung  des  Handelsregisters  für  mehrere  Amtsgerichtsbezirke
einem  Amtsgericht  übertragen  worden,  so  gehören  zur  Zuständigkeit  dieses
Amtsgerichts  auch  die  im  Abs.  1  bezeichneten  Angelegenheiten,  mit  Ausnahme
derjenigen  Geschäfte,  welche  den  Gerichten  nach  §  524  Abs.  1,  2,  §  530  Abst.  1,
§§  590,  685,  §  729  Abs.  1,  8  884  Nr.  4  des  Handelsgesetzbuchs  obliegen.

146.  Soweit  in  den  im  8  145  bezeichneten  Angelegenheiten  ein  Gegner
des  Antragstellers  vorhanden  ist,  hat  ihn  das  Gericht  wenn  thunlich  zu  hören.

Gegen  die  Verfügung,  durch  welche  über  den  Antrag  entschieden  wird,
findet  die  sofortige  Beschwerde  statt.

Eine  Anfechtung  der  Verfügung,  durch  welche  einem  nach  §  524  Abs.  1,  2,
8  530  Abs.  1,  8  685,  §  729  Abs.  1,  8  884  Nr.  4  des  Handelsgesetzbuchs  gestellten
  Antrage  stattgegeben  wird,  ist  ausgeschlossen.

147.  Die  Vorschriften  der  88  127  bis  131,  142,  143  finden  auf  die
Eintragungen  in  das  Genossenschaftsregister  entsprechende  Anwendung.

Eine  in  das  Genossenschaftsregister  eingetragene  Genossenschaft  kann  gemäß
  den  Vorschriften  der  §§  142,  143  als  nichtig  gelöscht  werden,  wenn  die
Voraussetzungen  vorliegen,  unter  denen  nach  den  88  94,  95  [90a,  900bj  des
Gesetzes,  betreffend  die  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften,  die  Nichtigkeitsklage
  erhoben  werden  kann.

Ein  in  das  Genossenschaftsregister  eingetragener  Beschluß  der  Generalversammlung
  einer  Genossenschaft  kann  gemäß  den  Vorschriften  der  §§  142,
143  als  nichtig  gelöscht  werden,  wenn  er  durch  seinen  Inhalt  zwingende  Vorschriften
  des  Gesetzes  verletzt  und  seine  Beseitigung  im  öffentlichen  Interesse
erforderlich  erscheint.

In  den  Fällen  der  Abs.  2,  3  soll  die  nach  §  142  Abs.  2  zu  bestimmende
Frist  mindestens  drei  Monate  betragen.

148.  Die  Vorschriften  des  §  146  Abs.  1,  2  finden  auf  die  nach  8  45  (43)
Abs.  3,  8  61  l591],  §  83  (81]  Abs.  3,  4,  §  93  90)]  des  Gesetzes,  betreffend  die
Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften,  und  nach  §  66  Abs.  2,  3,  8§  74  I751
des  Gesetzes,  betreffend  die  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  von  dem
Registergerichte  zu  erledigenden  Angelegenheiten  Anwendung.

Gegen  die  Verfügung,  durch  welche  der  im  §  11  des  Gesetzes,  betreffend
die  privatrechtlichen  Verhältnisse  der  Binnenschiffahrt,  oder  der  im  §  8  des  Ge-