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Handelsregister.  Handelsfirma.  43

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Eintragung  und  Bekanntmachung  durch  das  Gericht  der  Zweig—
niederlassung  entscheidend.

§  16.  Ist  durch  eine  rechtskräftige  oder  vollstreckbare  Entscheidung
  des  Prozeßgerichts  die  Verpflichtung  zur  Mitwirkung  bei  einer
Anmeldung  zum  Handelsregister  oder  ein  Rechtsverhältniß,  bezüglich
essen  eine  Eintragung  zu  erfolgen  hat,  gegen  einen  von  mehreren
bei  der  Vornahme  der  Anmeldung  Betheiligten  festgestellt,  so  genügt
-zur  Eintragung  die  Anmeldung  der  übrigen  Betheiligten.  Wird  die
Entscheidung,  auf  Grund  deren  die  Eintragung  erfolgt  ist,  aufgehoben,
  so  ist  dies  auf  Antrag  eines  der  Betheiligten  in  das
Landelsregister  einzutragen.

Ist  durch  eine  rechtskräftige  oder  vollstreckbare  Entscheidung  des
rozeßgerichts  die  Vornahme  einer  Eintragung  für  unzulässig  erllärt,
  so  darf  die  Eintragung  nicht  gegen  den  Widerspruch  des—
lenigen  erfolgen,  welcher  die  Entscheidung  erwirkt  hat.

Dritter  Abschnitt.  Handelsfirma.!1

§  17.  I15.]  Die  Firma  eines  Kaufmanns  ist  der  Name,  unter
dem  er  im  Handel  seine  Geschäfte  betreibt  und  die  Unterschrift  abgiebt.

w  Ein  Kaufmann  kann  unter  seiner  Firma  klagen  und  verklagt
erden.

§  18.  16.12  Ein  Kaufmann,  der  sein  Geschäft  ohne  Gesellschafter

  oder  nur  mit  einem  stillen  Gesellschafter  betreibt,  hat  seinen

amiliennamen  mit  mindestens  einem  ausgeschriebenen  Vornamen
als  Firma  zu  führen.

1  Siehe  G,  betr.  d.  Gesellsch.  m.  beschr.  Haftung  20./4.  92.
Anh.  XII.  G  über  d.  Schutz  der  Waarenbezeichnungen  12.5.  94.
Anh.  X,  6.  G,  betr.  d.  Urheberrecht  an  Mustern  und  Modellen
II.  1.  76.  Anh.  X,  1.  Patentgesetz  7./4.  91.  Anh.  X,  2.  G,  betr.
Schutz  v.  Gebrauchsmustern  1./6.  91.  Anh.  X,  4.  G,  betr.  d.  Beampfung
  des  unlauteren  Wettbewerbs  27./5.  96.  Anh.  VIII;  ogl.
auch  Bankgesetz.  Anh.  I  8  66.  G,  betr.  d.  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossen
  schaften  1./5.  89.  Anh.  XI,  1.  G  über  die  privaten
ersicherungsunternehmungen  12./5.  01,  18.  (Anh.  XVI,  1.)

2  GO  15a.  Gewerbetreibende,  die  einen  offenen  Laden  haben  oder  Gastoder
  Schankwirthschaft  betreiben,  sind  verpflichtet,  ihren  Familiennamen  mit
mindestens  einem  ausgeschriebenen  Vornamen  an  der  Außenseite  oder  am  Ein—
dange  des  Ladens  oder  der  Wirthschaft  in  deutlich  lesbarer  Schrift  anzubringen.
n  Kaufleute,  die  eine  Handelsfirma  führen,  haben  zugleich  die  Firma  in
er  bezeichneten  Weise  an  dem  Laden  oder  der  Wirthschaft  anzubringen;  ist
aus  der  Firma  der  Familienname  des  Geschäftsinhabers  mit  dem  ausgechriebenen
  Vornamen  zu  ersehen,  so  genügt  die  Anbringung  der  Firma.

2  Auf  offene  Handelsgesellschaften,  Kommanditgesellschaften  und  Kommanitgesellschaften
  auf  Aktien  finden  diese  Vorschriften  mit  der  Maßgabe  An-