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Handelskirma.  45

Pachtvertrages  oder  eines  ähnlichen  Verhältnisses  übernommen,  so
finden  diese  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.

823.  I23.]  Die  Firma  kann  nicht  ohne  das  Handelsgeschäft,
für  welches  sie  geführt  wird,  veräußert  werden.

§  24.  [24.1  Wird  Jemand  in  ein  bestehendes  Handelsgeschäft
als  Gesellschafter  ausgenommen  oder  tritt  ein  neuer  Gesellschafter  in
eine  Handelsgesellschaft  ein  oder  scheidet  aus  einer  solchen  ein  Gesellchafter
  aus,  so  kann  ungeachtet  dieser  Veränderung  die  bisherige
Firma  fortgeführt  werden.

Bei  dem  Ausscheiden  eines  Gesellschafters,  dessen  Name  in  der

irma  enthalten  ist,  bedarf  es  zur  Fortführung  der  Firma  der  ausrücklichen
  Einwilligung  des  Gesellschafters  oder  seiner  Erben.

§  25.  Wer  ein  unter  Lebenden  erworbenes  Handelsgeschäft
unter  der  bisherigen  Firma  mit  oder  ohne  Beifügung  eines  das
Nachfolgeverhältniß  andeutenden  Zusatzes  fortführt,  haftet  für  alle
im  Betriebe  des  Geschäftes  begründeten  Verbindlichkeiten  des  früheren
Inhabers.  Die  in  dem  Betriebe  begründeten  Forderungen  gelten
en  Schuldnern  gegenüber  als  auf  den  Erwerber  übergegangen,  falls
der  bisherige  Inhaber  oder  seine  Erben  in  die  Fortführung  der
Firma  gewilligt  haben.

Eine  abweichende  Vereinbarung  ist  einem  Dritten  gegenüber  nur
wirksam,  wenn  sie  in  das  Handelsregister  eingetragen  und  bekannt
gemacht  oder  von  dem  Erwerber  oder  dem  Veräußerer  dem  Dritten
mitgetheilt  worden  ist.

6  Wird  die  Firma  nicht  fortgeführt,  so  haftet  der  Erwerber  eines
dandelsgeschäfts  für  die  früheren  Geschäftsverbindlichkeiten  nur,
—#nein  besonderer  Verpflichtungsgrund  vorliegt,  insbesondere

A  1BGB  419.  Uebernimmt  Jemand  durch  Vertrag  das  Vermögen  eines
nderen,  so  können  dessen  Gläubiger,  unbeschadet  der  Fortdauer  der  Haftung
es  bisherigen  Schuldners,  von  dem  Abschlusse  des  Vertrags  an  ihre  zu  dieser

Zeit  bestehenden  Ansprüche  auch  gegen  den  Uebernehmer  geltend  machen.

üb  Die  Haftung  des  Uebernehmers  beschränkt  sich  auf  den  Bestand  des

ernommenen  Vermögens  und  die  ihm  aus  dem  Vertrage  zustehenden  An—

rüche.  Beruft  sich  der  Uebernehmer  auf  die  Beschränkung  seiner  Haftung,  so
nden  die  für  die  Haftung  des  Erben  geltenden  Vorschriften  der  88  1990,  1991

1990.  Ist  die  Anordnung  der  Nachlaßverwaltung  oder  die  Eröffnung
  des  Nachlaßkonkurses  wegen  Mangels  einer  den  Kosten  entsprechenden
  Masse  nicht  thunlich  oder  wird  aus  diesem  Grunde  die

Nachlaßverwaltung  aufgehoben  oder  das  Konkursverfahren  eingestellt,

so  kann  der  Erbe  die  Befriedigung  eines  Nachlaßgläubigers  insoweit
verweigern,  als  der  Nachlaß  nicht  ausreicht.  Der  Erbe  ist  in  diesem

Falle  verpflichtet,  den  Nachlaß  zum  Zwecke  der  Befriedigung  des

Gläubigers  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  herauszugeben.