46  HGB  Buch  I.  Handelsstand.  Abschn.  III.  8  26—27.

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wenn  die  Uebernahme  der  Verbindlichkeiten  in  handelsüblicher  Weise
von  dem  Erwerber  bekannt  gemacht  worden  ist.

§  26.  Ist  der  Erwerber  des  Handelsgeschäftes  auf  Grund  der
Fortführung  der  Firma  oder  auf  Grund  der  im  8  25  Absatz  3  bezeichneten
  Bekanntmachung  für  die  früheren  Geschäftsverbindlichkeiten

Das  Recht  des  Erben  wird  nicht  dadurch  ausgeschlossen,  daß  der
Gläubiger  nach  dem  Eintritte  des  Erbfalls  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
  oder  der  Arrestvollziehung  ein  Pfandrecht  oder  eine  Hypothek
oder  im  Wege  der  einstweiligen  Verfügung  eine  Vormerkung  er—
langt  hat.

1991.  Macht  der  Erbe  von  dem  ihm  nach  8  1990  zustehenden
Rechte  Gebrauch,  so  finden  auf  seine  Verantwortlichkeit  und  den  Ersatz
seiner  Aufwendungen  die  Vorschriften  der  88  1978,  1979.  Anwendung.

Die  in  Folge  des  Erbfalls  durch  Vereinigung  von  Recht  und  Verbindlichkeit
  oder  von  Recht  und  Belastung  erloschenen  Rechtsverhältnisse
gelten  im  Verhältnisse  zwischen  dem  Gläubiger  und  dem  Erben  als
nicht  erloschen.

Die  rechtskräftige  Verurtheilung  des  Erben  zur  Befriedigung  eines
Gläubigers  wirkt  einem  anderen  Gläubiger  gegenüber  wie  die  Be—
friedigung.

Die  Verbindlichkeiten  aus  Pflichttheilsrechten,  Vermächtnissen  und
Auflagen  hat  der  Erbe  so  zu  berichtigen,  wie  sie  im  Falle  des  Kon—
kurses  zur  Berichtigung  kommen  würden.

1978.  Ist  die  Nachlaßverwaltung  angeordnet  oder  der  Nachlaßkonkurs
  eröffnet,  so  ist  der  Erbe  den  Nachlaßgläubigern  für  die  bisherige
  Verwaltung  des  Nachlasses  so  verantwortlich,  wie  wenn  er  von
der  Annahme  der  Erbschaft  an  die  Verwaltung  für  sie  als  Beauftragter
zu  führen  gehabt  hätte.  Auf  die  vor  der  Annahme  der  Erbschaft  von
dem  Erben  besorgten  erbschaftlichen  Geschäfte  finden  die  Vorschriften
über  die  Geschäftsführung  ohne  Auftrag  entsprechende  Anwendung.

Dic  den  Nachlaßgläubigern  nach  Abs.  1  zustehenden  Ansprüche  gelten
als  zum  Nachlasse  gehörend.

Aufwendungen  sind  dem  Erben  aus  dem  Nachlasse  zu  ersetzen,  soweit
  er  nach  den  Vorschriften  über  den  Auftrag  oder  über  die  Geschäftsführung
  ohne  Auftrag  Ersatz  verlangen  könnte.

1979.  Die  Berichtigung  einer  Nachlaßverbindlichkeit  durch  den  Erben
müssen  die  Nachlaßgläubiger  als  für  Rechnung  des  Nachlasses  erfolgt
gelten  lassen,  wenn  der  Erbe  den  Umständen  nach  annehmen  durfte,
daß  der  Nachlaß  zur  Berichtigung  aller  Nachlaßverbindlichkeiten  ausreiche.

entsprechende  Anwendung.
Die  Haftung  des  Uebernehmers  kann  nicht  durch  Vereinbarung  zwischen
ihm  und  dem  bisherigen  Schuldner  ausgeschlossen  oder  beschränkt  werden.
CPO  729  (665  bl.  Hat  Jemand  das  Vermögen  eines  Anderen  durch  Vertrag
  mit  demselben  nach  der  rechtskräftigen  Feststellung  einer  Schuld  des  Anderen
übernommen,  so  finden  auf  die  Erthetlung  einer  vollstreckbaren  Ausfertigung