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48  HGB  Buch  I.  Handelsstand.  Abschn.  III.  8  28—30.

der  Frist  finden  die  für  die  Verjährung  geltenden  Vorschriften  des
§  206  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs"  entsprechende  Anwendung.  Ist
bei  dem  Ablaufe  der  drei  Monate  das  Recht  zur  Ausschlagung  der
Erbschaft  noch  nicht  verloren,  so  endigt  die  Frist  nicht  vor  dem  Ablaufe
  der  Ausschlagungsfrist.

§  28.  Tritt  Jemand  als  persönlich  haftender  Gesellschafter
oder  als  Kommanditist  in  das  Geschäft  eines  Einzelkaufmanns  ein,
so  haftet  die  Gesellschaft,  auch  wenn  sie  die  frühere  Firma  nicht
fortführt,  für  alle  im  Betriebe  des  Geschäfts  entstandenen  Verbindlichkeiten
  des  früheren  Geschäftsinhabers.  Die  in  dem  Betriebe  begründeten
  Forderungen  gelten  den  Schuldnern  gegenüber  als  auf
die  Gesellschaft  übergegangen.

Eine  abweichende  Vereinbarung  ist  einem  Dritten  gegenüber
nur  wirksam,  wenn  sie  in  das  Handelsregister  eingetragen  und  bekannt
  gemacht  oder  von  einem  Gesellschafter  dem  Dritten  mitgetheilt
worden  ist.

§  29.  [19.]  Jeder  Kaufmann  ist  verpflichtet,  seine  Firma  und
den  Ort  seiner  Handelsniederlassung?  bei  dem  Gericht,  in  dessen

732  (668).  Ueber  Einwendungen  des  Schuldners,  welche  die  Zulässigkeit
der  Vollstreckungsklausel  betreffen,  entscheidet  das  Gericht,  von  dessen  Gerichtsschreiber
  die  Vollstreckungsklausel  ertheilt  ist.  Die  Entscheidung  kann  ohne
vorgängige  mündliche  Verhandlung  erfolgen.]  Das  Gericht  kann  vor  der  Entscheidung
  eine  einstweilige  Anordnung  erlassen;  es  kann  insbesondere  anordnen,
  daß  die  Zwangsvollstreckung  gegen  oder  ohne  Sicherheitsleistung  einstweilen
  einzustellen  oder  nur  gegen  Sicherheitsleistung  fortzusetzen  sei.

1  B  206.  Ist  eine  geschäftsunfähige  oder  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkte
  Person  ohne  gesetzlichen  Vertreter,  so  wird  die  gegen  sie  laufende  Verjährung
  nicht  vor  dem  Ablaufe  von  sechs  Monaten  nach  dem  Zeitpunkte  vollendet,
  in  welchem  die  Person  unbeschränkt  geschäftsfähig  wird  oder  der  Mangel
der  Vertretung  aufhört.  Ist  die  Verjährungsfrist  kürzer  als  sechs  Monate,
so  tritt  der  für  die  Verjährung  bestimmte  Zeitraum  an  die  Stelle  der  sechs
Monate.

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung,  soweit  eine  in  der  Geschäftsfähigkeit
  beschränkte  Person  prozeßfähig  ist.

2  CPO  16  (18j1.  Der  allgemeine  Gerichtsstand  einer  Person,  welche
keinen  Wohnsitz  hat,  wird  durch  den  Aufenthaltsort  im  Deutschen  Reiche  und,
wenn  ein  solcher  nicht  bekannt  ist,  durch  den  letzten  Wohnsitz  bestimmt.

17  1191.  Der  allgemeine  Gerichtsstand  der  Gemeinden,  der  Korporationen,
sowie  derjenigen  Gesellschaften,  Genossenschaften  oder  anderen  Vereine  und  derjenigen
  Stiftungen,  Anstalten  und  Vermögensmassen,  welche  als  solche  verklagt
  werden  können,  wird  durch  den  Sitz  derselben  bestimmt.  Als  Sitz  gilt,
wenn  nicht  ein  anderes  erhellt,  der  Ort,  wo  die  Verwaltung  geführt  wird.

Gewerkschaften  haben  den  allgemeinen  Gerichtsstand  bei  dem  Gerichte,  in