—  —

Handelsregister.  41

—

Mit  dem  Ablaufe  des  Tages,  an  welchem  das  letzte  der  die
Bekanntmachung  enthaltenden  Blätter  erschienen  ist,  gilt  die  Bekanntmachung
  als  erfolgt.

§  11.  I14  Abs.  1.]  Das  Gericht  hat  jährlich  im  Dezember  die
setzes,  betreffend  die  privatrechtlichen  Verhältnisse  der  Flößerei,  bezeichnete  An—
trag  auf  Beweisaufnahme  oder  der  im  887  Abs.  2  des  ersteren  Gesetzes  bezeichnete
  Antrag  auf  Bestellung  eines  Dispacheurs  zurückgewiesen  wird,  findet
die  sofortige  Beschwerde  statt.  Eine  Anfechtung  der  Verfügung,  durch  welche
einem  solchen  Antrage  stattgegeben  wird,  ist  ausgeschlossen.

149.  Für  die  Verrichtungen,  welche  den  Gerichten  in  Ansehung  der
nach  dem  Handelsgesetzbuche  oder  nach  dem  Gesetze,  betreffend  die  privatrecht—
lichen  Verhältnisse  der  Binnenschiffahrt,  aufzumachenden  Dispache  obliegen,  ist
das  Amtsgericht  des  Ortes  zuständig,  an  welchem  die  Vertheilung  der  Havereischäden
  zu  erfolgen  hat.

G  betr.  die  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  20./4.  92
(Anh.  XII).  Bankgesetz  §  66  (Anh.  1).  G  über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen
  12./5.  01,  30  ff.  (Anh.  XVI,  1).

KO  112  (104|.  Der  Gerichtsschreiber  hat  unter  Bezeichnung  des  Konkursverwalters
  beglaubigte  Abschriften  der  Formel  des  Eröffnungsbeschlusses
den  Behörden  für  die  Führung  des  Handels=  oder  Genossenschaftsregisters  oder
ahnlicher  Register  und  der  Dienstbehörde  des  Gemeinschuldners  mitzutheilen.
1563  (151|).  Nach  der  Abhaltung  des  Schlußtermins  beschließt  das  Gericht
  die  Aufhebung  des  Konkursverfahrens.  Eine  Anfechtung  des  Beschlusses
findet  nicht  statt.
mach  Der  Beschluß  und  der  Grund  der  Aufhebung  sind  öffentlich  bekannt  zu

achen.

Die  Vorschriften  der  88  111  [103]  Abs.  2,  112,  113  [104,  106)  finden
entsprechende  Anwendung.

190  (1751.  Sobald  der  Vergleich  rechtskräftig  bestätigt  ist,  beschließt  das
Gericht  die  Aufhebung  des  Konkursverfahrens.  Eine  Anfechtung  des  Bechlusses
  findet  nicht  statt.

Der  Beschluß  und  der  Grund  der  Aufhebung  sind  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Die  Vorschriften  der  §§  111  [103]  Abs.  2,  112,  113  (104,  106)  finden
entsprechende  Anwendung.

198  ([184).  Im  Falle  der  rechtskräftigen  Verurtheilung  wird,  wenn  genügende
  Masse  vorhanden  ist  oder  ein  zur  Deckung  der  im  §  58  (51)  Nr.  1,  2
bezeichneten  Massekosten  ausreichender  Geldbetrag  vorgeschossen  wird,  das  Konursverfahren
  auf  Antrag  eines  Konkursgläubigers  wieder  ausgenommen.

Die  Wiederaufnahme  erfolgt  durch  Beschluß  des  Gerichts.  Auf  den
Zeitpunkt  der  Wiederaufnahme  und  die  Bekanntmachung  derselben  finden  die
Vorschriften  der  §88108,  111  bis  113/100,  103,  104,  106/  entsprechende  Anwendung.
205  (1911.  Der  Einstellungsbeschluß  und  der  Grund  der  Einstellung
Iind  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Die  Vorschriften  der  88  111  (103  Abs.  2,  112,  113,  191  [104,  106,  176.
finden  entsprechende  Anwendung.