42  HGB  Buch  I.  Handelsstand.  Abschn.  II.  8  12—16.  Abschn.  III.  8  17.  18.

Blätter  zu  bezeichnen,  in  denen  während  des  nächsten  Jahres  die
im  §  10  vorgesehenen  Veröffentlichungen  erfolgen  sollen.

§  12.  I19,  45  Abs.  1  bis  3  u.  ö.]  Die  Anmeldungen  zur  Eintragung
  in  das  Handelsregister  sowie  die  zur  Aufbewahrung  bei
dem  Gerichte  bestimmten  Zeichnungen  von  Unterschriften  sind  persönlich
  bei  dem  Gerichte  zu  bewirken  oder  in  öffentlich  beglaubigter
Form  einzureichen.

Die  gleiche  Form  ist  für  eine  Vollmacht  zur  Anmeldung  erforderlich.
  Rechtsnachfolger  eines  Betheiligten  haben  die  Rechtsnachfolge
  soweit  thunlich  durch  öffentliche  Urkunden  nachzuweisen.

§  13.  [21,  86  Abs.  1  u.  ö.]  Soweit  nicht  in  diesem  Gesetzbuch
  ein  Anderes  vorgeschrieben  ist,  sind  die  Eintragungen  in
das  Handelsregister  und  die  hierzu  erforderlichen  Anmeldungen  und
Zeichnungen  von  Unterschriften  sowie  die  sonst  vorgeschriebenen  Einreichungen
  zum  Handelsregister  bei  jedem  Registergericht,  in  dessen
Bezirke  der  Inhaber  der  Firma  eine  Zweigniederlassung  besitzt,  in
gleicher  Weise  wie  bei  dem  Gerichte  der  Hauptniederlassung  zu  bewirken.

Eine  Eintragung  bei  dem  Gerichte  der  Zweigniederlassung  findet
nicht  statt,  bevor  nachgewiesen  ist,  daß  die  Eintragung  bei  dem  Gerichte
  der  Hauptniederlassung  geschehen  ist.

Diese  Vorschriften  kommen  auch  zur  Anwendung,  wenn  sich  die
Hauptniederlassung  im  Auslande  befindet.  Soweit  nicht  das  ausländische
  Recht  eine  Abweichung  erforderlich  macht,  haben  die  Anmeldungen,
  Zeichnungen  und  Eintragungen  bei  dem  Gerichte  der
Zweigniederlassung  in  gleicher  Weise  zu  geschehen,  wie  wenn  sich  die
Hauptniederlassung  im  Inlande  befände.

§  14.  [26,  45  Abs.  4  u.  5.)  Wer  verpflichtet  ist,  eine  Anmeldung,
  eine  Zeichnung  der  Unterschrift  oder  eine  Einreichung  von
Schriftstücken  zum  Handelsregister  vorzunehmen,  ist  hierzu  von  dem
Registergerichte  durch  Ordnungsstrafen  anzuhalten.  Die  einzelne
Strafe  darf  den  Betrag  von  dreihundert  Mark  nicht  übersteigen.

§  15.  [25  Abs.  2,  3,  46  u.  ö.]  Solange  eine  in  das  Handelsregister
  einzutragende  Thatsache  nicht  eingetragen  und  bekannt  gemacht
  ist,  kann  sie  von  demjenigen,  in  dessen  Angelegenheiten  sie
einzutragen  war,  einem  Dritten  nicht  entgegengesetzt  werden,  es  sei
denn,  daß  sie  diesem  bekannt  war.

Ist  die  Thatsache  eingetragen  und  bekannt  gemacht  worden,  so
muß  ein  Dritter  sie  gegen  sich  gelten  lassen,  es  sei  denn,  daß  er  sie
weder  kannte  noch  kennen  mußte.

Für  den  Geschäftsverkehr  mit  einer  in  das  Handelsregister  eingetragenen
  Zweigniederlassung  ist  im  Sinne  dieser  Vorschriften  die