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Handelsfirma.  47

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haftbar,  so  verjähren  die  Ansprüche  der  Gläubiger  gegen  den  früheren
Inhaber  mit  dem  Ablaufe  von  fünf  Jahren,  falls  nicht  nach  den
allgemeinen  Vorschriften  die  Verjährung  schon  früher  eintritt.

Die  Verjährung  beginnt  im  Falle  des  §  25  Absatz  1  mit  dem
Ende  des  Tages,  an  welchem  der  neue  Inhaber  der  Firma  in  das
Handelsregister  des  Gerichts  der  Hauptniederlassung  eingetragen
worden  ist,  im  Falle  des  §  25  Absatz  3  mit  dem  Ende  des  Tages,
an  welchem  die  Kundmachung  der  Uebernahme  stattgefunden  hat.

onnte  der  Gläubiger  die  Leistung  erst  in  einem  späteren  Zeitpunkte
verlangen,  so  beginnt  die  Verjährung  mit  diesem  Zeitpunkte.

§  27.  Wird  ein  zu  einem  Nachlasse  gehörendes  Handelsgeschäft
bon  dem  Erben  fortgeführt,  so  finden  auf  die  Haftung  des  Erben
für  die  früheren  Geschäftsverbindlichkeiten  die  Vorschriften  des  §  25
entsprechende  Anwendung.

Die  unbeschränkte  Haftung  nach  §  25  Absatz  1  tritt  nicht  ein,
wenn  die  Fortführung  des  Geschäfts  vor  dem  Ablaufe  von  drei

onaten  nach  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  der  Erbe  von  dem  Anfalle
der  Erbschaft  Kenntniß  erlangt  hat,  eingestellt  wird.  Auf  den  Lauf

des  Urtheils  gegen  den  Uebernehmer  die  Vorschriften  des  §  727  entsprechende
Anwendung.

727  [665].  Eine  vollstreckbare  Ausfertigung  kann  für  den  Rechtsnachfolger
  des  in  dem  Urtheile  bezeichneten  Gläubigers  sowie  gegen  denjenigen
  Rechtsnachfolger  des  in  dem  Urtheile  bezeichneten  Schuldners  und
denjenigen  Besitzer  der  in  Streit  befangenen  Sache,  gegen  welche  das
Urtheil  nach  §  325  wirksam  ist,  ertheilt  werden,  sofern  die  Rechtsnachfolge
  oder  das  Besitzverhältniß  bei  dem  Gerichte  offenkundig  ist
oder  durch  öffentliche  oder  öffentlich  beglaubigte  Urkunden  nachgewiesen
wird.  ]  Ist  die  Rechtsnachfolge  oder  das  Besitzverhältniß  bei  dem
Gericht  offenkundig,  so  ist  dies  in  der  Vollstreckungsklausel  zu  erwähnen.

Das  Gleiche  gilt  für  die  Ertheilung  einer  vollstreckkaren  Ausfertigung
hegen  denjenigen,  welcher  ein  unter  Lebenden  erworbenes  Handelsgeschäft  unter
der  bisherigen  Firma  fortführt,  in  Ansehung  der  Verbindlichkeiten,  für  welche
er  nach  §  25  Abs.  1  Satz  1,  Abs.  2  des  Handelsgesetzbuchs  haftet,  sofern
ie  vor  dem  Erwerbe  des  Geschäfts  gegen  den  früheren  Inhaber  rechtskräftig
festgestellt  worden  sind.

d  730  [666].  In  den  Fällen  des  §  726  Abs.  1  und  der  88  727—729
tarf  die  vollstrechkare  Ausfertigung  nur  auf  Anordnung  des  Vorsitzenden  erheilt
  werden.  Vor  der  Entscheidung  kann  der  Schuldner  gehört  werden.
ie  Anordnung  ist  in  der  Vollstreckungsklausel  zu  erwähnen.

ef  731  (6671.  Kann  der  nach  dem  8  726  Abs.  1  und  den  88  727—729
¾“  orderliche  Nachweis  durch  öffentliche  oder  öffentlich  beglaubigte  Urkunden
nicht  geführt  werden,  so  hat  der  Gläubiger  bei  dem  Prozeßgericht  erster

Abant  aus  dem  Urtheil  auf  Ertheilung  der  Vollstreckungsklausel  Klage  zu
en.