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44  HGB  Buch  I.  Handelsstand.  Abschn.  III.  8  19—25.

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Der  Firma  darf  kein  Zusatz  beigefügt  werden,  der  ein  Gesell—
schaftsverhältniß  andeutet  oder  sonst  geeignet  ist,  eine  Täuschung
über  die  Art  oder  den  Umfang  des  Geschäftes  oder  die  Verhältnisse
des  Geschäftsinhabers  herbeizuführen.  Zusätze,  die  zur  Unterscheidung
der  Person  oder  des  Geschäfts  dienen,  sind  gestattet.

§  19.  I1I7.]  Die  Firma  einer  offenen  Handelsgesellschaft  hat
den  Namen  wenigstens  eines  der  Gesellschafter  mit  einem  das  Vorhandensein
  einer  Gesellschaft  andeutenden  Zusatz  oder  die  Namen  aller
Gesellschafter  zu  enthalten.

Die  Firma  einer  Kommanditgesellschaft  hat  den  Namen  wenigstens
  eines  persönlich  haftenden  Gesellschafters  mit  einem  das  Vorhandensein
  einer  Gesellschaft  andeutenden  Zusatze  zu  enthalten.

Die  Beifügung  von  Vornamen  ist  nicht  erforderlich.

Die  Namen  anderer  Personen  als  der  persönlich  haftenden  Gesellschafter
  dürfen  in  die  Firma  einer  offenen  Handelsgesellschaft  oder
einer  Kommanditgesellschaft  nicht  aufgenommen  werden.

8§20.  I18.]  Die  Firma  einer  Aktiengesellschaft  sowie  die  Firma
einer  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  ist  in  der  Regel  von  dem
Gegenstande  des  Unternehmens  zu  entlehnen;  die  erstere  Firma  hat
außerdem  die  Bezeichnung  „Aktiengesellschaft“,  die  letztere  Firma  die
Bezeichnung  „Kommanditgesellschaft  auf  Aktien“  zu  enthalten.

§  21.  Wird  ohne  eine  Aenderung  der  Person  der  Name  des
Geschäftsinhabers  oder  der  in  der  Firma  enthaltene  Name  eines
Gesellschafters  geändert,  so  kann  die  bisherige  Firma  fortgeführt
werden.

§  22.  122.)  Wer  ein  bestehendes  Handelsgeschäft  unter  Lebenden
  oder  von  Todeswegen  erwirbt,  darf  für  das  Geschäft  die  bisherige
  Firma  mit  oder  ohne  Beifügung  eines  das  Nachfolgeverhältniß
andeutenden  Zusatzes  fortführen,  wenn  der  bisherige  Geschäftsinhaber
oder  dessen  Erben  in  die  Fortführung  der  Firma  ausdrücklich  willigen.
Die  Verpflichtung  einer  Aktiengesellschaft  oder  einer  Kommanditgesellschaft
  auf  Aktien,  die  im  §  20  vorgeschriebene  Bezeichnung  in  ihre
Firma  aufzunehmen,  wird  hierdurch  nicht  berührt.

Wird  ein  Handelsgeschäft  auf  Grund  eines  Nießbrauches,  eines

wendung,  daß  für  die  Namen  der  persönlich  haftenden  Gesellschafter  gilt,  was
in  Betreff  der  Namen  der  Gewerbetreibenden  bestimmt  ist.

Sind  mehr  als  zwei  Betheiligte  vorhanden,  deren  Namen  hiernach  in
der  Aufschrift  anzugeben  wären,  so  genügt  es,  wenn  die  Namen  von  zweien
mit  einem  das  Vorhandensein  weiterer  Betheiligter  andeutenden  Zusatz  aufgenommen
  werden.  Die  Polizeibehörde  kann  im  einzelnen  Falle  die  Angabe
der  Namen  aller  Betheiligter  anordnen.